BV.2007.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Rechtsdienst
Eigerstrasse 57, Postfach, 3000 Bern 23
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1978, absolvierte ein Studium am Departement Informatik der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (nachfolgend: ETH). Mit Verfügung vom 14. April 2004 (Urk. 2/8) wurde ihm nach bestandener Schlussdiplomprüfung (Fachprüfungen und Diplomarbeit [Urk. 2/6]) das Diplom als Informatikingenieur (mit Auszeichnung) zugesprochen (vgl. Diplom-Urkunde vom 14. August 2004 [Urk. 8/13 Beilage = 12/12]) und der Titel eines 'Dipl. Informatik-Ing. ETH' erteilt.
1.2     Am 10. Mai 2004 trat X.___ eine bis 31. Mai 2004 befristete Stelle als Wissenschaftlicher Mitarbeiter/Assistent am ETH-Institut Y.___ an, wobei der anfängliche Beschäftigungsgrad von 20 % ab 1. Juni 2004 auf 100 % erhöht werden sollte (Arbeitsvertrag vom 27. Mai/2. Juni 2004 [Urk. 2/9]). Wie geplant wurde X.___ ab 1. Juni 2004 zu 100 % angestellt (befristet bis 31. August 2004; Vertragsänderung vom 6. August 2004 [Urk. 2/10]) und demzufolge in die Berufsvorsorgeversicherung bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) aufgenommen (vgl. Begrüssungsschreiben und Versicherungsausweis vom 3. Juni 2004 [Urk. 8/1]). In der Folge kam es zu nahtlosen befristeten Beschäftigungsverlängerungen im Rahmen von 80 % von 1. September bis 31. Dezember 2004 (Vertragsänderung vom 24./25. August 2004 [Urk. 2/11]) und von 1. Januar bis 31. Dezember 2005 (Vertragsänderung vom 27. Dezember 2004/19. Januar 2005 [Urk. 2/12, 8/13 Beilage und 12/12/2]; vgl. zum Ganzen auch Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 [Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20]).
1.3     Nachdem er von Dr. med. Z.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', von Mai 2005 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden war (Arztbericht vom 3./6. Juli 2006 [Urk. 12/28, insbes. 12/28/5]) und seine Arbeit am ETH-Institut Y.___ ab Juni 2005 vollständig eingestellt hatte (Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 [Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20, insbes. 12/20/2]; vgl. auch Psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 3. Februar 2007 [Urk. 12/43/1-11, insbes. 12/43/2-3]), meldete sich X.___ im Oktober 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Bezug von IV-Leistungen an (Urk. 12/13).
Nach erfolgter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 2. November 2005 [Urk. 2/16 = 12/18], Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 [Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20], Berichte und Stellungnahmen von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, '___', vom 28. April 2006 [Urk. 12/26/1-2], samt Beilagen [Urk. 12/26/2-4, 12/26/5-7, 12/26/8-16], und von Dr. Z.___ vom 3./6. Juli 2006 [Urk. 12/28] und 16. August 2006 [Urk. 12/29] sowie Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Februar 2007 [Urk. 12/43/1-11]) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 28. Februar 2007 [Urk. 8/3 Beilage und 12/45]; vgl. Urk. 8/3 und 12/46) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verwaltungsverfügungen vom 16. und 24. April 2007 (Urk. 8/7 Beilage, 8/8 Beilage, 12/54/1-7 und 12/56) eine ganze IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. Mai 2006 zu (vgl. Feststellungsblatt vom 1. März 2007 [Urk. 12/44], Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 10. April 2007 [Urk. 2/1 und 12/53] sowie Begründungsbeiblatt [Urk. 2/1 Beilage, 8/7 Beilage, 12/52 und 12/54/8-9]).
1.4     Am 27. März 2007 suchte X.___ bei der PUBLICA um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach (Urk. 8/6).
Die PUBLICA, welche X.___ eine Freizügigkeits-/Austrittsleistung ausgerichtet (Abrechnung vom 23. Februar 2006 [Urk. 8/2]; vgl. Urk. 2/2) und am 5. März 2007 die IV-Akten beigezogen hatte (Urk. 8/4-5 und 12/48-49), lehnte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 2. Mai 2007 (Urk. 2/2) mit der Begründung ab, der Versicherungsfall sei bereits vor der am 1. Juni 2004 einsetzenden Versicherungsunterstellung eingetreten gewesen. Im Zuge der weiteren vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 11. Juni 2007 [Urk. 8/11], 27. Juni 2007 [Urk. 8/12], 28. Juni 2007 [Urk. 8/13] und 12. Juli 2007 [Urk. 8/14]) kam es zu keiner Einigung über den angemeldeten Leistungsanspruch.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 28. August 2007 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/1-2 und 2/4-18) liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, Zürich (Urk. 3 und 8/9 Beilage), beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die PUBLICA erheben mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
"1.     Dem Versicherten sei eine IV-Rente der Pensionskasse gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1.5.2006 auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 % ab Klageeinreichung.
  2.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
2.2     Die PUBLICA schloss mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2007 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-14]) auf kostenfällige Klageabweisung (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 23. Oktober 2007 (Urk. 9) wurden von der SVA, IV-Stelle, die IV-Akten in Sachen des Klägers beigezogen, welche am 9. November 2007 eingingen (Übermittlungsschreiben vom 8. November 2007 [Urk. 11]) und als Urk. 12/1-61 zu den Prozessakten genommen wurden.
Nachdem die Parteien mit Replik vom 11. Dezember 2007 (Urk. 15) und Duplik vom 18. Januar 2008 (Urk. 18) ihre eingangs gestellten Begehren bekräftigt hatten, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 21. Januar 2008 (Urk. 19) geschlossen.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Die Akten des beim hiesigen Gericht unter Proz.-Nr. IV.2008.01210 rechtshängigen IV-rechtlichen Beschwerdeverfahrens in Sachen des Klägers gegen die SVA, IV-Stelle, betreffend Hilflosenentschädigung (Verwaltungsverfügung vom 31. Oktober 2008) enthalten keine für die Beurteilung der vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeit relevanten weiteren Unterlagen. Thematisch besteht kein Koordinationsbedarf.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 15 und 18) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/1-2, 2/4-18, 8/1-14 und 12/1-61) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten. Kontrovers und zu prüfen ist dabei, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war.
