Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00117[9C_38/2010]
BV.2007.00117

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 28. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin und Widerbeklagte

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwältin Katharina Marti, Abteilung Spezialgeschäft
Badenerstrasse 694, Postfach 1840, 8048 Zürich

gegen

Pensionskasse Stadt Zürich
Abteilung Pensionsberechtigte
Strassburgstrasse 9, Postfach, 8026 Zürich
Beklagte und Widerklägerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 10. Februar 1947, war seit 1. Januar 2001 bei der Y.___ tätig und in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmerin bei der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) berufsvorsorgeversichert. Nachdem die Versicherte ihre Arbeit krankheitsbedingt niedergelegt hatte (vgl. Urk. 7/4 Beilage) wurde eine vertrauensärztliche Abklärung durchgeführt (Berichte von Dr. med. Z.___, Ärztin für Allgemeinmedizin, '___', vom 9. September 2005 [Urk. 7/3] und 23. Dezember 2005 [Urk. 7/5]; vgl. Urk. 7/1-2). Nach weiteren administrativen Vorkehren (vgl. Urk. 7/7-8) erhielt die Versicherte von der PKZH mit Wirkung ab 1. Mai 2006 Invalidenleistungen in Höhe von monatlich total Fr. 929.60 zugesprochen, bestehend aus einer Invalidenpension von Fr. 365.20 pro Monat und einem Zuschuss von Fr. 564.40 pro Monat (jährliche Leistungen: Fr. 11'155.20 = Fr. 4'382.40 [Invalidenpension] + Fr. 6'772.80 [Zuschuss]; Mitteilung vom 5. April 2006 [Urk. 2/2 und 7/10] und Leistungsausweis vom 1. Mai 2006 [Urk. 7/10 Beilage]). Bis Ende 2006 wurden der Versicherten total Fr. 7'436.80 ausbezahlt (= Fr. 2'921.60 [Invalidenpension] + Fr. 4'515.20 [Zuschuss]; Rentenausweis vom 31. Dezember 2006 [Urk. 7/12]). Mit Wirkung ab 1. Januar 2007 wurde die Invalidenpension auf Fr. 368.90 pro Monat erhöht, womit bei gleichbleibendem Zuschuss eine Gesamtleistung von total Fr. 933.30 pro Monat resultierte (jährliche Leistungen: Fr. 11'199.60 = Fr. 4'426.80 [Invalidenpension] + Fr. 6'772.80 [Zuschuss]; Leistungsausweis vom 1. Januar 2007 [Urk. 7/13]).
1.2     Im Januar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zur Rentenprüfung an (vgl. Urk. 7/9). Nach durchgeführter Abklärung wurde ihr von der IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Juli 2006 (Urk. 7/11) die Zusprechung einer IV-Viertelsrente nach Massgabe eines IV-Grades von 43 % mit Wirkung ab 1. März 2006 in Aussicht gestellt. Am 5. Juni 2007 erkundigte sich die PKZH bei der IV-Stelle nach dem Verfahrensstand (Urk. 7/14), worauf ihr am 15. Juni 2007 die IV-Akten zugestellt wurden (Urk. 7/15), worunter die Verwaltungsverfügungen vom 8. Januar 2007 (Urk. 7/17), mit welchen der Versicherten - wie angekündigt - eine IV-Viertelsrente auf der Basis eines IV-Grades von 43 % mit Wirkung ab 1. März 2006 im monatlichen Betrag von Fr. 430.-- für die Zeit von 1. März bis 30. April 2006 und von Fr. 442.-- ab 1. Mai 2006 zugesprochen worden war, die Erklärung der Versicherten vom 23. Januar 2007 (Urk. 2/4), dergemäss sie zugunsten der Weiterausrichtung der laufenden Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehegatten (A.___) auf Ausrichtung der Invalidenrente verzichtete, sowie die Verwaltungsverfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 2/5), mit der die AHV-Ausgleichskasse eine am 12. Januar 2007 erlassene Rückforderungsverfügung betreffend von März 2006 bis Januar 2007 bezogener AHV-Zusatzrenten zufolge Verzichts auf die Ausrichtung der IV-Viertelsrente wiedererwägungsweise aufhob.
