BV.2007.00098

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Beschluss und Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
Schmid Heinzen Humbert, Rechtsanwälte
Meisenweg 9, Postfach, 8038 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war von März 1994 bis 31. August 2002 als Lehrbeauftragte an der Y.___ angestellt; anschliessend arbeitete sie vom 1. September 2002 bis 28. Februar 2003 an der Z.___. Hinsichtlich dieser beiden Anstellungen war sie bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 3).
         Ab November 1998 bis Mitte August 1999 war die Versicherte krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch in den Jahren 2002 und 2003 war sie wiederum während längerer Zeit arbeitsunfähig (vgl. Urk. 1 S. 4).
         In der Folge meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an. Schliesslich sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 15. August 2003 (Urk. 2/8d) mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 75 %.
1.2     Der Vertrauensarzt der BVK, Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Juni 2005 (Urk. 2/10) eine Persönlichkeitsstörung („Verdacht auf emotionell instabile Persönlichkeitsstörung bei Status nach schizoaffektiver Störung mit Residuen“) und attestierte der Versicherten eine Berufsinvalidität von 100 %. Mit Schreiben vom 19. Juli 2005 (Urk. 2/12) teilte die BVK der Versicherten mit, dass sie ihr mit Wirkung ab 1. März 2003 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 550.75 ausrichten werde, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % und einem versicherten Lohn von Fr. 11'015.--. Die dagegen erhobene „Einsprache“ (vgl. Urk. 2/14a, 2/14b und 2/14d) wies die BVK mit Schreiben vom 19. April 2006 (Urk. 2/14c) ab.

2.       Mit Eingabe vom 28. September 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.   Es sei der Entscheid der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich vom 19. Juli 2005 aufzuheben.
2.   Die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich sei zu verpflichten, der Klägerin ab 1. Januar 2000, eventualiter ab 1. September 2000 eine Invalidenrente (CHF 1'205.35 monatlich) zu bezahlen.
3.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
         Der Kanton Zürich, vertreten durch die BVK, liess in seiner Klageantwort vom 22. Januar 2008 (Urk. 9) folgende Anträge stellen:
„1.   Die Klage vom 28. September 2007 sei vollumfänglich abzuweisen und vom Gericht zu erkennen, dass entgegen dem bisherigen BVK-Rentenentscheid vom 19. Juli 2005 gestützt auf die BVK-Statuten zu keiner  Zeit ein Rentenanspruch gegenüber der BVK bestanden hat,
2.   eventualiter sei die Klage soweit abzuweisen, als der Antrag der Klägerin über den im BVK-Entscheid vom 19. Juli 2005 gefällten Rentenanspruch hinausgeht,
3.   alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.“
         Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 13 und 17). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen. Mit Verfügung vom 12. November 2008 (Urk. 25) wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme zu den beigezogenen Akten (Urk. 24/1-56) angesetzt. Mit Schreiben vom 20. Januar 2009 (Urk. 33) liess die Versicherte auf eine Stellungnahme verzichten. Die BVK liess am 9. Februar 2009 eine Stellungnahme (Urk. 24) ins Recht reichen, die der Klägerin mit Verfügung vom 11. Februar 2009 (Urk. 36) zur Kenntnis gebracht wurde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 51 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist auf eine Klage nur einzutreten, soweit ein rechtliches Interesse an der Beurteilung besteht. Wird ein Feststellungsbegehren gestellt (vgl. § 59 ZPO), kann diesbezüglich ein Rechtsschutzinteresse nur bejaht werden, wenn die Partei ein schutzwürdiges - unmittelbares und aktuelles - Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat. Mangels eines besonderen, unmittelbaren und aktuellen Interesses besteht insbesondere kein Anspruch auf eine autoritative gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage. An einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids fehlt es namentlich auch dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann (BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Das Rechtsschutzinteresse wird hingegen bejaht, wenn die Ungewissheit der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien durch die richterliche Feststellung behoben werden kann und ihre Fortdauer für den Kläger unzumutbar ist (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 14 zu § 10 GSVGer; vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu § 59 ZPO, je mit Hinweisen).
1.2
1.2.1   Der Beklagte liess unter anderem beantragen, es sei „vom Gericht zu erkennen, dass entgegen dem bisherigen BVK-Rentenentscheid [...] zu keiner Zeit ein Rentenanspruch [...] bestanden“ habe. Obwohl der Beklagte dieses Begehren nicht ausdrücklich als (widerklageweise erhobenes) Feststellungsbegehren bezeichnen liess, handelt es um ein solches. Daran ändert nichts, dass der Beklagte beantragte, das Gericht möge „erkennen“ (anstatt: feststellen).
