Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00087
BV.2007.00087

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 28. April 2008
in Sachen
G.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25,

gegen

Pensionskasse A.___

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
Badertscher Dörig Poledna, Rechtsanwälte
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil vom 27. Juli 2007 (Urk. 1) hob das Bundesgericht den Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 28. September 2006 (Urk. 2/23) auf, mit welchem die Klage von G.___ gegen die Pensionskasse A.___ betreffend Ausrichtung einer Invalidenrente abgewiesen worden war. Es wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit es ein psychiatrisches Gutachten einhole, welches unter anderem Aufschluss über das Vorliegen einer relevanten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der B.___ AG (heute: C.___ AG) am 13. September 2000 gebe (Urk. 1 S. 5).

2.       Mit Beschluss vom 19. September 2007 (Urk. 4) ordnete das Gericht das Einholen einer Expertise an, formulierte die entsprechenden Fragen und schlug als Gutachterin Dr. med. D.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, vor. Nachdem die Parteien innert Frist keine Ablehnungsgründe geltend gemacht hatten, erteilte das Gericht am 25. Oktober 2007 (Urk. 7) den Auftrag zur Begutachtung des Versicherten an Dr. D.___ unter Hinweis auf die von der Pensionskasse A.___ am 2. Oktober 2007 (Urk. 6) gestellten Ergänzungsfragen. Dr. D.___ erstatte ihr Gutachten am 20. Dezember 2007 (Urk. 10).
         Im Rahmen seiner Stellungnahme beantragte G.___ durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler am 22. Februar 2008, die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % und gemäss den anwendbaren, reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den verfallenen Leistungen seit Klageeinleitung am Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 16 S. 1). Die Pensionskasse A.___ ihrerseits hatte durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli am 21. Februar 2008 um Prüfung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit des Klägers von einem Zweitgutachter bzw. einer Zweitgutachterin ersucht (Urk. 15 S. 2).

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die vorliegend anwendbaren, bis Ende 2004 gültig gewesenen Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVG), den Umfang der Invalidenleistungen (Art. 24 Abs. 1 BVG), über Beginn und Ende der Versicherung (Art. 10 Abs. 1 bis 3 BVG) sowie die Rechtsprechung zur Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung für das nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko bei Vorliegen eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität wurden im aufgehobenen Entscheid des hiesigen Gerichtes vom 28. September 2006 (Prozess Nr. BV.2006.00052, Urk. 2/23 Erw. 1 und 2) dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
1.2         Anzufügen bleibt, dass das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.
2.1     Der Kläger leidet an einer narzisstischen und neurotischen Persönlichkeitsstörung, was sich in einer emotionalen Dysbalance, einer reduzierten Stresstoleranz, einer Verletzbarkeit mit Reduktion der Affektkontrolle sowie vegetativen Störungszeichen niederschlägt und zu einer praktisch vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit führt (Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2003, Urk. 2/13/5).
         Aus diesem Grund sprach ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 (Urk. 2/13/14) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganz Rente zu und bestätigte diese am 7. Januar 2005 (Urk. 2/13/27) revisionsweise. Die Invalidenversicherung eröffnete die Wartezeit am 31. Januar 2002, dem Tag der fristlosen Kündigung des fraglichen Arbeitsverhältnisses bei der B.___ AG (Feststellungsblatt der Invalidenversicherung vom 2. September 2003 [Urk. 2/13/6] und Arbeitgeberbericht vom 28. Juli 2003 [Urk. 2/13/4]).
2.2     Das hiesige Gericht verwies zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger die Arbeitsstelle bei der B.___ AG am 13. September 2000 in arbeitsfähigem Zustand angetreten hat, vorweg auf vorangegangene kürzere Arbeitsverhältnisse (F.___: 1. Juni bis 17. Juli 1997 [Urk. 2/2/6], H.___ 1. April bis 4. Mai 1998 [Urk. 2/2/9], I.___ AG 9. September bis 4. Dezember 1998 [Urk. 2/2/8], J.___ 14. März bis 9. Mai 2000 [Urk. 2/10], K.___ AG 29. Mai bis 18. August 2000 [Urk. 2/2/11]). Es hielt fest, dass sich nach der Einschätzung des Psychiaters die Persönlichkeitsstörung in einer Einschränkung der Anpassungsfähigkeit niederschlage, was sich vorliegend entsprechend ausgewirkt habe (Urk. 2/23 Erw. 5.3).
