Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 6. April 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur
gegen
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete ab 9. April 2001 als Lithograph bei der Y.___-AG (Arbeitgeberbericht vom 31. März 2005, Urk. 13/13) und war damit bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, (heute: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur) vorsorgeversichert.
1.2 Seit ca. dem zwanzigsten Altersjahr leidet X.___ an einer bipolaren affektiven Störung, einem schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie einer Tabakabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch. Ab dem Jahr 1983 trat eine Opioidabhängigkeit auf und seit 1998 eine Kokainabhängigkeit (Bericht von Dr. med. Z.___ vom A.___ vom 25. April 2005, Urk. 13/16/5-7). Ab Januar 2003 musste er wegen seiner Störung durch Substanzmittelkonsum und eines durch Kokainkonsum bedingten Dermatozoenwahns verschiedentlich psychiatrisch hospitalisiert werden, wobei jeweils Beikonsumentzugsbehandlungen durchgeführt wurden (Bericht der B.___ AG vom 9. September 2008, Urk. 26 S. 3). In der Folge war er ab 1. April 2003 arbeitsunfähig und wurde - nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfirst von drei Monaten - am 14. Juli 2003 per 30. September 2003 entlassen (Urk. 13/13/6). Eine erste Kündigung vom 3. April 2003 per 30. Juni 2003 (Urk. 18/10) war wegen Erkrankung als nicht rechtsgültig erachtet worden. In der Folge bezog er ab 1. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Fragebogen vom 24. März 2005, Urk. 13/11) und war damit bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorsorgeversichert. Ab 16. Januar 2004 wurde der Versicherte am A.___ behandelt und von den Ärzten zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 13/16/5-7 S. 1).
1.3 Am 14. März 2005 (Urk. 13/6) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 1. Dezember 2005 (Urk. 13/19-21 und Urk. 13/23-24) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine halbe Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für zwei Kinder zu. Dabei eröffnete sie das Wartejahr im Januar 2004.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, wo X.___ im Januar 2004 versichert gewesen war, brachte in der Folge ebenfalls mit Wirkung ab 1. Januar 2005 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % zur Ausrichtung (Abrechnung vom 23. September 2007, Urk. 2/14/8). In der Folge gelangte der Versicherte auch an die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, und ersuchte ebenfalls um Ausrichtung von Invalidenleistungen (Schreiben vom 20. Juli 2007, Urk. 2/12), was diese am 13. September 2007 indes ablehnte (Urk. 2/13).
2. Am 27. Dezember 2007 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Klage gegen die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Januar 2005 die gesetzlichen und reglementarischen Invaliditätsleistungen nebst 5 % Verzugszins seit "heute" zu erbringen. Sodann ersuchte er um Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 31. März 2008 (Urk. 8) beantragte die Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, Abweisung der Klage.
Mit Verfügung vom 7. April 2008 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 13/1-59) und mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 14) jene der Arbeitslosenversicherung (Urk. 16/1-154) bei. Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 (Urk. 19) holte das Gericht einen Bericht bei der Klinik B.___ AG (vom 9. September 2008, Urk. 26) sowie bei der behandelnden Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein. Am 30. Juli 2008 (Urk. 23) zeigte der Sohn von Dr. C.___ an, dass diese am 5. Oktober 2007 verstorben sei. In der Folge zog das Gericht mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (Urk. 34) die Krankengeschichte der Dr. C.___ vom Praxisnachfolger Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei (Urk. 38/1-40).
Mit Verfügung vom 18. November 2008 (Urk. 42) wurde dem Kläger Rechtsanwalt Jürg Bügler als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 44 und Urk. 48), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 50) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Januar 2005 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
2.2 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Rz 258 mit Hinweisen).
2.3 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.4 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
3.
3.1 Die Verfügungen der IV-Stelle wurden der Beklagten aktenkundig nicht zugestellt, weshalb diese an die getroffenen Feststellungen nicht gebunden ist. Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren hat indes keine Bedeutung, wenn sich diese an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das IV-Verfahren einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 13. August 2007, B 88/06, Erw. 4.2).
3.2 Dr. med. E.___, Oberärztin an der B.___ AG (Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie), berichtete auf gerichtliches Befragen (Urk. 26) über vier Hospitalisationen des Klägers in der Zeit vom 5. Januar 2003 bis 27. Juli 2005 und diagnostizierte eine Störung durch multiplen Substanzmittelkonsum mit den erfüllten Kriterien einer Abhängigkeit. Darüber hinaus erwähnte sie einen ausgeprägten und durch Kokainkonsum bedingten Dermatozoenwahn.
