Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00090
BV.2007.00090

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 9. Dezember 2008
in Sachen
X.___

 
Kläger

gegen

Y.___

 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1945, war vom 1. Oktober 1966 bis 31. Oktober 1971 bei der Z.___ in ___ als Zeichner angestellt und wurde per 1. Oktober 1967 in die Pensionskasse seiner Arbeitgeberin (damals: A.___; heute: Y.___) aufgenommen (Urk. 1 und Urk. 2/19; vgl. auch Urk. 10/2).
         Ab dem Jahr 2005 forschte X.___ nach allfälligen Pensionskassenguthaben bei der Y.___ (sowie bei anderen Stellen), wobei diese Nachforschungen ergebnislos verliefen (vgl. Urk. 2/1-18). Mit Schreiben vom 11. Juni 2007 (Urk. 2/18) teilte ihm die Y.___ erneut mit, dass sie betreffend die etwaige Auszahlung einer Freizügigkeitsleistung (Anfang der Siebzigerjahre) über keine Akten mehr verfüge. Weiter wies die Y.___ darauf hin, dass die Forderung von X.___ ohnehin verjährt wäre.

2.       Mit Eingabe vom 31. August 2007 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Y.___ mit dem sinngemässen Rechtsbegehren auf Auszahlung der ihm zustehenden Freizügigkeitsleistung beziehungsweise auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge. In ihrer Klageantwort vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9) schloss die Y.___ auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 14 und 18). Mit Verfügung vom 27. Februar 2008 (Urk. 19) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) trat am 1. Januar 1985 in Kraft. Das BVG findet keine Anwendung auf Sachverhalte, die sich vor dessen Inkrafttreten verwirklich haben und abgeschlossen sind. Eine strittige Freizügigkeitsleistung aus vorobligatorischer Zeit (wie im vorliegenden Fall) wird nicht nach den Grundsätzen des BVG entschieden, auch wenn die Streitsache nach Einführung des BVG zu beurteilen ist (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 141 Rz. 382). Allerdings ist zu beachten, dass Art. 91 BVG die vor dem Obligatorium erworbenen Rechte ausdrücklich schützt (vgl. auch Stauffer, a.a.O., S. 143 Rz. 386).
1.2     Ende Oktober 1971, als der Kläger aus den Diensten der Z.___ austrat und die (wie noch auszuführen sein wird) streitgegenständliche Forderung entstand, stand Art. 343bis des Obligationenrechts (OR) in Kraft, der folgenden Wortlaut hatte (vgl. BBl 1958 I 642):
„Werden vom Dienstherrn zugunsten seiner Dienstpflichtigen oder weiterer Berechtigter Vermögensteile zu Wohlfahrtszwecken erkennbar gewidmet, so sind sie aus seinem Vermögen auszuscheiden und an eine Stiftung oder Genossenschaft zu übertragen, sofern sie nicht von geringer Bedeutung sind.
Der Dienstherr hat dem Dienstpflichtigen über die Rechtsansprüche, die ihm zufolge einer solchen Widmung zustehen, den erforderlichen Aufschluss zu erteilen.
Entrichtet auch der Dienstpflichtige Beiträge, so ist ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihm geleisteten Beiträge herauszugeben, sofern er nicht in den Genuss der Wohlfahrtseinrichtung gelangt oder, namentlich durch Deckung eines Risikos, bereits gelangt ist.
Bei Vermögen von geringer Bedeutung sind die Beiträge des Dienstpflichtigen so anzulegen, dass sie ihrem Zweck nicht entfremdet werden können.“
1.3     Nach Art. 127 OR verjähren alle Forderungen, für die das Bundeszivilrecht nicht etwas anderes bestimmt, mit Ablauf von zehn Jahren.
Nach Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung vonseiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbestellung (Ziffer 1) sowie durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht und durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühnversuch (Ziffer 2).