         Sodann erwähnte das hiesige Gericht verschiedene Eskapaden des Klägers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (Verschlafen am ersten Arbeitstag, Computerspielen während der Arbeitszeit, Redseligkeit, Terrorisieren der ehemaligen Freundin während Krankmeldung, übermässiger Alkoholkonsum an Firmenveranstaltungen, aggressives "Gschnurr", Bedienen von minderjährigen Lehrlingen mit "schlüpfrigen" Mails, sonderbarer Mailverkehr mit Vorgesetzten, Versenden eines Mails mit pseudoreligiösem Inhalt, Kontaktaufruf an eine in einem Lokal getroffene Dame per Geschäfts-Email-Adresse (Urk. 2/23 Erw. 5.4.1).
         Das kantonale Gericht schloss, der Grundstein des pathologischen Verhaltens des Klägers sei bereits beim Stellenantritt am 13. September 2000 gelegt gewesen, er habe am neuen Ort wohl noch eine Zeit lang mithalten können, den Anschluss indessen schon bald verloren, und die wieder in den Vordergrund gerückte Krankheit habe ihm die Erfüllung der beruflichen Anforderungen verunmöglicht. Damit sei er bei Stellenantritt nicht arbeitsfähig gewesen (Urk. 2/23 Erw. 5.5.3).
2.3     Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 27. Juli 2007 dagegen fest, es könne aus dem Umstand, dass der Kläger seine früheren Arbeitsstellen allesamt nach kurzer Zeit wieder verloren habe, nicht geschlossen werden, er sei bereits bei Arbeitsbeginn bei der B.___ AG erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen (Urk. 1 Erw. 4.2).
         Es führte aus (Urk. 1 Erw. 4.3), von Bedeutung im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit sei beispielsweise die Mitarbeiterbeurteilung vom 13. Januar 2001 (Urk. 2/9/2/4/5), vier Monate nach Arbeitsaufnahme bei der Bank. Im entsprechenden Formular finde sich zweimal die Qualifikation "gut", sechsmal die Qualifikation "in Ordnung" und viermal die Qualifikation "erfüllt Anforderungen knapp". Hingegen sei der Kläger in keinem Arbeitsbereich als ungenügend eingestuft worden. Da eine Leistungsbeurteilung durch Vorgesetzte Qualität und Quantität der Arbeit umfasse, habe sie mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit etwelche Aussagekraft und könne nicht leichthin umgangen werden. Hinzu komme, dass die Arbeitgeberin dem Kläger Ende Mai 2001, über acht Monate nach Stellenantritt, eine Steigerung der Leistungen seit dem Qualifikationsgespräch attestiert habe. Dass der Kläger während der ganzen Dauer des Anstellungsverhältnisses auffällige Verhaltensweisen an den Tag gelegt und deswegen am 28. Mai 2001 schriftlich habe verwarnt werden müssen, möge zutreffen, lasse aber - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die früheren Arbeitsverhältnisse nach kurzer Zeit aufgelöst worden seien - nicht auf eine vorbestehende Arbeitsunfähigkeit schliessen.
         Das Bundesgericht beurteilte die medizinische Aktenlage als dürftig und befand, fachärztliche Abklärungen zur Frage, in welchem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, deren Ursache zur Invalidität mit Zusprechung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % geführt habe, als unumgänglich. Es trug dem hiesigen Gericht auf, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches Aufschluss darüber zu geben habe, ob die Arbeitsfähigkeit des Klägers bereits bei Eintritt in die B.___ AG in erheblichem Ausmass (etwa 20 %) beeinträchtigt gewesen sei, oder ob der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in die Zeit falle, während welcher der Versicherte dort beschäftigt gewesen sei.

3.
