BV.2007.00094
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 12. März 2008
in Sachen
M.___
Kläger
gegen
ASGA Pensionskasse
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1945, wurde mit Verfügung vom 2. Februar 2000 mit Wirkung ab 1. Mai 1992 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen. In der Folge hiess das hiesige Gericht eine bereits am 7. Juni 1998 gegen die ASGA Pensionskasse (nachfolgend: Pensionskasse) erhobene Klage gut und verpflichtete diese zur Gewährung der gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, da M.___ bei Eintritt des Versicherungsfalles am 30. April 1992 bei ihr vorvorsorgeversichert gewesen war. Den Rentenbeginn legte das Gericht dabei in Berücksichtigung der Verjährungseinrede auf den 11. Juni 1993 fest (Entscheid vom 29. Mai 2001 Erw. II/3 [Urk. 12/3]). Die hiergegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 15. April 2003 ab (Urk. 4/3).
Am 29. August 2003 teilte die Pensionskasse dem Versicherten die Rentenberechnung sowie den verzinsten Nachzahlungsbetrag unter Anrechnung der bereits erbrachten Freizügigkeitsleistung mit (Urk. 12/4). Daraufhin klagte der Versicherte am 22. Dezember 2003 erneut beim hiesigen Gericht gegen die Pensionskasse und verlangte eine Neuberechnung der Verzinsungen von Rentennachzahlung und zurückzuzahlender Freizügigkeitsleistung bzw. eine zusätzliche Nachzahlung (aus Prozess BV.2003.00158 beigezogene Klageschrift, Urk. 14). Nach Abschluss eines aussergerichtlichen Vergleichs liess M.___ die Klage durch seinen Rechtsvertreter zurückziehen. Hierauf wurde der Prozess als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 13. April 2004, Urk. 12/5). Mit Schreiben vom 29. August 2007 gelangte der Versicherte wiederum an die Pensionskasse und machte geltend, er erhalte eine unzulässigerweise gekürzte Rente, und verlangte eine Korrektur der laufenden Rente sowie die Nachzahlung der durch die Kürzung vorenthaltenen Rente samt Zinsen (Urk. 12/7 S. 3). Am 11. September 2007 teilte die Pensionskasse dem Versicherten mit, sie habe sein Schreiben an ihren externen Rechtsdienst weitergeleitet, welcher eine Stellungnahme erarbeite (Urk. 2/6).
2. Mit Eingabe vom 14. August (richtig: September) 2007 (Urk. 1 und Klageergänzung, Urk. 3) erhob M.___ Klage gegen die Pensionskasse und beantragte im Wesentlichen, es sei ihm eine ungekürzte Invalidenrente auszuzahlen (Ziff. 1). Im Weiteren seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse (Juni 1993 bis Mai 1998) ab 11. Juni 1998 mit 5 % zu verzinsen sowie die "2003 verfügte Wartefrist von 720 Tagen" aufzuheben und diese Ansprüche nachzuzahlen (Ziff. 2 und 3).
Mit Klageantwort vom 19. Dezember 2007 (Urk. 11) ersuchte die Pensionskasse unter Hinweis auf den am 31. März/1. April 2004 abgeschlossenen Vergleich um Abweisung der Klage.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der am 31. März/1. April 2004 zwischen dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers und der Beklagten im Rahmen des Prozesses Nr. BV.2003.00158 abgeschlossene Vergleich (Urk. 12/6) lautet wie folgt :
"1. Die ASGA bezahlt Herrn M.___ per Saldo aller Ansprüche für die vergangene Zeit einen Betrag von Fr. 21'113.30, der folgendermassen zusammengesetzt ist:
Fr. 9'735.50 (betreffend Freizügigkeitsleistung)
Fr. 11'377.80 (betreffend Verzugszins)
2. Zwischen den Parteien besteht Einverständnis dafür, dass der Rentenbetrag Fr. 1'571.55 beträgt (Basis 2004).
3. Die Parteien verzichten gegenseitig im obgenannten Verfahren auf Parteientschädigungen.
4. Gestützt auf diese beidseitig unterschriebene Vereinbarung zieht Herr M.___ die Klage im Verfahren BV.2003.00158 sofort zurück."
2.
