Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00107
BV.2007.00107

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 5. Februar 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

Zustelladresse: Y.___
 

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
Beklagte

Zustelladresse: Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
PRD Rechtsdienst
Hohlstrasse 552, Postfach, 8048 Zürich


Unter Hinweis,
dass X.___ mit der Post am 31. Oktober 2007 übergebenen Eingabe (Eingang am 6. November 2007, vgl. Urk. 1 samt Briefumschlag) Klage gegen die "Allianz Suisse" erhoben hat mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Beklagte zu verpflichten, zur laufenden Invalidenrente (samt drei Kinderrenten) zusätzlich rückwirkend ab Geburt von zwei weiteren Kindern (Z.___ 1995 sowie A.___ 1997) die entsprechenden Kinderrenten auszurichten,
dass die "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" am 14. Januar 2008 beantragte, es sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage einzutreten, und eventualiter - unter Hinweis auf die Ausrichtung der infolge der Geburt der zwei Kinder erhöhten Leistungen ab 1. April 2007 - um Abweisung der Klage ersuchte (Urk. 8 S. 2),
in Erwägung,
dass aufgrund der Ausführungen der lediglich unter der Firmierung "Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft" auftretenden Beklagten hervorgeht, dass die "Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungsgesellschaft" zur Ausrichtung der Invalidenleistungen gebenüber dem Kläger zuständig ist (Urk. 1 S. 4),
dass es angesichts der unmissverständlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als mutwillig und trölerisch erscheint, wenn die Beklagte wiederholt in Verfahren vor hiesigem Gericht wegen der nicht korrekten Bezeichnung der Beklagten in der Klageschrift und einer dadurch abgeleiteten sachlichen Unzuständigkeit das Nichteintreten auf die Klage beantragt, zumal sie vorprozessual stets unter diesem "falschen" Namen aufgetreten ist (vgl. Urk. 9/12, 9/14, 9/16, 9/20, 9/24 und Urk. 9/28),
dass demnach auf die Klage einzutreten und die korrekte Bezeichnung der Beklagten von Amtes wegen ins Rubrum aufzunehmen ist,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass dem Kläger basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % seit Mai 1993 eine Invalidenrente der Beklagten (bzw. der vorgängig zuständigen Vorsorgeeinrichtung) sowie drei Kinderrenten für die Kinder B.___ (1987), C.___ (1989) und D.___ (1991) ausgerichtet wird (Übertragung Invaliditätsfall vom 18. März 1997, Urk. 9/6b),
dass 1995 mit Z.___ und 1997 mit A.___ zwei weitere Töchter des Klägers geboren wurden (Geburtsscheine, Urk. 9/18-19),
dass die Auswirkungen dieser Geburten - entgegen der Meinung des Klägers (Urk. 1) - nicht darin bestehen, dass ihm zwei weitere Kinderrenten der Beklagten ausbezahlt werden,
dass der Kläger angesichts seines letzten erzielten Lohnes von Fr. 50'700.-- im Jahr 1991 (aufgerechnet per 1997: Fr. 59'722.35) bei Leistungen der Invalidenversicherung im Jahr 1997 von Fr. 45'252.-- sowie Ansprüchen gegenüber der Beklagten von Fr. 37'929.-- (samt Kinderrenten für fünf Kinder) erheblich überentschädigt war (vgl. Berechnung der Beklagten vom 20. Juli 2007, Urk. 9/22), da gemäss Ziff. 3.2.4 Abs. 1 des ab 1. Januar 1996 gültig gewesenen Reglements (Urk. 9/3) Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen gekürzt werden, wenn sie zusammen mit von Gesetzes wegen anrechenbaren anderen Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen,
dass aufgrund dieser hohen Überentschädigung die durch die Geburt der beiden Töchter Z.___ und A.___ neu entstandenen Ansprüche auf zwei weitere Kinderrenten von vornherein nie zur Auszahlung gelangen konnten,
dass die Geburt dieser Töchter indes Auswirkungen auf die Berechnung der Überentschädigungsgrenze hatte, rechnet doch die Beklagte die (bei Erwerbstätigkeit hypothetisch zur Auszahlung gelangenden) Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst,
dass der Kläger die von der Beklagten berechneten Ansprüche in der Höhe von neu Fr. 18'889.70 pro Jahr (vgl. Mitteilung vom 13. August 2007 (Urk. 9/24) nicht bestritten hat,