3.1
3.1.1   Dr. D.___ verwies in ihrem Gutachten vom 20. Dezember 2007 in anamnestischer Hinsicht auf die wohlbehütete Kindheit des Klägers mit grossem familiärem Zusammenhalt, wobei die Bedeutung der Familie auch heute noch sehr gross sei. Aus dem Bericht des Dr. E.___ (vom 29. August 2003, Urk. 2/13/5) gehe indes hervor, dass es sehr wohl aufgrund sehr restriktiver Erziehungsmethoden mit den Eltern Schwierigkeiten gegeben habe und diverse solche auch schon zu Sekundarschulzeiten aufgetreten seien. So sei es zu mehreren Schulwechseln gekommen, und in der Hotelfachschule in L.___ habe er mehrere Semester wiederholen müssen. Auch danach sei es ihm nur schwer gelungen, beruflich Fuss zu fassen, und es sei zu zahlreichen Wechseln gekommen. Bereits hier zeige sich - so die Gutachterin - im Rahmen der Befunderhebung, dass es grosse Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Erleben des Klägers und der realen Lebensgeschichte gebe, aber auch in den Erklärungen, wieso es immer wieder zu Abbrüchen im beruflichen Leben als auch in verschiedenen Beziehungen komme. Einerseits erlebe sich der Kläger immer wieder in seinem Leben als Pechvogel und erkenne besondere unglückliche Umstände, die immer wieder zu Schwierigkeiten im Leben geführt hätten. Anderseits scheine es auch eine gewisse Idealisierungstendenz zu geben, die ganze Lebensgeschichte von seiner psychischen Dekompensation im Verlauf des Jahres 2001 in einem sehr positiven Licht zu sehen. So gebe der Kläger an, vor 2001 lediglich einmal und für kurze Zeit in psychiatrischer Behandlung bei Dr. E.___ gewesen zu sein. Dieser wiederum berichte, dass sich der Kläger ab 1995 wiederholt im Rahmen schwieriger Lebenssituationen und psychischer Schwierigkeiten vorübergehend bei ihm in Behandlung befunden habe.
         Bezüglich dieser Diskrepanzen aus den Schilderungen des Klägers schloss die Gutachterin zu keiner Zeit auf eine mögliche Aggravation oder gar Simulation im Sinne von Vortäuschen falscher Tatsachen. Vielmehr sei dies im Rahmen der Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit Idealisierungstendenz zu sehen. So komme es im Leben des Klägers immer wieder zu einer grossen Selbstüberschätzung in Bezug auf die eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten, was dazu führe, dass er in Lebenssituationen gerate, in denen er überfordert und unter Druck sei. Gleichzeitig bestehe eine erhöhte Kränkbarkeit, und die Kombination dieser Persönlichkeitseigenschaften habe in der Vergangenheit immer wieder zu leichten affektiven Schwankungen geführt. Trotz dieser Schwierigkeiten sei es dem Kläger bis Anfang des Jahres 2001 gelungen, immer wieder mit Unterbrüchen erwerbstätig zu sein, und auch der behandelnde Dr. E.___ habe sich bis dahin nie die Frage einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit gestellt (Urk. 10 S. 15 f.).
3.1.2   Zur Situation an der Arbeitsstelle bei der B.___ AG hielt Dr. D.___ fest, der Kläger habe sich bei Stellenantritt subjektiv gesund und leistungsfähig gefühlt, und zumindest am Anfang scheine es keine grösseren Schwierigkeiten gegeben zu haben. In einem ersten Feedback-Gespräch nach 14 Tagen (vgl. Urk. 2/9/2/4/3) seien zwar kleine Defizite, durchaus aber auch Positives (gutes Einfügen ins Team) beschrieben worden. Eine erste Mitarbeiterbeurteilung Ende 2000 (vom 13. Januar 2001, Urk. 2/9/2/4/5) sei zwar nicht überragend gewesen, aber auch in keinem Punkt ungenügend. Anfang 2001 habe der Kläger dann den Zuständigkeitsbereich gewechselt und damit auch einen neuen direkten Vorgesetzten erhalten; von da an scheine es zunehmend zu Schwierigkeiten im zwischenmenschlichen Bereich und schlussendlich in der Arbeitsleistung gekommen zu sein.
