Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Tiefenbacher
Urteil vom 26. März 2009
in Sachen
A.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Anwaltsbüro Würgler
Merkurstrasse 25, 8400 Winterthur
gegen
B.___
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___ war von Februar 1991 bis April 1999 bei der C.___ tätig (Urk. 2/6) und damit beim B.___ (im Folgenden: Fonds) vorsorgeversichert. Mit Verfügungen vom 13. April 2006 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente - inklusive Zusatzrente für die Ehegattin sowie vier Kinderrenten bis 31. Juli 2003 und drei Kinderrenten ab 1. August 2003 - zu, wobei seine Invalidenrente für die Monate Oktober und November 1999 aufgrund eines Gefängnisaufenthaltes sistiert wurde (Urk. 2/7).
1.2 Mit Schreiben vom 19. Februar 2007 (Urk. 2/8) teilte der Fonds A.___ mit, dass ihm anstelle der am 8. Oktober 1999 übertragenen Freizügigkeitsleistung eine Invalidenpension zustehe, weswegen die Freizügigkeitsstiftung der Migrosbank die Freizügigkeitsleistung in der Höhe von Fr. 103'210.55 an die Stiftung zurückerstattet habe. Ab dem 1. April 2001 stehe ihm eine Invalidenpension nach BVG von jährlich Fr. 12'600.-- und eine zusätzliche Invalidenpension von jährlich Fr. 1'788.-- zu sowie drei Kinderrenten von jährlich je Fr. 2'520.--, wobei auf die eine Kinderrente nur bis zum 30. Juni 2001 und auf die zweite nur bis zum 30. September 2004 infolge Erreichen des 18. Altersjahres der Kinder ein Anspruch bestehe. Sollten sich die genannten Töchter über das 18. Altersjahr noch in Berufsausbildung befunden haben, so werde um Zustellung der entsprechenden Studienbescheinigung ersucht. Frühere Leistungen seien verjährt. In der darauf folgenden Korrespondenz zwischen den Parteien (Urk. 2/9-13), welche sich auf den Beginn des Rentenanspruchs und die Dauer des Anspruchs auf Kinderrenten bezog, konnte keine Einigung erzielt werden.
2. Am 16. November 2007 reichte A.___ durch Rechtsanwalt Georg Engeli gegen den Fonds Klage ein, mit welcher er neben dem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung folgendes Rechtsbegehren stellte (Urk. 1):
" 1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad von 100 % und gemäss den anwendbaren, reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung.
2. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zur bereits anerkannten Kinderrente für D.___, geb. 8. Juni 1995, auch für seine Tochter E.___, geb. 30. Juni 1983, seine Tochter F.___, geboren 20. September 1986, seine Tochter G.___, geboren 30. Oktober 1981 und seine Tochter H.___, geboren 10. November 1973 Kinderrenten gemäss den anwendbaren, reglementarischen Bestimmungen zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % auf den fällig gewordenen Leistungen seit Klageerhebung. Sämtliche Kinderrenten seien ebenfalls rückwirkend ab 1.1.1999 zu gewähren."
In der Klageantwort vom 7. Januar 2008 beantragte die Stiftung (Urk. 6):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger am (richtig: ab) 1. April 2001 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 67 % eine ganze Invalidenpension gemäss Abrechnung vom 19. Februar 2007 (Urk. 2/8) zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, dem Kläger die folgenden Kinderrenten von monatlich Fr. 210.-- zu bezahlen:
- für D.___, geb. 1995, vom 1. April 2001 bis auf Weiteres
- für F.___, geb. 1986, vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2007
- für E.___, geb. 1983, vom 1. April 2001 bis 31. Juli 2006
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, die fällig gewordenen Rentenbetreffnisse ab Datum der Klageeinleitung (16. November 2007) mit 5 % zu verzinsen.
4. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen."
Hierauf wurde der Schriftenwechsel am 10. Januar 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 8).
