Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2007.00124[9C_37/2010]
BV.2007.00124

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüro Metzger Wüst Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Pensionskasse der Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
Schweizer Neuenschwander & Partner
Rotfluhstrasse 91, 8702 Zollikon


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1952, war seit 1. März 1987 bei der heutigen Y.___ AG (vormals: '___') als kaufmännischer Angestellter beschäftigt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Z.___-Versicherung (nachfolgend: 'Z.___') unfall- sowie bei der heutigen Pensionskasse der Y.___ (nachfolgend: 'Pensionskasse') berufsvorsorgeversichert.
Am 4. Oktober 1998 erlitt X.___ einen Verkehrsunfall, wofür ihm die 'Z.___' bis 31. Dezember 2006 Taggeldleistungen erbrachte (vgl. Verfügung vom 16. Januar 2007 [Urk. 2/3/5] S. 1 f.). Seit 1. Oktober 1999 bezieht er gemäss Verfügung der IV-Stelle des Kantons A.___ vom 17. Juli 2001 (Urk. 2/3/2) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % in Höhe von zuletzt ab 1. Januar 2007 monatlich Fr. 1'617.-- (1. Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000: Fr. 1'471.--; 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002: Fr. 1'507.--; 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004: Fr. 1'544.--; 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006: Fr. 1'573.--; vgl. Mitteilung der IV-Stelle vom 26. April 2007 [Urk. 2/3/3] und Leistungsübersicht der IV-Stelle vom 19. Juni 2007 [Urk. 2/3/4]). Von der 'Z.___' wurde ihm mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 2/3/5, insbes. S. 3 f.) eine Rente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % mit Wirkung ab 1. Januar 2007 zugesprochen, die als Komplementärrente zur Rente der Invalidenversicherung berechnet wurde und sich auf Fr. 6'393.-- pro Monat beläuft.
1.2     Nachdem X.___ mit Anfragen vom 29. August 2001 (Urk. 2/3/6) und 20. April 2004 (Urk. 2/3/7) an die 'Pensionskasse' gelangt war, teilte ihm diese am 3. Mai 2004 provisorisch mit, dass sich die ungekürzte Rente der beruflichen Vorsorge auf Fr. 37'836.-- pro Jahr belaufe, was ausgehend von einem indexierten Jahresbezug von Fr. 86'628.-- sowie unter Anrechnung von Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 18'084.-- pro Jahr und von Taggeldleistungen der Unfallversicherung in Höhe von Fr. 67'635.-- pro Jahr zu einer gekürzten Rentenenleistung im Betrag von Fr. 912.-- pro Jahr führe (jährliche Gesamtleistung aller Sozialversicherungsträger: Fr. 86'631.-- = Fr. 18'084.-- + Fr. 67'635.-- + Fr. 912.--; Urk. 2/3/8). In der Folge beschied ihm die 'Pensionskasse' mit Leistungsbestätigung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2/3/9), dass sich die rückwirkend ab 1. August 2001 auszurichtende ganze Invalidenrente der beruflichen Vorsorge bei einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 95'453.-- pro Jahr (= Fr. 89'000.-- ["letztes Jahressalär 1999, inkl. Bonus vor Invaliditätseintritt"] + Fr. 6'453.-- ["Indexierung [7.25 % vom 1.4.1999 - 1.1.2007"]) und unter Berücksichtigung von Leistungen Dritter in Höhe von Fr. 19'404.-- ("Leistungen der Eidg. IV-Stelle") beziehungsweise Fr. 63'930.-- ("Leistungen der Z.___-Versicherung") auf Fr. 12'119.-- respektive rund Fr. 12'120.-- pro Jahr belaufe, womit die zu gewärtigende Kürzung mithin Fr. 25'716.-- betrage (= Fr. 37'836.-- - Fr. 25'680.--). Zu den angerechneten Unfallversicherungsleistungen wurde angemerkt, dass man als Berechnungsbasis "ein tieferes Salär als die Z.___-Versicherung" angenommen habe, weshalb "für die Anrechnung der Leistungen der Z.___-Versicherung die Rente im gleichen Verhältnis wie das Jahressalär gegen unten angepasst" worden sei; sodann wurde die für den Zeitraum von 1. August 2001 bis 31. Januar 2007 fällige Nachzahlung auf Fr. 62'578.-- quantifiziert (vgl. zu letzterem auch Urk. 2/3/10). Hierauf berief sich der Versicherte mit Schreiben vom 10. Februar 2007 (Urk. 2/3/11) auf einen seitens der 'Z.___' auf Fr. 115'288.-- festgelegten Jahreslohn und erkundigte sich gleichzeitig nach einer Verzinsung des Nachzahlungsbetreffnisses. Mit Antwortschreiben vom 14. Februar 2007 (Urk. 2/3/12) hielt die 'Pensionskasse' an ihrer Überentschädigungsberechnung fest und verneinte eine Verzinsungspflicht. Während die Frage der Verzinsung damit geklärt war, konnte im Laufe der weiteren Korrespondenz keine Einigung betreffend Überentschädigung erzielt werden (Schreiben des Versicherten vom 26. Februar 2007 [Urk. 2/3/14] und der 'Pensionskasse' vom 2. März 2007 [Urk. 2/3/15]).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 10. Oktober 2007 (Urk. 2/1 = 2/3/0; samt Beilagen [Urk. 2/3/2-20]) liess der - durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Zürich, vertretene (vgl. Urk. 2/2 = 2/3/1) - Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons A.___ Klage gegen die 'Pensionskasse' erheben und folgendes Rechtsbegehren stellen (S. 2):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab 1. August 2001 eine ganze PK-IV-Rente von Fr. 37'836.-- p.a. zu bezahlen und dementsprechend die Nachzahlungsabrechnung vom 30. Januar 2007 (inkl. Verzugszinsen) entsprechend zu korrigieren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Mit Urteil vom 25. Oktober 2007 (Urk. 1/2) trat das Verwaltungsgericht des Kantons A.___ auf die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und übermittelte die Akten mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 (Urk. 1/1) zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Disp.-Ziff. 1; Akteneingang: 24. Dezember 2007); dies kosten- und entschädigungsfrei (Disp.-Ziff. 2 und 3).