1.3     Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 (Urk. 2/6 = 7/16) teilte die PKZH der Versicherten mit, da diese rückwirkend seit 1. Mai 2006 eine IV-Viertelsrente zugesprochen erhalten habe, seien die Zuschussleistungen im Umfang der IV-Leistungen zurückzuerstatten, wobei sie die Rückforderungssumme auf total Fr. 6'534.-- bezifferte (= Fr. 3'440.-- [= 8 Mte. à Fr. 430.--] für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2006 + Fr. 3'094.-- [= 7 Mte. à Fr. 442.--] für die Zeit von 1. Januar bis 31. Juli 2007); im Weiteren legte sie den monatlichen Zuschuss mit Wirkung ab 1. August 2007 neu auf Fr. 122.40 fest (vgl. Leistungsausweis vom 19. Juli 2007 [Urk. 7/16 Beilage], Leistungsausweis vom 20. Dezember 2007 [Urk. 7/21] und Rentenausweis vom 17. Januar 2008 [Urk. 7/22]). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 (Urk. 2/7 = 7/19) protestierte die - nunmehr durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (Rechtsanwältin Katharina Marti) vertretene (vgl. Urk. 3 und 7/18 Beilage) - Versicherte gegen die Rückforderung und Kürzung der Zuschussleistungen, woran die PKZH mit Schreiben vom 1. November 2007 (Urk. 2/8 = 7/20) festhielt.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (Urk. 1; samt Aktenbeilage [Urk. 2/2-14]) liess die Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die PKZH erheben und folgende Rechtsbegehren und Anträge stellen (S. 2):
"1.   Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin [...] mit Wirkung ab 1. August 2007 bis zur Erreichung des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters monatliche Zuschüsse[...] gemäss Reglement von momentan CHF 564.40 [...] nebst Zins zu 5 % auszurichten.
  2.   Es sei festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin geltend gemachte Rückerstattungsforderung von erbrachten Zuschüssen in der Zeitspanne vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 im Umfang von CHF 6'534.00 nicht geschuldet ist.
  3.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
2.2     Die Beklagte schloss mit Eingabe vom 24. Januar 2008 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-22]) auf vollumfängliche Klageabweisung (S. 2 Antr.-Ziff. 1) und Verpflichtung der Klägerin zur Rückerstattung in der Zeitspanne von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachter Zuschüsse im Umfang von Fr. 6'534.-- (S. 2 Antr.-Ziff. 2). Mit Replik/Widerklageantwort vom 22. Februar 2008 (Urk. 10) liess die Klägerin/Widerbeklagte ihre eingangs gestellten Begehren und Anträge bekräftigen und die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Widerklage beantragen (S. 2). Mit Duplik/Widerklagereplik vom 3. April 2008 (Urk. 13) beziehungsweise Widerklageduplik vom 28. April 2008 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren vorgängig gestellten Begehren und Anträgen vollumfänglich fest (je S. 2), worauf mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2008 (Urk. 17) der Schriftenwechsel geschlossen wurde.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne gerichtliche Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Für einen Beizug der vollständigen IV-Akten oder der AHV-Akten besteht kein Anlass.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 6, 10, 13 und 16) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/2-14 und 7/1-22) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1).
