Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 30. Juni 2009
in Sachen
X.___
Klägerin und Widerbeklagte
vertreten durch Dr. Karin Goy
Goy & Pulfer
Kleindorf 13, 8702 Zollikon
gegen
Kanton Zürich
Beklagter und Widerkläger
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1946, wurde per 1. Mai 1988 als Handarbeitslehrerin-Verweserin vom Kanton Zürich angestellt und war damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert (Verfügung betreffend Aufnahme in die Vollversicherung vom 17. März 1989, Urk. 10/4). Ab dem 16. April 1989 arbeitete sie in dieser Funktion in der Schulgemeinde Y.___ (Zwischenzeugnis vom 9. Januar 2005, Urk. 10/9). Seit dem Jahr 1965 leidet die Versicherte an einer Sarkoidose, welche ab dem Jahr 1991 zu Beschwerden (erhöhte Ermüdbarkeit) und zu einer dauernd eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % führte (Bericht von Dr. med. Z.___ vom 26. September 1992, Urk. 10/5a). Mit Verfügung vom 9. Dezember 1992 (Urk. 10/5b) wurde sie deshalb invaliditätshalber zu 6/26 in den Ruhestand versetzt, und es wurde ihr eine Teilinvalidenrente von 57,60 % des versicherten Besoldungsausfalls von Fr. 14'897.-- (jährlich Fr. 8'580.60) zugesprochen. Am 11. April 1995 (Urk. 10/8) wurde diese Rente bestätigt.
1.2 In den Schuljahren 2000/01 und 2001/02 übernahm X.___ in einer Co-Leitung die Koordination der Schuleinheit Primarschule A.___ in Y.___ im Umfang von vier bzw. sechs Wochenlektionen. Seit dem Schuljahr 2002/03 war sie Schulleiterin dieser Schuleinheit, im ersten Jahr in einer Zweierleitung, danach als alleinige Schulleiterin in einem Pensum von anfänglich 18 Wochenlektionen, seit 2004/05 mit 20 Wochenlektionen (Urk. 10/9). In dieser Funktion wurde sie von der Gemeinde Y.___ vorerst nicht vorsorgeversichert (Urk. 9 S. 5).
Ab dem 13. Februar 2006 bis zum 30. April 2006 war die Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig. Nach dem Bezug eines knapp dreimonatigen bezahlten Urlaubs zur Weiterbildung war sie ab 25. Juli wiederum vollständig und ab 7. November 2006 bis 2. Januar 2007 zu 50 % arbeitsunfähig (Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom April 2007, Urk. 2/2 Ziff. 4).
1.3 Mit Vereinbarung vom April 2007 (Urk. 2/2) zwischen X.___, der Schulpflege Y.___ und dem Volksschulamt des Kantons Zürich wurde das Arbeitsverhältnis in Y.___ (Handarbeitslehrerin und Schulleiterin) per 28. Februar 2007 aufgelöst und als Entlassung altershalber vollzogen (Ziff. 1). Anschliessend wurde - statt der Auszahlung einer Abfindung - eine befristete Anstellung unter gleichzeitiger Freistellung für die Abfindungsdauer von 10 Monaten zum gleichen Lohn und bei gleichem Beschäftigungsgrad (83,33 %) wie bisher vereinbart (Ziff. 7). Schliesslich verpflichtete sich die Schulpflege Y.___, rückwirkend die Prämien der BVK für die kommunalen Zusatzentschädigungen für X.___ zu entrichten und bis am 31. Oktober 2009 Sparbeiträge auf dem Stand der Zusatzentschädigungen für das Jahr 2006 zu bezahlen.
Am 26. Juni 2007 (Urk. 2/3) meldete X.___ das Finden neuer Anstellungen per 1. August 2007 in den Schulgemeinden B.___ und C.___. Hierauf verfügte das Volksschulamt am 9. Juli 2007 (Urk. 2/4) die Auflösung des befristeten Anstellungsverhältnisses per 31. Juli 2007 und bezifferte die Restabfindung mit Fr. 22'155.--.
