Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00006
BV.2008.00006

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 25. November 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler
Advokatur- und Notariatsbüro Davos, Kistler & Kollegen
Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf

gegen

Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern
Advokaturbüro Caliezi & Stern
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1956, arbeitete seit 1. Mai 1994 als Maschinist auf einer Tunnelbaustelle bei der damaligen Z.___ AG und war damit bei der Personalvorsorgestiftung der Z.___ AG (seit Ende 2007 Y.___) vorsorgeversichert (vgl. Unfallmeldung, Urk. 25/1 und Handelsregisterauszüge, Urk. 4/1-4).
1.2     Am 19. Juli 1996 zog sich X.___ bei einem Nichtbetriebsunfall eine Bimalleolarfraktur rechts zu, welche noch am selben Tag im Spital E.___ operativ mittels einer Osteosynthese behandelt wurde (Bericht vom 7. August 1996, Urk. 25/3). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Am 15. Oktober 1996 konnte X.___ die Arbeit wieder zu 100 % aufnehmen (Bericht von Dr. med. A.___, Chefarzt Chirurgie Spital E.___, vom 1. November 1996, Urk. 25/8). Nach der am 19. Dezember 1997 erfolgten Metallentfernung (Hospitalisation im Spital E.___ vom 18. bis 22. Dezember 1997, Urk. 25/13) bestand ab 19. Januar 1998 wiederum volle Arbeitsfähigkeit als Tunnelbau-Maschinist. In der Folge traten zusätzlich Beschwerden im linken Fussgelenk auf, wo eine beginnende Nekrose festgestellt wurde (Berichte von Kreisarzt Dr. med. B.___ vom 22. Juli 1998 [Urk. 25/21] und des Hausarztes, Dr. med. C.___, vom 21. Juli 1998 [Urk. 25/16]). Die Arbeitgeberin meldete diese Beschwerden der SUVA am 15. Juni 1998 als Rückfall (Urk. 25/14). Nach weiteren Untersuchungen bei Prof. Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, attestierte Dr. C.___ ab 13. Oktober 1998 bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Urk. 25/31; vgl. auch seinen Bericht vom 5. Oktober 1998 [Urk. 25/29] sowie Bericht von Prof. D.___ vom 24. August 1998 [Urk. 25/28]). Die Z.___ AG löste das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 31. Juli 1999 auf (Fragebogen für den Arbeitgeber zuhanden der Invalidenversicherung vom 23. Februar 2000, Urk. 28/37).
         Im weiteren Verlauf wurde wegen der partiellen Talusnekrose links am 15. November 1999 ein operativer Eingriff notwendig (talocalcaneare Interpositionsarthrodese, durchgeführt von Prof. D.___, vgl. Bericht vom 13. Dezember 1999, Urk. 25/59). Im Bericht vom 31. März 2000 (Urk. 25/75) hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, wegen der beidseitigen Fussbeschwerden sei dem Versicherten die weitere Beschäftigung als Baumaschinist nicht mehr zumutbar. In Betracht komme noch eine vorwiegend sitzende Tätigkeit in der Industrie oder in einem Fabrikationsbetrieb. Es folgte ein Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik F.___ vom 16. August bis 22. September 2000 (Bericht vom 4. Oktober 2000, Urk. 25/98), wo auch eine berufliche Abklärung durchgeführt wurde (Urk. 25/103). Nach einem neuen Unfall am 11. Januar 2001, bei welchem der Versicherte eine commotio cerebri erlitt, erfolgte vom 18. Juni bis 4. Juli 2001 nochmals eine stationäre Abklärung in der Rehabilitationsklinik F.___ (Bericht vom 30. Juli 2001, Urk. 25/147). Während der Wintersaison 2001/2002 fand X.___ eine Anstellung bei den Bergbahnen G.___ AG (Urk. 25/191-193). Nachdem weitere Beurteilungen und Abklärungen keine grundsätzliche Änderung der unfallbedingten Restfolgen und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ergeben hatten (Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 1. Juli 2002 [Urk. 25/213] und Bericht der Klinik H.___vom 6. November 2002 [Urk. 25/232]), schloss die SUVA den Fall mit Zusprache einer Rente von 37 % ab 1. Dezember 2002 ab (Verfügung vom 27. Dezember 2002 [Urk. 25/246], bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. November 2003 [Urk. 25/271]).
1.3     Die Invalidenversicherung ihrerseits, bei der sich X.___ am 30. Januar 2000 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 28/II/26), sprach ihm vom 1. Oktober 1999 bis 30. April 2000 und wieder ab 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu. Für den Zeitraum von Mai 2000 bis Juni 2002 ging sie davon aus, dass der Versicherte ein rentenausschliessendes Einkommen (IV-Grad 34 %) hätte erzielen können (Verfügungen vom 24. Januar 2003 [Urk. 28/II/79-80], vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung [Urk. 28/II/67]).
1.4     Die Pensionskasse der Z.___ lehnte mit Schreiben vom 23. Februar 2004 die Ausrichtung einer Invalidenrente infolge Überversicherung ab, woran sie auch in der nachfolgenden Korrespondenz festhielt (Urk. 2/5).