2.2     Die mittlerweile durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer, Zollikon, vertretene 'Pensionskasse' (vgl. Urk. 8) beantragte mit Klageantwort vom 21. April 2008 (Urk. 10; samt Beilage [Urk. 11/1]) die vollumfängliche Klageabweisung (S. 2). Mit Replik vom 24. Juli 2008 (Urk. 16) und Duplik vom 23. Oktober 2008 (Urk. 21; samt Beilagen [Urk. 22/2-4]) hielten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest, wobei die Beklagte ergänzend Antrag auf Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers stellte (je S. 2). Mit Stellungnahmen vom 24. November 2008 (Kläger; Urk. 25; samt Beilagen [Urk. 26/1-7]), 16. Februar 2009 (Beklagte; Urk. 31; samt Beilagen [Urk. 32/1-7]) und 30. März 2009 (Kläger; Urk. 35) bekräftigten die Parteien ihre bis dahin gestellten Begehren und Anträge.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne gerichtliche Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Die letzte Zuschrift des Klägers vom 30. März 2009 (Urk. 35) ist der Beklagten mit Gerichtsverfügung vom 7. April 2009 (Urk. 36) pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht worden (Disp.-Ziff. 1). Nachdem die Parteien mit Gerichtsverfügungen vom 27. Oktober 2008 (Urk. 23) und 5. Dezember 2008 (Urk. 27) aufgefordert worden waren, zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (soweit noch nicht erfolgt) und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig; je Disp.-Ziff. 1 Abs. 1), die Beklagte dem klägerischen Editionsbegehren vom 24. November 2008 (Urk. 25, insbes. S. 2) mit Eingabe vom 16. Februar 2009 (Urk. 31) nachgekommen ist (Urk. 32/1-7; vgl. Gerichtsverfügung vom 5. Dezember 2008 [Urk. 27] Disp.-Ziff. 1) und der Kläger auf gerichtliche Aufforderung vom 28. Februar 2009 (Urk. 33, insbes. Disp.-Ziff. 1 Abs. 1 al. 3) hin mit Eingabe vom 30. März 2009 (Urk. 35) bestätigt hat, sämtliche Beweismittel bezeichnet und soweit möglich eingereicht zu haben (S. 5 Ziff. 3), besteht kein Anlass zu einem Beizug von Akten anderer Sozialversicherungsträger (namentlich der Invaliden- und der Unfallversicherung) oder der Arbeitgeberin.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 2/1 = 2/3/0, 10, 16, 21, 25, 31 und 35) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/3/2-20, 11/1, 22/2-4, 26/1-7 und 32/1-7) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1).
1.2     Streitgegenstand bildet die von der Beklagten per 31. Januar 2007 berechnete Kürzung der dem Kläger ab 1. August 2001 zustehenden berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente, so dass die in diesem Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden (BGE 126 V 470 Erw. 3, mit Hinweisen). Im Übrigen ist das bei Leistungsbeginn (1. August 2001) geltende Vorsorgereglement der Beklagten in der Ausgabe vom Januar 2001 (Urk. 11/1; nachfolgend: VSR) anwendbar (vgl. auch die vom Kläger auszugsweise aufgelegte Version vom Januar 2007 [Urk. 2/3/13]).
1.3     Umstritten ist die Art und Weise, wie der Ausgangspunkt der Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) beziehungsweise Art. 34a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) bildende "mutmasslich entgangene Verdienst" zu ermitteln ist.
