BV.2007.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Häberli
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, trat im Jahre 1970 bei der damaligen Z.___ AG zur Ausbildung als Telegraphistin/Telexistin ein und schloss ihre Lehre 1971 ab. In der Folge war sie ununterbrochen für den damaligen Bundesbetrieb beziehungsweise die heutige A.___ AG tätig. Per 1. Oktober 1972 wurde X.___ in die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) aufgenommen. In dieser Kasse beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen (Pensionskasse des Bundes [PKB]) war sie ununterbrochen berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 1 S. 2).
Mit der Verselbstständigung der A.___ AG wurden per 1. Januar 2003 auch die Vorsorgeverhältnisse neu geregelt. Sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ AG schieden aus der PKB aus und wurden von der neu gegründeten Y.___ Vorsorgekasse der A.___ übernommen (Urk. 1 S. 3). Auch X.___ ist seit diesem Zeitpunkt bei der A.___ berufsvorsorgeversichert.
1.2 Mit Schreiben vom 9. Januar 2005 (Urk. 2/4) wandte sich die Versicherte an die A.___ und vertrat hierin die Ansicht, dass sie - gestützt auf entsprechende (übernommene) Bestimmungen in Statuten der PKB - berechtigt sei, sich nach Vollendung ihres 55. Altersjahres (mithin nach 35 Beitragsjahren) ohne Kürzungen pensionieren zu lassen (vgl. auch Urk. 1 S. 3). Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 2/6) verneinte die A.___ einen entsprechenden Anspruch der Versicherten. In der Folge entwickelte sich zwischen den Parteien ein Briefwechsel, der jedoch zu keiner Einigung führte (vgl. etwa Urk. 2/6-7 und Urk. 11/4-6).
2. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die A.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin ab dem 01.01.2008 bzw. ab einem allfälligen, späteren Rücktrittsdatum eine Rente in der Höhe von mindestens Fr. 42'701.40 pro Jahr zzgl. Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters in der Höhe von Fr. 25'857.00 pro Jahr zu bezahlen nebst Zins zu 5 % auf den bis zur Rechtskraft des Urteils verfallenen Leistungen;
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.“
Die A.___ liess in ihrer Klageantwort vom 22. April 2008 (Urk. 10) auf Abweisung der Klage schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Urk. 15 und 21). Mit Verfügung vom 12. November 2008 (Urk. 22) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer durch einen privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist (BGE 130 V 109 Erw. 3.3, 129 III 307 Erw. 2.2). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages beziehungsweise dessen Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht (BGE 132 V 150 Erw. 5, 129 V 147 Erw. 3.1, 127 V 306 Erw. 3a). Dies schliesst nicht aus, dass im Einzelfall auch vom Reglement abweichende Abreden getroffen werden können. Allerdings bedarf es hiefür einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem versicherten Arbeitnehmer (BGE 131 V 28 Erw. 2.1, 122 V 145 Erw. 4b).
1.2 Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglementes durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem die versicherte Person mit der Annahme des Vorsorgevertrages ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglementes durch die Person bestehen (BGE 117 V 226 Erw. 4 mit Hinweisen).
1.3 Nach ständiger Rechtsprechung erfolgt die Auslegung der Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregelnd bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 150 Erw. 5, 130 V 81 Erw. 3.2.2, 122 V 146 Erw. 4c).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführen, dass die EVK in ihren Reglementen vorgesehen habe, dass sich weibliche Mitarbeiterinnen des Bundes mit Erreichen des 60. Altersjahres oder nach 35 Beitragsjahren mit den vollen Leistungen hätten pensionieren lassen können. Per 1. Januar 1995 sei die Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) in Kraft getreten, welche in Art. 71 Abs. 1 betreffend diese vorzeitige Pensionierungsmöglichkeit eine bis zum 31. Dezember 2007 gültige Garantie abgegeben habe. Schliesslich habe auch die Beklagte in Art. 46 ihres Reglements (nachfolgend: Reglement Version 1; gültig ab 1. Januar 2003 [Urk. 2/12]) festgehalten, dass die versicherten Leistungen gemäss dem bisherigen Art. 71 der PKB-Statuten garantiert blieben. In der Folge habe der Stiftungsrat der Beklagten an seiner Sitzung vom 26. Juni 2007 ein neues Reglement (nachfolgend: Reglement Version 2; gültig ab 1. Januar 2007 [Urk. 2/13]) erlassen, das keine entsprechende Garantie mehr enthalten habe. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf vorzeitige Pensionierung auf Art. 46 des Reglements Version 1, das ihre Rechte als sogenannte „Garantiefrau“ in jedem Fall garantiere. Die Anwartschaft der Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten mit dem Übertritt in die A.___ nicht untergegangen, sondern sei ihr durch Art. 46 Abs. 3 des Reglements Version 1 ausdrücklich garantiert worden. Der Umstand, dass die Klägerin weiterhin bei der A.___ AG beschäftigt sei, dürfe einer Gutheissung der Klage nicht im Wege stehen, denn die Klägerin habe sich aufgrund des Verhaltens der Beklagten nicht pensionieren lassen können; es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ihre Stelle zu kündigen, ohne dass die Beklagte Altersleistungen erbringe. Die gegenteilige Argumentation der Beklagten sei ein krasser Verstoss gegen Treu und Glauben (Urk. 1 und 15).
