Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, arbeitete ab dem 1. Februar 1988 beim Y.___ des Kantons Zürich, zuletzt als Z.___, und war bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert. Mit Verfügung vom 2. Juli 2003 wurde das Anstellungsverhältnis mit der Versicherten per 31. Januar 2004 aufgelöst. Die Entlassung basierte auf einer Vereinbarung zwischen der A.___ und der Versicherten, der unter anderem eine Abfindung von acht Monatslöhnen ausgerichtet wurde (Urk. 1 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 2/2-4).
Mit Schreiben vom 28. April 2004 (Urk. 2/5) sprach die BVK der Versicherten eine Rente wegen unverschuldeter Entlassung sowie einen Überbrückungszuschuss zu. Die Rente wurde um die Dauer der Abfindung aufgeschoben (vgl. Urk. 1 S. 2).
1.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 2/15) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu mit Wirkung ab 1. Juni 2004. Diese Verfügung wurde der BVK formell zugestellt (vgl. Urk. 2/15 S. 2); sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Die Versicherte, die sich bereits mit Schreiben vom 8. September 2004 (Urk. 2/9) an die BVK gewandt und um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht hatte, gelangte nach dem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenentscheid nochmals an die BVK und erneuerte ihr Leistungsbegehren. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 (Urk. 2/16) teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch auf Invalidenleistungen der BVK habe.
2. Mit Eingabe vom 23. August 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen den Kanton Zürich (vertreten durch die BVK) einreichen mit folgendem Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab 01.06.2004 eine ordentliche Invalidenrente auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
Die BVK liess in ihrer Klageantwort vom 3. Dezember 2007 (Urk. 9) auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 14 und 20). Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 23) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (vgl. Urk. 26/1-44). Mit Verfügung vom 12. November 2008 (Urk. 27; vgl. auch Urk. 28/1-2) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen. Die Versicherte liess sich hierzu binnen angesetzter Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 29). Die BVK nahm mit Eingabe vom 13. Februar 2009 (Urk. 32) zu den Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung Stellung. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 (Urk. 34) wurde der Klägerin diese Stellungnahme zur Kenntnisnahme zugestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass ihr von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 26. Mai 2006 - nach einjähriger Wartezeit - eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2004 zugesprochen worden sei. Da der Beklagte, dem diese Rentenverfügung zugestellt worden sei, dagegen kein Rechtsmittel ergriffen habe, sei er an die Feststellungen der IV-Organe hinsichtlich Invaliditätsgrad und Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit gebunden, sofern diese Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig seien. Die Auffassung des Beklagten, dass die Feststellungen der IV-Stelle aufgrund der vertrauensärztlichen Berichte von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, offensichtlich unhaltbar seien, sei unzutreffend. Umstritten sei dabei lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Die IV-Stelle habe die divergierenden ärztlichen Auffassungen sorgfältig geprüft, abgewogen und in der Folge ihren Entscheid gefällt. Inwieweit dieser Entscheid offensichtlich falsch sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die Entlassung habe die Klägerin ausgesprochen hart getroffen und sie psychisch zerstört. Sie sei der Auslöser und Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gewesen. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, als die Klägerin beim Kanton Zürich angestellt und bei der BVK berufsvorsorgeversichert gewesen sei, woraus sich deren Leistungspflicht ergebe (Urk. 1). Wenn der Beklagte beziehungsweise die BVK gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ der Auffassung gewesen sei, der IV-Entscheid sei unrichtig, hätte sie die ihr zugestellte Rentenverfügung anfechten müssen. Wieso die BVK unter den gegebenen Umständen davon ausgegangen sei, ein Rechtsmittel erübrige sich, sei nicht nachvollziehbar; es sei denn, die BVK sei damals mit dem IV-Entscheid eben auch einverstanden gewesen (Urk. 14).
3.2 Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass das Anstellungsverhältnis mit der Klägerin mit Verfügung vom 2. Juli 2003 unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per 31. Januar 2004 beendet worden sei. Sie sei sofort freigestellt worden und habe im Juli und August 2003 noch für Aufräumarbeiten zur Verfügung gestanden. Es sei zwar zutreffend, dass die Rentenverfügung der IV-Stelle, welche den Beginn der einjährigen Wartezeit auf Juni 2003 ansetzte, als die Klägerin noch bei der BVK versichert gewesen sei, nicht angefochten worden sei. Da die BVK aber in den Jahren 2004 und 2005 selber zwei Gutachten in Auftrag gegeben habe und beide Male eine negative Beurteilung betreffend Vorhandensein einer Berufsinvalidität abgegeben worden sei, habe die BVK davon ausgehen dürfen, dass sich eine Einsprache gegen die IV-Verfügung erübrige. Im Übrigen sei gestützt auf die medizinische Aktenlage erstellt, dass der IV-Entscheid klar aktenwidrig und offensichtlich unhaltbar sei. In den gesamten medizinischen Akten gebe es nämlich keinen Hinweis, der belegen würde, dass die Klägerin vor dem 31. Januar 2004, also bei Ende des Arbeitsverhältnisses, an einer ernsthaften psychischen oder sonstigen Erkrankung gelitten habe. Der Umstand, dass die IV-Stelle trotz der anderslautenden Einschätzungen von Dr. B.___, ohne entsprechende eigene oder weitere Abklärungen, den Beginn der Wartezeit auf Juni 2003 angesetzt habe, müsse als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden (Urk. 9, 20 und 32).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als die Klägerin bei der BVK berufsvorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität im Sinne des in Erw. 2.3 und 2.4 Ausgeführten im Streit.
