Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00100
BV.2007.00100

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 24. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rothfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon

gegen

1.   Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Austrasse 46, 8045 Zürich

2.   Stiftung Auffangeinrichtung BVG
c/o Schweizerischer Gewerbeverband
Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern

Beklagte


Beklagte 1 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft
Dienstleistungszentrum
Postfach, 8085 Zürich

Beklagte 2 Zustelladresse: Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst, Herr H. Ch. Baer
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich

Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerdörfer
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal


Sachverhalt:
1.       Der 1966 geborene X.___ leidet infolge einer traumatischen Dünndarmperforation und wiederholter Baucheingriffe an chronischen Abdominalschmerzen und rezidivierenden Darmpassagestörungen bei chronischem Verwachsungsbauch, die wiederholt zu Arbeitsunfähigkeit führten und die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) zu einer Umschulung vom Schreiner zum Netzwerkspezialisten veranlassten (Urk. 7/1). Als solcher arbeitete er bei der Y.___ AG und vom 1. August 1998 bis Ende 2001 bei der Z.___ AG (Urk. 11/2). Nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit trat er am 1. Juli 2002 bei der J.___ GmbH eine Stelle als Supportmitarbeiter an, deren Mitarbeiter bei der Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft vorsorgeversichert sind (Urk. 2/5).
         Vom 3. bis 9. März 2003 und vom 31. März bis 21. April 2003 wurde X.___ wegen starker Bauchkrämpfe, Stuhlunregelmässigkeiten, vermehrten Kopfschmerzen und Nachtschweiss erneut arbeitsunfähig. Nach dem Verlust der Stelle bei der J.___ GmbH Ende September 2003 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 2/9-10).
         Am 19. Oktober 2003 musste sich X.___ im Spital B.___ wegen Bauchschmerzen mit Schüttelfrost notfallmässig behandeln lassen. Die seither bestehenden Beschwerden führten wiederholt zu Hospitalisationen und verunmöglichten X.___ den Wiedereinstieg in seine bisherige berufliche Tätigkeit (Urk. 2/25). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2005 gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. November 2005 bis 16. Mai 2006 dauernde Umschulung zum Microsoft Certified System Engineer MCSE. Am 8. August 2006 verfügte sie ausserdem die Zusprechung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab Mai 2006 (Urk. 7/3, 2/21, 11/9-11).
         X.___ gelangte - unter anderem am 30. Mai 2007 - an die Sammelstiftung BVG der ''Zürich'' Lebensversicherungs-Gesellschaft und ersuchte aufgrund der im Frühjahr 2004 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit um Ausrichtung einer Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge (Urk. 2/22). Diese Sammelstiftung betrachtete sich nicht als leistungspflichtig, weil ihrer Ansicht nach der im Frühjahr 2003 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eine andere Diagnose zugrunde gelegen habe als derjenigen vom Oktober 2003 (Urk. 2/23-24).
2.       Mit gegen die Sammelstiftung BVG der "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG gerichteter Klage vom 10. Oktober 2007 stellte X.___s Anwalt folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 5. September 2004 auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % ab 1. Oktober 2004 auszurichten.
3. Die Beklagte 2 sei anzuweisen, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Versicherungsleistungen im Sinne einer Vorleistungspflicht zu erbringen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
         Mit Klageantworten vom 2. und 27. November 2007 beantragten beide beklagten Vorsoreeinrichtungen - zumindest sinngemäss - die Abweisung der jeweils gegen sie gerichteten Klage, wobei sich die Stiftung Auffangeinrichtung BVG unter anderem zur Ausrichtung von Vorleistungen bereit erklärte und die Sammelstiftung BVG der  "Zürich" Lebensversicherungs-Gesellschaft den Beizug der vollständigen IV-Akten beantragte (Urk. 6 S. 4, 5, Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. Dezember 2007 (Urk. 15) teilte der Kläger mit, dass die Beklagte 2 seit Dezember 2007 entsprechend seinem als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen zu behandelnden Klageantrag Vorleistungen ausrichte, worauf mit Verfügung vom 8. Januar 2008 (Urk. 17) auf die Durchführung der in diesem Zusammenhang angeordneten Referentenaudienz (Urk. 14) verzichtet und vorgemerkt wurde, dass das Begehren um vorsorgliche Massnahme beziehungsweise Ausrichtung einer Vorleistung durch die Beklagte 2 zufolge Erfüllung gegenstandslos geworden sei. In der Replik vom 7. Januar 2008 (Urk. 18) und in der Duplik vom 18. Januar beziehungsweise 14. Februar 2008 (Urk. 22-23) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Schriftenwechsel wurde am 25. Februar 2008 geschlossen (Urk. 25).
3.       Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf den Beizug der vollständigen IV-Akten kann verzichtet werden, da die massgebenden Akten von den Parteien bereits eingereicht worden sind.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Da die Arbeitsunfähigkeit, aus der die strittige Invalidenrente abgeleitet wird, im Jahr 2004 eingetreten ist, bildet Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung die massgebende Anspruchsgrundlage. Danach haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
         Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3). Gemäss Art. 2 Abs. 3 BVG unterstehen Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die Auffangeinrichtung ist laut Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG verpflichtet, die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Dementsprechend sieht Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vor, dass arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) für den Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllen oder Entschädigungen nach Artikel 29 AVIG beziehen (lit. a) und einen koordinierten Tageslohn nach den Artikeln 4 oder 5 erzielen (lit. b), für die Risiken Tod und Invalidität obligatorisch versichert sind. Laut Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung beginnt die Versicherung nach Ablauf der Wartezeiten nach Artikel 18 AVIG. Personen, deren Anspruchsberechtigung eingestellt ist (Art. 30 AVIG), sind gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung versichert.
1.2     Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen). Diese Grundsätze für die Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen für Invaliditätsleistungen beim Stellenwechsel eines gesundheitlich beeinträchtigten und von der Invalidenversicherung berenteten Arbeitnehmers gelten unter Vorbehalt abweichender reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen auch für Invaliditätsansprüche im überobligatorischen Bereich (BGE 120 V 117 Erw. 2b am Ende mit Hinweis).
1.3     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Allerdings erstreckt sich die Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Juli 2008 i.S. X., 9C_414/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).