1.2
1.2.1   Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, er sei im Mai 2005 während der Anstellung bei der ETH arbeits- und erwerbsunfähig geworden. Bis dahin sei er trotz gesundheitlicher Schwierigkeiten mit Arbeitsausfall während des Studiums wieder voll arbeitsfähig gewesen. Ärztlicherseits sei ihm spätestens ab Juli 2003 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, worauf er das anspruchsvolle Hochschulstudium mit Auszeichnung habe abschliessen können und aufgrund seiner herausragenden Qualifikationen sofort als Assistent/Doktorand angestellt worden sei. Mit seiner Arbeitsleistung sei man sehr zufrieden gewesen, was sich unter anderem auch in der Lohnentwicklung widerspiegle; wäre man mit seiner Arbeitsleistung nicht zufrieden gewesen, wären die aus Budgetgründen befristeten Anstellungen nicht verlängert worden. Zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit sei es erst wieder ab Mai 2005 im Zusammenhang mit einer augenärztlichen Untersuchung "mit Unfallcharakter" gekommen. Im Übrigen sei die 2002/03 aufgetretene, höchstens 3/4-jährige Phase der Arbeitsunfähigkeit durch ein Rückenleiden verursacht gewesen, während die ab Mai 2005 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf ein Augenleiden zurückzuführen sei. Der Zeitpunkt des Eintritts der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit sei von der IV-Stelle verbindlich auf Mai 2005 festgelegt worden, wovon abzuweichen kein Anlass bestehe (Urk. 1 und 15).
1.2.2   Demgegenüber stellt sich die Beklagte zusammenfassend auf den Standpunkt, der Kläger sei bereits ab März 2000 gesundheitlich ernsthaft angeschlagen gewesen (Photophobie). Im Juli 2001, im Sommer 2002 sowie anfangs 2003 habe sich sein Gesundheitszustand schubweise verschlechtert (Augenproblematik und depressive Störungen mit zunehmender sozialer Isolierung), so dass er sein Hochschulstudium habe unterbrechen müssen. Nur mit psychotherapeutischer Begleitung und unter besonderen Arbeitsbedingungen (Einzelarbeitsplatz mit Verdunkelungsmöglichkeit) sowie dank spezieller Unterstützung durch den zuständigen Professor (Prof. C.___) habe der Kläger sein Studium wieder aufnehmen und im April 2004 zu Ende bringen können. Nach Antritt der Assistentenstelle und mit Beginn der damit verbundenen Dissertationsarbeit sei der Kläger erneut in eine Krise gestürzt (massive Versagensängste, Konzentrationsstörungen und ausgeprägter sozialer Rückzug sowie verstärkte Augenproblematik), was im Mai 2005 schliesslich zum Abbruch der als Arbeits- und Dissertationsversuch zu qualifizierenden Tätigkeit am Institut Y.___ der ETH geführt habe. Insgesamt habe der während des Studienunterbruchs 2002/03 krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähige und seither an rezidivierenden depressiven Störungen mit milden psychotischen Symptomen, mithin einer Schubkrankheit, leidende Kläger weder während der Zeit bis zum Studienabschluss noch während der Anstellung bei der ETH eine volle und dauerhafte Arbeitsfähigkeit wiedererlangt. Dass der Eintritt der invaliditätsursächlichen Arbeitsunfähigkeit von der IV-Stelle auf Mai 2005 festgesetzt worden sei, sei nicht von Belang (Urk. 7 und 18).

2.
2.1     Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde: Zürich; Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über Versicherungsleistungen; Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1).
2.2
2.2.1   Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
2.2.2   Vorliegend sind die materiellen Rechtsfolgen eines Sachverhalts zu beurteilen, der sich teilweise vor (Stellenantritt des Klägers bei der ETH: 10. Mai 2004; Eintritt des Klägers in die Versicherung bei der Beklagten: 1. Juni 2004) und teilweise nach (Ende der Anstellung des Klägers bei der ETH: 31. Dezember 2005; Beendigung der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten, inkl. 1-monatiger Nachdeckung: 31. Januar 2006; durch die IV festgesetzter Beginn der 1-jährigen Wartezeit: 1. Mai 2005; durch die IV-Stelle verfügter Beginn der IV-Rente: 1. Mai 2006) dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat. Intertemporalrechtlich (vgl. BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen; lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des EVG vom 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 3.1.1) ist bei der vorliegenden Ausgangslage Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision anzuwenden, wobei die Unterscheidung bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit aber ohnehin keine Rolle spielt.
2.3
2.3.1   Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit der Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 245 Erw. 3c, mit Hinweis). Im Bestreitungsfall greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichtes Platz (BGE 130 V 270 Erw. 3.1 und 3.2; SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]; vgl. auch Urteil des EVG vom 21. April 2006 [I 349/05] Erw. 2.3 und 2.4). Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 73bis ff. IVV in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive während dessen zeitweiliger Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 Erw. 3.1, 129 V 73 und 126 V 308 Erw. 1). Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das IV-rechtliche Verfahren hat dagegen keine Bedeutung, wenn sich diese an das IV-rechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die IV-rechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine IV-Rente entscheidend war, auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das Verfahren der IV einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die IV-Organe. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 Erw. 3.1; Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.1; vgl. zur Frage der Verbindlichkeitswirkung auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008 [9C_414/2007] Erw. 2.1-3).