Es steht fest, dass sich die dem Kläger nach Art. 23 ff. BVG und Art. 35 VSR (Urk. 11/1) rückwirkend seit 1. August 2001 zustehende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Art. 36.1 in Verbindung mit Art. 32 und Art. 25 VSR (Urk. 11/1; vgl. auch Tabellen A und C im Anhang) ungekürzt auf Fr. 37'836.-- pro Jahr belaufen würde. In seinem wiederholt bekräftigten (Urk. 16 S. 2; Urk. 25 S. 2; Urk. 35 S. 2) Klagebegehren (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 2) hat der Kläger im Hauptpunkt die Verpflichtung der Beklagten zur Ausrichtung einer ungekürzten jährlichen Rentenleistung in genau dieser Höhe beantragt und im Nebenpunkt auf entsprechende Korrektur der Nachzahlungsabrechnung (einschliesslich Verzinsung) angetragen. In seiner Klagebegründung hat er sich die von der Beklagten vorprozessual auf Fr. 37'836.-- pro Jahr veranschlagte ungekürzte Rentenleistung (Urk. 2/3/8 und 2/3/9) vorbehaltlos zu Eigen gemacht (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 10 f. Ziff. 5.8). Wohl hat er replicando moniert, die Beklagte habe nirgends dargelegt, worauf die ungekürzte Rente rechnerisch basiere (Urk. 16 S. 3), die duplicando erfolgte diesbezügliche beklagtische Substantiierung (Urk. 21 S. 3 Rz. 8) indessen unwidersprochen gelassen (Urk. 25; vgl. Urk. 35). Demgemäss steht fest, dass die Festlegung des ungekürzten Rentenbetreffnisses auf Fr. 37'836.-- pro Jahr weder kontrovers noch von Amtes wegen zu überprüfen ist. Im Übrigen deckt sich der fragliche Wert mit den damit korrespondierenden Angaben in dem von der Beklagten am 10. April 2001 zuhanden des Klägers ausgestellten Versicherungsausweis per 1. April 2001 (Urk. 26/6) und stimmt überdies mit den einschlägigen Daten in den von der Beklagten für den internen Gebrauch erstellten technischen Unterlagen überein (Urk. 22/3-4; vgl. auch Versicherungsausweis per 1. Juli 1999 vom 25. April 2002 [Urk. 22/2]).
Weiter steht fest, dass vorliegend im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV2 und Art. 17.2-4 VSR (Urk. 11/1) Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV-Stelle des Kantons A.___) und Lohnersatzleistungen des Unfallversicherers ('Z.___') in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen sind (Urk. 2/1 = 2/3/0, 10, 16, 21, 25 und 31). Dabei wird vom Kläger anerkannt (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 10 Ziff. 5.7) und ist aufgrund der Akten erstellt (vgl. Urk. 2/3/4), dass die anzurechnenden Invalidenleistungen - wie von der Beklagten verschlagt (Urk. 10 S. 3 Rz 11 in Verbindung mit Urk. 2/3/9) - Fr. 19'404.-- betragen (= 12 x Fr. 1'617.--). Was hingegen das Quantitativ der anzurechnenden Unfallversicherungsleistungen angeht, rechnet der Kläger zwar ebenfalls mit den von der Beklagten eingesetzten Fr. 63'930.-- (= Fr. 76'716.-- [= 12 x Fr. 6'393.--; vgl. Urk. 2/3/5 S. 4] : Fr. 106'800.-- x Fr. 89'000.--; Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 10 Ziff. 5.7). Da er indessen anstatt des von der Beklagten mit Fr. 89'000.-- veranschlagten massgebenden letzten Jahresbezugs (im Sinne von Art. 17.5 VSR [Urk. 11/1]) für einen mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 115'288.-- (bzw. indexiert bis 1. Januar 2007 Fr. 123'646.--) plädiert (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 7 ff. Ziff. 5.1-7; Urk. 16 S. 3), wird die Höhe der anzurechnenden Unfallversicherungsleistungen gegebenenfalls (entsprechend dem auf Seiten des mutmasslich entgangenen Verdienstes bzw. des letzten Jahresbezugs zu ermittelnden Wert) von Amtes wegen zu bereinigen sein. Die Anrechnung eines weiterhin erzielten (Art. 24 Abs. 2 BVV2 und Art. 17.2 al. 6 VSR [Urk. 11/1]) - oder gar zumutbarerweise noch erzielbaren (Art. 24 Abs. 2 BVV2, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung gemäss 1. BVG-Revision) - Erwerbs- oder Ersatzeinkommens steht bei 100%iger Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit des Klägers (vgl. Begründungsbeiblatt zur IV-Rentenverfügung vom 17. Juli 2001 [Urk. 2/3/2 Beilage]) zutreffenderweise nicht zur Diskussion.

2.
2.1     Gemäss dem vom Bundesrat gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Satz 1 BVG - beziehungsweise Art. 34a Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) - erlassenen Art. 24 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). In konstanter Rechtsprechung ist unter dem Begriff des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität verdienen könnte. Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht demnach rechtlich nicht (betraglich höchstens zufällig) dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen, und unterliegt keiner oberen Grenze, wie beispielsweise dem Maximalbetrag des koordinierten Lohnes. Massgebend für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens ist der Zeitpunkt, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 126 V 96 Erw. 3 und 123 V 197 Erw. 5a; SZS 1997 S. 469 Erw. 2c, mit Hinweisen). Des Weiteren besteht zwischen dem Valideneinkommen, wie es für die Invaliditätsbemessung heranzuziehen ist, und dem mutmasslich entgangenen Verdienst als Faktor der Überentschädigungsberechnung eine weitgehende Parallele, hingegen keine Kongruenz. Denn während beim invalidenversicherungsrechtlichen Validen- wie auch Invalideneinkommen mit Blick auf das zugrunde liegende Konzept des als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarktes (vgl. Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) von der konkreten Arbeitsmarktlage abstrahiert werden muss, ist bei der Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Versicherten auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen (SZS 2005 S. 321; Urteil des BGer vom 26. Januar 2007 [B 83/06] sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 6. Februar 2006 [B 54/05] und 29. November 2004 [B 21/04]).