2.       Der Kläger vertritt die Auffassung, seit der Arbeitsunfähigkeitsperiode vom Frühjahr 2003 habe er sich nicht mehr von seinem auf die vorbestehende Krankheit zurückzuführenden Magen-/Darmleiden erholt und sei dann sechs Monate später dauernd arbeitsunfähig geworden. Die seit seiner Kindheit bestehe Grundkrankheit, die sich in Darmpassagestörungen, vermehrter Gastroenteritis und diffusen Abdominalbeschwerden äussere, sei durch die Gastroenteritis vom Frühjahr 2003 verschlimmert worden. Die damaligen Beschwerden hätten sich von denjenigen vom Oktober 2003 denn auch nicht wesentlich unterschieden. Nach der vorübergehenden Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit am 22. April 2003 seien sie keineswegs geheilt gewesen, sondern die Beschwerden hätten ihn, wie sich aus den Aussagen des behandelnden Arztes, Dr. med. C.___, Allgemeinmedizin FMH, ersehen lasse, weiterhin behindert und eine stetige Selbstmedikation erfordert. Es habe nicht mit einer Besserung und nicht mit einer längerdauernden Arbeitsfähigkeit gerechnet werden können, weshalb bereits ab Frühjahr 2003 von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen sei. Im Vergleich zu der vorherigen jahrelangen Arbeitsfähigkeit seit 1999 erweise sich die sich dem Krankheitsausbruch vom Frühjahr 2003 anschliessende sechsmonatige Phase nochmaliger Arbeitsfähigkeit als sehr kurz. Soweit die IV-Stelle den Beginn der einjährigen Wartezeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG erst auf Oktober 2003 ansetze, komme diesem Entscheid keine Bindungswirkung zu, da er den beklagten Vorsorgeeinrichtungen nicht eröffnet worden sei. Davon abgesehen habe für die IV-Stelle kein Anlass bestanden, den Beginn der Wartezeit präzise festzulegen, da diese ohnehin während der Eingliederungsmassnahmen und Taggeldleistungen geendet habe. Für den Fall, dass das Gericht den Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit erst auf den 21. Oktober 2003 ansetze, bliebe die Beklagte 1 aufgrund der einmonatigen Nachdeckungsfrist an sich weiterhin leistungspflichtig. Indes habe er sich rechtzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und für den Monat Oktober 2003 bereits Arbeitslosentaggelder bezogen, weshalb er im Zeitpunkt der erneuten Arbeitsunfähigkeit bereits bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen und diese somit eventualiter leistungspflichtig sei (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 18 S. 3 ff.).
         Die Beklagte 2 pflichtet dem Kläger insofern bei, als sie sich an den IV-Rentenentscheid mangels Eröffnung desselben an sie und mangels genauer Klärung des Beginns des Wartejahres nicht gebunden fühlt und den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vorbestehenden chronischen Leiden, das schliesslich zur Invalidität geführt habe, und der im Frühjahr 2003 aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit bejaht. Andererseits betrachtet sie sich mangels Versicherungsdeckung nicht als leistungspflichtig, weil sie aus dem von der IV-Stelle auf den Oktober 2004 angesetzten Invaliditätsbeginn auf eine bereits am 1. Oktober 2003, dem Beginn des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs.1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und des Arbeitslosentaggeldbezugs bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise auf mangelnde Vermittlungsfähigkeit schliesst. Ab Oktober 2003 hätte der Kläger gar keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder gehabt und sei somit für die Risiken Tod und Invalidität bei ihr gar nicht versichert gewesen (Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 12).
         Demgegenüber bestreitet die Beklagte 1 den sachlichen Zusammenhang zwischen der anfangs März 2003 aufgetretenen Gastroenteritis beziehungsweise des postenteritischen Syndroms von Ende März/April 2003 sowie der damit jeweils zusammenhängenden Arbeitsunfähigkeit einerseits und der im Herbst aufgetretenen Subileussymptomatik beziehungsweise der Verschlimmerung des chronischen Darmleidens des Klägers. Jedenfalls hätten die Ärzte den Beginn der dauerhaften Beeinträchtigung einheitlich auf Oktober 2003 festgelegt. Das postenteritische Syndrom sei denn auch nach dem 21. April 2003 folgenlos geheilt gewesen und nach dessen Abklingen habe der Kläger seine Arbeit als Informatiker wieder vollzeitlich ausgeübt, ohne dass es zu Krankheitsabsenzen oder Arztkonsultationen gekommen wäre oder Anzeichen für eine Verschlimmerung des Grundleidens bestanden hätten. Durch die zwischen der Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit Ende April und der akuten Dekompensation des Grundleidens im Oktober 2003 liegende, knapp sechs Monate dauernde Periode mit voller Arbeitsfähigkeit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der unspezifischen Erkrankung vom Frühjahr 2003 und der akuten Exazerbation des Grundleidens im Oktober 2003 ohnehin unterbrochen worden (Urk. 10 S. 6 ff.).
         Auf die übrigen Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