1.4 Mit Rentenmitteilung vom 14. August 2007 (Urk. 2/5) setzte die BVK die ab 1. August 2007 beginnende Altersrente (infolge Entlassung altershalber) fest und bezifferte diese auf Fr. 2'992.45 mit einem Überbrückungszuschuss von Fr. 1'795.55, gesamthaft mithin Fr. 4'788.-- pro Monat. Zusätzlich verwies sie darauf, dass die Auszahlung nach Ablauf der Dauer einsetze, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet werde, und terminierte dies auf den 1. Januar 2008, entsprechend der Vereinbarung vom April 2007 (Urk. 2/2, Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 28. Februar 2007 + Abfindung für zehn Monate = 31. Dezember 2007). Am 30. August 2007 (Urk. 2/6) wies das Volksschulamt darauf hin, dass die Restabfindung von Fr. 22'155.-- bloss 2,74 Monatlöhnen entspreche und beantragte eine Altersrentenauszahlung ab 23. Oktober 2007. Die BVK hielt hierauf am 5. September 2007 (Urk. 2/7) an der Rentenausrichtung per 1. Januar 2008 fest unter dem Hinweis, dass nach den anwendbaren Bestimmungen die Abfindung (bei Findens einer neuen Stelle) wohl gekürzt werde, nicht jedoch die Abfindungsdauer. Auch auf Intervention der Versicherten vom 9. Oktober 2007 (Urk. 10/15) hin hielt die BVK am Rentenbeginn 1. Januar 2008 fest (Schreiben vom 10. Oktober 2007, Urk. 10/16).
1.5 Am 12. September 2007 (Urk. 10/12a) hatte die BVK von X.___ sodann einen Betrag von Fr. 38'091.50 zurückgefordert und zur Begründung ausgeführt, mit Schreiben der Bildungsdirektion vom 4. Oktober 2006 von der Lohnsteigerung der Versicherten (durch die Übernahme der Schulleitungsfunktionen ab dem Jahr 2003) Kenntnis genommen zu haben. Damit habe sie ab 1. September 2003 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, weshalb sämtliche ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Leistungen zurückgefordert würden. Da die Versicherte in der Folge keinen Verjährungsverzicht unterzeichnete (Urk. 10/12b), leitete die BVK am 2. Oktober 2007 (Urk. 10/13a) die Betreibung ein (Zahlungsbefehl vom 5. Oktober 2007, Urk. 10/13b).
2. Am 19. November 2007 erhob X.___ durch Dr. Karin Goy Klage gegen die BVK mit dem Rechtsbegehren, es sei diese zu verpflichten, der Klägerin die Rentenleistungen ab 23. Oktober 2007 auszuzahlen, inkl. Zins ab Einreichung der Klage (Urk. 1 S. 2). Die BVK ersuchte am 18. März 2008 durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus um Abweisung der Klage und erhob ihrerseits Widerklage mit den Anträgen, die Widerbeklagte sei zu verpflichten, dem Widerkläger den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 38'091.50 zuzüglich Zins von 5 % seit der Betreibungseinleitung vom 2. Oktober 2007 sowie den Kostenvorschuss für die Betreibung zurückzuzahlen; weiter sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 119738 des Betreibungsamtes Uster zu beseitigen (Urk. 9 S. 2).
Mit Replik vom 30. Mai 2008 hielt die Klägerin an ihren Anträgen fest und beantragte die Abweisung der Widerklage (Urk. 14 S. 2). Nachdem die BVK am 6. Oktober 2008 an den gestellten Anträgen festgehalten hatte (Urk. 20 S. 2), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung 7. Oktober 2008 (Urk. 22) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 § 26 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz [Zürcher Gesetzessammlung, OS 177.10], in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2006 bzw. 1. Mai 2007 gültigen Fassung) bestimmt, dass Angestellte mit wenigstens fünf Dienstjahren, deren Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Staates und ohne ihr Verschulden aufgelöst wird, Anspruch auf eine Abfindung haben, sofern sie mindestens 35-jährig sind (Abs. 1 Satz 1).
Die Abfindung wird nach den Umständen des Einzelfalles festgelegt. Angemessen berücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund. Angestellten, die während der Abfindungsdauer neues Einkommen erzielen, wird die Abfindung angemessen gekürzt. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze für die Kürzung. Leistungen der Vorsorgeeinrichtung für das Staatspersonal beginnen nach Ablauf der Abfindungsdauer (Abs. 5).
An Stelle einer Abfindung kann auf Verlangen der oder des Angestellten eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer vereinbart werden. Die Angestellten sind vorbehältlich anders lautender Vereinbarung freigestellt. Bei Antritt einer neuen Stelle wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst und eine reduzierte Abfindung gemäss Abs. 5 ausgerichtet (Abs. 6).
Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die verfügende Stelle über das Einkommen während der Abfindungsdauer. Die verfügende Stelle fordert Abfindungen, die sich als ungerechtfertigt erweisen, zurück (Abs. 7).
1.2 Nach § 10 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (OS 177.21, in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) ist der Staat berechtigt, versicherte Personen ab vollendetem 55. Altersjahr altershalber zu entlassen, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen und die Nichtwiederwahl von Personen, welche durch die Stimmberechtigten oder den Kantonsrat gewählt sind, sind der Entlassung altershalber gleichgestellt.
Laut Abs. 2 derselben Bestimmung hat die Entlassung auf das Monatsende zu erfolgen. Nach der Entlassung besteht Anspruch auf die Altersleistungen. Wird der versicherten Person eine Abgangsentschädigung zugesprochen, wird die Rente im Zeitpunkt der Entlassung festgesetzt. Die Rente beginnt nach Ablauf der Dauer, für welche die Abgangsentschädigung ausgerichtet wird.
Die Rentenleistungen beginnen gemäss § 53 der Statuten mit demjenigen Tag, für welchen der Lohn, ein Lohnnachgenuss oder eine Alters- oder Invalidenrente nicht mehr ausgerichtet wird. Sie werden für den Monat, in welchem die Rentenberechtigung erlischt, noch voll ausgerichtet.
1.3 Die Auslegung der fraglichen Bestimmungen hat - da es sich bei der betroffenen Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal [OS 177.201]) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu geschehen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen J. vom 18. Juli 2002, B 10/99). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der freiwilligen Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf.
Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben.
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Klägerin im Zuge ihrer Entlassung altershalber mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Februar 2007, der Vereinbarung einer Abfindung in der Höhe von zehn Monatslöhnen und dem Antritt einer neuen Stelle per 1. August 2007 samt Ausrichtung einer nunmehr gekürzten Abfindung (in der Höhe von noch Fr. 22'155.-- entsprechend 2,74 Monatslöhnen) Anrecht auf die Altersleistungen per 23. Oktober 2007 oder per 1. Januar 2008 hat.
2.2 Unter Berücksichtigung des Kontextes ergibt sich folgender Sinn der statutarischen Bestimmungen: Der Staat ist berechtigt, versicherte Personen nach dem vollendeten 55. Altersjahr auch gegen deren Willen altershalber zu pensionieren, falls sachlich ausreichende Gründe dies rechtfertigen. Denselben Regeln unterworfen sind die Fälle, bei denen eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelangen sofort die Altersleistungen zur Ausrichtung.
Erfolgt eine solche (unfreiwillige) Entlassung oder eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses, soll die betroffene Person eine höhere Altersleistung beziehen können, als wenn sie freiwillig vorzeitig in den Ruhestand getreten wäre. Aus diesem Grund erfolgt die Rentenberechnung in diesen Fällen nicht nach den üblichen Regeln, sondern die entlassene Person profitiert vom Umwandlungssatz im Alter 63 und von den hinzugerechneten Spargutschriften (ohne Zins) bis zum Alter 63. Auf der anderen Seite wird die Rente für jeden Monat vor dem 63. Altersjahr um 1/6 % gekürzt (vgl. dazu § 16 Abs. 1 der Statuten).
2.3 Wird hingegen eine Abgangsentschädigung zugesprochen, so wird diese anhand des erzielten Lohnes auf eine Zeitspanne umgerechnet, wobei die Renten diesfalls erst nach Ablauf dieser Frist einsetzen. Diese Regelung hat klarerweise den Sinn, der ausgeschiedenen Person nicht doppelte Leistungen (Abgangsentschädigung und Altersrente) zukommen zu lassen. Der Sinn der Abgangsentschädigung besteht ja darin, einer während längerer Dauer für den Kanton tätig gewesenen Person eine gewisse Zeitspanne zur Stellensuche zu gewähren und so den Druck des sofortigen Stellenfindenmüssens zu lindern.
Wenn statt einer Abfindung eine Verlängerung des Anstellungsverhältnisses für die Abfindungsdauer (unter Freistellung) vereinbart wird, so erfolgt die Zahlung der Altersrenten selbstredend nach Ablauf dieser Dauer. Findet die versicherte Person eine neue Stelle, so wird die Abfindung gekürzt (um die Hälfte des während der Abfindungsdauer erzielten Erwerbseinkommens gemäss § 17 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz, VVO [OS, 177.11]).