         Im Sinne des in Erw. 1.1 Ausgeführten ist zu prüfen, ob auf das Feststellungsbegehren des Beklagten einzutreten ist.
1.2.2   Aus den Akten und den Parteivorträgen geht hervor, dass der Beklagte mit Schreiben vom 19. Juli 2005 (Urk. 2/12) den grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf eine Invalidenrente ab 1. März 2003 anerkannt und in der Folge eine Nachzahlung von Fr. 15'421.-- sowie die laufenden Rentenbetreffnisse ausbezahlt hat. Sollten diese Zahlungen tatsächlich zu Unrecht erfolgt sein, stünde dem Beklagten eine Klage auf Rückforderung offen. Wie in Erw. 1.1 dargelegt wurde, fehlt es insbesondere dann an einem schutzwürdigen Interesse am Erlass eines Feststellungsentscheids, wenn das Rechtschutzinteresse der Partei durch ein rechtsgestaltendes Urteil gewahrt werden kann. Dies ist vorliegend der Fall: Der Beklagte hätte auf Rückleistung der ausbezahlten Rentenbeträge klagen können, weshalb - soweit der Beklagte damit mehr zu erlangen versucht, als die Abweisung des Klagebegehrens - kein Raum für das Erheben einer negativen Feststellungsklage beziehungsweise das Stellen eines negativen Feststellungsbegehrens bleibt.
         Auf das vom Beklagten gestellte Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten.

2.
2.1     Nach § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten haben versicherte Personen, die vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind, Anspruch auf eine Invalidenrente (sogenannte Berufsinvalidität). Diese Rente wird bei Personen, die noch nicht fünfzig Jahre alt sind, längstens für zwei Jahre ausgerichtet.
         Gemäss § 19 Abs. 2 der BVK-Statuten wird über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität auf Grund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der BVK entschieden. Abs. 3 der genannten Bestimmung sieht für den Fall, dass das vertrauensärztliche Gutachten in Zweifel gezogen wird, die Möglichkeit einer Oberexpertise vor.
2.2     Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des versicherten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK-Statuten).
         Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad abgestuft: Bis zu einem Invaliditätsgrad von 24 % wird keine Rente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % wird die Rente gemäss dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % wird eine Dreiviertelrente ausgerichtet und ab 70 % eine Vollrente (§ 20 Abs. 2 der BVK-Statuten).
         § 20 Abs. 3 und 4 der BVK-Statuten lauten wie folgt:
„Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.
Erzielt eine teilweise berufsinvalide Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Berufsinvalidität auf dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. [...]“
2.3     Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (vgl. § 21 f. der BVK-Statuten). Die Erwerbsinvalidenrenten sind in derselben Art betreffend Invaliditätsgrad abgestuft wie die Berufsinvalidenrenten (vgl. § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten). Schliesslich enthalten § 22 Abs. 3 und 4 der BVK-Statuten für die Erwerbsinvalidität Regelungen, die denjenigen von § 20 Abs. 3 und 4 bei Berufsinvalidität entsprechen.

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, dass aufgrund ihrer zahlreichen Arbeitsausfälle im Frühling 1999 eine Aushilfslehrkraft und im Frühling 2000 eine neue Lehrkraft für das von ihr unterrichtete Freifach B.___ angestellt worden seien. Mit Verfügung vom 17. August 2000 habe dann die Y.___ entschieden, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin per August 2002 aufzulösen beziehungsweise auf zwei Jahre zu befristen und ihr Pensum auf rund 10 % (etwa 2,4 Lektionen) herabzusetzen. Ihr Teilzeitpensum, das stark geschwankt habe, habe zuvor zwischen 25 und 37,5 % betragen. Grund für die Einstellung der neuen Lehrkraft beziehungsweise die Pensenreduktion sei offensichtlich der prekäre Gesundheitszustand der Klägerin gewesen; nur so könne man sich die zeitliche Koinzidenz erklären. Da die Klägerin ab August 2000 nur noch zu 15 % gearbeitet habe (somit bloss ein wenig mehr als die garantierten 10 %), habe der Beklagte den Rentenanspruch auf der Grundlage eines versicherten Lohnes von lediglich F. 11'015.-- berechnet, anstatt auf der Grundlage eines Lohnes von Fr. 19'634.-- (gemäss Versicherungsausweis 2000). Dementsprechend sei die zugesprochene BVG-Rente von Fr. 550.75 zu tief. Es treffe weder zu, dass die Schülerzahlen im Freifach B.___ gesunken seien, noch dass der Klägerin gekündigt worden sei, weil sie nicht über die entsprechenden Qualifikationen verfügt hätte. Die Verordnung über das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen (Mittel- und Berufsschullehrerverordnung) sei nämlich erst im August 2002 in Kraft getreten, weshalb es der Klägerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, bis im Juli 2002 sämtliche B.___klassen weiterzuführen. Die Reduktion des Pensums sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Deshalb sei nach § 20 Abs. 3 der Statuten der Versicherungskasse des Staatspersonals (nachfolgend BVK-Statuten) der Rentenberechnung der versicherte Lohn vor der Pensenreduktion zugrunde zu legen, mithin ein Jahreslohn von Fr. 19'634.--. Dies ergebe eine monatliche Berufsinvalidenrente von Fr. 1'205.35 (Urk. 1). Die Behauptung des Beklagten, dass vor der vertrauensärztlichen Untersuchung vom 4. März 2005 gar keine Invalidität bestanden habe, sei unzutreffend. Der Klägerin sei krankheitsbedingt das Pensum reduziert worden; schliesslich sei sie entlassen worden (Urk. 13).
