Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 21. April 2008
in Sachen
H.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler
Haus zum Steinberg
Neumarkt 6, Postfach 7535, 8023 Zürich
gegen
1. A.___
2. Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
3. CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
Postfach 8529, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
Sachverhalt:
1. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich vom 30. März 2007 (Urk. 2/104) wurde die am 8. Januar 1994 zwischen H.___ und A.___ geschlossene Ehe geschieden und unter anderem die hälftige Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben angeordnet. Nachdem H.___ ihre mit Eingabe vom 18. April 2007 (Urk. 2/110) gegen die Nebenfolgen des Scheidungsurteils erhobene Berufung mit Eingabe vom 1. Juni 2007 (eingegangen am 4. Juni 2007) hatte zurückziehen lassen, überwies das Obergericht des Kantons Zürich die Akten mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (Urk. 1) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der Vorsorgeguthaben.
2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 4) holte das hiesige Gericht bei den im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (4. Juni 2007 [vgl. Urk. 2/116]) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen ein. Die von den Vorsorgeeinrichtungen eingereichten Unterlagen wurden als Urk. 6-8 zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2008 (Urk. 9; vgl. auch Urk. 10/1-2) wurden den Parteien die eingeholten Unterlagen zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. A.___ liess mit Eingabe vom 25. März 2008 (Urk. 12) um die vorgesehene hälftige Teilung der während der Ehe angehäuften Freizügigkeitsleistungen ersuchen. H.___ liess sich binnen angesetzter Frist nicht vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.
2. Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
- Datum der Eheschliessung: 8. Januar 1994 (Urk. 2/104 S. 27, Dispositiv Ziffer 8 lit. a)
- Rechtskraft der Scheidung: 4. Juni 2007 (Urk. 2/116)
- Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/104 S. 27, Dispositiv Ziffer 8)
- Guthaben von A.___ bei (Urk. 2/104 S. 27, Dispositiv Ziffer 8 lit. c): 1. Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life2. CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
- Guthaben von H.___: keine (Urk. 2/104 S. 27, Dispositiv Ziffer 8 lit. d)
Nach Eintreffen der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben sowie der Erklärungen, dass die angeordnete Teilung durchführbar sei (Urk. 6-8), sind die erforderlichen Angaben vollständig.
3. Die Parteien liessen die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihnen mit Verfügung von 31. Januar 2008 (Urk. 9) zur Kenntnis gebrachten Unterlagen (insbesondere Urk. 6-8) nicht in Zweifel ziehen, weshalb angesichts des entsprechenden Hinweises in der genannten Verfügung, von der Richtigkeit und Vollständigkeit der in den eingereichten Abrechnungen genannten Beträge auszugehen und die Teilung entsprechend vorzunehmen ist.
Das von A.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 80'036.19 (= Fr. 6'229.19 + Fr. 73'807.-- [Urk. 6-8]). H.___ verfügt - wie bereits erwähnt - über kein zu teilendes Vorsorgekapital. Bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil vom 30. März 2007 (Urk. 2/104) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von H.___ und zu Lasten von A.___ in der Höhe von Fr. 40'018.10 (= 1/2 x Fr. 80'036.19).
Da die Teilung gemäss den Mitteilungen der Vorsorgeeinrichtungen durchführbar ist, ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 40'018.10 zu Lasten von A.___ auf ein von H.___ zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
4. Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 bis Ende 2007 mindestens 2,5 % p.a.; ab 1. Januar 2008 mindestens 2,75 % p.a. [Art. 12 lit. d und e BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
Demzufolge ist die H.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,5 % vom 4. Juni 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis Ende 2007 und zu mindestens 2,75 % ab 1. Januar 2008 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.
Das Gericht erkennt:
1. Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 40'018.10 zu Lasten von A.___ auf ein von H.___ zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 4. Juni 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
- CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule
- Rechtsanwalt Till Gontersweiler
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).