1.2     Die Klägerin/Widerbeklagte hat eine Klage auf Weiterausrichtung monatlicher Zuschussleistungen zur Invalidenpension für die Dauer vom 1. August 2007 bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters (Februar 2011) in Höhe von "momentan" Fr. 564.40 (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) sowie auf Feststellung des Nichtbestehens einer Rückerstattungspflicht für in der Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erhaltene Zuschussleistungen in Höhe von total Fr. 6'534.-- (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) erhoben. Die Beklagte/Widerklägerin ihrerseits klagt auf Rückerstattung in der Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachter Zuschussleistungen in der Gesamthöhe von Fr. 6'534.-- (Urk. 6 S. 2). Das auf Feststellung gerichtete Hauptklage- und das auf Leistung in gleicher Höhe gerichtete Widerklagebegehren schliessen sich gegenseitig aus, so dass eine entsprechende Streitwertzusammenrechnung entfällt (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO]). Die von der Klägerin/Widerbeklagten eingeklagten periodisch wiederkehrenden Leistungen für die Zeit von August 2007 bis Februar 2011 (ordentliches Rücktrittsalter) in Höhe von "momentan" Fr. 564.40 pro Monat (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) betreffen in Anbetracht der von der Beklagten/Widerklägerin ausgerichteten monatlichen Leistungen von Fr. 122.40 (Urk. 2/6 = 7/16) effektiv einen Differenzbetrag von Fr. 442.-- pro Monat (= Fr. 564.40 - Fr. 122.40). Damit ist von einem jedenfalls über Fr. 20’000.-- betragenden Gesamtstreitwert auszugehen (Fr. 6'534.-- + Fr. 19'006.-- [= 43 Mte. à Fr. 442.--] = Fr. 25'540.--), womit die Beurteilung der Streitsache in die kollegialgerichtliche Zuständigkeit fällt (§ 11 Abs. 1 GSVGer e contrario).
1.3     Die Klägerin/Widerbeklagte hat - wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. 1.2) - nebst einer Klage auf Leistung (Weiterausrichtung von ungekürzten Zuschüssen zur Invalidenpension über den 31. Juli 2007 hinaus; Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 1) eine auf gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs der Beklagten/Widerklägerin (Rückerstattung in der Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachter Zuschüsse; Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 2) gerichtete (negative) Feststellungsklage erhoben. Auch im Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege nach Art. 73 BVG bildet unter anderem Sachurteilsvoraussetzung, dass die klagende Partei an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein Rechtsschutzinteresse hat. Ein solches kann im Falle eines Feststellungsbegehrens nur bejaht werden, wenn die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur an der verlangten Feststellung hat, dass bestimmte Rechte oder Pflichten bestehen oder nicht bestehen (vgl. § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 51 ZPO und § 59 ZPO); nur wenn ein unmittelbares und aktuelles Interesse in diesem Sinne gegeben ist, sind Feststellungsbegehren im Verfahren nach Art. 73 BVG zulässig (BGE 128 V 48 Erw. 3a, mit Hinweisen; vgl. Anwendungsfälle, in denen das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht [EVG] ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse bejaht hat: BGE 132 V 347 und 128 V 41 sowie Urteil vom 12. Januar 2004 [B 35/02]). Mit der seitens der Beklagten/Widerklägerin am 24. Januar 2008 - zulässigerweise (§ 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit § 60 ZPO) - erhobenen Widerklage auf Verpflichtung der Klägerin/Widerbeklagten zur Rückerstattung in der Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachter Zuschussleistungen (Leistungsklage; Urk. 6 S. 2) ist das eingangs zu bejahende Rechtsschutzinteresse der Klägerin/Widerbeklagten an der begehrten negativen Feststellung ohne ihr Zutun dahingefallen.
1.4     Die Beklagte/Widerklägerin hat ihre Mitteilung vom 19. Juli 2007 (Urk. 2/6 = 7/16) mit einer unter anderem auf die Möglichkeit einer Einsprache hinweisenden Rechtsmittelbelehrung versehen (S. 2) und in der Folge am 1. November 2007 einen "Einspracheentscheid" erlassen (Urk. 2/8 = 7/20), mit dem Hinweis, dass beim hiesigen Gericht Klage eingereicht werden könne. Da nach den Regelungen des BVG weder die privat- noch die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne - und folglich auch keine entsprechenden Einspracheentscheide - erlassen dürfen und allfällige Entscheidungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Blick auf das in Art. 73 BVG geforderte Klageverfahren blosse Stellungnahmen darstellen, mithin naturgemäss weder Anfechtungsgegenstand sein können noch Rechtskraftwirkungen zu entfalten vermögen (Stauffer, Die berufliche Vorsorge, in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2006, S. 179; vgl. BGE 115 V 228 ff. Erw. 2), ist der "Einspracheentscheid" der Beklagten/Widerklägerin - unbesehen der in Art. 9 der von den Parteien aufgelegten Vorsorgereglemente 2006 (Urk. 7/23) und 2007 (Urk. 2/3) getroffenen Regelung - als blosse vorprozessuale Meinungsäusserung zu qualifizieren (so die zutreffende Einschätzung der Klägerin/Widerbeklagten: Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III/7).