         Die Gutachterin führte aus, zusätzlich zu den steigenden Anforderungen am Arbeitsplatz sei es zu Problemen in der Partnerschaft gekommen, die dahin geführt hätten, dass sich der Kläger von der Partnerin betrogen gefühlt habe, eine für ihn im höchstem Masse kränkende Situation und gleichzeitig ein Wiederaufleben einer alten Kränkung. Die Lage am Arbeitsplatz habe sich zugespitzt und zu den zahlreichen Mails geführt, welchen eine grosse seelische Not zu entnehmen sei. Der Kläger habe Beziehungsideen entwickelt und sich gemobbt gefühlt. Er habe das Gefühl gehabt, alle hätten sich gegen ihn verschworen und keiner würde mehr seine wirklichen Qualitäten sehen können. Die Lage am Arbeitplatz habe sich dann zunehmend zugespitzt und sei schliesslich in eine fristlosen Kündigung gemündet.
         Dr. D.___ beschrieb weiter die Behandlung bei Dr. E.___ (aktuell zweiwöchentlich) wegen zunehmender psychischer Dekompensation mit starken Depressionen und Suizidideen. Die Behandlung gestalte sich insgesamt schwierig, da der Kläger einerseits wenig auf psychopharmakologische Medikation reagiere und weiterhin in erheblichem Masse kränkbar sei und sich gleichzeitig aufgrund seiner überwertigen Ideen auch Kränkungen aussetze. So sei ein Arbeitsversuch als Call-Agent, wo er Milbenspray hätte verkaufen sollen, im Grunde genommen im Vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen und auch nach wenigen Wochen abgebrochen worden (Urk. 10 S. 16).
3.1.3   Zur aktuellen Situation erwähnte Dr. D.___ die laufende Invalidenrente sowie Sozialleistungen. Der Kläger pflege zwar einen sehr geregelten Tagesablauf mit vielen sportlichen Aktivitäten, wobei sich auch hier wieder eine gewisse Diskrepanz zwischen seinem Wunschdenken und der Realität zeige, da er bis auf die nahe Familie und vereinzelte Freunde im Grunde genommen nur wenig soziale Beziehungen pflege bzw. virtuell via Internet kommuniziere (Urk. 10/17).
3.2
3.2.1   Die Gutachterin bestätigte die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.8) und verwies ergänzend auf einen ebenfalls vordiagnostizierten Tinnitus, von dem sich der Klägers allerdings nicht besonders beeinträchtigt fühle.
3.2.2   Dr. D.___ hielt fest, im Falle des Klägers müsse nun retrospektiv und unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen davon ausgegangen werden, dass es bereits früh immer wieder zu schwierigen Lebenssituationen mit Überforderung und gleichzeitig aufgrund der erhöhten Kränkbarkeit zu affektiven Schwankungen sowie zu Störungen im Bereich der Sozialkompetenz mit entsprechenden Problemen (beruflich und privat) gekommen sei, indes nicht zu gravierenden konkreten Einschränkungen oder Einbussen, welche eine Krankschreibung nötig gemacht hätten.
         Nach dem Stellenantritt bei der B.___ AG im September 2000 scheine es dann zu einer Kumulation unglücklicher Umstände gekommen zu sein (ausserordentlich hohe Belastung am neuen Arbeitsplatz aufgrund hoher Erwartungen an sich selbst, aber auch Erwartungsdruck seitens des Arbeitgebers, Wechsel des Vorgesetzten mit gewissen Konkurrenzproblemen, erhebliche Kränkung seitens seiner Lebenspartnerin, Krebserkrankung des Vaters). In diesem Rahmen sei auch die psychische Dekompensation mit Depression und Suizidalität, psychiatrischer Behandlung, dauerhafter Arbeitsunfähigkeit und schliesslich Berentung zu sehen (Urk. 10 S. 17 f.).
3.2.3   Die Gutachterin bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt unter dem Hinweis, dass das Störungsbild des Klägers neben affektiven Schwankungen und immer wiederkehrender depressiver Symptomatik in besonderer Weise zu grossen Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung und in der sozialen Kompetenz führe. Aufgrund der Primärpersönlichkeit sei der Kläger einerseits sehr kränkbar, anderseits führe eine ausgeprägte Selbstüberschätzung wiederholt dazu, dass er sich Situationen aussetze, in denen er dann schlussendlich überfordert sei (Urk. 10 S. 18).