2.3.2   Vorliegend setzte die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit ausweislich der von den Parteien beigebrachten Unterlagen (Urk. 2/1-2, 2/4-18 und 8/1-14) sowie der gerichtlich beigezogenen IV-Akten (Urk. 12/1-61) nach Prüfung der einschlägigen Belege auf Mai 2005 fest (vgl. Feststellungsblatt vom 1. März 2007 [Urk. 12/44], Vorbescheid vom 28. Februar 2007 [Urk. 8/3 Beilage und 12/45], Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 10. April 2007 [Urk. 2/1 und 12/53] und Verfügungen vom 16. und 24. April 2007 [Urk. 8/7 Beilage, 8/8 Beilage, 12/54/1-7 und 12/56] sowie insbes. Begründungsbeiblatt [Urk. 2/1 Beilage, 8/7 Beilage, 12/52 und 12/54/8-9]); eine verspätete Anmeldung stand nicht zur Diskussion.
Gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Mai/2. Juni 2004 (Urk. 2/9) nahm der Kläger seine Arbeit bei der ETH am 10. Mai 2004 zunächst mit einem Pensum von 20 % auf. Laut Vertragsänderungen vom 6. August 2004 (Urk. 2/10), 24./25. August 2004 (Urk. 2/11) und 27. Dezember 2004/19. Januar 2005 (Urk. 2/12, 8/13 Beilage und 12/12/2) betrug der Beschäftigungsgrad von 1. Juni bis 31. August 2004 100 % und von 1. September 2004 bis 31. Dezember 2005 80 %. Per 31. Dezember 2005 lief die Anstellung auf das Ende der letzten befristeten Anstellungsperiode ersatzlos aus (vgl. Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 [Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20]). Per 1. Juni 2004 wurde der Kläger in die Berufsvorsorgeversicherung der Beklagten aufgenommen (vgl. Begrüssungsschreiben und Versicherungsausweis vom 3. Juni 2004 [Urk. 8/1]). Unter Berücksichtigung der 1-monatigen Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG dauerte die Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten für die Risiken Tod und Invalidität bis Ende Januar 2006.
Angesichts dessen, dass sich der Kläger bereits im Oktober 2005 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 12/13), war die IV-rechtliche Sach- und Rechtslage rückwirkend bis Oktober 2004 zu prüfen und wäre demnach bei Annahme einer schon vor Mai 2005 vorgelegenen langdauernden Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) hinsichtlich der angestammten Tätigkeit ein vor dem 1. Mai 2006 liegender Rentenbeginn denkbar gewesen (vgl. Art. 48 Abs. 2 IVG). Umgekehrt hätte die IV-Stelle die Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit und damit den Rentenbeginn im Rahmen ihrer Abklärungen aber auch auf einen späteren Zeitpunkt festsetzen können. Mithin hat die IV-Stelle die Frage, ob die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während dem (von 1. Juni 2004 bis 31. Januar 2006 dauernden) Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten sei, implizit und in IV-rechtlich relevanter Weise bejaht, was seitens der Beklagten - in Kenntnis der massgebenden Entscheidgrundlagen (vgl. Aktenbeizug vom 5. März 2007 [Urk. 8/4-5 und 12/48-49]) und im Wissen um das vom Kläger am 27. März 2007 angemeldete Begehren um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge (Urk. 8/6) - unangefochten geblieben ist. Angesichts des der Beklagten im IV-rechtlichen Verfahren pflichtgemäss gewährten rechtlichen Gehörs (vgl. Übermittlungsschreiben vom 28. Februar 2007 [Urk. 8/3], 16. April 2007 [Urk. 8/7] und 24. April 2007 [Urk. 8/8]), sind die Festlegungen der IV-Organe in Bezug auf den in die Versicherungszeit des Klägers bei der Beklagten fallenden Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit und den klägerischen Invaliditätsgrad grundsätzlich verbindlich, und es greift im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Rechtsstreit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des hiesigen Berufsvorsorgegerichtes Platz.
Soweit die Beklagte die Verbindlichkeitswirkung des IV-Entscheids unter Berufung auf das BGer-Urteil vom 14. August 2000 (B 50/99) verneint (Urk. 7 S. 8 f. Ziff. III/C/3 und Urk. 18 S. 3 f. Ziff. III/B/3), kann ihr nicht gefolgt werden: Im höchstrichterlich beurteilten Fall hatte die versicherte Person einerseits von 13. Dezember 1993 bis 30. Juni 1995 im versicherten Arbeitsverhältnis gestanden und sich anderseits auf ihre am 1. Dezember 1995 erfolgte IV-Anmeldung hin einer Abklärung und mit der Ausrichtung eines Taggeldes (Art. 22 IVG) verbundenen Eingliederung unterzogen, so dass für die IV-Stelle, die der versicherten Person mit Verfügung vom 9. April 1997 rückwirkend ab 1. Januar 1997, das heisst im Anschluss an die mit Taggeldern begleitete Eingliederungsperiode, in welche der Ablauf der 1-jährigen Wartezeit (September 1996) fiel, eine ganze IV-Rente zugesprochen hatte, aus IV-rechtlicher Sicht kein Anlass bestand, der Frage einer allfälligen früheren Eröffnung der Wartezeit vor September 1995 nachzugehen. Vorliegend hat die IV-Stelle nun aber den aufgrund der IV-Anmeldung vom Oktober 2005 mit zu prüfenden IV-Rentenanspruch für die Zeit von 1. Oktober 2004 bis 30. April 2005 implizit verneint, ist dabei deklariertermassen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit 1. Mai 2005 ausgegangen und hat ausdrücklich eine bei Ablauf des Wartejahres am 30. April 2006 100%ige Erwerbsunfähigkeit angenommen (vgl. Feststellungsblatt vom 1. März 2007 [Urk. 12/44, insbes. 12/44/6]). Folglich läuft der IV-rechtliche Entscheid auf die Unterstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit des Klägers während einer 7-monatigen Anstellungsdauer bei der ETH und Versicherungsdauer bei der Beklagten hinaus (nämlich von Oktober 2004 bis April 2005), welche sich die Beklagte nun grundsätzlich als verbindlich entgegenhalten lassen muss. Denn in Anbetracht einer aus den IV-rechtlichen Festlegungen fliessenden 7-monatigen vollen, im Rahmen eines 80%-Pensums (Urk. 2/11 sowie 2/12, 8/13 Beilage und 12/12/2) effektiv umgesetzten Arbeitsfähigkeit hat ein zeitlicher Konnex zu einer allfälligen früheren, mit der letztlich zur Invalidität führenden sachlich eng zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit regelmässig als unterbrochen zu gelten (vgl. dazu nachstehend Erw. 3, insbes. 3.2.2). Fraglich bleibt, ob sich die entsprechende Festsetzung der IV-Stelle als offensichtlich unhaltbar erweist. Dabei sind von der Beklagten nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, nur beachtlich, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die IV-Stelle verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf ihre formell rechtskräftigen Verfügungen zurückzukommen (vgl. oben Erw. 2.3.1).

