Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00104
BV.2007.00104

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Ernst


Urteil vom 16. Juni 2010

In Sachen

X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur

gegen

1.   Y.___
 

2.   Z.___
 

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Christina Ferritto-Keller

sowie

Y.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur

dieser substituiert durch lic. iur. Christina Ferritto-Keller
daselbst

gegen


X.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur


Nach Einsicht in das Scheidungsurteil vom 30. August 2007, mit welchem das Bezirksgericht Winterthur das Sozialversicherungsgericht ersuchte, das während der Dauer der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben von Y.___ hälftig zu teilen, sobald feststehe, dass bei ihm kein Vorsorgefall eingetreten ist (Urk. 1 Dispositiv-Ziffer 6),
nachdem der Prozess am 1. November 2007 bis zur rechtskräftigen Erledigung des unter der Prozess-Nummer IV.2007.01242 beim Sozialversicherungsgericht hängig gewesenen Verfahrens betreffend Y.___s Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sistiert (Urk. 4) und die Sistierung nach Vorliegen des Urteils vom 16. September 2009 (Urk. 7) am 9. Dezember 2009 aufgehoben sowie den Parteien Gelegenheit gegeben worden ist, unter Berücksichtigung des invalidenversicherungsrechtlichen Entscheids Anträge im vorliegenden Verfahren zu stellen (Urk. 8),
nachdem die Parteien beantragt haben, die Teilung entsprechend den Vorgaben des Scheidungsurteils durchzuführen (Urk. 11 und Urk. 13), und keine Einwände gegen die von der Z.___ nachgereichte Durchführbarkeitserklärung mit der Bezifferung der zu teilenden Austrittsleistung auf Fr. 36'020.30 (Urk. 16) erhoben haben (Urk. 17 in Verbindung mit Urk. 19),

in Erwägung,
dass nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist,
dass laut Art. 142 Abs. 1 ZGB das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, entscheidet, wenn darüber keine Vereinbarung zustande kommt, und die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZGB) überweist, sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, und diesem gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung nebst dem Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitteilt,
dass gemäss den im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellten Abklärungen des Scheidungsgerichts während der Dauer der Ehe lediglich Y.___ einen Anspruch auf Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Z.___ erworben hat (Urk. 1 S. 5),
dass sich aus den in Kenntnis des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 16. September 2009 in Sachen Y.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, abgegebenen übereinstimmenden Vorbringen der Scheidungsparteien (Urk. 11 und Urk. 13) sowie aus der Durchführbarkeitserklärung der Vorsorgeeinrichtung (Urk. 16) ergibt, dass bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils kein Vorsorgefall eingetreten ist, weshalb die von den Scheidungsparteien beantragte Teilung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung Y.___s durchzuführen ist,
dass das Scheidungsgericht das Datum des Scheidungsurteils als Teilungszeitpunkt angegeben hat (Urk. 1 S. 5), die Vorsorgeeinrichtung die Anspruchsberechnung auf diesen Zeitpunkt hin vorgenommen hat (Urk. 16) und die Scheidungsparteien, welche im Rahmen von Art. 141 ZGB über den Anspruch disponieren können, gemeinsam die Teilung nach Massgabe dieser Vorgaben verlangen,
dass sich aus den Akten und den Parteivorbringen keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben und von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen ist,
dass demzufolge die Y.___ per 30. August 2007 zugestandene Austrittsleistung von Fr. 36'020.30 antragsgemäss hälftig zu teilen und die Z.___ anzuweisen ist, den Betrag von Fr. 18'010.15 zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen,
dass die X.___ zustehende Summe ab dem Teilungszeitpunkt zu verzinsen ist, wobei sich der Zinssatz grundsätzlich nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) richtet, weshalb sich für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 ein Zinssatz von mindestens 2,5 %, für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ein solcher von 2,75 % und ab 1. Januar 2009 ein solcher von 2 % ergibt,
dass, falls das Reglement der Z.___ einen abweichenden Zinssatz vorsehen sollte, dieser anwendbar ist, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird, das heisst, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1),
dass das Verfahren kostenlos ist und mangels Obsiegen einer Partei keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,

erkennt das Gericht:
1.         Die Z.___ wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 18'010.15 zuzüglich Zinsen im Sinne der Erwägungen zu Lasten von Y.___ auf ein von X.___ zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Stehli
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).