3.3
3.3.1   Zur konkreten Frage des Gerichts nach Beginn und Entwicklung der Krankheit führte Dr. D.___ aus, die übliche Entwicklung (Beginn in der Kindheit oder Adoleszenz mit Dauer bis ins Erwachsenenalter, wobei sich das subjektive Leiden oft erst im späteren Verlauf manifestiere und es oft erst durch Kumulation verschiedener Umstände zur psychischen Dekompensation komme), liege beim Kläger in nahezu klassischer Weise vor. Im Nachhinein zeige sich, dass es bereits schon in der Vergangenheit zu zahlreichen Auffälligkeiten im sozialen Bereich und damit verbundenen häufigen Stellenwechseln sowie auch diversen Beziehungsbrüchen gekommen sei. Es gebe Hinweise darauf, dass die Störung bereits im Kindes- und Jugendalter angefangen und zumindest ab 1995 zu Schwankungen im Bereich der Affektivität geführt habe, allerdings bis Mitte 2001 ohne Zeichen einer Dekompensation. Retrospektiv müsse zwar schon seit Jahren von gewissen Schwierigkeiten im beruflichen und sozialen Bereich ausgegangen werden, die sich in ihrem starken und deutlich einschränkenden Ausmass indes erst ab 2001 gezeigt hätten (Urk. 10 S. 19).
3.3.2   Zu den Auswirkungen der Erkrankung in der Zeit nach Abschluss der Hotelfachschule (Juli 1996) bis zum Stellenantritt bei der B.___ AG (September 2000) führte die Gutachterin aus, es müsse vermutet werden, dass die Krankheit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gehabt habe, der Ausprägungsgrad lasse sich indes im Nachhinein nur schwer beurteilen. Der Kläger sei in der fraglichen Zeit mit Unterbrüchen immer wieder berufstätig gewesen und habe in dieser Zeit keine ausgewiesene längere Zeiten von Arbeitsunfähigkeiten gehabt. Der Kläger selber gebe für die Arbeitsunterbrüche verschiedene Gründe an, die zumindest teilweise nicht nachweislich in seiner Persönlichkeitsstörung verankert seien.
         Dr. D.___ ging davon aus, dass insgesamt sehr wohl Einschränkungen bezüglich sozialer Kompetenz bestanden haben, sich jedoch eine generelle quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht ableiten lasse (Urk. 10 S. 20).
3.3.3   Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt des Stellenantritts bei der B.___ AG am 13. September 2000 führte Dr. D.___ aus, möglicherweise hätten zum Zeitpunkt des Stellenantritts leichte qualitative Einschränkungen im Sinne einer leicht eingeschränkten sozialen Kompetenz ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit bestanden. Inwieweit diese Einschränkungen konkret auf die Arbeitsstelle bezogen bestanden hätten, könne aus heutiger Sicht nicht abschliessend beurteilt werden.
         Die Gutachterin merkte an, dass das Arbeitsverhältnis zumindest über mehrere Monate bestanden habe, ohne dass gravierende Mängel beschrieben worden seien, sondern vielmehr vor allen Dingen in den ersten Beurteilungen die soziale Kompetenz lobend erwähnt worden und in der Mitarbeiterbeurteilung Ende 2000 die Teamfähigkeit als gut beurteilt worden sei. Dies müsse doch als deutlicher Hinweis gewertet werden, dass zumindest am Anfang der Anstellung die potentiell als eingeschränkt anzunehmenden Parameter sich zunächst nicht negativ ausgewirkt hätten. Im Verlauf des Arbeitsverhältnisses sei es dann allerdings tatsächlich zu Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Kompetenz gekommen und der Kläger sei zunehmend unkooperativ geworden, habe sich gemobbt gefühlt, sei in höchstem Masse gekränkt gewesen und habe mit Depressionen reagiert. Dies scheine ab Frühling 2001 gewesen zu sein mit zunehmender Akzentuierung in Verbindung mit diversen weiteren Faktoren.
         Dr. D.___ terminierte den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf September 2001 (Zeitpunkt der Wiederaufnahme der psychiatrischen Behandlung bei Dr. E.___, Urk. 10 S. 20 f.).

4.
4.1     Das Gutachten von Dr. D.___ entspricht in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise.
         So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, legte sie doch dar, in welchem Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, und konnte sie diesen mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit während der Anstellungsperiode bei der B.___ AG terminieren.
