Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00119
BV.2007.00119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 18. Februar 2008
in Sachen
1.   D.___

Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
Advokaturbüro Guzzi
Gotthardstrasse 56,  1751, 8027 Zürich

gegen

1.1. G.___


1.2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Administration Freizügigkeitskonten
 8022 Zürich
Beklagte

Beklagte 1.1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi
Caliezi, Stern & Vago
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

sowie


2.   G.___

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi
Caliezi, Stern & Vago
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich

gegen

2.1. D.___


2.2.   Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe
c/o ''Zürich'' Versicherungs-Gesellschaft
Mythenquai 2, 8002 Zürich
Beklagte

Beklagter 2.1 vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi
Advokaturbüro Guzzi
Gotthardstrasse 56,  1751, 8027 Zürich


betreffend Teilung von Austrittsleistungen


Nachdem
die Ehe zwischen D.___ und G.___ mit Urteil des Bezirksgerichts '___' (Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren) vom 29. September 2006 (Urk. 4/1; Proz.-Nr. '___') geschieden worden war, wobei der Scheidungspunkt gemäss Feststellungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) vom 20. August 2007 (Urk. 4/2; Proz.-Nr. '___'/'___') per 31. Juli 2007 in Rechtskraft erwuchs,
die bezirksgerichtlich angeordnete hälftige Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge nach obergerichtlicher Feststellung ebenfalls per 31. Juli 2007 rechtskräftig wurde,
das Bezirksgericht '___' in der Folge die Höhe der jeweiligen Austrittsleistungen per Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung ermittelte und Durchführbarkeitserklärungen der beteiligten Berufsvorsorgeeinrichtungen einholte (Schreiben vom 2. November 2007 [Urk. 4/3-4], 19. November 2007 [Urk. 4/8] und 26. November 2007 [Urk. 4/11]; Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe vom 2. November 2007 [Urk. 4/5] und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 21. November 2007 [samt Beilage; Urk. 4/9-10]; vgl. auch Auskünfte der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge vom 15. November 2007 [samt Beilage; Urk. 4/6-7] und 28. November 2007 [Urk. 4/12-13]),
es mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 1) die Streitsache (mitsamt den Akten; Urk. 2/1-63) gemäss Art. 142 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies, mit folgenden Angaben:
- Teilungsverhältnis: je 1/2 der Austrittsleistungen,
- Datum der Eheschliessung: 10. Juni 1995,
- Datum der Ehescheidung: 29. September 2006, rechtskräftig am 31. Juli 2007
- betroffene Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe (Ehemann) bzw. Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Ehefrau),
- von den vorgenannten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge per Rechtskraft des Scheidungsurteils (31. Juli 2007) gemeldete Guthaben: Fr. 109'062.25 (Ehemann) bzw. Fr. 3'690.75 (Ehefrau);
unter Hinweis darauf, dass
den geschiedenen Ehegatten sowie den beteiligten Berufsvorsorgeeinrichtungen mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 5) Gelegenheit gegeben wurde, um zur Frage der Durchführbarkeit der Teilungsanordnung gemäss Disp.-Ziff. 3 des am 29. September 2006 ergangenen und am 31. Juli 2007 rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils des Bezirkgerichts '___' schriftlich Stellung zu nehmen und sich dabei insbesondere zu den Angaben gemäss der Überweisungsverfügung vom 3. Dezember 2007 (Urk. 1) zu äussern sowie zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen, gegebenenfalls der Entscheid aufgrund der vom Bezirksgericht '___' überwiesenen Akten gefällt werde (Vornahme oder Veranlassung zusätzlicher Abklärungen nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht),
sich die Verfahrensbeteiligten binnen Frist nicht haben vernehmen lassen (vgl. Urk. 6/1-2 und 7-8),
sich die Sache ohne Weiterungen als spruchreif erweist und folglich der Erledigung zugeführt werden kann;
in Erwägung, dass
nach Art. 122 Abs. 1 ZGB jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten hat,
D.___ bei der Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe und G.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über Freizügigkeitsguthaben verfügen,
die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe eine zu teilende Austrittsleistung in Höhe von Fr. 109'062.25 und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG eine zu teilende Austrittsleistung von Fr. 3'690.75 mitgeteilt hat (Urk. 4/5 und 4/9-10),
beide Berufsvorsorgeeinrichtungen die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt haben (Urk. 4/5 und 4/9),
die geschiedenen Ehegatten die korrekte Berechnung der Austrittsleistungen nicht beanstandet haben,
die (mathematische) Teilung daher ohne Aktenergänzungen vorgenommen werden kann,
D.___ somit Anspruch auf Fr. 1'845.40 (= Fr. 3'690.75 : 2) und G.___ Anspruch auf Fr. 54'531.15 (= Fr. 109'062.25 : 2) aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei haben,
der Verrechnungssaldo folglich Fr. 52'685.75 (Fr. 54'531.15 - Fr. 1'845.40) zugunsten von G.___ beträgt,
demnach die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe gehalten ist, den Betrag von Fr. 52'685.75 zulasten von D.___ auf das Vorsorgekonto von G.___ bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen,
praxisgemäss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 6. Juni 2006 [B 17/06]) die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen ist,
die Vorsorgeeinrichtung dabei für den Bereich des Obligatoriums auf der Austrittsleistung den Mindestzinssatz gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; von 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 mindestens 2.5 % p.a. und seit 1. Januar 2008 mindestens 2.75 % p.a.: Art. 12 lit. d-e BVV 2) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten hat,
sich der anzuwendende Zinssatz bei Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles (nach Ablauf von 30 Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent beliefe (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV]),
demzufolge die zu transferierende Austrittsleistung im vorstehenden Sinne zu verzinsen sein wird und zwar zu mindestens 2.5 % von 31. Juli 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis 31. Dezember 2007 und zu mindestens 2.75 % seit 1. Januar 2008,
das Verfahren vor dem hiesigen Gericht grundsätzlich kostenlos ist (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]),
nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen ausgegangen werden kann, da sich das Verfahren auf die mathematische Teilung der Austrittsleistungen beschränkt hat, wobei den Verfahrensbeteiligten ohnehin kein erheblicher und damit entschädigungsfälliger Aufwand entstanden ist;
weshalb
die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe kosten- und entschädigungsfrei zu verpflichten ist, den Betrag von Fr. 52'685.75 zulasten von D.___ (AHV-Nr. '___') auf das Vorsorgekonto von G.___ (AHV-Nr. '___') bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 31. Juli 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 52'685.75 zulasten von D.___ (AHV-Nr. 287.70.473.154) auf das Vorsorgekonto von G.___ (AHV-Nr. 287.74.682.157) bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 31. Juli 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Renzo Guzzi
- Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi
- Vorsorgeeinrichtung 1 der Zürich Versicherungs-Gruppe
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).