2.1 Streitgegenstand des aufgrund obgenannten Vergleichs durch Rückzug erledigten Verfahrens Prozess-Nr. BV.2003.00158 bildete das damalige Rechtsbegehren (vgl. dazu BGE 129 V 450 Erw. 3.2), womit der Kläger Korrekturen bei der Verzinsung der Freizügigkeitsleistung und der Rentennachzahlung verlangte (vgl. Urk. 14). Vergleichsweise wurden diese Punkte "per Saldo aller Ansprüche für die vergangene Zeit" mit einer entsprechenden Nachzahlung geregelt. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren irgendwelche Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 2004 (Vergleichsdatum) geltend machen will, steht dem die materielle Rechtskraft des Klagerückzugs entgegen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit § 191 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 16 zu § 191). Insoweit handelt es sich bei diesen Forderungen um eine res iudicata, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
2.2 Zu prüfen bleibt die Frage, ob die im vorliegenden Verfahren nunmehr strittige Rentenhöhe auch zum Streitgegenstand der Klage vom 22. Dezember 2003 gehörte und damit von der materiellen Rechtskraft des Klagerückzugs erfasst ist. Vordergründig ging es bei jener Klage um die Verzinsung der Rentennachzahlung (Urk. 14/ S. 3 unten). Im Kern bildete aber auch der der Zinsberechnung zugrunde liegende Rentenbetrag Teil des Streitgegenstandes, da ohne Kenntnis der Rentenhöhe keine Zinsberechnung möglich ist. Nur war die Rentenberechnung nicht strittig bzw. vom Kläger offenbar anerkannt. Insofern ist die Frage zu bejahen, was dazu führt, dass die im vorliegenden Prozess eingeklagte Korrektur der Rentenhöhe ebenfalls eine res iudicata darstellt.
Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, kann dem Begehren des Klägers auf eine materielle Überprüfung der Rentenberechnung nicht stattgegeben werden. Sinngemäss behauptet der Beschwerdeführer, einem Grundlagenirrtum erlegen zu sein, weil er erst nachträglich auf Urteile des Bundesgerichts gestossen sei, wonach eine Rentenkürzung gemäss Art. 2 Abs. 2 der Statuten der Beklagten nach drei Jahren unzulässig sei. Überdies weise der abgeschlossene Vergleich keinen Bezug auf die zu Unrecht gekürzten Rentenzahlungen auf (Urk. 3 S. 2). Bei seiner Argumentation übergeht der Beschwerdeführer zunächst, dass die Rentenhöhe explizit Teil des Vergleichs war und ohne diese Klarstellung seitens der Beklagten nicht abgeschlossen worden wäre (vgl. Urk. 11 S. 5). Weiter wusste der Kläger aus dem Schreiben der Beklagten vom 29. August 2003, auf welchen Grundlagen die Rentenberechnung beruhte. Dies schliesst einen Irrtum in Bezug auf Inhalt und Tragweite des Vergleichs vom 31. März/1. April 2004 zum Vornherein aus. Selbst wenn der vom Kläger zitierte Bundesgerichtsentscheid (B 110/01, vgl. Urk. 3 S. 2) für die vorliegende Sachverhaltskonstellation einschlägig sein sollte, würde dies dem Kläger nichts nützen, da der bereits im November 2003 ergangene Entscheid ihm bzw. seinem damaligen Rechtsvertreter als bekannt angenommen werden muss.
2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich bei der mit vorliegender Klage erhobenen Forderung in Bezug auf Verzinsung oder Rentennachzahlung um eine durch den Rückzug der Klage vom 22. Dezember 2003 abgeurteilte Sache handelt, worauf nicht einzutreten ist. Ebenso kann die vorliegend eingeklagte Korrektur der Rentenhöhe als abgeurteilte Sache qualifiziert werden. Jedenfalls aber ist eine Irrtumsanfechtung des Vergleichs vom 31. März/1. April 2003 in Bezug auf die Rentenhöhe ausgeschlossen. In diesem Punkt ist die Klage abzuweisen.
3. Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen).
Die vorliegende Klage muss zwar als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Kläger geradezu Mutwilligkeit zu unterstellen, ginge indessen zu weit. Es sind deshalb keine Gerichtskosten zu erheben. Aus denselben Gründen ist von der beantragten ausnahmsweisen Zusprache einer Parteientschädigung (vgl. Urk. 11 S. 8) abzusehen.
Bei einer weiteren aussichtslosen Klage in dieser Sache müsste der Kläger indessen mit einer Kostenauflage und Entschädigung an die Gegenpartei rechnen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).