3.
3.1     Das Gesetz (Art. 23 [lit. a] BVG) knüpft den Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenleistung der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge - wie bereits erwähnt (oben Erw. 2.2.1 und 2.3.1) - an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt somit einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nichts geändert.
3.2
3.2.1   Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 Erw. 3.2).
3.2.2   Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 Erw. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des EVG vom 26. Mai 2003 [B 100/02] Erw. 4.1 und 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 4.2.1, am Ende mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als 3-monatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 Erw. 1c sowie 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2006, S. 2043 Rz 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und 3.2.1).
3.3     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist eine Tatfrage.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wird eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang ab 20 % als erheblich angesehen (AHI 1998 S. 124). Diese Erheblichkeitsschwelle ist auch im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses beachtlich (vgl. Urteil des BGer vom 26. Februar 2008 [9C_772/2007] Erw. 3.2; Urteile des EVG vom 7. Oktober 1998 [B 48/97] Erw. 1 und 29. April 1998 [B 18/97] Erw. 4b; Brühwiler, a.a.O., S. 2042 Rz 105). Darüber hinaus muss sich die schwellenwertige Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 Erw. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des EVG vom 5. Februar 2003 [B 13/01]; Urteil des EVG vom 28. Juli 2003 [B 86/01] Erw. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des BGer vom 11. Juni 2008 [9C_96/2008] Erw. 2.2 und 25. Oktober 2007 [B 157/06] Erw. 2.2 sowie des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.2 und 3.2).

4.
4.1     Die Parteien gehen darin einig, dass das einschlägige Reglement der Beklagten von einem mit der IV vergleichbaren Invaliditätsbegriff ausgeht (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. III/C/1.2 und S. 8 Ziff. III/C/3 sowie Urk. 15 S. 2 Ziff. I/2). Bei dieser Ausgangslage unterliegt die Anspruchsprüfung einschränkungslos den oben dargelegten Grundsätzen (Erw. 2-3).
4.2     Der Kläger ist nach Lage der Akten erstelltermassen vollinvalid, was ihm nach Festsetzung der zuständigen IV-Stelle seit 1. Mai 2006 Anrecht auf Auszahlung einer ganzen IV-Rente gibt (Invaliditätsgrad: 100 %). Fraglich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität ursächlich zugrunde liegt, im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG in der Zeitspanne zwischen 1. Juni 2004 (Versicherungseintritt) und 31. Januar 2006 (Versicherungsaustritt, inkl. Nachdeckung) eingetreten ist, als der Kläger zufolge seiner (am 10. Mai 2004 angetretenen) Anstellung bei der ETH bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Diesbezüglich ist - wie oben ausgeführt (oben Erw. 2.3.2) - lediglich zu prüfen, ob die diese Frage bejahende und grundsätzlich verbindliche Festsetzung der IV-Organe offensichtlich unrichtig ist.
4.3
4.3.1   Gemäss Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 1. März 2007 (Urk. 12/44, insbes. 12/44/5) wurde bei den getroffenen Rentenentscheiden vom 16. und 24. April 2007 (Urk. 8/7 Beilage, 8/8 Beilage, 12/54/1-7 und 12/56) in medizinischer Hinsicht vom Vorliegen eines schweren multiplen psychischen Gebrechens ausgegangen. Dabei wurde vorab auf das zuletzt eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 3. Februar 2007 (Urk. 12/43/1-11) abgestellt, worin folgende Diagnosen gestellt wurden (Urk. 12/43/9 Ziff. 5):
- komplexe Persönlichkeitsstörung, insbesondere schizoide (ICD-10 F60.1) und ängstlich-vermeidende (ICD-10 F60.6) Persönlichkeitsstörung mit Elementen einer wahnhaften Störung (ICD-10 F22) im Sinne eines systematisierten Wahnes mit der Folge einer funktionellen Blindheit und ausgeprägter sozialer Phobie (ICD-10 F40.1);
- rezidivierende depressive Störungen mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11);
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4).