Zur ersten (freiwilligen) Hospitalisation vom 5. bis 23. Januar 2003 führte sie aus, es sei eine Beikonsumentzugsbehandlung (Alkohol, Heroin) durchgeführt und die bestehende Methadondosis zur Substitution beibehalten worden. Die Behandlung sei wegen Konsums illegaler Substanzen während der stationären Therapie vorzeitig beendet worden.
An die zweite Behandlung (vom 2. bis 14. April 2003 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs), bei welcher der Kläger zu Beginn Befürchtungen geäussert habe, Tiere könnten in seiner Haut leben, habe sich nach kurzem Behandlungsunterbruch die dritte angeschlossen (freiwillig vom 17. April bis 6. Mai 2003). Dabei habe der Kläger bei Eintritt wahnhafte Denk-Inhalte geäussert in Form von optischen Halluzinationen und Körperhalluzinationen (Spinnen kämen aus der Haut und er spüre das Krabbeln auf der Haut). Erneut seien Beikonsumentzugsbehandlungen (Alkohol, Heroin, Kokain) durchgeführt worden, da unter Kokaineinfluss wieder ein Dermatozoenwahn aufgetreten sei, der den Kläger stark beeinträchtigt habe. Unter Karenz und vorübergehender Gabe eines Neuroleptikums sei dieser vollständig abgeklungen. Die bestehende Methadonsubstitution sei beibehalten worden. Während der stationären Therapie seien in der klinischen Beobachtung Auffassungs- und grosse Konzentrationsstörungen aufgefallen, welche vom Kläger bagatellisiert worden seien. Die Behandlung sei vorzeitig und vor allem vor Klärung der Arbeits- und Wohnsituation wegen Konsums illegaler Substanzen während der sationären Therapie beendet worden.
Zur vierten (freiwilligen) Hospitalisation vom 24. bis 27. Juli 2005 hielt Dr. E.___ fest, auch diese sei zur Beikonsumentzugsbehandlung (Kokain) und aufgrund des Wiederauftretens von Halluzinationen unter Kokaineinfluss erfolgt. Er sei zu der Zeit ins Heroinprogramm des Ambulatoriums F.___ integriert worden. Die Behandlung sei komplikationslos verlaufen und nach kurzer Krisenintervention regulär beendet worden.
Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers äusserte Dr. E.___, nach ihren Unterlagen habe noch bis April 2003 ein festes Arbeitsverhältnis bei der Druckerei G.___ bestanden. Der Kläger habe nach den jeweiligen Behandlungen dorthin zurückkehren wollen. Während der ersten stationären Behandlung hätten die Eltern über eine Überforderung am Arbeitplatz berichtet. Es sei nicht bekannt, um welche Art der Überforderung es sich gehandelt habe, welche aber letztlich sicher nachvollziehbar sei aufgrund der Instabilität bezüglich der Abhängigkeitserkrankung. Bei den Eintritten im Frühjahr 2003 habe der Beschwerdeführer selbst über eine Überforderung an seiner Arbeitsstelle berichtet. Während der Hospitalisation seien vor allem in der Ergotherapie, aber auch in Einzelgesprächen Auffassungs- und grosse Konzentrationsstörungen aufgefallen. Da die Behandlung nicht regulär habe abgeschlossen werden können (Konsum von Heroin und Kokain während der Therapie), sei keine Aussage darüber möglich, ob die beschriebenen Beeinträchtigungen möglicherweise substanzbedingt gewesen seien. Während und unmittelbar vor der sehr kurzen kriseninterventorischen Behandlung im Mai 2005 habe aufgrund der psychischen Instabilität mit erneutem Beikonsum sicher eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Über das sonstige psychosoziale Funktionsniveau und die Arbeitsfähigkeit, insbesondere in Zeiten einer stabilen Substitution mit Opiaten, könne keine Aussage gemacht werden.