dass dem Kläger unbestrittenermassen zuzustimmen ist, dass der Anspruch auf Kinderrenten nicht wegen einer verpassten Meldung (für die Vergangenheit) verwirken kann, sondern der rückwirkende Anspruch lediglich durch die einschlägigen Verjährungsregeln beschränkt wird (gemäss Art. 41 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in der seit 1. Januar 2005 anwendbaren Fassung verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren),
dass vorliegend aber nicht die Kinderrenten strittig sind, sondern lediglich der Zeitpunkt der Überentschädigungsberechnung und die sich daraus ergebenden Ansprüche des Klägers,
dass gemäss Art. 5 Abs. 1 des Reglements der Beklagten (Urk. 9/3) die versicherte Person bzw. deren Hinterlassene jederzeit wahrheitsgetreu Auskunft über die für die Stiftung massgebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Geltendmachung von Ansprüchen benötigten Belege beizubringen hat, wobei insbesondere unverzüglich zu melden sind: die Änderung des Erwerbsfähigkeitsgrades; der Tod einer Rentenbezügerin bzw. eines Rentenbezügers; die Wiederverheiratung oder der Tod einer Witwenrentenbezügerin; die Beendigung der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit von Kindern, welche Kinderrenten beziehen,
dass sich diese Pflichten sämtlich auf leistungsaufhebende Sachverhaltselemente beziehen,
dass vorliegend aber ein anspruchsbegründender Umstand zu beurteilen ist,
dass sich im Reglement der Beklagten keine Bestimmung findet, welche eine unterlassene Meldung im Hinblick auf einen Anspruch der Versicherten mit einer Verwirkung sanktionieren würde, und die Rechtmässigkeit einer solchen Regelung denn auch nicht ohne Weiteres gegeben wäre,
dass in der gesamten beruflichen Vorsorge die verspätete Geltendmachung von Ansprüchen bzw. das verspätete Melden von leistungsbegründenden Umständen nicht zum Untergang der Rechte (für die Vergangenheit) führt, und auch der Rechtsprechung nichts Derartiges entnommen werden kann,
dass im Gegenteil der Gesetzgeber hierfür - und namentlich zum Ausschluss stossender Ergebnisse im Sinne von Jahre rückwirkenden Leistungspflichten von Pensionskassen bei einer unterlassenen Anspruchsanmeldung - Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen erlassen hat,
dass die Argumentation der Beklagten die gesetzliche Verjährungsregelung gleichsam aushebeln will, was nicht rechtmässig ist,
dass es ihr mithin nicht frei steht, rückwirkend angemeldete Ansprüche von Versicherten unter Ausklammerung der Verjährungsbestimmungen einfach abzulehnen, auch wenn der Kläger seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist,
dass die Beklagte auf Anfrage vom 5. Januar 2007 (Urk. 9/12) hin mit Posteingang vom 19. März 2007 (Urk. 9/13) Kenntnis davon nahm, dass der Kläger fünf und nicht nur drei Kinder hat,
dass demgemäss - angesichts der fünfjährigen Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG und der von der Beklagten diesbezüglich erhobenen Einrede der Verjährung (Urk. 8 S. 8 Ziff. 6) - sämtliche Ansprüche des Klägers vor März 2002 verjährt sind, woran seine sämtlichen Ausführungen (Urk. 1) nichts zu ändern vermögen,
dass indessen per März 2002 eine Neuberechnung der Überentschädigung zu erfolgen hat, was zu einem höheren Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten führt,
dass die Klage in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist,
dass anzufügen bleibt, dass ab 1. Januar 2008 keine Ehegattenrenten der Invalidenversicherung mehr ausgerichtet werden (lit. e der Schlussbestimmungen zur 4. IV-Revision, aufgehoben ab 1. Januar 2008 [5. IV-Revision]) und bei Wegfall der Zusatzrente für die Ehefrau des Klägers per diesem Datum erneut eine Überprüfung der Überentschädigung bzw. eine Anpassung der Rentenleistungen zu erfolgen hat,



erkennt das Gericht:


1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, eine Überentschädigungsberechnung per 1. März 2002 durchzuführen und dem Kläger ab diesem Datum die entsprechend höheren Leistungen auszurichten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).