2.2 Demgegenüber liess die Beklagte im Wesentlichen vortragen, dass der Klägerin bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2005 mitgeteilt worden sei, dass Ansprüche auf zukünftige Leistungen keiner Garantie unterlägen, sondern nur jene auf laufende Rentenleistungen und Austrittsleistungen. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Übertritts in die A.___ am 1. Januar 2003 die Bedingungen für einen Altersrücktritt nicht erfüllt. Sie habe deshalb keinen geschützten Anspruch auf einen vorzeitigen Altersrücktritt gemäss den damaligen Bestimmungen geltend machen können. Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Art. 46 Abs. 3 des Reglements Version 1 der Beklagten stütze, das vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 gültig gewesen sei, übersehe sie, dass diese Bestimmung zum Zeitpunkt ihres Leistungsbegehrens nicht mehr in Kraft gewesen sei. Weiter sei entscheidend, dass in Art. 46 des Reglements Version 1 lediglich die Rechtsansprüche der Eintrittsgeneration garantiert worden seien, nicht jedoch deren Anwartschaften. Da die Klägerin zum Zeitpunkt des Übertritts in die A.___ keinen Rechtsanspruch nach Art. 71 Abs. 1 der PKB-Statuten erworben gehabt habe, könne sie einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten auch nicht geltend machen. Art. 46 Abs. 1 und 3 des Reglements Version 1 in Verbindung mit Art. 71 der PKB-Statuten sei dahingehend zu verstehen, dass nach dem Übertritt in die A.___ lediglich jene weiblichen Versicherten, die zum Zeitpunkt des Übertritts (31. Dezember 2002/1. Januar 2003) das 60. Altersjahr oder das 35. Beitragsjahr vollendet gehabt hätten, sich bis zum 31. Dezember 2007 noch nach den Bedingungen von Art. 71 der PKB-Statuten hätten pensionieren lassen können. Bei den übrigen Versicherten - auch bei der Klägerin - sei die Anwartschaft, die sie gegenüber der PKB gehabt hätten, erloschen. Weiter sei zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bis zum 31. Dezember 2007 nicht aufgelöst worden sei. Somit fehle es an einer wesentlichen Leistungsvoraussetzung im Sinne von Art. 71 der PKB-Statuten. Dies allein genüge für die Abweisung der Klage. Es sei nicht ersichtlich, weshalb dies gegen Treu und Glauben verstosse. Spätestens seit dem Schreiben vom 2. Mai 2005 hätte die Klägerin eine Feststellungsklage einreichen können. Dass sie dies nicht getan habe, könne nicht der Beklagten angelastet werden. Die vorliegende Klage müsse also schon mangels rechtzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses scheitern. Im Übrigen verstehe es sich von selbst, dass die Klägerin nicht gleichzeitig Lohn beziehen und Altersleistungen fordern könne, wie sie dies nun möchte (Urk. 10 und 21).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin berechtigt ist, sich gemäss Art. 71 Abs. 1 PKB-Statuten in Verbindung mit Art. 46 des Reglements Version 1 vorzeitig pensionieren zu lassen, beziehungsweise ob sie ab 1. Januar 2008 (oder gegebenenfalls ab einem späteren Rücktrittsdatum) Anspruch auf eine entsprechende ungekürzte Altersrente bei vorzeitigem Rücktritt hat.