Da die IV-Stelle die Rentenverfügung vom 26. Mai 2006 (Urk. 2/15) auch dem Beklagten beziehungsweise der BVK zugestellt hat, besteht im vorliegenden Prozess im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten grundsätzlich eine Bindung an die Feststellungen der IV-Stelle. Vorbehalten bleibt einzig die Rüge der offensichtlichen Unrichtigkeit beziehungsweise Unhaltbarkeit. Im vorliegenden Kontext bedeutet dies, dass in zeitlicher Hinsicht lediglich zu prüfen ist, ob der Entscheid der IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf Juni 2003 festzulegen (vgl. Urk. 2/15), offensichtlich unrichtig war, denn nur dann darf in diesem Verfahren zu einer selbständigen Prüfung des Arbeitsunfähigkeitseintritts geschritten werden (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 101 f. mit Hinweis).
Die Annahme des Beklagten, dass er grundsätzlich nicht an die Feststellungen der IV-Stelle gebunden sei, weil die BVK eigene vertrauensärztliche Abklärungen in Auftrag gegeben hatte, ist irrig und steht in Widerspruch zu der klaren höchstrichterlichen Praxis.
4.2 Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 25. Oktober 2004 (Urk. 2/11) aus, dass ihn die Klägerin im Jahre 1992 erstmals konsultiert habe. Damals seien eine Hyperventilation und eine deutliche Depression diagnostiziert worden. Die Klägerin sei im Juni 2003 freigestellt worden, habe aber noch Lohn bis Ende Januar 2004 bezogen. Sie sei ab 1. Juli 2003 beziehungsweise 1. Februar 2004 zu 100 % arbeitsunfähig. Es seien deutliche Depressionszeichen (Veraguth-Falten, starre Mimik, Niedergeschlagenheit) vorhanden.
Dr. B.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 2. Dezember 2004 (Urk. 2/12) dahingehend, dass die Klägerin zurzeit voll arbeitsunfähig sei: Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit ab 1.7.03 kann ich nicht nachvollziehen, kann das aber ab September 2003 bis heute. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung, Angst und eine depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22). Seines Erachtens liege aber keine Berufsinvalidität vor. Er könne auf der BVK-Ebene auch rückblickend nicht darauf schliessen, dass während der Anstellungszeit beim Kanton Zürich, insbesondere vor dem Kündigungsgespräch, eine Arbeitsunfähigkeit oder gar eine Berufsinvalidität vorgelegen hätte.
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte am 3. Februar 2005, dass sich die Klägerin in seiner Behandlung befinde und dass sie seit dem 1. Juli 2003 aus medizinischen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 2/13).
Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2005 (Urk. 2/14) aus, dass er seinen Bericht vom 2. Dezember 2004 korrigieren müsse: Er könne den Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht schon ab September 2003, sondern erst ab September 2004 nachvollziehen. Zu diagnostizieren sei eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.22). Er könne die Klägerin auch heute nicht als berufsinvalid erklären; sie sei aber seit September 2004 und bis auf Weiteres zu 100 % invalid.
Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 12. Dezember 2005 (Urk. 2/17) fest, dass ein schwerer psychischer Gesundheitsschaden vorliege, und zwar eine chronische (im Sommer 2003 dekompensierte) schwere angstbetonte Depression. Die Klägerin sei weiterhin arbeitsunfähig. Sie sei sehr depressiv, ängstlich und nicht fähig, sich eine Arbeit zu suchen und dann auszuführen. Sie sei blockiert.
Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 26. Februar 2006 (Urk. 2/18) aus, dass die Klägerin in ihrem Beruf einen sehr grossen Arbeitseinsatz geleistet habe mit vielen Überstunden und dem stetigen Gefühl, nicht zu genügen. Ausser zu ihrem Ehemann und ihren Eltern habe sie kaum soziale Kontakte oder eine Freizeitgestaltung. Die Klägerin habe ihr ganzes Leben auf ihre Arbeitsstelle ausgerichtet. Sie habe Entwertungen, Demütigungen, distanzloses Verhalten (wie unter anderem Kritik an ihrem Kleidungsstil) und Ausgrenzung seitens der Mitarbeiter wort- und klaglos hingenommen. Innerlich sei sie bereits zunehmend erschöpft gewesen, als im Sommer 2002 ihr Vorgesetzter pensioniert worden sei. Dessen Nachfolger habe ihr dann im Sommer 2003 unerwartet gekündigt wegen angeblich unzureichender Leistungen. Am Tag der Kündigung sei für die Klägerin die ganze Welt zusammengebrochen. Die bereits bestehende depressive Störung sei unvermittelt ausgebrochen (Stupor, Adynamie sowie Antriebslosigkeit bis zur Selbstaufgabe und innerer Lähmung). In der Folge sei sie ohnmächtig, ratlos und nicht in der Lage gewesen, die existentiellen Angelegenheiten für sich zu regeln. Dr. D.___ diagnostizierte eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und einen Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 Z56). Der psychische Gesundheitsschaden habe ab Juni 2003 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Klägerin leide unter einer depressiven Störung mit Müdigkeit, Konzentrationsstörung, Hoffnungslosigkeit und Antriebsarmut. Aus der Krankengeschichte gehe hervor, dass sich diese Störung schon seit längerer Zeit vor der Kündigung ausgewirkt habe. Die Klägerin habe versucht, mit letzter Kraft bis zu ihrem Zusammenbruch, die Symptome zu kaschieren und sie durch vermehrte Arbeitsleistung zu kompensieren. Die Prognose sei schlecht.
Im Feststellungsblatt der IV-Stelle findet sich folgender Eintrag des RAD-Mediziners Dr. med. E.___ vom 10. März 2006 (Urk. 2/19 S. 5 f.): Die Einschätzungen der beteiligten Ärzte - so Dr. E.___ - seien bezüglich Krankheitsanamnese und Beginn der Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit recht kontrovers. Während der Vertrauensarzt der BVK der Ansicht sei, dass eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit erst seit September 2004 belegt sei, gingen der behandelnde Psychiater und der Hausarzt davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit bereits im Sommer 2003 eingetreten sei. Aus seiner Sicht seien die Angaben des Hausarztes und des behandelnden Psychiaters, wonach die Kündigung im Sommer 2003 der Auslöser für die Dekompensation und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewesen seien, schlüssig. Deshalb sei die Wartezeit am 25. Juni 2003 (Tag der Kündigung) zu eröffnen; seither bestehe eine 100%ige Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit.
4.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich und ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten geblieben, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung zu 100 % arbeits- beziehungsweise erwerbsunfähig ist.
Die streitentscheidende Frage, ob der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit beziehungsweise den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf Juni 2003 festzusetzen, offensichtlich unhaltbar ist, weil er nicht im Einklang mit der (korrigierten) Einschätzung des beklagtischen Vertrauensarztes steht, ist aufgrund der Akten zu verneinen. Die IV-Stelle war sich - wie aus der im Feststellungsblatt enthaltenen und oben wiedergegebenen Meinungsäusserung von Dr. E.___ hervorgeht - durchaus bewusst, dass betreffend Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit zwischen Dr. B.___ einerseits und den Dres. C.___ und D.___ andererseits kontroverse Ansichten bestehen. Dr. E.___ nahm in der Folge eine gut nachvollziehbare Abwägung vor: Auch er erkannte in der im Sommer 2003 erfolgten Kündigung das entscheidende Moment, das die Dekompensation und die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auslöste. Es erscheint nachvollziehbar, dass sich Dr. E.___ von der Einschätzung der Dres. C.___ und D.___ überzeugt zeigte. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls die Einschätzung der Dres. C.___, D.___ und E.___, dass die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sommer 2003 (im Anschluss an die Kündigung) eingetreten sei, einleuchtender als die Auffassung des beklagtischen Vertrauensarztes Dr. B.___, der für einen späteren Zeitpunkt plädierte. Dr. B.___ stützte sich nämlich - wie Dr. E.___ richtig erkannte - lediglich darauf, dass die Zeit von Sommer 2003 bis September 2004 schlecht dokumentiert sei. Dies trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Einschätzungen der Dres. C.___, D.___ und E.___ einleuchtend und nachvollziehbar sind (Dekompensation im Anschluss an die Kündigung), während Dr. B.___ nicht näher begründet, warum die Arbeitsunfähigkeit ausgerechnet im September 2004 (und nicht früher) eingetreten sein sollte.
Im vorliegenden Zusammenhang ist jedenfalls festzuhalten, dass der Entscheid der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf Juni 2003 festzulegen, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Von einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder Unrichtigkeit kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht die Rede sein. Daraus folgt, dass der Beklagte beziehungsweise die BVK ihre Leistungspflicht zu Unrecht verneint haben. Aufgrund der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Rentenverfügung der IV-Stelle vom 26. Mai 2006 (Urk. 2/15) sowie der medizinischen Akten ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100 %.
4.4 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt, kein beziffertes Klagebegehren vorliegt und überdies auch eine allfällige Überentschädigung (etwa aufgrund der bezogenen Rente wegen unverschuldeter Entlassung) zu berücksichtigen ist, ist die vorliegende Klage gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht des Beklagten, der Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn, der in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, auf den 1. Juni 2004 festzusetzen ist, festzuhalten sind, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist (wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre).
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte im Sinne der Erwägungen verpflichtet, der Klägerin ab 1. Juni 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende reglementarische Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 3'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).