2.4 Ausgehend vom Wortlaut der Statutenbestimmungen ergibt sich, dass die Altersrente nach Ablauf der Dauer, für welche eine allfällige Abgangsentschädigung ausgerichtet wurde, zur Auszahlung gelangt. Da die Höhe bzw. die Dauer der Abfindung oder ersatzweise die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses festgelegt wird, steht damit auch der Zeitpunkt fest, wann die Altersrente einsetzt.
Vorliegend wurde mit Vereinbarung vom April 2007 (Urk. 2/2) das Arbeitsverhältnis per 28. Februar 2007 aufgelöst, bei befristeter Anstellung unter gleichzeitiger Freistellung für die Abfindungsdauer von 10 Monaten (bis zum 31. Dezember 2007). Zu diesem Zeitpunkt waren sich die Parteien einig, dass die Altersleistungen am 1. Januar 2008 einsetzen.
Im Zeitpunkt des Antritts der neuen Stelle(n) per 1. August 2007 ergibt sich folgende Situation: Die Klägerin erzielte wieder einen Lohn, weshalb ihre (noch verbleibende ausstehende) Abgangsentschädigung auf Fr. 22'155.-- gekürzt wurde. Zur Umrechnung dieses Betrages in eine entsprechende Zeitspanne und damit zur Festlegung, ab wann die Altersleistungen einsetzen, ist vor Augen zu halten, dass sie ab 1. August 2007 nebst der Abgangsentschädigung ja wieder einen Lohn erhielt und damit der Zweck der Abgangsentschädigung hinfällig wurde. Eine gesamthafte Betrachtung ergibt, dass mit der Ausrichtung von Fr. 22'155.-- eine Entschädigung für die Zeitspanne bis 31. Dezember 2007 einher ging, dies unter Berücksichtigung des neuen Verdienstes. Die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen verkürzten die rechnerische Dauer der Abgangsentschädigung durch eine gekürzte Ausrichtung bei Wiederantritt einer neuen Stelle nicht. Im Gegenteil entspricht diese gekürzte Abgangsentschädigung nichts anderem als der Entschädigung bis zum Ende der ordentlichen Periode (vorliegend: 31. Dezember 2007) unter (teilweiser) Anrechnung des neuen Verdienstes.
2.5 Wenn die Klägerin vorbringt, effektiv nur bis zum 22. Oktober 2007 entschädigt worden zu sein, übersieht sie, dass sich eben ihr Anspruch auf Abgangsentschädigung vermindert, wenn sie während der massgebenden Dauer eine neue Stelle antritt und daselbst ein neues Einkommen erzielt. Mithin bleibt die Zeitdauer der Entschädigung dieselbe (bis zum 31. Dezember 2007). Richtigerweise darf zu Ermittlung der Dauer der Abgangsentschädigung ab Antritt der neuen Stelle nur noch der entsprechend gekürzte Ansatz zu Grunde gelegt werden, womit die Zeitspanne dieselbe bleibt. Ab 1. August 2007 hatte die Klägerin mithin nicht mehr Anrecht auf eine Abgangsentschädigung bis Ende Jahr in der Höhe des bisherigen Lohnes, sondern nur noch im Umfang des gekürzten.
Sodann ist festzuhalten, dass die gesetzliche Kürzungsregel durch die von der Klägerin vertretene Auffassung ausgehoben würde. Soll die Abgangsentschädigung nach der Absicht des Gesetzgebers durch ein neues Einkommen gekürzt werden, so kann nicht ein Altersrentenanspruch an deren Statt treten. Ansonsten würde die Abgangsentschädigung ja gar nicht gekürzt, sondern der Klägerin würde einfach die (allerdings etwas tiefere) Altersrente anstatt die Abgangsentschädigung ausgerichtet. Dies ist indes klarerweise nicht die Absicht des Gesetzgebers.
2.6 Zusammenfassend steht fest, dass sich die nach den statutarischen Regeln bemessene Dauer der Abgangsentschädigung (zehn Monate bis 31. Dezember 2007) durch die infolge Stellenantritts eingetretene Kürzung der Abgangsentschädigung in betraglicher Hinsicht nicht verkürzt hat. Demgemäss stehen der Klägerin erst mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Altersleistungen zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.