2.2     Die für die vorliegende Beurteilung massgebenden Passagen des sich mit der "Koordination mit Leistungen Dritter" befassenden Art. 17 VSR (Urk. 11/1) lauten wie folgt (vgl. auch Art. 17 VSR in der Ausgabe vom Januar 2007 [Urk. 2/3/13]):
"17.1    Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden gekürzt, soweit sie zusammen mit den entsprechenden Leistungen Dritter 100 % des letzten Jahresbezugs eines Versicherten übersteigen, wobei der letzte Jahresbezug dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst wird.
[...]
17.5    Der für die Kürzung massgebende letzte Jahresbezug eines Versicherten umfasst:
-     das unmittelbar vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Krankentaggeld- oder Unfallversicherung) festgelegte Jahressalär. Hat sich das Jahressalär innerhalb der letzten drei Jahre vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen ohne Reduktion des Beschäftigungsgrads vermindert, so wird das höchste Jahressalär des Versicherten in diesem Zeitraum angerechnet;
-     ein Drittel der Summe der in den drei vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen vorangehenden Kalenderjahren ausgerichteten beitragspflichtigen Cash-Bonuszahlungen;
-     sämtliche anderen AHV-pflichtigen Salärbestandteile und allfällige Kinder- und Familienzulagen der letzten zwölf Monate vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen.
[...]"
Der Begriff "Cash-Bonus" wird in Art. 3.1 VSR (Urk. 11/1) als "de[r] in bar bezogene[...] Anteil des Gesamtbonus" definiert, der Begriff "Jahressalär" als "das vertraglich festgelegte Jahressalär einschliesslich Wächterzulagen, Schichtpauschalen und Zulagen für ve[r]schobene Arbeitszeiten, jedoch ohne Berücksichtigung weiterer Zulagen, Bonuszahlungen bzw. anderen, insbesondere auf Partizipation an gewinn- und leistungsbezogenen Beteiligungssystemen ausgerichteten Entschädigungen, wobei für kürzere Zeitabschnitte (Monate, Wochen, Tage, Stunden) festgelegte Saläre auf ein Jahressalär im Verhältnis zum voraussichtlichen Beschäftigungsgrad umgerechnet werden", und der Begriff "massgebender Jahresbezug" als "de[r] gemäss Art. 17.5 definierte[...] Jahresbezug".
2.3     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge wird die Rechtsbeziehung zwischen versichertem Arbeitnehmer und Vorsorgeeinrichtung (Vorsorgeverhältnis) - bei einem zugrunde liegenden privatrechtlichen Arbeitsverhältnis - durch privatrechtlichen Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist und in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; Art. 1-183 OR) untersteht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung privatrechtlicher Vorsorgeverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustellen, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den objektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Erklärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 132 V 149 Erw. 5, mit Hinweisen). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementarischen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 Erw. 3.1, 369 Erw. 6.2, 132 V 149 Erw. 5.2.4, am Ende, und 129 V 145 Erw. 4, mit Hinweisen auf die Lehre; vgl. BGE 115 V 103 Erw. 4b und Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 19. Dezember 2008 [9C_359/2008] Erw. 3.2.1 und 3.3).

3.
3.1     Die reglementarische Ordnung der Beklagten im Bereich der Koordinationsvorschriften ist für die Versicherten insoweit günstiger als das einschlägige Verordnungsrecht (Art. 24 Abs. 1 BVV2), als die Überentschädigungsgrenze nicht bei 90 %, sondern bei 100 % liegt. Bezugsgrösse dieser 100 % ist allerdings der in den massgeblichen Bestandteilen näher umschriebene und als solcher zu indexierende "letzte Jahresbezug" (Art. 17.1 und 17.5 VSR) und nicht der vom Verordnungsgeber statuierte "mutmasslich entgangene Verdienst". Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte könne im Überobligatoriumsbereich die Überentschädigungsgrenze nicht frei bestimmen (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 10 Ziff. 5.5), kann ihm nicht gefolgt werden. Im Bereich des Überobligatoriums können sich die Vorsorgeeinrichtungen - wie erwähnt (vgl. oben Erw. 2.3) - weitgehend frei einrichten, wobei eine Regelung, gemäss welcher im überobligatorischen Bereich auf eine "Dynamisierung des entgangenen Verdienstes" verzichtet und die Überentschädigungsgrenze anhand des vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Verdienstes festgesetzt wird, sich praxisgemäss im Bereich des verfassungsmässig Zulässigen bewegt (Urteil des BGer vom 17. November 2008 [9C_404/2008] Erw. 5.1-2; vgl. Urteil des BGer vom 19. Dezember 2008 [9C_359/2008] Erw. 6.3.5.1). Das Gleiche gilt mutatis mutandis auch insoweit, als - wie vorliegend - auf den "letzten Jahresbezug" "vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen" abgestellt wird.