3. Mit Eingaben vom 31. Januar 2008 (Urk. 9) und 20. Februar 2008 (Urk. 12) liess der Kläger Ausbildungsbestätigungen seiner Kinder einreichen, welche der Beklagten am 4. Februar 2008 (Urk. 11) beziehungsweise 21. Februar 2008 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurden.
4. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten, als die Beklagte die Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung als für sie bindend erachtet (vgl. Urk. 6) und eine Leistungspflicht ihrerseits anerkennt, jedoch nicht gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %, sondern gestützt auf den von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 67 %. Dies ist jedoch unerheblich, da bei einem Invaliditätsgrad von 67 % gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) eine ganze Rente geschuldet ist und dies von der Beklagten auch anerkannt wird. Die Höhe der Rentenleistungen wird vom Kläger nicht bestritten (vgl. Urk. 1). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob die vor dem 1. April 2001 fällig gewordenen Invalidenleistungen verjährt sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) verjähren Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 - 142 des Obligationenrechts (OR) sind anwendbar.
2.2 Laut Art. 135 OR wird die Verjährung unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von seiten des Schuldners, namentlich auch durch Zins- und Abschlagszahlungen, Pfand- und Bürgschaftsbeteiligung (Ziff. 1) oder durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff. 2). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR).
3.
3.1 Gemäss Urteil des Eidgenössischen Bundesgerichts in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 26. Februar 2007, B 44/06 und B45/06, kann die Verjährung einzig durch die in Art. 135 OR genannten Handlungen unterbrochen werden. Hieran ändert der Umstand, dass der Feststellung der grundsätzlichen Leistungspflicht der Beklagten eine lange Abklärungsdauer der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorangegangen ist, nichts. Es bliebe dem Kläger unbenommen, die Verjährungsfrist durch entsprechende Handlungen jederzeit zu unterbrechen.
3.2 Der damalige Rechtsvertreter des Klägers fasste mit Schreiben vom 23. April 1999 (Urk. 2/5) ein mit einem Vertreter der Arbeitgeberin geführtes Telefongespräch zusammen und hielt fest, dass das Pensionskassenguthaben des Klägers nach dem 30. April 1999 (Ende des Arbeitsverhältnisses) mangels neuer Anstellung auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werde, dass ihm von seiten der Arbeitgeberin aber auch zugesichert worden sei, dass der Kläger, sofern er von der Eidgenössischen Invalidenversicherung als rentenberechtigt bezeichnet werde, rückwirkend Anspruch habe auf Rentenleistungen aus der Pensionskasse. Um sicherzustellen, dass dem Kläger mit der Überweisung des Freizügigkeitskapitals der Rentenanspruch bei rückwirkend bestätigter Invalidität nicht verloren gehe, habe er diese Angaben schriftlich festgehalten. Ohne den Gegenbericht der Arbeitgeberin gehe er davon aus, dass die Wiedergabe der Angaben korrekt sei. Eine Kopie des Schreibens wurde auch an die Beklagte gesandt. Ein Gegenbericht der Arbeitgeberin ist in den Akten nicht vorhanden, weshalb anzunehmen ist, dass ein solcher nie erfolgte.
3.3 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, es handle sich beim obigen Schreiben vom 23. April 1999 um eine Schuldanerkennung, welche die Verjährung unterbrochen hat.
Eine Schuldanerkennung zeichnet sich dadurch aus, dass der Schuldner sich gegenüber seinem Gläubiger dahingehend äussert, dass er vom Bestehen der Forderung Kenntnis habe. Die grundsätzliche Anerkennung genügt (BGE 110 II 180 f., BGE 119 II 368 Erw. 7a).