3.
3.1
3.1.1 Der Widerkläger begründete seine Forderung in der Höhe von Fr. 38'091.50 damit, gestützt auf den Tätigkeitswechsel der Widerbeklagten (Schulleitungsfunktionen statt Handarbeitslehrerin) habe diese seit dem 1. September 2003 keine Lohneinbusse mehr erlitten (Urk. 9 S. 11). Sie könne im Unterschied zum Jahr 1992, als sie als Handarbeitslehrerin angestellt gewesen sei, heute eine anspruchsvollere Tätigkeit als Schulleiterin versehen und somit ein höheres Einkommen erzielen, als sie dies ohne gesundheitliche Beeinträchtigung in ihrem früheren Beruf hätte können. Auch wenn bezüglich ihrer früheren Tätigkeit allenfalls noch eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bestehe, sei sie nunmehr nicht mehr invalide, da es ihr gelinge, ein Einkommen zu erzielen, das über demjenigen aus der früheren Tätigkeit liege (Urk. 20 S. 5).
3.1.2 Die Widerbeklagte hielt dagegen, bei voller Gesundheit hätte sie im Jahr 2006 als Schulleiterin mit einem Pensum von 100 % bei der Gemeinde Y.___ einen Verdienst von Fr. 143'000.-- pro Jahr erzielen können. Wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung habe sie aber stets mit einem reduzierten Pensum gearbeitet und dadurch lediglich Fr. 119'000.-- pro Jahr verdient, was zu einer Lohnbusse von Fr. 24'000.-- geführt habe. Die Teilinvalidenrente habe bloss Fr. 12'354.-- betragen (Urk. 14 S. 10).
3.2
3.2.1 Im Rahmen von Art. 6 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 17. Mai 2005, B 33/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
3.2.2 Nach § 29 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Berentung anwendbaren Statuten vom 27. Januar 1988, in Kraft ab 1. Januar 1989, (Urk. 15/4) hat ein Versicherter, der wegen Krankheit oder Unfall für seine bisherige und eine andere zumutbare Stellung invalid geworden ist und deshalb aus dem Staatsdienst ausscheidet, Anspruch auf eine Invalidenrente. Über das Vorhandensein und den Grad der Invalidität entscheidet der Regierungsrat für Magistratspersonen, die Finanzdirektion für alle übrigen Versicherten aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse (§ 29 Abs. 2 der Statuten).
Laut § 30 Abs. 1 entspricht die Invalidenrente der Altersrente, die dem Versicherten bei Erreichen des vollendeten 65. Altersjahrs zugestanden hätte. Bei teilweiser Invalidität wird die Invalidenrente entsprechend dem Invaliditätsgrad festgesetzt. Bleibt ein teilweise Invalider unter Herabsetzung der Besoldung im Staatsdienst, bemisst sich die Invalidenrente gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung nach dem Unterschied zwischen alter und neuer versicherter Besoldung.
Die seit 1. Januar 2000 in Kraft stehenden Statutenbestimmungen vom 22. Mai 1996 finden keine Anwendung auf die vor ihrem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Auf diese Versicherungsfälle finden diejenigen Statuten Anwendung, welche im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in Kraft standen (§ 81 der Übergangsbestimmungen).
3.2.3 Nach dem Gesagten ist versichertes Risiko gemäss § 29 der Statuten 1989 die während des Versicherungsverhältnisses eingetretene Invalidität, verstanden als vollständiger oder teilweiser Verlust an Verdienstmöglichkeiten im Staatsdienst.