         Das Gutachten beruht sodann auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen. Dr. D.___ führte an zwei verschiedenen Tagen Untersuchungen in allen als wesentlich erscheinenden Bereichen durch und holte ergänzende telefonische Auskünfte beim behandelnden Psychiater ein (Urk. 10 S. 2).
         Die Expertise berücksichtigt detailliert die Auffälligkeiten des Klägers und setzt sich mit seinem Verhalten auseinander, das ja Ausdruck der Persönlichkeitsstörung des Klägers ist und ein wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage bildet, wann die relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
         Das Gutachten wurde sodann nicht nur in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben, sondern es basiert in wesentlichen Teilen auf den anamnestischen Angaben des (echtzeitlich) behandelnden Psychiaters und den Akten der Arbeitgeberin. Auch in diagnostischer Hinsicht nimmt das Gutachten Bezug auf die Vorberichte.
         Die Expertise leuchtet weiter in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein, wurde doch anhand der medizinischen Lehre detailliert dargelegt, wie sich die Krankheit beim Kläger entwickelte und welche Auswirkungen diese in den einzelnen Lebensabschnitten auf die Arbeitsfähigkeit hatte.
         Schliesslich sind die Schlussfolgerungen in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Namentlich der Umstand, dass der Kläger während Jahren - wenn auch bloss jeweils für kürzere Dauer - verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen ist und seitens des Psychiaters nie an eine Arbeitsunfähigkeit gedacht wurde, erscheint angesichts der geschilderten Krankheitsentwicklung ohne weiteres als schlüssig. Sodann stimmt die getroffene Einschätzung mit den ersten Rückmeldungen der Arbeitgeberin überein, welche durchwegs positive Elemente enthielten.
         Die Expertin verwies schliesslich auf nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, namentlich den Umstand, dass die gestellten Fragen retrospektiv bloss überwiegend wahrscheinlich, nicht aber sicher zu beantworten sind (Urk. 10 S. 20).
4.2
4.2.1   Was die Beklagte gegen die Expertise vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Dass die Gutachterin von einer Befragung der ehemaligen Arbeitgeberin abgesehen hat (Urk. 15 S. 2), hat sie nachvollziehbar begründet und ist nicht zu beanstanden. Denn dass hiervon - mithin nach sechs Jahren und einem "zerrütteten" Abgang des Klägers - medizinisch verwertbare Anhaltspunkte zu erwarten gewesen wären, kann nicht angenommen werden. Dass sie demgegenüber Rücksprache mit dem behandelnden Psychiater geführt hat, ist selbstverständlich. Sie setzte sich denn auch mit dessen Angaben detailliert auseinander.
         Wenn die Gutachterin aus den jeweils bloss kurzen Arbeitsverhältnissen vor dem Stelleantritt bei der B.___ AG nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen hat (Urk. 15 S. 3), ist dies angesichts der dargelegten Entwicklung nicht zu beanstanden. Dieses vom hiesigen Gericht im aufgehobenen Urteil vom 28. September 2006 (Urk. 2/23) stark gewichtete Element erachtete das Bundesgericht eben gerade nicht als überwiegend relevant.
         Soweit die Expertise von einer Kumulation unglücklicher Umstände (unter anderem ausserordentlich hohe Belastung am neuen Arbeitsplatz) ausgeht (Urk. 15 S. 3), so ist dies schon deshalb nachvollziehbar, weil an einer neuen Arbeitsstelle aufgrund der veränderten Situation ohne weiteres von einer erhöhten Belastung des Arbeitnehmers auszugehen ist. Sodann waren wesentliche Argumente für die gutachterlichen Schlussfolgerungen der subjektive Leistungsdruck sowie der Vorfall mit der ehemaligen Freundin des Klägers, welcher sich klarerweise während der Anstellungszeit zutrug.
         Wenn die Beklagte unter Hinweis auf Dr. E.___ aus der Persönlichkeitsstörung bereits vor dem Stelleantritt bei der B.___ AG auf eine Arbeitsunfähigkeit schloss (Urk. 15 S. 3 f.), so ist daran zu erinnern, dass das Bundesgericht dieses Element eben abweichend gewichtete. Dass sich die Expertin hiermit nicht auseinandergesetzt hat, ist nicht zutreffend, sie gelangte indes zu einer andern Wertung.