2.
2.1     Am 1. April 2004, 1. Januar 2005 beziehungsweise 1. Januar 2006 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b, mit Hinweisen). In Anbetracht der in Frage stehenden Leistungsausrichtung ab dem 1. Mai 2006 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der revidierten Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.2     Gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei; sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Rentenalters ausgerichtet werden. Im Bereich der überobligatorischen Berufsvorsorge gelten die in Art. 49 Abs. 2 BVG aufgeführten gesetzlichen Vorschriften. Einschlägig ist im vorliegenden Zusammenhang - wie die Klägerin/Widerbeklagte zu Recht geltend macht (Urk. 1 S. 6 Ziff. III/8) - einzig die in Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG genannte (per 1. Januar 2005 in Kraft getretene) Bestimmung über die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a BVG). Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung war die Rückerstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen aus beruflicher Vorsorge sowohl im obligatorischen als auch im weitergehenden Bereich in erster Linie nach den Kassenreglementen und subsidiär nach Art. 62 ff. des Schweizerisches Obligationenrechts (OR) zu beurteilen gewesen (BGE 132 V 404 Erw. 2, mit Hinweisen).
2.3     Zwar erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge im Allgemeinen nach dem Vertrauensprinzip, unter Beachtung der besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen (insbes. Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel; BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2 und 122 V 146 Erw. 4c). Indessen handelt es sich bei der von der Klägerin/Widerbeklagten ins Recht gefassten Beklagten/Widerklägerin um eine (umhüllende) Vorsorgeeinrichtung des öffentlichen Rechts (Art. 1 Abs. 1 der Vorsorgereglemente 2006 [Urk. 7/23] und 2007 [Urk. 2/3]), so dass die Reglementsauslegung vorliegend - entgegen der Meinung der Klägerin/Widerbeklagten (Urk. 1 S. 7 Ziff. III/9) - nicht nach dem Vertrauensprinzip (und den Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen), sondern vielmehr nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen hat (BGE 134 V 208 Erw. 2.2, 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194 Erw. 5b/aa, 127 V 5 Erw. 4a, 92 Erw. 1d und 198 Erw. 2c, je mit Hinweisen; SZS 1997 S. 563). Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3, 2000 S. 154 Erw. 5a und 1998 S. 68 Erw. II/3b).
2.4     Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (BGE 122 V 319 Erw. 3c und 121 V 97). Vorliegend ist der Leistungsanspruch im Mai 2006 entstanden, so dass grundsätzlich das von der Beklagten/Widerklägerin eingereichte Vorsorgereglement 2006 (Urk. 7/23) zur Anwendung gelangt, wobei der im vorliegenden Zusammenhang relevante Art. 43 des Vorsorgereglement 2006 (Urk. 7/23) - übereinstimmend mit Art. 43 des von der Klägerin/Widerbeklagten aufgelegten Vorsorgereglements 2007 (Urk. 2/3) - wie folgt lautet:
"Zuschuss bei fehlenden IV-Leistungen
  1)   Zur Invalidenpension wird längstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters ein Zuschuss in Höhe von 3/4 der maximalen IV-Rente gewährt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet er sich nach dem Beschäftigungsgrad, bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad.
  2)   Leistungen der IV werden an den Zuschuss angerechnet.
  3)   Wird die IV-Leistung rückwirkend zugesprochen, so ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss zurückzuerstatten. Ist die IV-Leistung kleiner als der Zuschuss, so umfasst die Rückzahlung nur den Betrag der IV-Leistung. Im Umfang der Rückerstattungspflicht steht der Pensionskasse gegenüber der IV ein direktes Forderungsrecht zu.
  4)   Pensionsberechtigte, die es trotz einem ausdrücklichen Hinweis unterlassen, ihre Forderung bei der IV rechtzeitig geltend zu machen, oder die sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzen, haben keinen Anspruch auf den Zuschuss."
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zugrunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 134 I 184 Erw. 5.1, 134 V 1 Erw. 7.2 und 133 III 497 Erw. 4.1).