In Art. 17.5 VSR werden die massgebenden Bestandteile des in Art. 17.1 VSR erwähnten "letzten Jahresbezugs" aufgezählt. Dass die in Art. 17.5 VSR getroffene Aufzählung abschliessend ist, ergibt sich - mit der Beklagten (Urk. 21 S. 4 Rz. 13) und entgegen der gegenteiligen Auffassung des Klägers (Urk. 16 S. 5) - aus dem Wortlaut selbst und wird systematisch durch den Umstand untermauert, dass in Art. 3.1 VSR der Begriff "massgebender Jahresbezug" mit Verweis auf Art. 17.5 VSR definiert wird; wäre die dortige Aufzählung nicht als abschliessend zu verstehen, hätte dies einer entsprechenden Erläuterung in Art. 3.1 VSR bedurft, was nicht der Fall ist.
Die Parteien gehen darin einig, dass mit dem "unmittelbar vor Fälligkeit der Salärersatzleistungen festgelegten Jahressalär" gemäss Art. 17.5 al. 1 VSR das letzte vertraglich vereinbarte Jahressalär im Sinne der Definition gemäss Art. 3.1 VSR gemeint ist, welches nach übereinstimmender Parteidarstellung (Urk. 2/1 = 2/3/1, je S. 8 Ziff. 5.1; Urk. 10 S. 3 Rz. 11 in Verbindung mit Urk. 2/3/9; Urk. 21 S. 3 Rz. 8) und aufgrund der vorliegenden Akten (vgl. Urk. 2/3/16 und 2/3/20) seit 1. April 1999 Fr. 84'500.-- betragen hat. Der in Art. 17.5 al. 2 VSR erwähnte Dreijahresdurchschnitt der beitragspflichtigen Cash-Bonuszahlungen wird von den Parteien übereinstimmend mit Fr. 4'500.-- beziffert (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 8 Ziff. 5.1; Urk. 10 S. 3 Rz. 11 in Verbindung mit Urk. 2/3/9), was aktenmässig dem mit Arbeitgeberschreiben vom Februar 1999 (Urk. 2/3/16) für das Geschäftsjahr 1998 zugestandenen Betrag entspricht. Obgleich den Akten nichts über die - variable (vgl. Art. 38 der jeweiligen Personalreglemente der Y.___ AG [Urk. 32/6-7]) - Bonushöhe in den anderen Referenzjahren zu entnehmen ist (vgl. lediglich Arbeitgeberschreiben vom 27. Januar 2000 [Urk. 2/3/17]), mit "Cash-Bonus" gemäss Art. 3.1 VSR nur "der in bar bezogene Anteil des Gesamtbonus" gemeint ist und sich eine Inanspruchnahme der Mitarbeiterbeteiligung gemäss 'Equity Investment Plan (EIP)' (Urk. 32/2) auf den jährlichen Bonusbetrag beschränkt (S. 7), besteht kein Anlass, von Amtes wegen auf diesen Wert zurückzukommen. Der von der Beklagten zur Indexierung (gemäss Art. 17.1 VSR) für die Zeit von 1. April 1999 bis 1. Januar 2007 angenommene Wert von 7.25 % wird vom Kläger implizit anerkannt (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 10 Ziff. 5.7).
Kontrovers ist, was alles unter die in Art. 17.5 al. 3 VSR als letzter Bestandteil des "massgebenden letzten Jahresbezugs" angesprochenen "sämtlichen anderen AHV-pflichtigen Salärbestandteile" fällt. Während die Beklagte davon ausgeht, es seien damit nicht sämtliche beitragspflichtigen Bestandteile des massgebenden Lohnes im Sinne der Sozialversicherungsgesetzgebung (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 7 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]; vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 BVV2) gemeint, sondern bloss eigentliche "Salärbestandteile", worunter geldwerte Vorteile aus Aktienkäufen nicht zu zählen seien (Urk. 10 S. 4 f. Rz. 20; Urk. 21 S. 4 Rz. 14-15), macht der Kläger geltend, es fielen alle verabgabungspflichtigen und seinerseits auch pflichtgemäss verabgabten Einkünfte aus Beteilungserwerb darunter (Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 9 Ziff. 5.1; Urk. 16 S. 5).