3.2
3.2.1 Art. 71 Abs. 1 der PKB-Statuten (Urk. 2/9) hat folgenden Wortlaut:
„Weibliche Mitglieder der Eintrittsgeneration sind Mitglieder, die am 31. Dezember 1987 Mitglieder der EVK und mehr als 20 Jahre alt waren, jedoch das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Mitglieder können noch bis zum 31. Dezember 2007 weiterhin nach dem vollendeten 60. Altersjahr oder dem vollendeten 35. Beitragsjahr die Altersrente, einschliesslich des festen Zuschlags, ohne Kürzung nach Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a verlangen, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. […]“
3.2.2 Art. 46 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Reglements Version 1 (Urk. 2/12) lautet wie folgt:
„1. Beim Übertritt in die Vorsorgekasse B.___ bleiben die Ansprüche der Eintrittsgeneration und der Anspruchsberechtigten beim Inkrafttreten dieses Reglementes sowie die bereits erworbenen Rechte der Leistungsempfänger in jedem Falle garantiert.
2. Die Versicherten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erwerbsunfähig wurden oder bei welchen das zum Versicherungsfall führende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eintrat, haben Anspruch auf die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sie in diesem Zeitpunkt versichert waren, unabhängig von ihrer infolge des Transfers erfolgten eventuellen Aufnahme in die Kasse. In diesem Fall wird die Kasse die Austrittsleistung mit Zinsen an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung zurückerstatten.
3. Die versicherten Leistungen gemäss bisherigem Art. 71 der Pensionskasse des Bundes bleiben garantiert.“
Nach Art. 40 Abs. 1 des Reglements Version 1 kann der Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks das Reglement jederzeit ändern.
3.2.3 Art. 49 des Reglements Version 2 hat die oben zitierte Bestimmung von Art. 46 des Reglements Version 1 mit Wirkung ab 1. Januar 2007 ersetzt; Art. 49 des Reglements Version 2 lautet wie folgt (Urk. 2/13):
„1. Beim Übertritt in die Vorsorgekasse B.___ bleiben die Ansprüche der Eintrittsgeneration und der Anspruchsberechtigten beim Inkrafttreten dieses Reglements sowie die bereits erworbenen Rechte der Leistungsempfänger in jedem Falle garantiert.
2. Die Versicherten, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglements erwerbsunfähig wurden oder bei welchen das zum Versicherungsfall führende Ereignis vor dem Inkrafttreten dieses Reglements eintrat, haben Anspruch auf die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, bei welcher sie in diesem Zeitpunkt versichert waren, unabhängig von ihrer infolge des Transfers erfolgten eventuellen Aufnahme in die Kasse. In diesem Fall wird die Kasse die Austrittsleistung mit Zinsen an die entsprechende Vorsorgeeinrichtung zurückerstatten.“
Im Gegensatz zu Art. 46 des Reglements Version 1 enthält Art. 49 des Reglements Version 2 keinen Abs. 3, der auf Art. 71 der PKB-Statuten hinweist.
3.3
3.3.1 Wohlerworbene Rechte werden durch die sozialversicherungsrechtliche Gesetzgebung nur ausnahmsweise anerkannt. Nach einer in der Gerichtspraxis verwendeten Formel wandeln sich finanzielle Ansprüche lediglich dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das entsprechende Sozialversicherungsgesetz die Beziehungen ein- für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Dabei werden allerdings wohlerworbene Rechte bei laufenden Leistungen eher angenommen als bei blossen Anwartschaften (Ueli Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 43 [1999] S. 299 mit Hinweisen). Als wohlerworbenes Recht wird ein Anspruch verstanden, der auch bei einer Rechtsänderung weiterhin besteht und nicht geändert werden kann (Hans-Ulrich Stauffer, berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 507 Rz. 1345).
Unter einer Anwartschaft ist hingegen ein Recht zu verstehen, das erst im Werden begriffen ist; der sich daraus zukünftig ergebende (allfällige) Anspruch kann noch nicht gefordert und durchgesetzt werden. Anwartschaften stehen insoweit in einem abgrenzbaren Gegensatz zu Versicherungsleistungen, welche nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig sind und gefordert werden können; es liegt lediglich ein „mögliches Recht“ vor. So ist etwa das statutarisch gewährte Recht eines vorzeitigen Altersrücktritts - sofern der Versicherungsfall, das heisst der Altersrücktritt, noch nicht eingetreten ist - nur als eine blosse Anwartschaft zu qualifizieren (Kieser, a.a.O., S. 295 mit Hinweisen).