Der Wortlaut der massgebenden Reglementsvorschrift ist zunächst insoweit klar und unter den Parteien unumstritten, als zur Invalidenpension längstens bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalters) ein Zuschuss in einer bestimmten Höhe (3/4 der maximalen IV-Rente) gewährt wird, der sich bei Teilzeitbeschäftigten nach dem Beschäftigungsgrad (im Falle der Klägerin/Widerbeklagten: 35 %) und bei Teilinvalidität nach dem Invaliditätsgrad richtet ([Berufs-]Invaliditätsgrad der Klägerin/Widerbeklagten: 100 %; Abs. 1). Klar und unumstritten ist auch, dass der Anspruch auf den Zuschuss entfällt, wenn Pensionsberechtigte es trotz eines ausdrücklichen Hinweises unterlassen, ihre Forderung bei der IV rechtzeitig geltend zu machen, oder wenn sie sich Eingliederungsmassnahmen der IV widersetzen (Abs. 4). Kontrovers ist hingegen, ob mit "Leistungen der IV" im Sinne von Abs. 2 und "IV-Leistung" im Sinne von Abs. 3 der fraglichen Reglementsbestimmung die von der IV zugesprochenen oder bloss die auch tatsächlich "bezogenen" IV-Leistungen zu verstehen sind.
Der in Frage stehende Wortlaut allein lässt zwar verschiedene Interpretationen zu. Indessen führt das grammatikalische Element in Kombination mit dem in der weitergehenden beruflichen Vorsorge herrschenden Strukturprinzip der Gleichbehandlung der Destinatäre (BGE 132 V 154 Erw. 5.2.5, mit Hinweisen) zweifelsfrei zur sachlich richtigen Lösung: Der - selbst bei reinen Ermessensleistungen Anwendung findende - Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet, dass in Art. 43 Abs. 2 und 3 des Vorsorgereglements 2006 nicht zwischen zugesprochenen und tatsächlich bezogenen IV-Leistungen unterschieden werden darf, ansonsten Destinatäre, die wie die Klägerin/Widerbeklagte auf den Bezug zugesprochener IV-Leistungen verzichten und stattdessen höhere Leistungen eines anderen Versicherungszweigs beanspruchen können (konkret: AHV-Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten), erheblich besser gestellt wären als solche, denen diese Möglichkeit nicht offen steht; ob ein entsprechendes Wahlrecht gegeben ist, hängt zudem nicht mit dem konkreten Vorsorgefall des Destinatärs selbst zusammen, sondern - gleichsam zufällig - von demjenigen eines Dritten (konkret: von dessen Ehegatten) ab. Dies erscheint unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht sachgerecht. Der Normzweck, die dem Text zugrunde liegenden Wertungen und die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen - vor allem mit Art. 43 Abs. 4 des Vorsorgereglements - zukommende Bedeutung legen nahe, dass mit "Leistungen der IV" respektive "IV-Leistung" nicht nur tatsächlich "bezogene", sondern von den IV-Organen zugesprochene Leistungen gemeint sind, unbesehen darum, ob diese als solche auch tatsächlich "bezogen" werden. Was die Entstehungsgeschichte der Norm angeht, hatte die frühere Fassung wie folgt gelautet (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts vom 7. August 2009 [BV.2007.00065] Erw. 2 und 30. September 2005 [BV.2004.00042] Erw. 3.2): "Der Zuschuss wird bis zum Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV bzw. eine Rente der IV oder AHV ausgerichtet." Auch dies hindert nicht den vorstehend gezogenen Schluss, dass IV-Leistungen angerechnet werden sollen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und zwar unbesehen des tatsächlichen Leistungsbezugs respektive eines allfälligen Verzichts zugunsten einer anderen, höheren Versicherungsleistung.