Differentialdiagnostisch wurde vom Gutachter eine schizophrene oder schizoaffektive Störung in Betracht gezogen, jedoch mit Hinweis auf das Fehlen typischer kognitiver Störungen (wie Gedankenabreissen, Ideenflucht und Danebenreden), einer typischen produktiven Symptomatik (eigentliche Minussymptomatik), einer Wahnstimmung oder spezifischer Halluzinationen verneint; gegen eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis spreche überdies auch das fehlende Ansprechen auf Neuroleptica. Im Übrigen wies der als Gutachter waltende Psychiater auf eine bei systematischer Betrachtung schwer pathologische Familienstruktur hin (Urk. 12/43/9 Ziff. 5). Bezüglich Arbeits(un)fähigkeit führte Dr. A.___ aus, dass schon allein aufgrund der funktionellen Blindheit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und vollständige Invalidität bestehe; hinzu kämen die Arbeitsfähigkeit zusätzlich verunmöglichende Symptome einer depressiven Störung (Urk. 12/43/9 Ziff. 6). Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen wurden vom Sachverständigen verneint; mittels Antidepressiva könnten zwar die depressiven Symptome etwas gemildert werden, doch lasse sich die komplexe Persönlichkeitsstörung weder mit Neuroleptica noch mit anderen Psychopharmaka wirksam beeinflussen (Urk. 12/43/9-10 Ziff. 7). In Beantwortung der von der IV-Stelle gestellten Fragen, bekräftigte Dr. A.___, dass zweifellos ein ausgesprochen schwerwiegender Gesundheitsschaden bestehe, der eine Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit zu 100 % verunmögliche; allein die funktionelle Blindheit schliesse jegliche Form von Arbeitsfähigkeit aus; infolgedessen könne kein zumutbares Belastungsprofil erstellt werden (Urk. 12/43/6 Ziff. 8.1). Alsdann attestierte Dr. A.___ eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit "spätestens seit Mai 2005" (Urk. 12/43/10 Ziff. 8.2). Schliesslich betonte der Gutachter zusammenfassend, dass beim Kläger ein schwerstes psychisches Leiden mit progredientem Verlauf und bereits eingetretener Chronifizierung vorliege, wodurch eine Ablösung aus dem Elternhaus und eine Entwicklung zum eigenverantwortlichen Erwachsenen verhindert werde; systemisch ausgedrückt sei der Kläger gleichsam Symptomträger für ein hochpathologisiertes Familiensystem. Da aufgrund des progredienten und chronifizierten Krankheitsbildes nicht damit zu rechnen sei, dass es dem Kläger möglich sein werde, die pathologische Symptomatik aufzugeben, weil damit eine existentielle Bedrohung verbunden wäre, indem das ganze Familiensystem, insbesondere die Mutter-Sohn-Beziehung, auseinanderbrechen würde, werde es langfristig bei einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bleiben; aus fachärztlicher Sicht seien die Rentenvoraussetzungen mithin klar gegeben (Urk. 12/43/11 Ziff. 9).
4.3.2   Aus den medizinischen IV-Vorakten ergibt sich sodann zusammenfassend was folgt:
Dr. med. D.___, Facharzt für Pädiatrie, hatte am 14. November 1992 über eine angeborene, sich erstmals 1989 manifestierende S-förmige Skoliose und einen leichten Morbus Scheuermann berichtet und dabei den Körperbau des Klägers als auffallend asthenisch und wenig muskelkräftig beschrieben (Urk. 12/4). Nebst Physiotherapie war vom Kinderarzt das Tragen eines Korsetts und orthopädischen Schuhwerks verordnet worden (vgl. die diesbezüglichen IV-Kostengutsprachen vom 22. Januar 1993 [Urk. 12/6-7]; Urk. 12/8).
Der im IV-Rentenverfahren angegangene Allgemeinmediziner Dr. B.___ wies in seinem am 28. April 2006 erstatteten Bericht (Urk. 12/26/1-2) eingangs darauf hin, dass beim Kläger eine "hoch komplexe medizinisch-psychiatrische Problemstellung" vorliege. Die vom Hausarzt gestellten Diagnosen lauteten wie folgt:
1.       Funktionelle Blindheit mit/bei:
-    ausgeprägter Photophobie beidseits (unklarer Genese),
-    grenzwertiger Zapfenfunktion im Ganzfeld-ERG (Juli 2003),
-    Verdacht auf Phonophobie;
2.       schwere Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägter sozialer Phobie;
3.       rezidivierende depressive Störungen mit mild-psychotischen Symptomen bei ausgeprägter Somatisierungsstörung (insbes. autonome Funktionsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung);
4.       Skoliose und BWS-Kyphose mit/bei:
-    Status nach Stützkorsett-Therapie,
-    rezidivierenden lumbovertebralen und lumbospondylogenen Syndromen;
5.       Cocczygodynie;
6.       gastroösophagialer Reflux mit Typ C-Gastritis.
Im Bericht der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals E.___ vom 8. August 2003 (gezeichnet: PD Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___; Urk. 2/5 und 12/26/8-9; samt Auszug aus der Krankengeschichte [Urk. 12/26/10-12] und Befundberichten vom 23. und 25. Juli 2003 [Urk. 12/26/13-16]) über eine auf Veranlassung von Dr. B.___ von 23. bis 30. Juli 2003 stattgefundene stationäre Abklärung wurde eine ausgeprägte Photophobie unklarer Ätiologie (seit März 2000; bei differentialdiagnostischem Verdacht auf eine beginnende Zapfendystrophie, differentialdiagnostischem somatoformem Syndrom sowie differentialdiagnostischer co-enästhetischer Schizophrenie) sowie ein chronifiziertes Lumbovertebralsyndrom bei Skoliose und LWS-Kyphose (erste Sensibilitätsstörungen 1998 nach Steissbeintrauma und langdauernder Cocczygodynie) diagnostiziert. Von der von Dr. B.___ beigezogenen Dr. med. H.___, Fachärztin für Hals- Nasen-Ohrenkrankheiten, '___', wurde im Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 12/26/5-7) ein Verdacht auf Phonophobie im Rahmen eines komplexen psychosomatischen Krankheitsbildes, ein rezidivierender Tinnitus Grad 1 rechts sowie eine bekannte Skoliose diagnostiziert, wobei der Tinnitus als nicht pathologisch beurteilt wurde. In dem von Dr. B.___ beigebrachten Bericht der Augenklinik des Spitals E.___ vom 13. Januar 2006 (gezeichnet: Prof. Dr. med. I.___ und Dr. med. von J.___; Urk. 12/26/3-4) wurde eine ausgeprägte Photophobie beidseits unklarer Ätiologie (differentialdiagnostisch funktioneller Art) bei grenzwertiger Zapfenfunktion im Ganzfeld-ERG (Juli 2003) diagnostiziert.
Der den Kläger seit Mitte September 2003 behandelnde Psychiater Dr. Z.___ schliesslich stellte in seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten Bericht vom 3./6. Juli 2006 (Urk. 12/28) folgende "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit": schwere rezidivierende depressive Störung mit milden psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), ausgeprägte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0), somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6). Alsdann stellte er die folgenden "Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit": somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) und soziale Phobie (ICD-10 F40.1).