3.       Wenn sich der Kläger auf die unterbliebene Zustellung der Rentenverfügung an die beklagten Vorsorgeeinrichtungen beruft, so ist ihm entgegen zu halten, dass sich nicht nur die Beklagte 1, sondern teilweise auch die Beklagte 2 auf den im IV-Rentenentscheid als Beginn der Invalidität festgehaltenen 1. Oktober 2004 beruft. Folglich ist das Problem des Nichteinbezugs der Vorsorgeversicherer ins IV-Verfahren gegenstandslos. Denn in diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13. Juli 2004 i.S. B., B 45/03, Erw. 2.3.1, auszugsweise publiziert in BGE 130 V 501, BGE 130 V 270).
         Allerdings erweist sich der in der Rentenverfügung vom 8. August 2006 (Urk. 2/21, 11/11) als Beginn der Invalidität festgehaltene 1. Oktober 2004 nicht als massgebend für den IV-Rentenentscheid. Denn dem Kläger waren bis am 16. Mai 2006 berufliche Massnahmen und Taggelder gewährt worden (Urk. 11/9-10), weshalb ihm die IV-Rente gemäss Art. 29 Abs. 2 Satz 2 IVG erst ab Mai 2006 und nicht bereits ab Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ausgerichtet wurde. Insofern waren die Feststellungen im IV-Entscheid vom 8. August 2006 zum Beginn der Invalidität für die Festlegung des Rentenanspruchs gar nicht entscheidend und kam ihnen daher keine Verbindlichkeitswirkung zu. Der im IV-Rentenentscheid festgehaltene Invaliditätsbeginn steht daher der Leistungspflicht der Beklagten 1 nicht von Vornherein entgegen. Auch lässt er keine zwingenden Schlüsse hinsichtlich der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 zu.
         Die Feststellungen im Rentenentscheid zum Beginn der Invalidität sind demnach für das vorliegende Verfahren nicht verbindlich. Der Zeitpunkt des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit und der Beginn der Versicherungsdeckung bei der Beklagten 2 können folglich frei überprüft werden.