In Art. 17.5 al. 3 VSR wird zwar einerseits auf die AHV-Beitragspflicht Bezug genommen, jedoch anderseits nicht von "massgebendem Lohn" im Sinne von Art. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 7 AHVV, sondern von "Salärbestandteilen" gesprochen. Das reglementarische Verständnis des Begriffs "Salär" wird in Art. 3.1 VSR zum Einen durch Erläuterung dessen konkretisiert, was mit "Jahressalär" gemeint ist (vgl. oben Erw. 2.2), und zum Andern dadurch, was unter "versichertes Salär" zu verstehen ist, nämlich "das gemäss Art. 21 und 46 (Renten- und Sparplan) bzw. 57 (Kapitalplan) definierte Salär". Als im "Jahressalär" enthalten bezeichnet werden neben dem Grundlohn ("vertraglich festgelegtes Jahressalär") verschiedene AHV-beitragspflichtige Leistungen mit Lohncharakter (im Einzelnen bezeichnete Zulagen und Pauschalen: "Wächterzulagen", "Schichtpauschalen" und "Zulagen für verschobene Arbeitszeiten"), während andere Arbeitgeberleistungen ("weitere Zulagen, Bonuszahlungen bzw. andere, insbesondere auf Partizipation an gewinn- und leistungsbezogenen Beteiligungssystemen ausgerichtete Entschädigungen") ausdrücklich ausgenommen werden. Beim "versicherten Salär" wiederum wird in Art. 21 (21.1) und Art. 46 (46.2) VSR auf das "Jahressalär" zurück verwiesen, derweil in Art. 57 (57.2) VSR vom "beitragspflichtigen Saläranteil" die Rede ist, womit jedoch nicht die AHV-Beitragspflicht gemeint ist, sondern die rein reglementarische Beitragspflicht im Rahmen der (weitergehenden) Berufsvorsorge gemäss Kapitalplan (analog Art. 17.5 al. 2 VSR). Was die beitragsmässige Erfassung der vom "Jahressalär" ausgenommenen "Cash-Bonuszahlungen" angeht (Art. 56 VSR), so sind Vorsorgeeinrichtungen im überobligatorischen Bereich frei, reglementarisch den Bonus vom versicherten Verdienst ganz oder teilweise auszunehmen (Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, Zürich 2009, S. 45 f. N 8 zu Art. 7 BVG, unter Hinweis auf das Urteil des BGer vom 10. März 2008 [B 120/06] Erw. 2). Demnach ist der Erklärungsinhalt von Art. 17.5 VSR objektiv so zu verstehen, dass die zwar wohl AHV-beitragspflichtigen, jedoch weder "Salärbestandteil" bildenden noch der reglementarischen Beitragspflicht unterliegenden (vgl. Urk. 2/3/18-20) geldwerten Vorteile aus Beteiligungserwerb nicht zum "massgebenden letzten Jahresbezug" im Sinne von Art. 17.5 al. 3 VSR zu zählen sind. Dies im Unterschied zu den sowohl der AHV- als auch der reglementarischen Beitragspflicht unterliegenden und in Art. 17.5 al. 2 VSR ausdrücklich erwähnten "Cash-Bonuszahlungen".
Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter Aktien oder Optionen zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis (d.h. zu einem Vorzugspreis oder gar unentgeltlich), so stellt eine solche Leistung steuerlich Erwerbseinkommen (Art. 17 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]) und AHV-beitragsrechtlich massgebenden Lohn aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 7 lit. c AHVV) dar. Auch eine Belastung der Titel mit einer Verfügungssperre oder einem Rückkaufsrecht ändert nichts daran, dass der Arbeitnehmer mit dem Eigentumserwerb an den Titeln einen realen steuer- und verabgabungspflichtigen Vermögenszugang erfährt (vgl. Urteil des BGer vom 21. Mai 2003 [2A.517/2002] Erw. 2.1-2, mit Hinweisen). Obschon das Institut der Mitarbeiterbeteiligung - zumal wenn die Ausgestaltung und Handhabung wie vorliegend arbeitgeberseits reglementiert ist (vgl. Urk. 32/1-5; vgl. auch Urk. 32/6-7) - systemimmanent mit dem Arbeitsverhältnis verknüpft ist, indem der Titelerwerb an das Arbeitsverhältnis gekoppelt und durch dessen Bestand bedingt ist, entfällt arbeitsrechtlich der Arbeitnehmerschutz, wenn der Arbeitnehmer beim Erwerb der Mitarbeiterbeteiligung vornehmlich als Anleger handelt, der das mit der Anlage verbundene Risiko in Erwartung eines Kapitalgewinns aus freien Stücken akzeptiert. Das kann auch dann der Fall sein, wenn sich die Beteiligung bei einem hoch dotierten Kader oder Angestellten als Bonus und damit als Gegenleistung für seine Tätigkeit darstellt. Ob die Beteiligung sich als eigentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrages oder als davon losgelöste Investition ausnimmt, ist stets aufgrund der Verhältnisse des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei erscheint wesentlich, ob Beteiligungen beziehungsweise Optionen Lohnbestandteil bilden, was sich aus verschiedenen Indizien ergeben kann (BGE 130 III 495 Erw. 4.2.2). Vorliegend hat der Kläger die Beteiligungsrechte käuflich erworben, und es deutet nichts darauf hin, dass ihm in der massgeblichen Zeit Titel aufgedrängt worden wären (vgl. Urk. 2/3/20 und 26/1-5). Die Wahrnehmung der ihm von der Arbeitgeberin im Rahmen eines bargeld- und beteiligungsbasierten variablen Bezugssystems eingeräumten Möglichkeit zum vergünstigten Beteiligungserwerb ist letztlich seinem freien Willen entsprungen; jedenfalls ist weder aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich noch wird vom Kläger geltend gemacht, dass er bei den getroffenen Investitionsentscheiden irgendeinem Zwang unterlegen wäre. Aufgrund seiner kaufmännischen Ausbildung und seiner aufgabenspezifischen Kenntnisse in seiner Eigenschaft als Bankangestellter mit Arbeitsbereich Namensaktien ("Sachbearbeiter Namensaktien"; Urk. 2/1 = 2/3/0, je S. 3 Ziff. 3.1) ist davon auszugehen, dass der Kläger einen Gewinn unter Begrenzung des Verlustes auf den eingesetzten Kaufpreis erwartete, da er im Lichte der damals ausgezeichneten Verfassung seiner Arbeitgeberin mutmasslich eine erfolgreiche Zukunft der seinerzeit prosperierenden Schweizer Grossbank vor Augen gehabt haben dürfte, ansonsten er - wie er selbst dargelegt hat (Urk. 16 S. 2 f.; Urk. 25 S. 3) - nicht regelmässig ("stets") von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Mitarbeiterbeteiligung Gebrauch gemacht hätte. Aus diesen Gründen stellen die dem Kläger von der Arbeitgeberin im Rahmen verschiedener Mitarbeiterbeteiligungspläne (PAP, EIP etc.; Urk. 32/2-5; vgl. Urk. 32/1) zugeteilten Erwerbs- und Bezugsrechte (Urk. 2/3/20 und 26/1-5) - ungeachtet der steuerrechtlichen und AHV-beitragsrechtlichen Qualifikation - keine arbeitsrechtlich geschützten Lohnbestandteile dar. Entsprechend sind sie vorliegend auch berufsvorsorgerechtlich nicht als Teil des "massgebenden letzten Jahresbezugs" im Sinne der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen (Art. 17.1 und 5 VSR in Verbindung mit Art. 3.1 VSR) zu qualifizieren.
