BV.2008.00002

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger

Urteil vom 29. April 2008

in Sachen

V.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Wyssmann und Partner
Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen

gegen

Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte


         Nachdem V.___, geboren 1944, durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Oensingen, am 3. Januar 2008 gegen die Winterthur-Columna, Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, Klage erhoben hat mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
        
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin seit wann rechtens, spätestens jedoch seit 1. November 1999, die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zuzüglich einen Verzugszins zu 5 % seit wann rechtens auszurichten.
         2.   Es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Partei- und Zeugenbefragung durchzuführen.
         3.   Es sei nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchzuführen.
         4.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."

         nach Einsicht in die Klageantwort vom 12. Februar 2008 (Urk. 7), mit welcher die Beklagte mangels Passivlegitimation die Abweisung der Klage beantragt hat, sowie in die Replik vom 19. März 2008 (Urk. 11),
         in Erwägung,
         dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gemäss § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter anderem zuständig ist für die Beurteilung von Klagen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) einschliesslich die freiwillige Vorsorge der Personalvorsorgestiftungen gemäss Art. 89bis Abs. 5 und 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und Klagen nach Art. 142 ZGB in Verbindung mit Art. 25 a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG) sowie nach Art. 25 FZG,
         dass gemäss Art. 73 Abs. 1 BVG jeder Kanton ein Gericht bezeichnet, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet,
         dass die Klägerin vorliegend vorsorgerechtliche Ansprüche (Invalidenleistungen) aus dem durch ihr Arbeitsverhältnis mit der Firma A.___ in B.___ (Kanton Waadt) begründeten Vorsorgeverhältnis geltend macht,
         dass diese Firma zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeiter bei der "Fondation LPP de la Winterthur-Vie" bzw. Stiftung BVG Winterthur-Leben angeschlossen war (vgl. Vorsorgeausweis vom 14. April 1992, Urk. 2/2; Vorsorgereglement vom November 1986, Urk. 2/3),
         dass in Ziffer 1.1.1. des Reglements ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass diese Stiftung ihren Sitz in Lausanne hat,
         dass die betreffende Stiftung heute unter der Bezeichnung Winterthur-Columna BVG-Stiftung, Lausanne, mit Sitz in Lausanne im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Waadt vom 20. März 2008, Urk. 12/1),
         dass es sich demgegenüber bei der Beklagten um eine andere Stiftung handelt, welche als Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, mit Sitz in Winterthur im Handelsregister eingetragen ist (vgl. Internet-Vollauszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich vom 20. März 2008, Urk. 12/2),
         dass die Beklagte damit für die vorsorgerechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht passivlegitimiert ist, da sie nicht die zuständige Vorsorgeeinrichtung für die Mitarbeiter der A.___ ist, mithin zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Rechtsbeziehung besteht,
         dass nicht nachvollziehbar ist, inwiefern es in obligationen- und firmenrechtlicher Hinsicht ein Unding sein soll - wie die Klägerin behauptet (Urk. 11 S. 2) - in der Schweiz zwei Firmen mit praktisch identischem Wortlaut zu führen, sondern es sich dabei um eine durch den Eintrag ins Handelsregister bestätigte Tatsache handelt, welche von der rechtskundig vertretenen Klägerin ohne Weiteres festzustellen gewesen wäre,
         dass ebenso wenig ein Versehen bei der Beklagten vorliegt,
         dass es wohl zutreffend ist, dass hinter der Beklagten und der zuständigen Vorsorgeeinrichtung derselbe Mutterkonzern steht, sie sehr ähnliche Bezeichnungen tragen und dieselben Personen für beide Stiftungen handeln, sich jedoch nicht feststellen lässt, die Beklagte habe ein "Versteckspiel" betrieben und gegenüber der Klägerin den Anschein erweckt, sie sei die zuständige Vorsorgeeinrichtung, sondern auf der Korrespondenz neben der mit der Beklagten soweit identischen Bezeichnung "Winterthur-Columna" die abweichenden Zusätze "fondation LPP" bzw. "BVG-Stiftung" und "Lausanne" angebracht hat (vgl. Urk. 2/21, Urk. 2/23), wogegen der der Beklagten zuzuordnende Zusatz "Stiftung für die berufliche Vorsorge" nie verwendet wurde,
         dass auch kein Anlass besteht, einen Konzerndurchgriff vorzunehmen, da einerseits ein Durchgriff primär vom abhängigen zum herrschenden Teil des Konzerns erfolgt, vorliegend die Beklagte und die zuständige Vorsorgeeinrichtung innerhalb des Konzerns indes auf der gleichen Stufe stehen, und anderseits nur dann Anlass zur Vornahme eines Durchgriffs besteht, wenn das Vermögen des abhängigen Unternehmens zur Befriedigung der Gläubiger nicht ausreicht, was im Falle der Winterthur-Columna BVG-Stiftung, Lausanne, nicht als fraglich erscheint,
         dass die Klage damit wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten abzuweisen ist,
         dass unter diesen Umständen für eine von Amtes wegen vorzunehmende Prozessüberweisung nach § 112 Abs. 1 ZPO kein Raum bleibt, da das hiesige Gericht für die Klage sowohl örtlich als auch sachlich zuständig ist, und die Klägerin ausdrücklich daran festgehalten hat, dass sich diese gegen die Beklagte richtet,
         dass im Übrigen der Umstand, dass die Klägerin überwiegend in der Umgebung ihres Wohnsitzes im C.___ für ihre im Kanton Waadt ansässige Arbeitgeberin im Aussendienst tätig gewesen ist, kaum genügt, um einen Betriebsort im Kanton D.___ und damit gemäss Art. 73 Abs. 3 BVG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons D.___ anzunehmen, die betreffende Frage jedoch vom hiesigen Gericht nicht zu prüfen ist,




erkennt das Gericht:


1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur, unter Beilage des Doppels von Urk. 11
- Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).