3.3 Die Ärzte des A.___ verwiesen in ihrem Bericht vom 25. April 2005 (Urk. 13/16/5-7) in anamnestischer Hinsicht auf einen regelmässigen Alkohol- und Heroinkonsum seit dem Alter 27 sowie einen regelmässigen Kokainkonsum ab Alter 31. Aufgrund eines Drogen- sowie eines Verkehrsdeliktes sei 1999 eine erste Massnahme ausgesprochen worden und 1999 ein erster stationärer Entzug von Heroin, Kokain und Alkohol in der Klinik H.___ erfolgt. Im Jahr 2003 habe er zweimal in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert werden müssen, da er unter Kokainkonsum einen Dermatozoenwahn entwickelt habe. Unter Zyprexa habe seither aber eine vollständige Remission verzeichnet werden können. 2001 sei eine Massnahme ausgesprochen worden, da der Kläger der Geldfälschung überführt worden sei. Seit 16. Januar 2004 sei die Behandlung im Rahmen dieser Massnahme am A.___ erfolgt, ausserdem werde der Kläger mit einer kontrollierten Heroinabgabe behandelt. Über die letzten Jahre habe es mehrere vom RAV angebotene Weiterbildungsprogramme gegeben; so besuche der Kläger seit Januar 2005 eine Weiterbildung im Arbeitsbereich Video Dokumentarfilm. Auch krankheitsbedingt (Fraktur des rechten Unterarmes im Frühjahr 2005) hätten sich mehrere Absenzen ergeben. Dort sei eingeschätzt worden, dass er ungeachtet seiner beachtlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen ein anspruchsvolles Bewerbungsprozedere auf dem hart konkurrenzierenden Markt nicht bestehen könne.
Die Ärzte attestierten bei den Diagnosen einer bipolaren affektiven Störung, einer Opioid-, Kokain- und Tabakabhängigkeit sowie einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (nebst einer die Arbeitsfähigkeit nicht betreffenden chronischen Hepatitis C) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ab Januar 2004.
4.
4.1
4.1.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Kläger wahrscheinlich seit der Adoleszenz an einer Persönlichkeitsstörung leidet und Alkohol und Tabak konsumiert. In der Folge gesellten sich ab dem Alter 27 bzw. 31 eine Heroin- und eine Kokainabhängigkeit hinzu. Trotz dieser Störung und dem Suchtverhalten konnte er während vieler Jahre einer Arbeitstätigkeit (auf dem erlernten Beruf als Fotoretoucheur) nachgehen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 29. März 2005 [Urk. 13/12]). Nach der Stellenaufgabe im Sommer 1998 wegen Überforderungsgefühlen nahm er im Dezember 1998 wieder eine Stelle an, welcher er indes eines Mittags einfach fern blieb (vgl. Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals I.___ vom 29. Oktober 1999 [Urk. 13/4/16]).
Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit im Jahr 2000 trat der Kläger am 9. April 2001 als Lithograph in den Dienst der Y.___-AG, wo er seine Arbeit anstandslos ausübte. So bestätigte die Arbeitgeberin, dass der AHV-beitragspflichtige Lohn von Fr. 6'500.-- pro Monat der Arbeitsleistung entsprach (Arbeitgeberbericht vom 31. März 2005, Urk. 13/13 S. 2) und dass zu Beginn der Anstellung keine Einschränkungen feststellbar gewesen seien (Bericht vom 4. Dezember 2006, Urk. 2/4).
4.1.2 Bei der Hospitalisation des Klägers vom 14. bis 23. September 1999 im Psychiatrie-Zentrum H.___ handelte es sich um eine Entzugsbehandlung, wobei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 38/15).
Aus dem Gutachten von med. pract. J.___, Oberarzt an der Psychiatrischen Poliklinik des Kantonsspitals I.___, vom 29. Oktober 1999 (Urk. 38/14) geht hervor, dass der Kläger in seiner Persönlichkeitsentwicklung nicht zu einer gesunden Balance gefunden hatte, emotional labil blieb und bei extrem hohen Selbstanforderungen und zwanghaftem Perfektionismus bis zur Erschöpfung gearbeitet hatte. So erachtete es der Gutachter als nicht verwunderlich, dass der Kläger zur Stabilisierung seines Befindens über viele Jahre zu erheblichem Alkoholkonsum gegriffen hatte. Als das schliesslich nicht mehr ausgereicht habe, habe er Heroin zur Beruhigung und Entspannung sowie auf der anderen Seite Kokain zur Leistungssteigerung gewählt. Med. pract. J.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit (Borderline Typus) sowie eine Polytoxikomanie. Gleichwohl folgte hieraus keine dauernde Arbeitsunfähigkeit, konnte doch der Kläger anstandslos und während rund zwei Jahren wieder eine Arbeitstätigkeit ausüben.