4.3.3   Nach dem Gesagten ist die Berentung durch die IV hauptsächlich auf einen schweren, wesentliche somatische Anteile deutlich überlagernden psychischen Gesundheitsschaden zurückzuführen; zu gewärtigende arbeits(un)fähigkeitsrelevante körperliche Symptome sind vorwiegend funktionell bedingt respektive psychosomatischer Natur. Von der Art her ist das zur Berentung durch die IV ab Mai 2006 Anlass gebende Krankheitsbild mit daraus folgender invalidisierender Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Wesentlichen das gleiche wie das bereits vor dem auf Anfang Juni 2004 erfolgten Eintritt des Klägers in die Berufsvorsorgeversicherung der Beklagten vorgelegene. Mit der Beklagten ist daher von einem ursächlich in einem engen sachlichen Zusammenhang stehenden fortschreitenden Geschehen mit Schubcharakter auszugehen. Entgegen dem Kläger lässt sich die frühere Problematik nicht als singuläres Rückenleiden qualifizieren und von einem späteren spezifischen Augenleiden abgrenzen. Vom anlagebedingten Rückenschaden ist - soweit ersichtlich - nie ein erheblicher Einfluss auf das in Frage stehende Arbeitsvermögen abgeleitet worden und bezüglich der 1998 bei einem Sturz zugezogenen Steissbeinverletzung hat laut den Anamneseangaben von Dr. Z.___ (Urk. 12/28/6) und des Spitals E.___ (Urk. 12/26/8 und 12/26/10) sowie den eigenen Angaben des Klägers gegenüber Dr. A.___ (Urk. 12/43/4) kein zuordenbarer somatischer Befund resultiert. Hingegen sind seit der frühen Kindheit Ängste und Probleme im Sozialverhalten dokumentiert, welche zu einer im Laufe des Studiums einsetzenden Lichtempfindlichkeit (Sonnenbrille; März 2000) sowie zu einer depressiven Krise im Zuge des Studienabschlusses (Diplomarbeit; 2002/03) führten und schliesslich in einem komplexen multiplen psychopathologischen Beschwerdebild mit wahnhaften, affektiven, somatoformen sowie Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen und letztlich einer ausschlaggebenden funktionellen Erblindung mündeten. Wohl wurden 2002 eine linksbetonte leichte Linsentrübung (Urk. 11/26/10) und 2003 im Spital E.___ eine als grenzwertig eingeschätzte Zapfenfunktion ausgemacht (Urk. 12/26/8 und 12/26/11), doch wird das okuläre Leiden (Photophobie, funktionelle Erblindung) ungeachtet mitspielender physiologischer Elemente als vorwiegend psychisch bedingt eingestuft; das Gleiche gilt auch für die als psychosomatisch (Phonophobie) beziehungsweise nicht pathologisch (Tinnitus) eingeschätzte auditive Problematik. Anhaltspunkte für die vom Kläger behauptete gleichsam unfallbedingte Erblindung im Sinne einer körperlichen Schädigung anlässlich einer 2005 getätigten ophthalmologischen Abklärung liegen nicht vor.
Zusammengefasst hängt der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit vor und während der versicherten Berufstätigkeit geführt hat, eng mit demjenigen zusammen, welcher schlussendlich der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt.
4.4.
4.4.1   Was die anspruchsbegründende enge zeitliche Zuordnung der zur späteren Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit zum Vorsorgeverhältnis bei der Beklagten angeht, ergibt sich aus den medizinischen Akten was folgt:
IV-Gutachter Dr. A.___ hielt im Gutachten vom 3. Februar 2007 (Urk. 12/43/1-11) zu "Schule/Ausbildung/Berufstätigkeit" anamnestisch fest, der Kläger habe 1999 das Langzeitgymnasium (Typus B) mit der Matura abgeschlossen; er sei immer ein guter Schüler gewesen und habe mit Leichtigkeit gelernt. Danach habe er an der ETH Informatik studiert, wobei er beim Vordiplom in seinem Fach der Drittbeste gewesen sei. In der Folge habe er das Studium 2002/03 für ein Jahr krankheitsbedingt aussetzen müssen und anschliessend "unter besonderen Bedingungen" abschliessen können. Danach habe der Kläger versucht, eine Dissertation zu schreiben und hierfür an der ETH eine 50%-Assistenzstelle und viel Unterstützung durch den zuständigen Professor (eigenes Büro mit Abdunkelungsmöglichkeit) erhalten. Da die Augen immer schlechter geworden seien, habe der Kläger diesen Versuch im Mai 2005 abbrechen müssen (Urk. 12/43/2-3). Die von ihm postulierte dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit setzte Dr. A.___ zeitlich auf "spätestens seit Mai 2005" fest (Urk. 12/43/10).
Im E.___-Bericht vom 8. August 2003 (Urk. 2/5 und 12/26/8-9) wurde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Zwar wurde wegen offenkundiger psychischer Auffälligkeiten eine psychiatrisch-therapeutisch-medikamentöse Behandlung eingeleitet, jedoch medizinisch-theoretisch keine Einschränkung im zumutbaren Arbeits- und Leistungsvermögen postuliert.
HNO-Ärztin Dr. H.___ wies in ihrem Bericht vom 24. Mai 2005 (Urk. 12/26/5-7) anamnestisch darauf hin, dass der Kläger "seit etwa zwei Jahren", das heisst seit zirka Mai 2003 - eine zunehmende Geräuschempfindlichkeit bemerke; "seit 7 Jahren nach einem Sturz auf das Steissbein" - das heisst seit 1998 - leide er an einer zunehmenden Lichtempfindlichkeit und ausserdem "beginne" eine Empfindlichkeit auf Gerüche.
Von Hausarzt Dr. B.___ wurde im Bericht vom 28. April 2006 (Urk. 12/26/1-2) ausgeführt, die Photophobie habe sich "in letzter Zeit" schrittweise verschlechtert, so dass nunmehr praktisch jeder Lichtreflex für den Kläger zur Qual geworden und auch Computerarbeit (trotz Sonnenbrille) nicht mehr möglich sei; "neu" sei bei dem in regelmässiger psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindlichen Kläger eine Phonophobie aufgetreten.