2.5     Zusammengefasst sind die für die Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 zuerkannten IV-Rentenleistungen an die von der Beklagten/Widerklägerin für den gleichen Zeitraum erbrachten Zuschussleistungen anzurechnen. Da die IV-Rentenleistungen rückwirkend zugesprochen wurden, ist der für die entsprechende Zeit bezogene Zuschuss von der Klägerin/Widerbeklagten zurückzuerstatten. Angesichts dessen, dass die zugesprochenen IV-Rentenleistungen mit Fr. 442.-- pro Monat (ab 1. Mai 2006; Urk. 7/17) kleiner sind als die ausgerichteten Zuschussleistungen von monatlich Fr. 564.40, umfasst die Rückzahlung nur den geringeren Betrag der IV-Leistungen, mithin Fr. 442.-- pro Monat beziehungsweise für die Zeit von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 insgesamt Fr. 6'630.-- (= 15 Mte. à Fr. 442.--). Für die Zeit ab 1. August 2007 resultiert ein reduzierter Zuschuss von Fr. 122.40 pro Monat (= Fr. 564.40 - Fr. 442.--). Der Beklagten/Widerklägerin, welche eine Rückforderungssumme von Fr. 6'534.-- berechnet und eingeklagt hat (Urk. 2/6 = 7/16), ist insoweit ein Fehler unterlaufen, als sie für die Zeit von 1. Mai bis 31. Dezember 2006 fälschlicherweise von einem IV-Rentenanspruch von Fr. 430.-- pro Monat ausgegangen ist, welche Festsetzung jedoch nur für die Zeit von 1. März bis 30. April 2006 gegolten hat.

3.
3.1     Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welcher die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen regelt, ist in der beruflichen Vorsorge nicht direkt anwendbar (BGE 128 V 240 Erw. 2b). Hier wird die Rückerstattung - wie bereits ausgeführt (vgl. oben Erw. 2.2) - vielmehr seit 1. Januar 2005 durch Art. 35a BVG (in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003) geregelt. Danach sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, wobei von der Rückforderung abgesehen werden kann, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung; wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2). Art. 35a BVG deckt sich inhaltlich mit Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Wenngleich Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG im Unterschied zu Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG eine Kann-Formulierung enthält, ist aufgrund des mit dem früheren Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; vgl. auch Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV], in der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; BGE 116 V 13 Erw. 3b) übereinstimmenden Wortlauts davon auszugehen, dass bei Vorliegen von Gutgläubigkeit und grosser Härte kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden kann (Vetter-Schreiber BVG-Kommentar, Zürich 2009, S. 118 N 6 zu Art. 35a BVG; vgl. auch Botschaft zur 1. BVG-Revision vom 1. März 2000, AS 2000 S. 2637 ff., S. 2692 und 2717). Art. 7 des Vorsorgereglements 2006 (Urk. 7/23; gleichlautend: Art. 7 des Vorsorgereglements 2007 [Urk. 2/3]) enthält wiederum eine mit Art. 35a BVG inhaltlich übereinstimmende Rückerstattungs- und Erlassregelung.
3.2     Unbestritten und erstellt ist, dass die Beklagte/Widerklägerin die Rückerstattung fristgerecht geltend gemacht hat (vgl. Urk. 6, 2/6 = 7/16, 7/14-15 und 7/17). Der von der Klägerin/Widerbeklagten eventuell nachgesuchte Erlass der Rückerstattung (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. III/12; Urk. 10 S. 4 f. Ziff. II/8; Urk. 16 S. 2 f. Ziff. II) setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
3.3
3.3.1   Vorab ist die Erlassvoraussetzung der grossen Härte zu prüfen. Diese liegt bezogen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung und gemäss dem - mit der Klägerin/Widerbeklagten (Urk. 1 S. 8 Ziff. III/12) - analog heranzuziehenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Bei der Berechnung der anerkannten Ausgaben nach Art. 5 Abs. 1 ATSV werden angerechnet (Art. 5 Abs. 2 ATSV):
a.     bei zu Hause lebenden Personen:
1.    als Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf: der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 3b Abs. 1 lit. a ELG,
2.    als Mietzins: der jeweilige Höchstbetrag nach Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG;
b.    [...];
c.     bei allen Personen: als Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung die höchste Prämie für die jeweilige Personenkategorie nach der jeweils gültigen Verordnung des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) über die kantonalen Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen.
Bei Teilinvaliden wird nur das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 5 Abs. 3 Satz 3 ATSV). Als zusätzliche Ausgabe wird angerechnet (Art. 5 Abs. 4 ATSV):
a.     [...];
b.    bei Ehepaaren ein Betrag von Fr. 12'000.--;
c.     [...].