Hinsichtlich des in § 29 der Statuten verwendeten Invaliditätsbegriffs ist zu präzisieren, dass dieser weiter gefasst ist als in der Invalidenversicherung. Ausschlaggebend für das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von § 29 der Statuten ist im Unterschied zur Invalidenversicherung nicht der ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten für die versicherte Person in Frage kommenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt (privater und öffentlicher Sektor); es genügt eine dauernde, ganze oder teilweise Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Staatsdienst. Soweit hierfür massgebender Bezugspunkt nicht nur die bisherige, sondern auch eine "andere zumutbare Stellung" beim Kanton bildet, ist darunter eine im Wesentlichen der Ausbildung und den beruflichen Qualifikationen der versicherten Person entsprechende, der bisherigen Tätigkeit ähnliche Beschäftigung zu verstehen. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut von § 29 der Statuten, jedoch aus ihrem - unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes zu ermittelnden - Sinn und Zweck. So fällt auf, dass § 34 der Statuten, welcher eine Kürzung der Invalidenrente vorsieht, wenn ein ganz oder "teilweise invalid erklärter, wieder arbeitsfähig gewordener Versicherter" erneut zu Verdienst kommt, den Randtitel "Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit" trägt; die Bestimmung stellt mithin den Invaliditätsbegriff in direkten Bezug zu einer Leistungseinschränkung mit entsprechender Verdiensteinbusse im bisherigen dienstlichen Tätigkeitsfeld (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 17. Mai 2005, B 33/03, Erw. 4.3.2 f.).
3.3
3.3.1 Ausgehend von der zitierten höchstrichterlichen Interpretation der massgeblichen Statutenbestimmungen steht fest, dass die Invalidenleistungen geschuldet sind, wenn die versicherte Person in ihrer Arbeits- bzw. Verdienstfähigkeit im Staatsdienst eingeschränkt ist. Aufgrund dieses Umstandes (erhöhte Ermüdbarkeit ab 1991 infolge einer Sarkoidose mit einhergehender teilweiser Arbeitsunfähigkeit) wurde denn die Klägerin am 9. Dezember 1992 (Urk. 10/5b) teilpensioniert unter Ausrichtung einer Invalidenrente (im Umfang von 20,58 %).
3.3.2 Ab dem strittigen Zeitpunkt 2003 ergibt sich folgende Situation: Die Klägerin hatte ab dem Schuljahr 2000/2001 zu einem geringen Pensum in einer Co-Leitung die Koordination der Schuleinheit Primarschule A.___ in Y.___ im Umfang von vier und später sechs Wochenlektionen übernommen. Ab dem Schuljahr 2002/03 war sie Schulleiterin dieser Schuleinheit, im ersten Jahr in einer Zweierleitung, danach als alleinige Schulleiterin in einem Pensum von anfänglich 18 Wochenlektionen, seit 2004/05 mit 20 Wochenlektionen (Urk. 10/9). Parallel zur Erhöhung des Pensums der Schulleitungsfunktion baute sie ihre Handarbeitslehrerinnen-Tätigkeit ab und erteilte zuletzt keinen Unterricht mehr.
3.3.3 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass die Klägerin nach wie vor im ursprünglich attestierten Umfang arbeitstätig war, war sie doch im Jahr 1992 zu 6/26 pensioniert worden (Urk. 10/5b) und ging man demgemäss von einer verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 20 Lektionen pro Woche aus. Aufgrund ihrer Funktionsänderung erzielte sie indes einen höheren Lohn, welcher unbestrittenermassen über demjenigen lag, welchen sie als (vollzeitliche) Handarbeitslehrerin erzielt hätte.
3.4
3.4.1 Stellt man einzig auf den Wortlaut von § 30 Abs. 2 der Statuten ab, so könnte in der Tat im Sinne des Widerklägers geschlossen werden, dass sich der Invaliditätsgrad strikt nach dem Vergleich des erzielten Verdienstes mit dem in der ursprünglichen Funktion erzielten Einkommen bemisst. Denn es wird lediglich auf den Unterschied zwischen alter (in noch gesundem Zustand erwirtschafteter) und neuer (nach Eintritt des Gesundheitsschadens) versicherter Besoldung verwiesen.
3.4.2 Nach systematischer Auslegung bezieht sich der erwähnte § 30 der Statuten indes einzig auf die Berechnung der Rentenbetreffnisse und nicht etwa auf die Berechnung des Invaliditätsgrades. Die Marginalie "Berechnung der Invalidenrente" lässt im Zusammenhang mit dem Inhalt des Paragraphen keinen anderen Schluss zu.