Vorab ist festzuhalten, dass sich der damalige Rechtsvertreter des Klägers im April 1999 nicht an die Beklagte gewendet hat, sondern an einen Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers. Dieser aber hätte eine Schuldanerkennung für die Beklagte, welche ein von der Arbeitgeberin unabhängiges selbständiges Rechtssubjekt ist, nur abgeben können, wenn er als deren Stellvertreter zu solchen Handlungen berechtigt gewesen wäre. Es fehlen hingegen jegliche Hinweise dafür, dass der Mitarbeiter der ehemaligen Arbeitgeberin im April 1999 bevollmächtigt gewesen wäre, Handlungen im Namen der Beklagten vorzunehmen. Eine Schuldanerkennung kann jedoch nur von der Schuldnerin abgegeben werden, weshalb im unwidersprochen gebliebenen Schreiben an die Arbeitgeberin vom 23. April 1999 von vornherein keine Schuldanerkennung der Beklagten erblickt werden kann.
Hinzu kommt, dass die Formulierung, der Kläger habe rückwirkend Anspruch auf Rentenleistungen aus der Pensionskasse, sofern er von der Invalidenversicherung als rentenberechtigt bezeichnet werde, nicht als eine grundsätzliche Anerkennung einer Schuld ausgelegt werden kann. Im Zeitpunkt dieser Aussage war der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Invalidenversicherung noch nicht festgestellt. Zudem ergibt sich die Leistungspflicht der Beklagten nicht aus den Feststellungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Diese werden lediglich bei der Beurteilung, ob eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung besteht, herangezogen.
3.4 Zusammenfassend steht somit fest, dass keine die Verjährung unterbrechende Schuldanerkennung vorliegt. Da seitens des Klägers keine Handlungen unternommen worden sind, die die Verjährung unterbrochen haben, sind die periodischen Leistungen grundsätzlich bis fünf Jahre vor Klageeinleitung am 16. November 2007 verjährt. Es ist jedoch davon Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte eine Leistungspflicht bereits ab 1. April 2001 anerkennt.
4. Im Weiteren ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Kinderrenten für Kinder, die das 18. Altersjahr bereits erreicht haben.
4.1 Gemäss Art. 25 Satz 1 BVG haben Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in der Höhe der Waisenrente. Der Anspruch auf die Kinderrente erlischt mit dem Tod des Kindes oder mit Vollendung des 18. Altersjahres. Er besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder bis zum Abschluss der Ausbildung weiter (Art. 22 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 25 BVG).
4.2
4.2.1 Das 18. Altersjahr wurde von der Tochter H.___ am 10. November 1991, von der Tochter G.___ am 30. Oktober 1999, von der Tochter E.___ am 30. Juni 2001 und von der Tochter F.___ am 20. September 2004 erreicht. Im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. April 2001) hatte die Tochter H.___, nämlich am 10. November 1998, bereits das 25. Altersjahr erreicht, weshalb für sie in keinem Fall ein Anspruch auf Kinderrente besteht. Für E.___ besteht jedenfalls ein Anspruch auf Kinderrente bis Juni 2001 und für F.___ bis September 2004. Ein weitergehender Anspruch besteht nur, falls sie nach Vollendung des 18. Altersjahres noch in Ausbildung standen, längstens aber bis zum Abschluss der Ausbildung oder bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
4.2.2 Die Tochter G.___ war gemäss Bescheinigung vom 28. Juni 2001 (Urk. 13/1) für das Herbstsemester 2000 - 2001 an der Universität des Nahen Ostens, Levkosa, Nordzypern, eingeschrieben. Danach wurde sie gemäss Attest vom 21. März 2001 (Urk. 2/14a) für ein Jahr beurlaubt. Dass G.___ die Studien danach wieder aufgenommen hat, ist durch die Akten nicht ausgewiesen, weshalb für sie kein Anspruch auf Kinderrente besteht.