Als anerkannte Ausgaben schlagen bei der Klägerin/Widerbeklagten - soweit substantiiert geltend gemacht beziehungsweise aktenkundig - folgende Positionen zu Buche (vgl. Art. 2 lit. b der Verordnung des EDI über die kantonalen Durchschnittsprämien 2007 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]):

allgemeiner Lebensbedarf:
Fr.
27'210.--
Mietzins:
Fr.
15'000.--
Krankenpflegeversicherung:
Fr.
7'320.--
Total:
Fr.
49'530.--

Hinzu kommt eine anrechenbare zusätzliche Ausgabe von Fr. 12'000.--. Damit resultieren anrechenbare Ausgaben von total Fr. 61'530.--.
Dem stehen - soweit geltend gemacht und aktenkundig beziehungsweise plausibel - folgende anrechenbare Einnahmen gegenüber (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. III/5; Urk. 2/9-11, 7/13 und 7/22):

AHV-Rente Ehemann:
Fr.
23'922.--
BVG-Rente Ehemann:
Fr.
35'470.80
AHV-Zusatzrente Klägerin/Widerbeklagte:
Fr.
7'172.--
BVG-Invalidenpension Klägerin/Widerbeklagte:
Fr.
4'426.80
BVG-Zuschuss Klägerin/Widerbeklagte:
Fr.
4'562.80
Total:
Fr.
75'554.40

Verglichen mit den anrechenbaren Ausgaben von Fr. 61'530.-- resultiert folglich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 14'024.40. Für die Anrechnung der von der Klägerin/Widerbeklagten über die pauschalisierten Ausgaben hinaus - belegt und unbelegt - geltend gemachten Positionen (Urk. 1 S. 9 Ziff. III/12; Urk. 2/12-14; Urk. 10 S. 4 f. Ziff. II/8; Urk. 16 S. 2 f. Ziff. II; vgl. Urk. 2/12-14), fehlt die Grundlage.
Nach dem Gesagten fehlt es bereits an der für den Erlass der Rückforderung erforderlichen Härtefallvoraussetzung, weshalb die Frage des gutgläubigen Leistungsempfangs dahingestellt bleiben kann.
3.3.2   Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen bei der Härtefallprüfung bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Rückforderungsbetrag tatsächlich zu erbringen ist beziehungsweise sein wird. Denn auch in Anwendung der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Vorschriften über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (insbes. Art. 5 ATSV) und die Ergänzungsleistungen (insbes. Art. 10 und 11 ELG) sowie der per 2008 und ebenfalls der per 2009 erfolgten Neufestlegungen zu den anrechenbaren Durchschnittsprämien der Krankenpflegeversicherung (EDI-Verordnungen vom 24. Oktober 2007 bzw. 31. Oktober 2008) würde klarerweise kein Härtefall resultieren.

4.
4.1     Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Hauptklage, soweit diese sich nicht als gegenstandslos erweist, sowie zur Gutheissung der Widerklage und Verpflichtung der Klägerin/Widerbeklagten, der Beklagten/Widerklägerin im Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachte Zuschüsse in der Höhe von Fr. 6'534.-- zurückzuerstatten. Über die darüber hinaus an sich ausgewiesenermassen rückerstattungspflichtigen, jedoch nicht eingeklagten Fr. 96.-- (= Fr. 6'630.-- - Fr. 6'534.--) ist vorliegend nicht zu entscheiden. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber auf das Verrechnungsrecht der Beklagten/Widerklägerin gemäss Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2006 (Urk. 7/23; gleichlautend: Art. 7 Abs. 3 des Vorsorgereglements 2007 [Urk. 2/3]) hinzuweisen.
4.2     Das Verfahren ist kostenlos und ausgangsgemäss entschädigungsfrei (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Hauptklage wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist.
2.         In Gutheissung der Widerklage wird die Klägerin/Widerbeklagte verpflichtet, der Beklagten/Widerklägerin Fr. 6'534.-- an im Zeitraum von 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007 erbrachten Zuschüssen zurückzuerstatten.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Pensionskasse Stadt Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).