Im Bereich der weitergehenden Vorsorge kann zwar, falls auf statutarischer oder reglementarischer Ebene ein Abänderungsvorbehalt besteht, grundsätzlich das Reglement zuungunsten der versicherten Personen geändert werden, aber auch dann kann nicht in beliebiger Weise in die Rechte und Anwartschaften eingegriffen werden. Bei Eingriffen in den Leistungsbereich stehen diesfalls die Kriterien der Gleichbehandlung und des Willkürverbots im Vordergrund. So ist eine Änderung oder gar die Aufhebung eines Leistungsversprechens aus sachlichen Gründen zulässig. So sind etwa die Erhöhung der Beitragsjahre bis zum Erreichen des Rentenalters oder die betragsmässige Kürzung einer anwartschaftlichen Leistung grundsätzlich möglich (Stauffer, a.a.O., S. 511 Rz. 1353; Kieser, a.a.O., S. 311 f., je mit Hinweisen).
In BGE 134 I 36 Erw. 7.2 führte das Bundesgericht in Zusammenhang mit der Statutenänderung bei einer öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung diesbezüglich Folgendes aus:
„Die gleichen Grundsätze gelten auch für die berufliche Vorsorge: Die Statuten öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen dürfen auch dann geändert werden, wenn sie keinen ausdrücklichen Abänderungsvorbehalt aufweisen, wie dies für privatrechtliche Vorsorgestiftungen gefordert wird. Allgemeine Schranken bilden das Willkürverbot und das Gleichbehandlungsgebot. Ein umfassender Schutz besteht nur dort, wo bestimmte Ansprüche aus dem Dienstverhältnis als wohlerworbene Rechte betrachtet werden können. Dies trifft dann zu, wenn sich Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für allemal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt, oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Wohlerworbene Rechte sind der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung, nicht aber - vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen - während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls das reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen [...] Rentenanwartschaften sind auch dann abänderlich, wenn mit den Prämien Leistungen finanziert wurden, die nun reduziert oder gestrichen werden (Urteil 2A.398/2002 vom 9. Januar 2003, E. 4.2; vgl. auch in Bezug auf Änderungen des Umwandlungssatzes BGE 133 V 279 E. 3.1 S. 284 f.). Insbesondere ist die Möglichkeit, vor dem ordentlichen (Art. 13 Abs. 1 BVG) Pensionierungsalter in den Ruhestand zu treten, nicht verfassungsrechtlich geschützt (BGE 117 V 229 E. 5c S. 235 ff.; SJ 2001 I S. 413, E. 5c, 1P.23/2000; SZS 1989 S. 313, E. 3d, P.1079/1987; KIESER, a.a.O., S. 312; RIEMER/ RIEMER-KAFKA, a.a.O., S. 108 Rz. 21), ebenso wenig ein wertmässiger Anspruch auf einen bestimmten Arbeitgeberbeitrag (BGE 117 V 221 E. 5b S. 227 f.).“
3.3.2 Art. 46 des Reglements Version 1 garantierte in Abs. 3 ausdrücklich die versicherten Leistungen gemäss Art. 71 der PKB-Statuten. Danach hätte sich die Klägerin gemäss den dort formulierten Bedingungen (vollendetes 60. Altersjahr oder vollendetes 35. Beitragsjahr) noch bis zum 31. Dezember 2007 vorzeitig pensionieren lassen können. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stellte, dass bei richtiger Auslegung von Art. 46 des Reglements Version 1 lediglich Rechtsansprüche oder lediglich gewisse Anwartschaften garantiert werden sollten, ist ihr zwar zuzugestehen, dass der Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 des Reglements Version 1 in diese Richtung deutet. Zu berücksichtigen ist aber, dass in Abs. 3 der genannten Bestimmung global eine Garantie betreffend die „versicherten Leistungen gemäss bisherigem Art. 71 der Pensionskasse des Bundes“ ausgesprochen wurde und diese Garantie eben nicht auf bereits bestehende Ansprüche und Rechte beschränkt wurde, weshalb - auch vor dem Hintergrund der sogenannten Unklarheitsregel (vgl. Erw. 1.3), die sich vorliegend die Beklagte vorhalten lassen muss - davon auszugehen ist, dass unter dem Reglement Version 1 grundsätzlich die Pensionierungsmöglichkeit von Art. 71 der PKB-Statuten weiterhin bestand.