Zusammengefasst erweist sich die beklagtische Betrachtungsweise als reglements- und jedenfalls in Bezug auf die weitergehende Berufsvorsorge gesetzeskonform. Folgt man der nachvollziehbaren und vom Kläger insoweit nicht beanstandeten beklagtischen Handhabung in Bezug auf die verhältnismässige Herabsetzung der anrechenbaren Unfallversicherungsleistungen resultiert die Überentschädigungsberechnung gemäss Leistungsbestätigung vom 5. Februar 2007 (Urk. 2/3/9).
3.2     Art. 24 ff. BVV2 regeln die Koordination im obligatorischen Bereich, was dazu führt, dass die Vorsorgeeinrichtungen obligatorische Leistungen, anders als in der weitergehenden beruflichen Vorsorge, nur im Rahmen des Gesetzes kürzen können. Der Kläger hat nun replicando pauschal geltend gemacht, eine reglementarische Koordination mit dem "massgebenden letzten Jahresbezug" - anstelle des "mutmasslich entgangenen Verdienstes" im Kürzungszeitpunkt - habe eine Schlechterstellung im Obligatoriumsbereich zur Folge, weshalb insoweit nicht die reglementarische, sondern die gesetzliche Überentschädigungsregelung anwendbar sei (Urk. 16 S. 4); demgegenüber hat sich die Beklagte duplicando auf den Standpunkt gestellt, das Obligatorium werde durch die insgesamt vorgenommene Kürzung nicht tangiert (Urk. 21 S. 3 Rz. 9; vgl. insbes. Urk. 22/3 Ziff. 16), was vom Kläger wiederum in Abrede gestellt worden ist (Urk. 25 S. 3 f.).
Die ungekürzte obligatorische Invalidenrente würde sich laut den vorliegenden Unterlagen auf Fr. 17'040.-- pro Jahr belaufen (per 2001); dies bei einem koordinierten Lohn im Obligatoriumsbereich von Fr. 49'440.-- (= Fr. 74'160.-- - Fr. 24'720.--; Urk. 22/2-3; vgl. Art. 8 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV2, in der per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzten Fassung gemäss Verordnung 01 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge [SR 831.441.1; Änderung vom 1. November 2000]) sowie einem zugrunde liegenden Altersguthaben von Fr. 236'656.-- (Art. 24 Abs. 2 und 3 BVG bzw. Art. 24 Abs. 2-4 BVG, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung gemäss 1. BVG-Revision, in Verbindung mit Art. 11 ff. BVV2). Entwicklungsbereinigt beträgt das Obligatorium Fr. 17'747.-- (Urk. 22/4). Weder die von der Beklagten ausgewiesenen Parameter noch das in Anwendung eines Umwandlungssatzes von 7.2 % (Art. 24 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 14 BVG und Art. 17 BVV2, je in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; vgl. zum heutigen Umwandlungssatz von 6.8 %: Art. 24 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 und 2 BVG, je in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) berechnete obligatorische Rentenbetreffnis (Fr. 236'656.-- x 7.2 % ~ Fr. 17'040.--) werden seitens des Klägers in relevanter Weise in Frage gestellt (Urk. 16 S. 4; Urk. 25 S. 3 f.). Der von der Beklagten unter Verweis auf die Fr. 17'040.-- beziehungsweise Fr. 17'747.-- betragende gesetzliche Invalidenrente gezogene Schluss, die Ansprüche aus dem Obligatorium seien mit den ausgerichteten Fr. 12'120.-- jedenfalls gewahrt (Urk. 21 S. 3 Rz. 9), greift nun aber - wie der Kläger zutreffend geltend macht (Urk. 25 S. 3) - zu kurz.