4.
4.1     Die Zusammenfassung der Krankengeschichte des Spitals B.___ vom 2. November 2004 enthält folgende - auch zum Krankheitsverlauf Aufschluss gebende - Diagnosen (Urk. 11/6):
Subileus [unvollständig ausgeprägter Darmverschluss; vgl. www.gesundheit.de/roche/index.html] bei chronischem Verwachsungsbauch mit rezidivierenden Darmpassagestörungen mit/bei:
- Status nach traumatischer Dünndarmperforation 1972
- Status nach Dünndarmileus mit Dünndarmsegmentresektion, Bridenlösung und Gelegenheitsappendektomie Juli 1988
- Status nach Dünndarmileus mit Dünndarmsegmentresektion und Adhäsiolyse 1993 (Restdünndarm 110 cm)
- Status nach konservativ behandeltem Subileus 1993 und Mai 1995
- Status nach Adhäsiolyse und Cholezystektomie Mai 1995
- Status nach konservativ behandeltem Subileus Oktober 2003, November 2003 sowie April 2004
- Chronische Mittel- bis Unterbauchschmerzen
         Aus diesem Bericht geht ferner hervor, dass es wegen der genannten Diagnose - wie schon anlässlich der Operationen und der Behandlung im Spital D.___ im Jahr 1993 (Urk. 2/12-14) sowie der Behandlungen im Spital B.___ vom 21. bis 30. Oktober 2003 und 1. bis 7. November 2003 (Urk. 2/19, 11/3) - am 25. Oktober 2004 zu einer weiteren, bis am 30. Oktober 2004 dauernden stationären Behandlung im Spital B.___ kam.
         Vom 26. bis 27. Dezember 2007 musste sich der Kläger wegen diffuser Abdominalschmerzen erneut im Spital B.___ stationär behandeln lassen (Urk. 19/1). Bei der nachfolgenden, vom 1. bis 2. Januar 2008 dauernden Hospitalisation im Spital B.___ wurden laut Bericht vom 2. Januar 2008 (Urk. 19/2) eine Gastroenteritis sowie ein spontan perforierter, thrombosierter Hämorrhoidalknoten diagnostiziert.
4.2     Keinen Eingang in die oben wieder gegebene, mit den übrigen medizinischen Akten (vgl. Urk. 2/15, 2/19, 2/25-27, 11/1, 11/3, 11/5, 11/7-8, 11/13-14, 19/1-2) im Wesentlichen übereinstimmende Diagnose vom 2. November 2004 fanden die Gastroenteritis und das postenteritische Syndrom, die laut Dr. C.___ zur Arbeitsunfähigkeit vom 3. bis 9. März 2003 beziehungsweise vom 31. März bis 21. April 2003 geführt hatten (vgl. Urk. 2/15-16). Dies deutet darauf hin, dass die Gastroenteritis vom Frühjahr 2003 - anders als die übrigen Krankheitsfälle und die Eingriffe - keine bleibenden Beeinträchtigungen bewirkt hatte. Dr. C.___ hatte denn auch im Bericht vom 16. Juni 2004 (Urk. 2/16) das postenteritische Syndrom als nach dem 21. April 2004 folgenlos geheilt bezeichnet.
         Anhaltspunkte für die vom Kläger geäusserte Vermutung, es könnte sich bei den Diagnosen Gastroenteritis und postenteritisches Syndrom um Fehldiagnosen gehandelt haben (Urk. 18 S. 4 f.), liegen nicht vor. Einzig Dr. med. E.___, Leitender Arzt Chirurgie, Spital F.___, vertritt in der Stellungnahme vom 24. Mai 2007 (Urk. 2/18) die Auffassung, möglicherweise sei es im Rahmen der Gastroenteritis zu einer Verschlimmerung des chronischen Darmleidens gekommen; denn das bei einer Gastroenteritis übliche vermehrte Flüssigkeitsangebot könne im vorgeschädigten Darm durchaus zu einer Subileus- oder gar Ileussymptomatik führen. Die Beschwerden, die im März 2003 als Gastroenteritis interpretiert und so diagnostiziert worden seien, beruhten daher mindestens so wahrscheinlich auf den chronischen, abdominalen Schädigungen und seien seiner Meinung nach kaum von denen einer simplen Gastroenteritis zu trennen.