Der behandelnde Psychiater Dr. Z.___ verortete die im Bericht vom 3./6. Juli 2006 (Urk. 12/28) gestellten Diagnosen zeitlich wie folgt: Die ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung und die soziale Phobie bestünden seit der frühen Adoleszenz, die ausgeprägte Somatisierungsstörung, die somatoforme Schmerzstörung sowie die somatoforme autonome Funktionsstörung seit zirka sechs Jahren - das heisst seit zirka 2000 - und die schwere rezidivierende depressive Störung seit zirka drei Jahren - das heisst seit zirka 2003. Im Weiteren gab der behandelnde Psychiater an, der Kläger habe zwar nach Beginn einer delegierten Psychotherapie (Oktober 2003) die Diplomarbeit beginnen und das Studium 2004 abschliessen können, doch sei es ihm in der Folge nach Antritt der Assistenzstelle wegen zunehmender Versagensängste und Konzentrationsstörungen nicht gelungen, seine Dissertation zu beginnen; gleichzeitig habe sich die Augen- und Ohrensymptomatik derart verschlechtert, dass er im Mai 2005 vom Hausarzt (Dr. B.___) habe krankgeschrieben werden müssen.
4.4.2   Den weiteren Akten ist darüber hinaus Folgendes zu entnehmen:
In den in der IV-Leistungsanmeldung vom Oktober 2005 (Urk. 12/13) enthaltenen "Angaben über die Behinderung" (Ziff. 7, insbes. 7.2-3) wurden eine extreme Lichtüberempfindlichkeit der Augen, eine Hyperakusis sowie Rückenbeschwerden aufgeführt und auf März 2000, April 2005 respektive September 2002 datiert (Urk. 12/13/6). Unter "Ergänzende Bemerkungen" (Ziff. 8) wurde zum Verlauf des Augenleidens ausgeführt (Urk. 12/13/7):
"Beginn im März 2000, seitdem schrittweise Verschlechterung. Mit Hilfe von immer dunkleren Sonnenbrillen konnte lange Zeit eine eingeschränkte Mobilität aufrecht erhalten werden. Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit dank Entgegenkommen des Arbeitgebers bis Ende Mai 2005. [...] Augenuntersuchungen sind wegen des damit verbundenen Lichts nicht mehr möglich. In der Vergangenheit führten solche Untersuchungen zu bleibender Verschlechterung des Zustands. [...] Die psychotherapeutische Behandlung, welche seit Oktober 2003 erfolgt, zeigte bisher keine Auswirkungen auf die Symptome."
Im Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 (Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20) wurde die Frage: "Entspricht der [...] angegebene Lohn der Arbeitsleistung?" (Ziff. 13), mit "Nein" beantwortet und dabei präzisierend angefügt: "früher ja, jetzt nicht mehr". Unter der Rubrik "Krankheits- oder unfallbedingte Absenzen" (Ziff. 21) wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2005 aufgeführt mit der Klammeranmerkung: "nicht mehr einsatzfähig"; Hinweise auf frühere krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeiten finden sich keine. In der von Prof. C.___ abgegebenen "Beschreibung der individuellen Tätigkeit" deutet nichts darauf hin, dass der Kläger bis zur Arbeitseinstellung im Mai/Juni 2005 in einzelnen Aufgabenbereichen nicht oder nur reduziert einsatzfähig gewesen wäre.
Gemäss Arbeitgeberbericht vom 29. November 2005 (Urk. 2/14-15, 8/11 Beilage und 12/20), Arbeitsvertrag vom 27. Mai/2. Juni 2004 (Urk. 2/9) sowie Vertragsänderungen vom 6. August 2004 (Urk. 2/10), 24./25. August 2004 (Urk. 2/11) und 27. Dezember 2004/19. Januar 2005 (Urk. 2/12, 8/13 Beilage und 12/12/2) erzielte der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit beim ETH-Institut Y.___ bis Ende 2004 ein Einkommen von Fr. 4'339.30 pro Monat, zuzüglich 13. Monatslohn und Fr. 424.50 Ortszulage; ab Anfang 2005 wurde er mit Fr. 4'469.40 pro Monat entschädigt, zuzüglich 13. Monatslohn und gleichbleibender Ortszulage (jeweils aufgerechnet auf ein 100%-Pensum).
Laut Praxisausweis der K.___ AG, Winterthur, vom 22. Oktober 1998 (Urk. 2/4) und IK-Auszug vom 2. November 2005 (Urk. 2/16 = 12/18) absolvierte der Kläger von Februar bis Oktober 1998 einen schul- beziehungsweise studienbegleitenden Praktikumseinsatz bei der K.___ AG (AHV-pflichtiges Einkommen: Fr. 15'967.--) und blieb dort nachfolgend in geringerem Umfang bis gegen Ende 2001 tätig (AHV-pflichtige Einkommen: Fr. 2'216.-- und Fr. 2'900.-- [1999], Fr. 7'060.-- [2000] bzw. Fr. 4'241.-- [2001]). Von April bis Juli 2002 war er bei der ETH erwerbstätig (AHV-pflichtiges Einkommen: Fr. 4'298.--) und von Juli bis Oktober 2002 bei der L.___ AG, Zürich (AHV-pflichtiges Einkommen: Fr. 9'387.--).
4.4.3   Im Lichte der medizinischen und weiteren Akten ist davon auszugehen, dass der Kläger bis zu dem 2002 erfolgten Zusammenbruch trotz des angeborenen Rückenleidens und insbesondere der sich seit seiner Kindheit abzeichnenden psychischen und sozialen Probleme als Schüler wie auch als Student nach aussen hin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt hat. Ungeachtet der 2000 einsetzenden Photophobie hat er das Vordiplom sehr gut absolviert und ist bis Oktober 2002 studienbegleitend erwerbstätig gewesen. In der Folge hat er sein Studium für rund ein Jahr krankheitsbedingt aussetzen müssen. Von Oktober 2003 bis Februar 2004 hat er dann zum Studienabschluss die mit einer 5.75 benotete Diplomarbeit verfasst (Urk. 2/6) sowie hernach bis März 2004 mit einer als ausgezeichnet bewerteten Durchschnittsnote von 5.8 die Fachprüfungen abgelegt (Urk. 2/8). Anschliessend hat er im Mai 2004 die Stelle beim ETH-Institut Y.___ angetreten, wobei das Arbeitspensum bis Ende Mai 2004 20 %, von Juni bis August 2004 100 % und ab September 2004 80 % betrug. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die bis Herbst 2003 dauernde vormalige Arbeitsunfähigkeit - wie vom Kläger behauptet und von der IV-Stelle angenommen - bis Mai 2005 während längerer Zeit überwunden gewesen ist oder - wie die Beklagte geltend macht - bis dahin in erheblichem Masse weiter angedauert hat.