4.2 Damit steht fest, dass der Kläger trotz seinen Problemen bei Stellenbeginn am 9. April 2001 vollumfänglich arbeitsfähig war und seine Arbeitsleistung bei der Y.___-AG während eineinhalb Jahren erbrachte. Am 11. November 2002 (Urk. 38/4) erfolgte dann eine Verwarnung, nachdem der Kläger in einem inadäquaten Zustand am Arbeitsplatz erschienen und nach Hause geschickt worden war. Vom 5. bis 23. Januar 2003 musste er dann hospitalisiert werden (Urk. 26) und fiel ab 1. April 2003 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses (30. September 2003) ganz aus (Urk. 13/13).
Dem ersten Eintritt in die Klinik B.___ (5. bis 23. Januar 2003) war eine zehntägige Phase mit Verhaltensauffälligkeiten vorausgegangen. Der Kläger berichtete von Insekten, welche unter seiner Haut hervorkämen, wobei er vorgängig während 10 Tagen überarbeitet gewesen war und kaum geschlafen hatte. Ansonsten bestanden keine Verhaltensauffälligkeiten (Bericht vom 17. März 2003, Urk. 38/12). Auch die weiteren Hospitalisationen in der Klinik B.___ erfolgten wegen des Dermatozoenwahns des Klägers und optischen Halluzinationen nach Heroin-, Kokain- und Alkoholkonsum (Urk. 26 und Urk. 38/19).
4.3
4.3.1 Aus diesen ärztlichen Schilderungen ergibt sich, dass der Kläger nicht wegen seiner Suchterkrankung an sich arbeitsunfähig wurde, sondern wegen seiner sich daraus ergebenden Wahnvorstellungen, dass sich in seinem Körper Tiere tummeln und durch die Haut an die Oberfläche kommen. So erfolgten die psychiatrischen Hospitalisationen im Jahr 2003 nur aus diesem Grund und nicht deshalb, weil der Kläger wegen seines Suchtmittelabusus' nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Der Kläger konsumierte seit Jahren Drogen und konnte deswegen gleichwohl seiner Arbeit nachgehen.
4.3.2 Aus den Berichten der Klinik B.___ ergibt sich, dass namentlich nach der dritten Hospitalisation (17. April bis 6. Mai 2003) keine Aussage über die Arbeitsfähigkeit des Klägers gemacht werden konnte, da die Therapie wegen Konsums von Heroin und Kokain abgebrochen werden musste. Festgestellte Auffassungs- und Konzentrationsstörungen wurden als möglicherweise substanzbedingt thematisiert. Eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit wurde lediglich während und unmittelbar vor der sehr kurzen kriseninterventorischen Behandlung im Mai 2005 aufgrund der psychischen Instabilität mit Beikonsum attestiert, wobei über das sonstige psychosoziale Funktionsniveau und die Arbeitsfähigkeit in Zeiten einer stabilen Substitution mit Opiaten keine fachärztliche Aussage gemacht werden konnte (Urk. 26). Jedenfalls verschwanden die Wahnvorstellungen unter entsprechender Medikation vollständig (Urk. 13/16/6 und Krankengeschichte von Dr. C.___, Urk. 38/1, Eintrag vom 9. Mai 2003), weshalb nicht zu ersehen ist, aus welchen Gründen der Kläger hätte arbeitsunfähig sein sollen.
4.3.3 In diesem Sinn erscheint denn auch das Attest einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2002 bis 14. Juli 2003 durch Dr. C.___ (Urk. 38/17) als nicht nachvollziehbar, zumal sie am 20. Februar 2003 (Urk. 38/26) zuhanden des Bewährungsdienstes I.___ berichtet hatte, der Kläger sei nach dem Klinikaufenthalt an die Arbeit zurückgekehrt und scheine sich zu bewähren. Wichtig sei, dass er arbeite. Die Begründung für die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erschöpfte sich einzig im diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom bzw. in den wiederholten Rückfällen (siehe Urk. 38/17).
Ebenso wenig ist das Arztzeugnis der K.___ vom 21. Januar 2004 (Urk. 2/6) zu Händen der Arbeitslosenversicherung von Bedeutung. Attestiert wurde wohl ab 15. Juli 2003 bis 30. November 2003 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit, doch fehlen Hinweise darauf, dass eine über die drogeninduzierten Halluzinationen bzw. das Suchtverhalten hinausgehende Pathologie vorlag. Im Gegenteil erfolgte die Betreuung durch die K.___ einzig im Rahmen des vom Bewährungsdienst verlangten Wechsels der Drogentherapie (bisher: Dr. C.___, vgl. Urk. 38/17).
4.3.4 Hierzu ist zu bemerken, dass gemäss ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründet, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen). Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50).