Der im Rahmen des Versicherungsobligatoriums anwendbare Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist so weit gefasst, dass darunter selbst nicht versicherte Einkünfte aus nebenberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit zu verstehen sind (BGE 126 V 93). Entsprechend fallen vorliegend nebst Grundlohn und Bonus auch geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligung darunter, und zwar unbesehen darum, ob sie sich arbeitsrechtlich als eigentliche Lohnbestandteile ausnehmen. Das von der IV-Stelle des Kantons A.___ auf Fr. 89'000.-- veranschlagte Valideneinkommen (Urk. 2/3/2) ist einerseits als Referenzwert unverbindlich und lässt anderseits relevante Mitarbeiterbeteiligungen gänzlich ausser Acht. Entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.6 und 5.7) und ungeachtet der Annahme der Unfallversicherung (Urk. 2/3/5 S. 1) kann bei der Festlegung des mutmasslich entgangenen Verdienstes aber auch nicht vom letzten Grundlohn von Fr. 84'500.-- und dem zuletzt bezogenen Bonus von Fr. 4'500.-- ausgegangen und zum entsprechenden Gesamtverdienst von Fr. 89'000.-- (= Fr. 84'500.-- + Fr. 4'500.--) leichthin die Summe der in der Salärabrechnung März 1998 (Urk. 2/3/20) enthaltenen beitragspflichtigen Erwerbs- und Bezugsrechte in Höhe von total Fr. 26'287.65 (= Fr. 12'465.-- ["AHV-/UVG-Basis Akten alt"] + Fr. 13'822.65 ["AHV-/UVG-Basis Aktien neu"]) hinzugeschlagen werden, was eine Summe von rund Fr. 115'288.-- ergäbe (~ Fr. 89'000.-- + Fr. 12'465.-- + Fr. 13'822.65). Beim hinzugerechneten Betrag handelt es sich im Anteil von Fr. 12'465.-- nämlich um einen lediglich aufgrund einer überholten Steuer- und Beitragspraxis der hier massgebenden Zeitperiode zugeschlagenen Einkommensbestandteil (vgl. Urk. 2/3/18). Demnach ist einstweilen von einem Referenzeinkommen von Fr. 102'822.65 (= Fr. 89'000.-- + Fr. 13'822.65) auszugehen, was in etwa mit der IK-Übersicht vom 12. Juli 2001 (Urk. 26/7) korrespondiert, worin für 1998 Fr. 106'884.-- verzeichnet sind, welcher Betrag jedoch nebst einer - soweit ersichtlich - nicht wiederkehrenden "Leistungsprämie RGCH" in Höhe Fr. 3'000.-- (vgl. Urk. 2/3/20) eine weitere, nicht nachvollziehbare Komponente enthält. Während für Grundlohn und Bonus die allgemeine Lohnentwicklung zu berücksichtigen ist, was per 2007 zu einem Betrag von Fr. 97'408.55 führt (= Fr. 89'000.-- + 1.7 % [2002] + 1.6 % [2003] + 1.3 % [2004] + 0.9 % [2005] + 1.5 % [2006] + 2.1 % [2007]; Die Volkswirtschaft 7/8-2008, S. 91 Tabelle B10.2), fällt eine entsprechende Aufrechnung bei der Mitarbeiterbeteiligung (Fr. 13'822.65) - entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 10 Ziff. 5.7) - zufolge freier Zuweisung durch die Arbeitgeberin ausser Betracht. Somit resultiert per 2007 ein mutmasslich entgangener Verdienst von Fr. 111'231.20 (= Fr. 97'408.55 + Fr. 13'822.65).
Subtrahiert man die anrechenbaren Invalidenleistungen von Fr. 19'404.-- (Urk. 2/3/4) respektive Unfallversicherungsleistungen von Fr. 73'859.-- (= Fr. 76'716.-- [= 12 x Fr. 6'393.--; vgl. Urk. 2/3/5 S. 4] : Fr. 106'800.-- x Fr. 102'822.65) ergibt sich eine freie Quote von Fr. 17'968.20, womit der Kläger jedenfalls Anspruch auf das ungekürzte Obligatorium hat. In dieser Höhe hat ihm die Beklagte ab 1. August 2001 jährliche Invalidenleistungen auszurichten.
3.3     Bei der Leistungsverpflichtung ist zu beachten, dass fällige Rentenbetreffnisse praxisgemäss zu verzinsen sind, wobei der gesetzliche Zinssatz 5 % beträgt (Art. 104 f. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht [OR]; vgl. BGE 119 V 131 ff.). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die Beklagte die Voraussetzungen einer Kürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen gegebenenfalls anpassen kann, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

4.
4.1     Zusammenfassend führt dies zur teilweisen Gutheissung der Klage und Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger ab 1. August 2001 eine jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe des ungekürzten Obligatoriums auszurichten, nebst 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Nachzahlungsbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Nachzahlungsbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Die Beklagte wird auf der Grundlage des ungekürzten Obligatoriums eine neue Nachzahlungsabrechnung zu erstellen haben, wofür es keiner besonderen gerichtlichen Anordnung bedarf.
4.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
4.3     Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an den anwaltlich vertretenen Kläger zu verpflichten, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert auf Fr. 1'500.-- festzusetzen ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Der teilweise obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. August 2001 eine jährliche Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge in der Höhe des ungekürzten Obligatoriums auszurichten, nebst 5 % Zins auf den bis zur Klageeinleitung verfallenen Nachzahlungsbetreffnissen sowie auf den seither fällig gewordenen Nachzahlungsbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).