         Bei Dr. E.___s Überlegungen zur Art des Darmleidens vom Frühjahr 2003 handelt es sich indes um nachträgliche Vermutungen, welche die vom behandelnden Dr. C.___ gestellte Diagnose, die auf den damaligen Befunden und Beschwerden beruhte, nicht zu widerlegen vermögen. Dies umso weniger, als es damals weder zu einer notfallmässigen Hospitalisation noch zu weiteren Abklärungen mittels bildgebender Verfahren kam und es schwer vorstellbar ist, dass Dr. C.___ angesichts der ihm bekannten Vorgeschichte eine lebensbedrohliche Ileusproblematik verkannt hätte (vgl. etwa www.sprechzimmer.ch, www.gesundheit.de/krankheiten/magendarm/darmverschluss/ch). Dass die anamnestisch festgehaltenen Symptome vom Frühjahr 2003 sich von denjenigen der im Herbst 2003 und danach aufgetretenen Ileusproblematik nicht wesentlich unterscheiden, wie dies der Kläger betont (Urk. 1 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. Dr. C.___ scheint jedenfalls die beiden Krankheitsbilder sehr wohl auseinander gehalten zu haben, ansonsten hätte er bei seinen Arbeitsunfähigkeitsattesten nicht zwischen Gastroenteritis und postenteritischem Syndrom vom Frühjahr 2003 (vgl. Urk. 2/16) einerseits und Subileus vom Oktober 2003 andererseits (vgl. Urk. 2/15) unterschieden und den Beginn der Subileus-Symptomatik im Bericht vom 12. Dezember 2003 (Urk. 2/15) erst auf Mitte Oktober 2003 angesetzt. Auch bejaht er in seinen Stellungnahmen vom 16. Juni 2004 und 21. Mai 2007 (Urk. 2/16-17) durchaus einen Zusammenhang zwischen den beiden Gesundheitsstörungen, indem das Auftreten der Gastroenteritis beim Kläger durch die Vorgeschichte begünstigt worden sei und diese auch den protrahierten Verlauf der Gastroenteritis erkläre. Wenn auch von April bis August 2003 keine Konsultationen mehr stattgefunden hätten und somit davon ausgegangen werden müsse, dass der Patient seine Darmprobleme im Griff gehabt habe, so könne doch nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Gastroenteritis die Darmpassagestörung vom Oktober 2003 gefördert habe.
Ob ein derartiger sachlicher Zusammenhang überwiegend wahrscheinlich ist, kann indes offen gelassen werden, ebenso ob - entsprechend dem Bericht von Dr. med. G.___, Medizinische Poliklinik des Spitals H.___, vom 14. Februar 2004 (Urk. 11/1) - von einer Exazerbation der Symptomatik mit kontinuierlichen, schmerzmittelresistenten Schmerzen seit 2002 oder - entsprechend der oben erwähnten Auffassung Dr. E.___s - gar von einer eigentlichen Verschlimmerung des chronischen Darmleidens durch die Gastroenteritis vom Frühjahr 2003 auszugehen ist. Denn selbst wenn zwischen den einzelnen Passagestörungen, allenfalls auch zwischen der Gastroenteritis und der Ileussymptomatik ein derartiger sachlicher Zusammenhang bestehen würde, vermöchte dies die Leistungspflicht der in Anspruch genommenen Beklagten 1 nicht zu begründen. Denn, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, war der zeitliche Zusammenhang zwischen der Krankheit vom Frühjahr 2003 und dem Krankheitsschub vom Oktober 2003 durch die dazwischen bestehende Arbeitsfähigkeit unterbrochen worden.
4.3     Nachdem der Kläger vom 3. bis 9. März und vom 31. März bis 21. April 2003 im Zusammenhang mit der damaligen Darmstörung vollständig arbeitsunfähig gewesen war, vergingen bis zur erneuten Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2003 sechs Monate. Damit wurden die als Richtschnur für die Dauerhaftigkeit der Besserung geltende dreimonatige Frist im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Februar 2008 i.S. M., B 95/06, Erw. 3.1) klar überschritten, und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor und es wird auch nicht geltend gemacht, dass die von Dr. G.___ erwähnten weiterbestehenden schmerzmittelresistenten Schmerzen oder die von Dr. C.