2.
2.1     Der Kläger trug zur Begründung der Klage im Wesentlichen vor, dass er vom 1. Oktober 1966 bis 31. Oktober 1971 bei der Z.___ gearbeitet habe und ab 1. Oktober 1967 bei der Beklagten versichert gewesen sei. Von seinem Lohn seien ihm jeweils die Pensionskassenbeiträge abgezogen worden. Bei seinem Austritt Ende Oktober 1971 habe er das ihm zustehende Freizügigkeitskapital nicht erhalten. Die Auffassung der Beklagten, dass sein Anspruch verjährt sei, könne nicht zutreffend sein, weil er bei seinem Austritt gerade erst 36 Jahre alt gewesen sei, so dass er noch zu jung für eine Rente gewesen sei. Zudem könne er nicht glauben, dass die Beklagte - wie sie behaupte - über keine Dokumente mehr verfüge (Urk. 1 und 14).
2.2     Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass sie über keinerlei Unterlagen mehr verfüge, mit denen sie die Auszahlung der Freizügigkeitsleistung an den Kläger beweisen könne. Von diesem Nachweis sei sie indessen entbunden, da ein etwaiger Anspruch des Klägers, der im Zeitpunkt seines Austritts am 31. Oktober 1971 entstanden wäre, gemäss Art. 127 OR nach Ablauf von zehn Jahren verjährt wäre, weshalb sie die Einrede der Verjährung erhebe. Die zehnjährigen Aktenaufbewahrungspflicht von Art. 962 OR sei bereits seit geraumer Zeit abgelaufen, weshalb es nachvollziehbar sei, dass keine Akten mehr vorhanden seien (Urk. 9 und 18).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Austrittsleistung für die Versicherungsdauer vom 1. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1971 hat. Da die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat (Urk. 9 S. 6), ist vorweg zu prüfen, ob ein etwaiger Anspruch des Klägers verjährt wäre.
3.2     Der seinerzeit gültig gewesene Abs. 3 von Art. 343bis OR bestimmte (wie in Erw. 1.2 wiedergegeben), dass dem Dienstpflichtigen, wenn er selbst Beiträge entrichtet hatte, bei Auflösung des Dienstverhältnisses mindestens die Summe der von ihm geleisteten Beiträge herauszugeben war, sofern nicht ein Versicherungsfall eingetreten war (vgl. auch die in finanzieller Hinsicht etwas weitergehenden Leistungen der Beklagten im damals gültigen „Freizügigkeits-Regulativ“ [Urk. 10/2]). Daraus folgt zum einen, dass der Kläger, da er Beiträge geleistet hatte (vgl. Urk. 2/20), am 31. Oktober 1971 Anspruch auf eine Austrittsleistung hatte. Zum anderen ergibt sich aus dem Gesagten aber auch, dass diese Austrittsleistung am 31. Oktober 1971 fällig wurde und demzufolge nach Art. 130 Abs. 1 OR die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wurde. Da keine verjährungsunterbrechenden Handlungen im Sinne von Art. 135 OR vorgenommen wurden, trat nach Ablauf der zehnjährigen Frist von Art. 127 OR am 31. Oktober 1981 die Verjährung ein.
         Der Einwand des Klägers, dass er nicht bereits bei seinem Austritt am 31. Oktober 1971 eine Rente habe beantragen können, weil er damals erst 36 Jahre alt gewesen sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Zum damaligen Zeitpunkt wäre es (ebenso wenig wie zum gegenwärtigen) nicht um die Frage einer Rente gegangen, sondern vielmehr um die Herausgabe der Austrittsleistung, auf die der Kläger - wie bereits dargelegt - damals Anspruch hatte.
         Auch der Umstand, dass die Beklagte nicht mehr in der Lage ist, zu beweisen, dass sie dem Kläger damals die Austrittsleistung ausbezahlt hat, erweist sich vorliegend als nicht relevant, da ein allfälliger Anspruch des Klägers - wie ausgeführt - verjährt ist. Im Übrigen wird die Aktenaufbewahrungspflicht, worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat, durch Art. 962 OR begrenzt. Nach Lage der Dinge lässt sich zwar nicht mehr feststellen, ob dem Kläger seinerzeit die ihm zweifelsfrei zustehende Austrittsleistung ausbezahlt wurde oder nicht. Aber selbst wenn dem Kläger seinerzeit die Austrittsleistung zu Unrecht vorenthalten worden wäre, würde die vorliegende Klage an der Verjährungseinrede der Beklagten scheitern.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist.

4.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
         Dem Kläger steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu (vgl. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).




Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).