Die Berechnung des Invaliditätsgrades hingegen wird in den Statuten nicht festgelegt. § 29 verweist hierzu einzig auf die Festlegung des Grades der Invalidität durch die Finanzdirektion aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt. Bei Fehlens einer statutarischen Grundlage hat die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der gesetzlichen Regelung zu erfolgen.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3.4.3 Nach der erwähnten gesetzlichen Berechnung des Invaliditätsgrades wird auch im Zeitverlauf jeweils das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen ins Verhältnis gesetzt zu jenem Einkommen, welches nunmehr mit den festgestellten Einschränkungen erzielt werden kann. Wenn die Widerbeklagte ab dem Schuljahr 2001/02 Leitungsfunktionen übernommen und ab dem Jahr 2002/03 ein wesentlich höheres Einkommen generiert hat als in ihrer ursprünglichen Tätigkeit, so führt dies nicht zu einem tieferen Invaliditätsgrad. Denn die Widerbeklagte hätte selbstredend auch als gesunde Person diese neue Funktion übernehmen können. Im Gegenteil bleibt die Einschränkung identisch, konnte doch die Widerbeklagte nach wie vor nur im Umfang von 20 Wochenlektionen tätig sein. Im Gesundheitsfall wäre ihr die Tätigkeit als Schulleiterin vollzeitlich möglich gewesen. Angesichts der linearen Lohnkürzung bei Teilzeitpensen im öffentlichen Dienst entspricht vorliegend der Arbeitsunfähigkeitsgrad dem Invaliditätsgrad. Dieser wurde durch den Funktionswechsel nicht tangiert.
3.4.4 Zu prüfen bleibt, ob die Widerklägerin aufgrund der Auszahlungsvorschrift von § 30 Abs. 2 der Statuten ihre Leistungen hätte einstellen können. Der Verweis auf die Bemessung der Rente bei in einem Teilzeitpensum im Staatsdienst verbleibenden Invaliden nach dem Unterschied zwischen alter und neuer versicherter Besoldung hat im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache den Sinn, die effektive Einkommenseinbusse festzustellen und gemessen daran die Invalidenleistungen festzulegen.
Dass hingegen für die Zukunft das effektiv erzielte Einkommen - nach allfälligen Karriereschritten - stets dem bisherigen versicherten Verdienst gegenüber zu stellen ist, kann der statutarischen Bestimmung nicht entnommen werden. Eine solche Regelung stände in krassem Widerspruch zur Konzeption der beruflichen Invalidenvorsorge, wonach diese einen finanziellen Ausgleich schaffen soll, wenn eine versicherte Person aus gesundheitsbedingten Gründen eine Einkommenseinbusse erzielt. Würde man bei einem jungen Invaliden bis zur Alterspensionierung immer auf den bisherigen Verdienst als Vergleichswert abstellen, so ginge er bei Karriereschritten und entsprechendem Lohnanstieg seiner Invalidenrente verlustig. Dies ist aber nicht die Absicht des Gesetzgebers.
Eine solche Regelung bedürfte einer eindeutigen und unzweifelhaften statutarischen Formulierung, welche klar darauf hinweisen müsste, dass zukünftige Karriereschritte bzw. Lohnerhöhungen zur Verminderung bis hin zum Verlust der Rentenansprüche führen. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Widerklägerin in ihren Statuten keine Unterscheidung zwischen den obligatorischen und den überobligatorischen Leistungen trifft und die von ihr vorgeschlagene Interpretation im Rahmen des Obligatoriums von vornherein keinen Bestand hat. Demgemäss führen die anwendbaren Auslegungsregeln unter keinem vernünftigen Titel zur Interpretation, dass ein Invalider nach einer Lohnerhöhung aufgrund eines Funktionswechsels seiner Rente verlustig gehen soll.
3.5 Zusammenfassend steht fest, dass die Widerklägerin nicht berechtigt war, ihre Invalidenleistungen einzustellen und deshalb auch kein Rückforderungsrecht gegenüber der Widerbeklagten hat. Die Widerklage auf Zusprache von Fr. 38'091.50 nebst Zins von 5 % und die Kosten der Betreibung sowie die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der massgeblichen Betreibung ist demnach abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
4.2 Angesichts des vollständigen Obsiegens der Widerbeklagten erscheint unter Berücksichtung der massgeblichen Kriterien die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) als gerechtfertigt.
4.3 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von diesen Grundsätzen abzuweichen, und wurden solche vom vollständig obsiegenden Beklagten auch nicht ansatzweise vorgebracht. Demgemäss ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. a) Die Klage wird abgewiesen.
b) Die Widerklage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. a) Der Beklagte und Widerkläger wird verpflichtet, der Klägerin und Widerbeklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
b) Dem Beklagten und Widerkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. Karin Goy
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).