Zwar finden sich in den medizinischen und weiteren Unterlagen verschiedene Anhaltspunkte für einen nach Oktober 2003 progredienten und sich allmählich chronifizierenden Verlauf der gesundheitlichen Probleme. Indessen hat der Kläger gestützt durch eine psychotherapeutische Begleitung das anspruchsvolle Hochschulstudium mit Bravour gemeistert und im Anschluss daran seine berufsvorsorgeversicherte Tätigkeit aufgenommen. Echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsatteste für die Zeit von Oktober 2003 bis Mai 2005 sind nicht aktenkundig. Vielmehr wurde dem Kläger seitens des Spitals E.___ im August 2003 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Mangels gegenteiliger Verlautbarungen seitens des Arbeitgebers erscheint demnach auch im Lichte der vom IV-Gutachter erst im Nachhinein auf "spätestens" Mai 2005 terminierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die IV-Stelle bis dahin ein den zeitlichen Konnex zur früheren Arbeitsunfähigkeit unterbrechendes längerdauerndes rentenausschliessendes Arbeitsvermögen angenommen hat. Die Stellungnahme von Prof. C.___, wonach der Kläger seine Leistung bis zum Ausfall im Mai/Juni 2005 erbracht haben soll, lässt darauf schliessen, dass die gesundheitlichen und sozialen Auffälligkeiten im Arbeitsumfeld nicht allzu gravierend in Erscheinung getreten sind. Jedenfalls mutet es aufgrund des ausgezeichneten Studienabschlusses nicht völlig abwegig an, die deutlich länger als drei Monate dauernde Assistententätigkeit nicht als blossen Eingliederungsversuch zu werten. Soweit demgegenüber die Beklagte die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv unwahrscheinlich bezeichnet und sich dabei auf massgebliche soziale Erwägungen des Arbeitgebers beruft, finden sich durchaus diverse Anhaltspunkte für ein dem Kläger seitens seines vorgesetzten Professors entgegengebrachtes Verständnis (v.a. bezüglich der räumlichen Arbeitsbedingungen: Einzelbüro mit Verdunkelungsmöglichkeit). Allerdings ist in den Arbeitgeberunterlagen nirgends die Rede davon, dass der Kläger bis im Mai/Juni 2005 bei der Arbeit je gefehlt oder die zu seinem Pflichtenheft gehörenden Arbeiten nicht zur Zufriedenheit ausgeführt hätte. Im Gegenteil wurde das Arbeitsverhältnis Anfang 2005 nach bereits über halbjähriger Dauer vorbehaltlos und zu den üblichen finanziellen Bedingungen um ein weiteres Jahr verlängert, was gegen erhebliche Leistungsdefizite aus Arbeitgebersicht spricht. Nachdem die Beklagte im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels aufgefordert worden war, zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig; Urk. 16), und sie auf die Bezeichnung und Einreichung ihren Standpunkt untermauernder beachtlicher Beweismittel verzichtet hat (Urk. 18), liegt nichts vor, was die grundsätzlich verbindliche IV-rechtliche Festlegung als offensichtlich unhaltbar erscheinen liesse. Freilich wäre im Rahmen einer freien gerichtlichen Beurteilung durchaus eine andere Beurteilung denkbar, doch erweist sich das Ergebnis der IV-Stelle nicht als klar unrichtig.
Nach dem Gesagten bleibt es im Ergebnis bei dem von der IV-Stelle rechtskräftig konstatierten wesentlichen Intervall wiedererlangter Arbeitsfähigkeit und dem infolgedessen entfallenen (engen) zeitlichen Zusammenhang zu der 2002/03 aufgetretenen sachbezüglichen Arbeitsunfähigkeit. Damit fällt der Eintritt der ursächlich zur Invalidität führenden klägerischen Arbeitsunfähigkeit in die Versicherungszeit bei der Beklagten, womit letztere für vom Kläger beanspruchte Invalidenleistungen aufzukommen hat.
4.5
4.5.1   Bei der Leistungsverpflichtung ist zu beachten, dass die zuzusprechenden fälligen Rentenbetreffnisse praxisgemäss zu verzinsen sind, wobei der gesetzliche Zinssatz 5 % beträgt (Art. 104 f. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR]; vgl. BGE 119 V 131 ff.).
4.5.2   Im Übrigen bleibt anzumerken, dass der Beklagten das vom Kläger während der Versicherungszeit geäufnete und in eine Freizügigkeitspolice bei der L.___ Freizügigkeitsstiftung, '___', überführte Vorsorgeguthaben (Urk. 8/2) insoweit zurückzuerstatten ist, als dies zur Auszahlung der geschuldeten Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]), andernfalls mit einer entsprechenden Kürzung der Invalidenleistungen zu rechnen wäre (Art. 3 Abs. 3 FZG). Es wird Sache der Beklagten sein, unter pflichtgemässer Mitwirkung des Klägers eine nötige (Rück-)Übertragung in die Wege zu leiten und die Rentenleistung (inkl. eventueller -kürzung) zu berechnen.

5.
5.1     Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Klagegutheissung und Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 28. August 2007 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
5.3     Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessenden Entschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Mai 2006 Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % auszurichten, zuzüglich 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Betreffnissen ab dem 28. August 2007 sowie auf den seither fällig gewordenen Betreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Rechtsdienst
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).