Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 19. Mai 2008
in Sachen
G.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Todesco
Bahnhofstrasse 4, 8180 Bülach
gegen
1. A.___
2. Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
General-Guisan-Quai 40, 8022 Zürich
3. P.___ Pensionskasse
Beklagte
sowie
A.___
Kläger
gegen
1. G.___
2. P.___ Pensionskasse
3. Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
8010 Zürich
4. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz
Binzstrasse 15, 2855, 8022 Zürich
5. Pensionskasse B.___
Beklagte
Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Todesco
Bahnhofstrasse 4, 8180 Bülach
Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. September 2007 schied die Einzelrichterin des Bezirkes C.___ die am 10. November 1984 geschlossene Ehe von G.___ (Klägerin) und A.___ (Beklagter 1). Unter Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils erkannte die Einzelrichterin (vgl. Urk. 1 S. 2):
"a) Es wird festgestellt, dass über die Höhe der zu teilenden Austrittsleistungen aus der beruflichen Vorsorge keine Vereinbarung zustande gekommen ist (Art. 142 Abs. 1 ZGB).
b) Es wird festgestellt, dass jede der Parteien Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsabkommen (richtig: Freizügigkeitsgesetz) vom 17. Dezember 1993 für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat und die Austrittsleistungen dementsprechend zu teilen sind.
c) Nach Eintritt der Rechtskraft wird die Streitsache im Sinne von Art. 142 Abs. 2 ZGB von Amtes wegen zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwiesen."
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 1) überwies die Einzelrichterin des Bezirkes C.___ die Streitsache dem hiesigen Gericht zur Teilung der Austrittsleistungen. Dabei teilte sie ergänzend folgende Verhältnisse mit:
"Nach den vorliegenden Akten stehen den Parteien nachbezeichnete Guthaben aus beruflicher Vorsorge zu:
Der Gesuchstellerin G.___:
- P.___ 13'060.80
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher
Kantonalbank 1'729.75
14'790.55
Dem Gesuchsteller A.___:
Swiss Life 103'426.--".
2.
2.1 Mit Verfügung vom 6. November 2007 (Urk. 3) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht C.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (16. Oktober 2007) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Sodann wurden die Scheidungsparteien aufgefordert, Angaben über ehemalige bzw. die aktuelle Arbeitgeberschaft bzw. die entsprechenden Vorsorgeversicherungsverhältnisse zu machen. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass am 10. November 1984 noch keine Vorsorgegelder angespart worden seien.
2.2 Am 8. November 2007 (Urk. 5) bezifferte die Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank das per 16. Oktober 2007 vorliegende Kapital der Klägerin mit Fr. 1'742.65. Die P.___ Pensionskasse ihrerseits teilte am 8. November 2007 (Urk. 6) mit, die Klägerin sei nicht mehr bei ihr versichert und die Freizügigkeitsleistung sei entsprechend überwiesen worden. Die Klägerin selber reichte am 3. Januar 2008 (Urk. 12) ergänzende Akten ein, woraus ersichtlich wurde, dass sie aktuell bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert ist (Urk. 13/7) sowie ein Vorsorgekapital von Fr. 19'954.45 per 1. Januar 2007 bei der Pensionskasse B.___ hat (Urk. 13/6).
Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, hatte am 14. November 2007 (Urk. 8/2) gegenüber dem Bezirksgericht C.___ eine zu teilende Austrittsleistung des Beklagten 1 per 1. November 2007 von Fr. 104'336.-- genannt. Dieser teilte am 27. November 2007 (Urk. 10) sodann mit, er sei aktuell bei der P.___ Pensionskasse versichert.
2.3 In der Folge holte das Gericht weitere Auskünfte ein (Verfügung vom 14. 14. Januar 2008, Urk. 14). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG bezifferte hierauf am 18. Januar 2008 (Urk. 16) die Austrittsleistung der Klägerin per 16. Oktober 2007 mit Fr. 355.--. Die P.___ Pensionskasse nannte ein Altersguthaben des Beklagten 1 per 30. September 2007 von Fr. 1'626.40 (Urk. 18/1) und per 16. Oktober 2007 von Fr. 1'845.25 (Urk. 18/2 S. 4).
3. Mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 19) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde. Währenddem sich die Klägerin nicht vernehmen liess, teilte der Beklagte 1 am 7. Februar 2008 telefonisch (Urk. 21) und am 14. Februar 2008 schriftlich (Urk. 22) mit, er sei mit einer Teilung per Rechtskraft des Scheidungsurteils nicht einverstanden, sei doch die Scheidung bereits anlässlich der Verhandlung am Bezirksgericht im März 2007 vereinbart worden und habe sich seine Frau bis im September 2007 Zeit gelassen, um die angeforderten Pensionskassenbelege einzureichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2 Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.
2.
2.1 Das Bezirksgericht C.___ meldete mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 (Urk. 1) die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Teilungsverhältnis: ½ : ½, Datum der Eheschliessung: 10. November 1984, Datum der Rechtskraft der Ehescheidung: 16. Oktober 2007, Berufliche Vorsorgeeinrichtung der Klägerin: P.___ Pensionskasse und Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank; Berufliche Vorsorgeeinrichtung Beklagter 1: Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life. Nach der Ermittlung der weiteren Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen den Scheidungsparteien Vorsorgeguthaben zustehen (Klägerin: Stiftung Auffangeinrichtung BVG sowie Pensionskasse B.___, Beklagter 1: P.___ Pensionskasse) und dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen über die Höhe der Guthaben der Scheidungsparteien sind die massgeblichen Unterlagen vollständig.