         Dass in der Expertise eine leichte qualitative Einschränkung ohne Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit beim Stellenantritt als möglich erachtet wurde (Urk. 15 S. 4), ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Gegenteil spricht dies für die differenzierte Beurteilung und steht nach der gesamten Aktenlage fest, dass der Kläger zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit durchaus seine Leistung erbringen konnte und dies auch entsprechend von der Arbeitgeberin vermerkt wurde. Der Einwand, eine (positive) Bemerkung (der Arbeitgeberin) nach 14 Tagen Dauer des Arbeitsverhältnisses sei nicht geeignet, das Fehlen von Störungen nachzuweisen (Urk. 15 S. 4), trifft gerade im vorliegenden Fall nicht zu. Denn es geht ja nicht um die Frage von gesundheitlichen Störungen, sondern im Gegenteil um die Frage, ob der Kläger zu Beginn seiner Arbeitstätigkeit den beruflichen Anforderungen gewachsen war. Und hierzu ist eine Angabe der Arbeitgeberin schon nach 14 Tagen durchaus verwertbar.
4.2.2   Soweit die Beklagte schliesslich der Meinung ist, eine allfällige Beweislosigkeit treffe den Kläger (Urk. 15 S. 6), ist Folgendes festzuhalten:
         Die Beweislast trifft grundsätzlich den Kläger, welcher aus dem Vorhandensein von Tatsachen Rechte für sich ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Indessen ist vorweg zu berücksichtigen, dass es sich beim vorliegend strittigen Umstand (Arbeitsfähigkeit bei Eintritt in die B.___ AG am 13. September 2000) aus Sicht des Klägers um eine negative Tatsache handelt, behauptet er doch, er sei damals nicht arbeitsunfähig gewesen. Diesen Sachverhalt kann und muss der Kläger nicht strikt beweisen (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N 21 zu § 28). Da grundsätzlich von der Arbeitsfähigkeit einer Person bei Stellenantritt auszugehen ist, vor allem wenn sie tatsächlich am Arbeitsort erscheint und zu Beginn auch ihre Leistung erbringt, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte eine allfällige Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu beweisen und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hätte, da unbestimmte Negativa nicht bewiesen werden können (vgl. dazu Oskar Vogel, Karl Spühler, Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 4 zu Kapitel 10). In diesem Rahmen sind die Schlussfolgerungen aus den bewiesenen Tatsachen auf die nicht mehr beweisbaren aufgrund der Lebenserfahrung zu ziehen (tatsächliche Vermutungen; Vogel, Spühler, Gehri, a.a.O., N 50 zu Kapitel 10).
4.3         Zusammenfassend ist aufgrund des beweiskräftigen Gutachtens von Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu schliessen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Antritts der Arbeitstelle bei der B.___ AG am 13. September 2000 arbeitsfähig und jedenfalls nicht im Ausmass von 20 % eingeschränkt war. Bei dieser Sachlage ist von der Einholung weiterer Beweismittel, namentlich einer Oberbegutachtung, abzusehen.

5.         Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass die psychische Erkrankung des Klägers in der Folge zu einer Invalidität geführt hat, weshalb er von der Invalidenversicherung seit 1. Januar 2003 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % erhält (Verfügung vom 28. Oktober 2003, Urk. 2/13/14). Demgemäss ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine volle Invalidenrente zu bezahlen.

6.         Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung (vgl. Urk. 2/1) fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 9. Mai 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

7.
7.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
7.2     Soweit die Beklagte zu Gunsten des Klägers eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

8.
8.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
8.2     Unter Würdigung dieser Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung der im vorangehenden Prozess zugesprochenen Entschädigung an den als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellten Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler in der Höhe von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt, vgl. Urk. 2/23 Dispositiv Ziff. 3) erscheint vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung von gesamthaft Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als angemessen.
         Hiervon hat die Beklagte den vom Gericht bereits entrichteten Betrag von Fr. 3'400.-- diesem zu erstatten und Fr. 900.-- dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2003 eine volle Invalidenrente nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 9. Mai 2006 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Der Kläger hat eine ihm allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 7 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen, wovon sie dem Gericht Fr. 3'400.-- als Ersatz für die bereits aus der Gerichtskasse entschädigten Aufwendungen und dem Rechtsvertreter Fr. 900.-- zu entrichten hat.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).