___ angeführten, mit regelmässiger Einnahme von Magnesium San Pellegrino zu kontrollierenden Darmprobleme (vgl. Urk. 2/17, 11/1) arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wären beziehungsweise die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigt hätten (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Zürich 2006, S. 55 mit Hinweis). Auch fehlen Hinweise dafür, dass die ab dem 22. April 2003 wiederaufgenommene Berufstätigkeit als Arbeitsversuch verstanden worden wäre oder auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruht hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2008 i.S. M., 9C_292/2008, Erw. 2.2.1 mit Hinweisen).
         Soweit Dr. E.___ im Bericht vom 24. Mai 2007 (Urk. 2/18) in den als Gastroenteritis interpretierten Beschwerden vom März 2003 die Ursache für die Verschlimmerung der chronischen Beschwerden versteht, so ist zu beachten, dass diese Beurteilung nachträglich und in Kenntnis des weiteren ungünstigen Verlaufs abgegeben worden ist und daraus hinsichtlich der Prognose, wie sie sich bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im April 2003 darstellte, keinerlei Schlüsse gezogen werden können. Auch insofern vermag die nachträgliche Beurteilung Dr. E.___s die auf den damaligen Befunden beruhende Einschätzung des damit direkt befassten Dr. C.___ nicht zu widerlegen, wonach die Gastroenteritis vom Frühjahr 2003 durch das Grundleiden zwar verzögert, aber nach dem 21. April 2003 schliesslich folgenlos geheilt gewesen sei (Urk. 2/16). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass im damaligen Zeitpunkt trotz weiter bestehendem Grundleiden die dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit objektiv wahrscheinlich gewesen war und kein Anlass bestanden hatte, die Wiederaufnahme der Arbeit am 22. April 2003 als blossen Arbeitsversuch zu betrachten. Denn eine aus damaliger Sicht zu stellende Prognose, es würden überhaupt keine Krankheitsschübe mehr auftreten, wie dies der Kläger geltend macht (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 18 S. 6), wird nicht verlangt. Für die Bejahung der voraussichtlichen Dauerhaftigkeit der Verbesserung genügt vielmehr auch im Zusammenhang mit Schubkrankheiten eine auf überzeugende ärztliche Stellungnahmen gestützte prognostische Beurteilung, wonach sich an der gegenwärtig vollständig wiedererlangten funktionellen Leistungsfähigkeit in unmittelbarer Zukunft nichts ändern werde; eine weitergehende Voraussage ist nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008 i.S. M., B 95/06, Erw. 6.1). Nicht massgebend ist daher auch das auf einer rückblickenden Betrachtungsweise beruhende Argument des Klägers, dass die zwischen April und Oktober 2003 bestehende Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur vorherigen langjährige Arbeitsfähigkeit als kurz erscheine.
4.4     Somit steht fest, dass ein allfälliger Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der J.___ GmbH im Frühjahr 2003 und der Mitte Oktober 2003 aufgetretenen invalidisierenden Krankheit durch die zwischenzeitliche sechsmonatige Arbeitsfähigkeit des Klägers unterbrochen wurde. Ob der Krankheitsfall vom Oktober 2003, der sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der J.___ GmbH Ende September 2003, aber noch innerhalb der einmonatigen Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG ereignete, allenfalls Invalidenleistungen der Beklagten 1 auszulösen vermag, hängt davon ab, ob der Kläger in diesem Zeitpunkt schon bei der Beklagten 2, der Auffangeinrichtung gemäss Art. 60 Abs. 1 BVG, versichert war.

