BV.2007.00118

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 27. April 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Y.___

 

gegen

Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel
Beklagte


Nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 4. Dezember 2007 (Urk. 1), mit welcher Klage gegen die Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend Swisscanto), bei der er seit 1. Januar 2003 vorsorgeversichert ist, erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
„a)    Die Sammelstiftung der Kantonalbanken Swisscanto in Basel sei zu verurteilen, dem Kläger eine ganze Invalidenrente im Rahmen der Vorleistungspflicht gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG auszurichten.
b)    Die Sammelstiftung der Kantonalbanken Swisscanto in Basel sei zu verurteilen, dem Kläger weiterhin die Mitgliedschaft in der BVG-Einrichtung zu gewähren, bis die zuständige BVG-Einrichtung für die Ausrichtung der Invalidenrente im Sinne von Art. 23 BVG geklärt ist.
c)    Dem Kläger sei im Sinne von Art. 14 BVV2 die Prämienbefreiung zu gewähren (Sicherung des Alterskapitals).“
die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort vom 28. Februar 2008 (Urk. 11),
die Replik vom 8. April 2008 (Urk. 15) und die Duplik vom 6. Juni 2008 (Urk. 20), mit welchen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten sind, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen),
         im Rahmen dieser ersten BVG-Revision die Bestimmung von Art. 26 Abs. 4 BVG eingefügt wurde, die auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde (AS 2004 1677, 1700),
         gemäss Art. 26 Abs. 4 BVG gegenüber einer versicherten Person, die sich beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung befindet, diejenige Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig ist, der sie zuletzt angehört hat (Satz 1), wobei die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung, sobald die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung feststeht, auf diese Rückgriff nehmen kann (Satz 2),
         der Kläger zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen liess, dass ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 24. August 2006 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zugesprochen habe, weshalb die Beklagte, bei der er zuletzt berufsvorsorgeversichert gewesen sei, gestützt auf Art. 26 Abs. 4 BVG vorleistungspflichtig sei, und dass es der Beklagten unbenommen sei, hernach die gemäss Art. 23 BVG zuständige Vorsorgeeinrichtung ausfindig zu machen (Urk. 1 und 15),
         sich die Beklagte demgegenüber zur Hauptsache auf den Standpunkt stellt, dass sich der Kläger nicht auf Art. 26 Abs. 4 BVG berufen könne, weil er - entgegen seinen Ausführungen - nicht erst ab 1. Januar 2005, sondern bereits ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung gehabt habe, als die genannte Norm betreffend Vorleistungspflicht gar noch nicht in Kraft gewesen sei, und dass für eine Rückwirkung kein Raum bestehe, weshalb die Beklagte hinsichtlich des bereits vor dem 1. Januar 2005 eingetretenen Versicherungsfalls beziehungsweise der bereits eingetretenen Invalidität nicht vorleistungspflichtig sei (Urk. 11 und 20),
         strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte im Sinne der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Bestimmung von Art. 26 Abs. 4 BVG für allfällige Invalidenleistungen vorleistungspflichtig ist,
         aus den Akten ersichtlich ist, dass die Verfügung vom 24. August 2006 (Urk. 25/39-2/8) durch diejenige vom 22. März 2007 (Urk. 25/46, 24/55, 2/8) ersetzt und dem Kläger nicht erst seit dem 1. Januar 2005 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zugesprochen worden ist, sondern bereits ab 1. Juni 2004, und zwar mit Wirkung von 1. Juni bis 31. August 2004 eine Viertelsrente und mit Wirkung ab 1. September 2004 eine ganze Rente (Urk. 12/4),
         somit feststeht, dass der Versicherungsfall beziehungsweise der Invaliditätsfall bereits im Sommer 2004 eingetreten und ein allfälliger Leistungsanspruch des Klägers im Juni 2004 entstanden war, mithin bevor Art. 26 Abs. 4 BVG in Kraft gesetzt wurde,
         der sich zu beurteilende Sachverhalt (Eintritt des Invaliditätsfalls) somit noch unter der Geltung des alten Rechts zugetragen hat, weshalb sich der Kläger nicht auf Art. 26 Abs. 4 BVG berufen kann, zumal der Gesetzgeber von der Anordnung einer rückwirkenden Anwendung dieser Bestimmung abgesehen hat (vgl. Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]),
         angesichts der eindeutigen Formulierung von Art. 26 Abs. 4 BVG („beim Entstehen des Leistungsanspruchs“) auch für eine unechte Rückwirkung (etwa für die vom Kläger beantragte Vorleistungspflicht ab 1. Januar 2005) kein Raum bleibt, weil Art. 26 Abs. 4 BVG den Vorleistungsanspruch im Zeitpunkt des Entstehens des Leistungsanspruchs selbst mitentstehen lässt und es sich somit um einen abgeschlossenen und vorliegend ganz unter altem Recht verwirklichten Sachverhalt handelt,
         der Umstand, dass die IV-Stelle erstmals mit Verfügungen vom 24. August 2006 (Urk. 2/8) und 22. März 2007 (Urk. 12/12) über die Rentenansprüche des Klägers entschieden hat, in intertemporalrechtlicher Hinsicht unbeachtlich ist, stellen doch der oben wiedergegebene intertemporalrechtliche Grundsatz der Nichtrückwirkung materieller Gesetzesänderungen („Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes“) und auch Art. 26 Abs. 4 BVG („beim Entstehen des Leistungsanspruchs“) auf den Zeitpunkt der Erfüllung des relevanten Sachverhalts ab und nicht auf den (mehr oder weniger zufälligen) Zeitpunkt, in dem dieser Sachverhalt zum Gegenstand einer Verfügung gemacht wird,
         somit die Klage abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 73 Abs. 2 BVG ein Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausgeschlossen wird, den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen aber in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtpflegegesetz [OG]) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird,
         kein Grund besteht, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6);


erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).