4.2.3 Die Tochter E.___ vollendete am 30. Juni 2008 ihr 25. Altersjahr. Für sie besteht ein Lehrvertrag über eine Lehrzeit vom 1. August 2003 bis 1. August 2006 (Urk. 2/14c), welcher bis zum 31. Oktober 2007 verlängert worden ist (Urk. 10/3). Das Ende der Ausbildung wurde am 4. Februar 2008 bestätigt (Urk. 13/2). Damit besteht für die Tochter E.___ bis zum 31. Oktober 2007 ein Anspruch auf Kinderrente.
4.2.4 Für die Tochter F.___, welche am 20. September 2011 das 25. Altersjahr vollenden wird, besteht ein Lehrvertrag für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis 1. Juli 2007 (Urk. 2/14b). Dieser Lehrvertrag ist am 1. Juni 2007 für weitere zwei Jahre bis zum 30. Oktober 2009 verlängert worden (Urk. 10/4). Damit besteht für die Tochter F.___ bis auf weiteres ein Anspruch auf Kinderrente.
5. Zusammenfassend hat der Kläger mit Wirkung ab 1. April 2001 Anspruch auf eine ganze reglementarische Invalidenpension sowie auf Kinderrenten für die Tochter E.___ bis zum 31. Oktober 2007 und für die Tochter F.___ und den Sohn D.___ bis auf Weiteres.
6. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage geschuldet. Der Kläger erhob am 16. November 2007 Klage (vgl. Urk. 1), womit ihm ab 16. November 2007 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Datum fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet; BGE 124 I 304 E. 2c S. 307) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 Erw. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 Erw. 2.5.3 S. 235).
7.2 Vorliegend anerkannte die Beklagte von Anfang grundsätzlich ihre Leistungspflicht ab 1. April 2001 (Urk. 2/8). Hinsichtlich der einzelnen Rentenbetreffnisse vor dem 1. April 2001 erhob sie die Verjährungseinrede und wies den Kläger bzw. seinen Rechtsvertreter ausdrücklich auf die auch im vorliegenden Urteil zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung hin, welcher gefestigter Praxis entspricht. Verjährungsunterbrechende Handlungen werden nicht behauptet, eine ernsthafte Schuldanerkennung und gültiger Verzicht auf die Verjährungseinrede durch die Beklagte ebenfalls nicht. Die Klage ist in diesem Umfang daher als aussichtslos zu betrachten.
Was die Kinderrenten betrifft, so wies die Beklagte von Anfang an zutreffend darauf hin, dass zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Altersjahres der Nachweis einer Ausbildung erforderlich ist; sie anerkannte bei entsprechender Bescheinigung auch hier ihre grundsätzliche Leistungspflicht (Urk. 2/8). Soweit der Kläger einen Anspruch auf Kinderrenten über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus geltend macht, ist seine Klage aussichtslos. Dass ihm - im Umfang seines Obsiegens - der Nachweis der Studien und Ausbildungen seiner Kinder erst im Klageverfahren gelingt, hat einzig er selber zu vertreten. Eine rechtskundige Vertretung für die Beibringung der Bescheinigungen war kaum erforderlich, eine Klage wäre für die Kinderrenten offensichtlich nicht notwendig gewesen und grenzt an Mutwilligkeit.
Aus diesen Gründen rechtfertigt sich weder die Zusprache einer Parteientschädigung (soweit formell ein geringfügiges Obsiegen gegeben ist) noch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Klägers vom 16. November 2007 um Bestellung seines Vertreters, Rechtsanwalt Georg Engeli, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen,
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze obligatorische und überobligatorische Invalidenpension gemäss Abrechnung vom 19. Februar 2007 (Urk. 2/8) sowie Kinderrenten für den Sohn D.___, geboren 1995, vom 1. April 2001 bis auf Weiteres, für die Tochter F.___, geboren 1986, vom 1. April 2001 bis auf Weiteres, und für die Tochter E.___, geboren 1983, vom 1. April 2001 bis 31. Oktober 2007 auszurichten zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 16. November 2007 geschuldeten Rentenbetreffnisse, für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- B.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).