3.2     Demgegenüber liess der Beklagte im Wesentlichen ausführen, dass der Klägerin gemäss den Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Restarbeitsfähigkeit von 25 % verbleibe. Da die Klägerin bis zum regulären Ende ihrer befristeten Anstellung ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Restarbeitsfähigkeit habe ausüben können, sei ihr kein Einkommensverlust erwachsen, welcher die Ausrichtung einer Invalidenrente hätte rechtfertigen können. Es sei der Klägerin deshalb zu Unrecht eine Rente ausgerichtet worden. Im Übrigen habe der Rentenberechnung ein versicherter Lohn von Fr. 11'015.-- zugrunde gelegen. Dies habe einem Beschäftigungsgrad von 15 % entsprochen. Es sei nicht zutreffend, dass der Beschäftigungsgrad der Klägerin zuvor aus gesundheitlichen Gründen reduziert worden sei, sondern aus wirtschaftlichen und rechtlichen Überlegungen, weshalb kein Fall von § 20 Abs. 3 der BVK-Statuten vorliege (Urk. 9, 17 und 34).

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine (Berufs-) Invalidenrente der BVK von monatlich Fr. 1'205.35 ab 1. Januar 2000, eventualiter ab 1. September 2000 hat.
4.2     Dr. med. D.___, Spezialärztin FMH für Allgemeine Medizin, erhob in ihrem Bericht vom 18. April 2002 (Urk. 2/8a) die Diagnose einer schizoaffektiven Psychose. Die Klägerin sei zu 75 bis 80 % arbeitsunfähig.
         Assistenzarzt Dr. med. E.___ und Oberarzt Dr. med. F.___ von der G.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2003 (Urk. 2/8c) eine schizoaffektive Störung sowie einen Zustand nach Suizidversuchen in den Jahren 1998 und 2002. Die Krankheit sei insgesamt als schwer zu bezeichnen; insbesondere sei in absehbarer Zeit keine restitutio ad integram zu erwarten. Aufgrund der chronisch rezidivierenden Verlaufsform der Erkrankung ohne aktuelle Hinweise auf eine vollständige Remission sowie aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Suizidversuche sei die Heilungsprognose kurz- bis mittelfristig (in den nächsten zwei Jahren) als ungünstig zu bezeichnen. Die langfristige Prognose könne aktuell noch nicht eingeschätzt werden.
         Dr. A.___ führte in seinem Gutachten vom 6. Juni 2005 (Urk. 2/10) aus, dass er keinen Zweifel daran habe, dass der Eintritt der von der IV bescheinigten Invalidität während der Zeit erfolgte, als die Klägerin bei der BVK versichert gewesen sei, nämlich zunehmend ab dem Jahr 1998. Die früher gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Störung dürfte zutreffend sein, wenn heute auch eher Residuen davon vorhanden seien, insbesondere starke Stimmungsschwankungen und paranoid anmutende Beziehungsideen. Man könnte auch an eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung denken. Jedenfalls sei die Arbeitsfähigkeit der Klägerin nach übereinstimmenden Angaben erheblich beeinträchtigt. Es sei fraglich, ob die Klägerin einem Arbeitgeber zumutbar sei. Ihre mangelnde emotionale Belastbarkeit und ihre wahnhaften Ideen dürften die Klägerin bei jeglicher Arbeit rasch überfordern. Als Mittelschullehrerin sei sie auf jeden Fall zu 100 % berufsinvalid und werde es auch bleiben.
         Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Juli 2005 (Urk. 24/49) eine schizoaffektive Störung. Die Klägerin sei seit September 2002 zu 100 % arbeitsunfähig. Im Herbst 2002 sei es zu einer akuten Exacerbation und einem Klinikaufenthalt bis zum 14. Februar 2003 gekommen. Anschliessend habe die Klägerin versucht, eine Logopädieausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung habe sie jedoch aufgrund ihrer Krankheit im Juni 2004 abbrechen müssen.
4.3
4.3.1   Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ist erstellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht mehr in der Lage ist, als Mittelschullehrerin zu arbeiten. Aus den Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung geht weiter hervor, dass bei der Klägerin im Jahr 2003 von einem Invaliditätsgrad von 75 % ausgegangen wurde, weil sie seinerzeit noch ein gewisses Einkommen als Musiklehrerin, als selbständige Sprachlehrerin (im Umfang von etwa eineinhalb Stunden pro Woche) und als Dolmetscherin (im Unfang von etwa einer Wochenstunde) erzielen konnte (vgl. Urk. 24/24). Im Jahre 2005 erhöhte die IV-Stelle des Kantons Zürich den Invaliditätsgrad (gestützt auf die Berichte der Dres. H.___ und A.___) schliesslich auf 100 % (vgl. Urk. 24/53 und 24/54).
         Soweit der Beklagte geltend machen liess, ihm sei die Rentenverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. Juni 2003 (Urk. 2/8d) nicht eröffnet worden (vgl. etwa Urk. 9 S. 10), ist anzufügen, dass dies im vorliegenden Fall als unwahrscheinlich erscheint, weil in der Verfügung die BVK als Kopieempfänger aufgeführt wird. Allerdings kann - da derartige Zustellungen ohne Empfangsbestätigung erfolgen - auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BVK - entgegen der Anmerkung - doch keine Verfügungskopie zugestellt wurde. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden Fall offen bleiben, da durch die Akten ausgewiesen ist, dass die von der IV-Stelle festgelegten Invaliditätsgrade korrekt sind. Sie wurden denn auch vom Beklagten nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Insbesondere steht fest, dass die Klägerin zu 100 % berufsinvalid ist und (spätestens) seit dem Jahre 2001 zu (mindestens) 75 % erwerbsinvalid ist; (spätestens) im Laufe des Jahres 2005 ist auch betreffend Erwerbsinvalidität von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (vgl. etwa auch Urk. 24/52-53).
         Der Einwand des Beklagten, die Klägerin habe während der Anstellungsdauer beim Kanton Zürich gar keine krankheitsbedingte Einkommenseinbusse erlitten, betrifft denn wohl im Kern auch gar nicht die Frage des Invaliditätsgrades, sondern im Wesentlichen die Frage des Rentenbeginns beziehungsweise die Frage, ab wann die BVK tatsächlich Rentenleistungen zu erbringen hat. Aufgrund der vorliegenden Akten ist nämlich die Berufs- und Erwerbsinvalidität der Klägerin - wie bereits ausgeführt - offensichtlich. Dem genannten Einwand des Beklagten ist unten in Erw. 4.3.3 weiter nachzugehen.
4.3.2   Soweit die Klägerin vorbringen liess, dass ihr aufgrund ihrer Krankheit im Jahr 2000 das Pensum reduziert und das Arbeitsverhältnis auf zwei Jahre befristet worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus dem Schreiben des Rektors der Y.___ vom 11. April 2006 (Urk. 10/8b) geht hervor, dass der Grund für die Pensenreduktion die sinkenden Anmeldungen für das Freifach B.___ gewesen sei. Der Grund für die Befristung der Anstellung sei gewesen, dass die Klägerin nicht im Besitze des Diploms für das Höhere Lehramt gewesen sei, weshalb sie nur befristet habe angestellt werden können. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Rektor, der - soweit ersichtlich - kein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat, diesbezüglich unzutreffende Auskünfte erteilt haben sollte. Im Übrigen geht aus § 3 Abs. 4 und 5 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung hervor, dass Lehrpersonen, die - wie die Klägerin - nicht über das Diplom für das Höhere Lehramt verfügen, nur befristet angestellt werden können (vgl. auch Urk. 2/9). Soweit die Klägerin ausführen liess, dass die Mittel- und Berufsschullehrerverordnung erst im August 2002 in Kraft getreten sei (Urk. 1 S. 9), ist ihr entgegenzuhalten, dass dies nicht zutreffend ist. Die genannte Verordnung trat auf Beginn des Herbstsemesters 1999/2000 in Kraft (§ 17 Abs. 1). Die Überführung der Hauptlehrpersonen und Lehrbeauftragten in die neuen Anstellungskategorien gemäss § 3 Abs. 1 erfolgte auf Beginn des Schuljahres 2000/01 (§ 15 Abs. 1 der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung).
         Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Pensenreduktion der Klägerin nach Lage der Akten nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte, weshalb § 20 Abs. 3 beziehungsweise § 22 Abs. 3 der BVK-Statuten nicht zur Anwendung kommen. Daraus ergibt sich, dass die von der BVK vorgenommene Rentenberechnung in der Höhe von monatlich Fr. 550.75, die auf einem versicherten Lohn von Fr. 11'015.-- und einem Invaliditätsgrad von 100 % basiert (Urk. 2/12), nicht zu beanstanden ist.
4.3.3   Auch bezüglich Rentenbeginn (beziehungsweise Beginn der effektiven Rentenleistungen) erweist sich die Rentenberechnung der BVK vom 19. Juli 2005 (Urk. 2/12) als zutreffend. Darin wurde der Rentenbeginn auf den 1. März 2003 festgesetzt. Es ist unbestritten, dass die Klägerin bis Ende Februar 2003 ihrer Lehrtätigkeit nachging. Zudem erlitt sie - wie in Erw. 4.3.2 ausgeführt - während ihrer Anstellung beim Beklagten keine krankheitsbedingte Lohneinbusse. Die Klägerin mag - wie aus den medizinischen Akten mit einiger Deutlichkeit hervorgeht - zwar schon während ihrer Anstellung aus medizinisch-psychiatrischer Sicht arbeitsunfähig gewesen sein. Tatsache ist aber, dass sie ihrer Lehrverpflichtung bis Ende Februar 2003 (abgesehen von krankheitsbedingten Absenzen) nachkam und deshalb keine Erwerbseinbusse hinnehmen musste. Dies änderte sich jedoch, als sie per Ende Februar 2003 ihre Lehrtätigkeit aufgab beziehungsweise aufgeben musste.
         Da die Klägerin in Bezug auf das bei der BVK versicherte Einkommen bis Ende Februar 2003 keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erlitt, war die ihr (bereits damals) zustehende Rente im Sinne von § 20 Abs. 4 beziehungsweise § 22 Abs. 4 der BVK-Statuten bis Ende Februar 2003 zu sistieren. Denn die Klägerin verdiente in Bezug auf das BVK-versicherte Einkommen gleich viel (mit und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung), so dass der Unterschied zwischen „neuem“ und „altem“ Lohn null Franken betrug und somit vor dem 1. März 2003 auch keine Rentenzahlungen ausgelöst werden konnten. Angesichts dieses Ergebnisses kann letztlich offen bleiben, ob der von der IV-Stelle gewählte Zeitpunkt für den Rentenbeginn (1. September 2001) beziehungsweise für den Beginn des Wartejahres zutreffend war oder ob ein früherer Zeitpunkt in Frage käme. Vorliegend ist vielmehr entscheidend, dass die Klägerin bis Ende Februar 2003 keine invaliditätsbedingte Einkommenseinbusse erlitt und hernach zu 100 % berufsinvalid beziehungsweise zu mindestens 70 % erwerbsinvalid war (was ebenfalls zu einer Vollrente der BVK führt [vgl. § 22 Abs. 2 der BVK-Statuten]). Da überdies die zeitliche und sachliche Konnexität im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) unstreitig erfüllt sind, steht der Klägerin ab 1. März 2003 eine monatliche Invalidenrente der beruflichen Vorsorge in der Höhe von Fr. 550.75 zu. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.

5.
5.1     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da die Klägerin vorliegend lediglich teilweise obsiegt (hinsichtlich eines Teils der eingeklagten Rentenleistungen sowie in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beklagten), ist die ihr zuzusprechende Prozessentschädigung angemessen zu kürzen. Der Beklagte ist deshalb zu verpflichten, der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2'200.-- zu bezahlen.

5.2     Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, beim Beklagten - trotz seines Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht beschliesst:
1.         Auf das Feststellungsbegehren der Beklagten wird nicht eingetreten.
2.         Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkennt sodann:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. März 2003 eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 550.75 zu bezahlen (soweit nicht bereits ausgerichtet). Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagte wird verpflichtet der Klägerin eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Denis G. Humbert
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).