Vorliegend mangelt es an einer objektivierbaren psychiatrischen Begleiterkrankung vor Januar 2004. Die im Jahr 2003 und mithin während der Versichertenzeit bei der Beklagten aufgetretenen Halluzinationen verschwanden unter Medikation wieder vollständig und diese waren auch nicht der Grund für die spätere Invalidisierung. Ansonsten finden sich für das Jahr 2003 bloss Hinweise auf die Suchtmittelabhängigkeit des Klägers bzw. verschiedene Rückfälle während der von den Strafbehörden angeordneten ambulanten Therapie (siehe Urk. 38), nicht aber auf eine eigenständige psychische Erkrankung mit Krankheitswert. Dies reicht für die Annahme eines dauernden körperlichen bzw. psychischen Gebrechens mit Krankheitswert nicht aus.
4.3.5 In der Folge bezog der Kläger ab 1. Dezember 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer vollumfänglichen Vermittlungsfähigkeit. Auch wenn rechtsprechungsgemäss der Phase, während welcher ein Versicherter als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung beansprucht, wegen der mangels einer Anstellung fehlenden Möglichkeit, die Arbeitsfähigkeit unter Beweis zu stellen, nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden kann wie der Zeit, da die Arbeitsfähigkeit durch tatsächlich geleistete Arbeit belegt wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen H. vom 21. November 2002, B 23/01, Erw. 3.3), ist die Periode des Leistungsbezugs bei fehlender ärztlicher Krankschreibung gleichwohl als Indiz für das Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit zu werten.
4.4 Eine andauernde Arbeitsunfähigkeit von 50 % trat nach der medizinischen Aktenlage erst im Januar 2004 ein, als die Ärzte des A.___ die Behandlung des Klägers im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme übernahmen und erstmals eine bipolare affektive Störung nach ICD-10 F31.3 diagnostiziert wurde, mit mehrere Wochen anhaltenden, quälenden, depressiven Verstimmungen und Antriebsschwäche samt submanischen Phasen (Urk. 13/16/5-7 S. 3).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger während der Dauer der Anstellung bei der Y.___-AG (bis am 30. September 2003) und bis zum Ende der Nachdeckung (31. Oktober 2003) verschiedentlich arbeitsunfähig war, dies jedoch hauptsächlich in seinen drogeninduzierten Wahnvorstellungen begründet war. Die nachfolgende Invalidität trat indes wegen der bipolaren affektiven Störung des Klägers ein, weshalb der sachliche Zusammenhang nicht gegeben ist. Die übrigen Arbeitsunfähigkeiten bis Ende Oktober 2003 wurden allesamt bloss mit der Suchterkrankung des Klägers begründet, was sozialversicherungsrechtlich nicht von Bedeutung ist. Der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist demgemäss auf Januar 2004 zu terminieren, zu welchem Zeitpunkt der Kläger nicht mehr bei der Beklagten versichert war. Nicht von Bedeutung sind sodann die späteren gesundheitlichen Entwicklungen aufgrund von Unfällen (Radiusfraktur im Jahr 2005 sowie Fuss- und Kniekontusion im Jahr 2007, vgl. Berichte des Spitals F.___ vom 25. Mai 2005 und 12. Februar 2007, Urk. 13/57/23 und Urk. 13/57/15) sowie eine im Jahr 2007 thematisierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. Beschwerde des Klägers vom 10. Januar 2008 [Urk. 13/57/3-9] gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 22. November 2007 [Urk. 13/56] betreffend Abweisung des Gesuches um Rentenerhöhung). Demgemäss ist die Beklagte nicht leistungspflichtig, weshalb die Klage abzuweisen ist.
Zu wiederholen bleibt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, welche während der Zeit der Arbeitslosigkeit die Vorsorgeversicherung durchführte, ihre Leistungspflicht - ausgehend vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2004 - anerkannt hat und dem Kläger seit 1. Januar 2005 Invalidenleistungen basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % erbringt (Abrechnung vom 23. September 2007, Urk. 2/14/8). Dies hat offensichtlich seine Richtigkeit.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers aus der Gerichtskasse zu honorieren. Nach Einsicht in die Kostennote vom 28. März 2009 (Urk. 51/1-2) mit einem Aufwand von 14,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 73.-- ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Rechtsanwalt Jürg Bügler mit Fr. 3'285.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für seine Bemühungen zu entschädigen.
Kommt der Kläger künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichten (vgl. § 92 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Winterthur, wird mit Fr. 3'285.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).