3.3.3 Zu prüfen ist sodann, ob die Aufhebung der genannten Garantieklausel im Reglement Version 2 zu Recht erfolgte und gegebenenfalls welche Auswirkungen dies auf die Rechtslage hat.
Wie bereits ausgeführt wurde, war in Art. 40 Abs. 1 des Reglements Version 1 ein allgemeiner Abänderungsvorbehalt enthalten, der es dem Stiftungsrat unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks jederzeit erlaubte, das Reglement zu ändern. Nach den oben in Erw. 3.3.1 wiedergegebenen Grundsätzen ist im Einzelnen zu prüfen, ob durch die Reglementsänderung das Prinzip der Gleichbehandlung und das Willkürverbot tangiert werden. Dies ist vorliegend zu verneinen: Zum einen werden sämtliche versicherten Personen mit entsprechenden Anwartschaften durch die Reglementsänderung betroffen. Zum anderen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren glaubhaft dargelegt, weshalb sie sich zu dieser Reglementsänderung veranlasst sah beziehungsweise weshalb sie die früheren Leistungen gemäss Art. 71 der PKB-Statuten nicht weiterführen wollte. Diese Leistungen seien nämlich beim Transfer der versicherten Personen von der PKB zur Beklagten nicht finanziert beziehungsweise gedeckt worden (vgl. etwa Urk. 10 S. 12 ff.). Mithin liegt ein sachlicher Grund für die Reglementsänderung vor.
Nach Wegfall der Garantie von Art. 46 Abs. 3 des Reglements Version 1 durch die genannte Reglemensänderung beurteilt sich die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf vorzeitige Pensionierung geltend machen kann, allein gestützt auf Art. 49 Abs. 1 des Reglements Version 2. Danach werden lediglich die Ansprüche und erworbenen Rechte - wie sie beim Übertritt in die B.___, am 31. Dezember 2002 bestanden - garantiert. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt weder das 60. Altersjahr noch das 35. Beitragsjahr erfüllt hatte, sondern erst 50 Jahre alt und im 30. Beitragsjahr stand, bestand lediglich eine Anwartschaft, die sich noch nicht zu einem Rechtsanspruch verfestigt hatte. Daraus folgt, dass Art. 49 Abs. 1 des Reglements Version 2 vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Somit ergibt sich, dass die noch unter der Geltung des Reglements Version 1 garantierte Anwartschaft der Klägerin durch eine zulässige Reglementsänderung aufgehoben wurde. Demzufolge ist die Klage abzuweisen.
3.3.4 Im vorliegenden Fall wäre die Klage aber selbst dann abzuweisen, wenn von der Fortgeltung der Möglichkeit der vorzeitigen Pensionierung gemäss Art. 71 der PKB-Statuten auszugehen wäre. Gemäss dieser Bestimmung war nämlich diese Möglichkeit bis zum 31. Dezember 2007 befristet. Mit anderen Worten hätte die Klägerin bis zum genannten Zeitpunkt ihren Rücktritt erklären müssen. Da sie dies - soweit ersichtlich - bis anhin nicht getan hat, besteht von vornherein kein Rentenanspruch. Soweit sie diesbezüglich einwenden liess, sie könne dieses Erfordernis nicht mehr erfüllen, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht habe riskieren können, den Arbeitsplatz zu verlieren, wenn sie nicht im Gegenzug eine Rente der Beklagten erhalte (Urk. 1 S. 12), ist ihr zwar zuzustimmen, dass sie sich bei Klageeinleitung in einer schwierigen (prozessualen) Situation befand. Dabei ist jedoch zum einen zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2005 (Urk. 2/6) - und davor bereits mündlich (vgl. Urk. 1 S. 3) - einen entsprechenden Pensionsanspruch der Klägerin zurückgewiesen hatte. Ab diesem Zeitpunkt wäre noch genügend Zeit verblieben, eine Feststellungsklage einzureichen und dabei auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit hinzuweisen. Zum anderen ist daran zu erinnern, dass jede Befristung naturgemäss zu Grenzfällen führen kann. Das Vorliegen eines Grenzfalls - sei es bei einer Befristung für die Abgabe einer Willenserklärung, sei es für die Entstehung eines Rechts - ist aber für sich allein noch kein Grund, vom Erfordernis der Fristeinhaltung abzusehen.
4. Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Der Klägerin steht eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zu.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Häberli
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).