2.2 Die gemeldeten Guthaben setzten sich seitens der Klägerin zusammen aus einem Betrag von Fr. 1'742.65 der Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank (Urk. 5), Fr. 355.-- von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Urk. 16) sowie Fr. 19'954.45 von der Pensionskasse B.___ (Urk. 13/6). Letzterer Betrag ist bis zum Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (16. Oktober 2007) aufzuzinsen, was 286 Tagen (ausgehend von 12 Monaten à 30 Tagen) entspricht und bei einem Zinssatz von 2,5 % (Mindestzinssatz im Jahr 2007 gemäss Art. 12 lit. d der Verordnung über die Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2) einer Summe von Fr. 396.30 entspricht. Dies ergibt ein anrechenbares Kapital von Fr. 20'350.75. Daraus resultiert zusammenfassend ein der Klägerin zustehendes Guthaben von Fr. 22'448.40.
Die zu teilende Freizügigkeitsleistung des Beklagten 1 setzt sich vorweg zusammen aus der Austrittsleistung bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, in der Höhe von Fr. 104'336.-- per 1. November 2007 (Urk. 8/2), wovon Zinsen in der Höhe von 2,5 % für die Dauer von 14 Tagen (= Fr. 101.35) abzuziehen sind (Rechtskraft Scheidungsurteil: 16. Oktober 2007). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 104'234.65. Dazu kommt das von der P.___ Pensionskasse gemeldete Guthaben von Fr. 1'845.25 (Urk. 18/2 S. 4). Damit ergibt sich ein dem Beklagten 1 zustehendes Guthaben von Fr. 106'079.80.
3.
3.1 Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die genannten Zahlen keine Anträge und liessen sich unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 16), diesbezüglich nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen. Sodann brachten die Parteien nicht vor, im Zeitpunkt der Eheschliessung bereits über eine Austrittsleistung verfügt zu haben. Demgemäss ist davon auszugehen, dass sämtliche Vorsorgegelder während der Dauer der Ehe angespart wurden und deshalb zu teilen sind.
3.2 Zu dem vom Beklagten 1 angebrachten Vorhalt, seine Ehefrau habe das Scheidungsverfahren verzögert, habe doch die Hauptverhandlung im März 2007 stattgefunden und jene sich bis im September 2007 Zeit gelassen, um die angeforderten Pensionskassenbelege einzureichen (Urk. 21-22), ist festzuhalten, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Teilung der Vorsorgeguthaben auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu erfolgen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen X. und B. vom 28. März 2006, B 16/05 und B 17/05, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Wenn sich das Scheidungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - verzögert, so ist die Teilung gleichwohl erst auf den Zeitpunkt der Rechtskraft zu berechnen. In der Tat ist dieser Regelung ein gewisses Missbrauchspotential inhärent, wenn ein Ehepartner das Scheidungsverfahren bewusst verzögert. Es ist indes Sache des Scheidungsrichters, auf den Fortgang des Verfahrens hinzuwirken. Schliesslich steht es den Parteien frei, im Scheidungsverfahren einen anderen Teilungstermin zu wählen, wenn sie sich diesbezüglich einigen können (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. März 2006 in Sachen X. und B., B 16/05 und B 17/05 Erw. 2.3 mit Hinweisen). Eine solche Einigung ist vorliegend aber eben gerade nicht zustande gekommen, weshalb die Streitsache ja erst an das Sozialversicherungsgericht überwiesen werden musste. Im Scheidungsurteil fehlt im Übrigen jeder Hinweis auf einen vom praxisgemässen Termin abweichenden Teilungszeitpunkt. Damit hat es sein Bewenden, dass die Teilung vorliegend per Rechtskraft des Scheidungsurteils (16. Oktober 2007) vorzunehmen ist.
Anzufügen bleibt, dass zwischen der Hauptverhandlung am Scheidungsgericht (März 2007) und dem Scheidungsurteil (26. September 2007, Urk. 1) nicht eine aussergewöhnlich lange Zeitdauer verstrichen ist und nicht von einer übermässigen Verzögerung des Verfahrens gesprochen werden kann. Sodann kam in der Zeit ab April 2007 mit Fr. 4'499.05 (Fr. 2'653.80 von der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, [Fr. 106'079.80 ./. Fr. 103'426.--, vgl. oben Erw. 2.2 und Urk. 2/126] und Fr. 1'845.25 von der P.___ Pensionskasse [Urk. 18/2]) gemessen an der Gesamtsumme bloss noch ein geringer zu teilender Betrag hinzu. Sodann wird auch die von der Klägerin in dieser Zeit geäufnete Summe (zu Gunsten des Beklagten 1) geteilt.
4.
4.1 Damit hat die Klägerin Anspruch auf Fr. 53'039.90 (Fr. 106'079.80 : 2) und der Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 11'224.20 (Fr. 22'448.40 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 41'815.70 zu Gunsten der Klägerin. Demnach ist die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, zu verpflichten, den Betrag von Fr. 41'815.70 zu Lasten des Beklagten 1 auf das auf die Klägerin lautende Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigestelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 2855, 8022 Zürich, zu überweisen.
4.2 Die der Klägerin zustehende Summe ist ab dem Teilungszeitpunkt (16. Oktober 2007) zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 BVV 2, weshalb sich bis Ende 2007 ein Zinssatz von 2,5 % und ab 1. Januar 2008 ein solcher von 2,75 % ergibt. Sieht das Reglement der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, indes einen abweichenden Zinssatz vor, so ist dieser anwendbar, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Dies ist dann der Fall, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 41'815.70 zuzüglich Zinsen im Sinne von Erw. 4.2 zu Lasten von A.___ auf das auf G.___ lautende Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, 2855, 8022 Zürich, zu überweisen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Corinne Todesco
- A.___
- P.___ Pensionskasse
- Freizügigkeitsstiftung der Zürcher Kantonalbank
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Pensionskasse B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).