5.
5.1     Dr. C.___ hat in seinen bereits erwähnten Zeugnissen (Urk. 2/15, 11/7) den Beginn der Arbeitsunfähigkeit vom Herbst 2003 stets mit dem 21. Oktober 2003 datiert, als der Kläger aufgrund der am 19. Oktober 2003 aufgetretenen Bauchschmerzen mit Schüttelfrost im Spital B.___ hatte hospitalisiert werden müssen (vgl. Urk. 2/19, 11/3, 11/14). Diese Angabe wurde in der Folge von Dr. G.___ im Bericht vom 14. Februar 2004, von Dr. med. I.___, FMH für Innere Medizin, im Zeugnis vom 5. Januar 2005 und von Dr. E.___ im Bericht vom 24. Mai 2007 übernommen (Urk. 2/18, 11/1, 11/8) und von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis zum 21. Oktober 2003 vollumfänglich arbeits- und damit auch vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG war. Da er keine Wartezeit im Sinne von Art. 18 AVIG zu bestehen hatte, steht seine Taggeldberechtigung ab Beginn des Monats Oktober 2003 beziehungsweise die Richtigkeit der ihm ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 2/9-10) ausser Zweifel.
         Folglich war der Kläger bereits ab 1. Oktober 2003, mithin auch im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit am 21. Oktober 2003, bei der Beklagten 2 für die Risiken Tod und Invalidität versichert. Folglich hat die Beklagte 1 dafür nicht mehr einzustehen. Leistungspflichtig ist ausschliesslich die Beklagte 2.
5.2     Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des IVG, insbesondere Art. 29 IVG. Der Anspruch entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb Taggelder der Invalidenversicherung bezieht (vgl. Stauffer, a.a.O., S. 63).
         Demnach hat die Beklagte 2 dem Kläger ihre Invalidenleistungen nicht, wie eingeklagt, ab 1. Oktober 2004, sondern ab Beendigung der Eingliederungsmassnahmen der IV, mithin ab dem 1. Mai 2006, zu erbringen.
         In diesem Sinne ist die gegen die Beklagte 2 gerichtete Klage teilweise gutzuheissen.

6.       Ausgangsgemäss ist die Beklagte 2 zur Bezahlung einer nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu bemessenden Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten. Da die Beklagte 2 den Aufwand, der mit der gegen die Beklagte 1 gerichteten Klage verbunden war, nicht zu vertreten hat, erscheint eine Reduktion der Entschädigung als angebracht. Diese ist folglich mit Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.
         Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht ein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beklagten 1 ebenso wie der geringfügig obsiegenden Beklagten 2 keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. Mai 2006 die gesetzlichen Invalidenleistungen zu erbringen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs P. Keller
- Rechtsanwalt Dr. Manfred Bayerdörfer
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).