2.       Mit Eingabe vom 14. Januar 2008 (Urk. 1) liess X.___ durch Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler Klage gegen die Pensionskasse der Z.___ erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1.     Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 1999 eine monatliche BVG Invalidenrente in Höhe von CHF 1'440.31 zzgl. 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen, die gemäss Reglement an die Teuerung anzupassen sei.
 2.      Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. Oktober 1999 eine monatliche Kinderrente für die Tochter I.___, geb. am 19. September 1987, zzgl. 5 % Zins ab jeweiliger Fälligkeit, die gemäss Reglement an die Teuerung anzupassen sei, bis zum Ende ihrer Ausbildung bzw. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu leisten.
 3.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
 4.      Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorliegenden Verfahren zu gewähren."
         Das hiesige Gericht berichtigte die Parteibezeichnung der Beklagten von Amtes wegen auf Y.___ und holte deren Stellungnahme ein (Verfügung vom 16. Januar 2008, Urk. 5). Mit Klageantwort vom 16. April 2008 (Urk. 19) ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem sachlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem während der Versicherungszeit erlittenen Unfall und der erst später und aufgrund anderer Ursachen eingetretenen Invalidität (Urk. 19 S. 9 f.). Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bewilligt und Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 29). Nach Beizug der Akten der SUVA (Urk. 25/1-291) und der Invalidenversicherung (Urk. 28/I/1-32 und Urk. 28/II/1-90) und Zustellung derselben an die Parteien hielten diese in ihren zweiten Rechtsschriften an ihren Anträgen fest (Replik vom 7. Juli 2008 [Urk. 32]; Duplik vom 15. September 2008 [Urk. 36]). Mit Verfügung vom 22. September 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 38).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004, beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung aufgrund einer ab Oktober 1998 bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. Dezember 2004 (bzw. bis 31. Dezember 2007 für das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, IVG) gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung u.a. mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
         Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 245 Erw. 3c). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.2     Im Bereich der weitergehenden Vorsorge können die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 49 BVG ihre Leistungen grundsätzlich frei gestalten. So können reglementarisch etwa der Invaliditätsbegriff erweitert oder die Rentenhöhe anders festgelegt werden, beispielsweise durch eine prozentuale Abstufung entsprechend dem exakten Invaliditätsgrad. Wird vom Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung abgewichen, obliegt der Vorsorgeeinrichtung jedoch eine eigene Prüfungspflicht zur Festsetzung des Invaliditätsgrades (vgl. dazu Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2005, S. 270 f.).
2.3
2.3.1   Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.3.2   Das Bundesgericht hat mit BGE 134 V 20 in Präzisierung der Rechtsprechung entschieden, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigungen müssen jedoch bezogen auf die angestammte Arbeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (134 V 27 Erw. 5.3).

3.       Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der Beklagten. Falls ein solcher besteht, ist weiter festzulegen, welche Leistungen die Beklagte unter Berücksichtigung einer allfälligen Überentschädigung zu erbringen hat.
3.1     Nach der Aktenlage steht fest, dass der Kläger nach dem Unfall vom 19. Juli 1996, bei welchem er eine Bimalleolarfraktur rechts und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch eine Stauchung des distalen Unterschenkels und des linken Sprunggelenks erlitt (vgl. Bericht von Kreisarzt Dr. B.___ vom 22. Juli 1998, Urk. 25/21), die Arbeit bei der Batigroup ab 8. Oktober 1996 wieder aufnehmen konnte und - abgesehen von einem einmonatigen Unterbruch Ende 1997 wegen der Metallentfernung - bis am 13. Oktober 1998 in der bisherigen Tätigkeit als Maschinist/Bauarbeiter arbeitsfähig war (vgl. Berichte von Dr. A.___ vom 1. November 1996 [Urk. 25/8], von Kreisarzt Dr. B.___ vom 22. Juli 1998 [Urk. 25/21] und Arbeitgeberbericht vom 23. Februar 2000 [Urk. 28/II/37]).
         Die progrediente Talusnekrose als Folge der distorsiellen Schädigung der linken Sprunggelenke führte im Laufe des Jahres 1998 zu zunehmenden Fussbeschwerden (vgl. Bericht von Dr. D.___ vom 24. August 1998, Urk. 25/28). Auch die von Dr. D.___ verordnete Entlastungsorthese brachte keine befriedigende Resultate. Dr. C.___ erachtete den Kläger deshalb ab 13. Oktober 1998 für die bisherige Tätigkeit als nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 25/29, Urk. 25/31 und Urk. 25/33), was auch Kreisarzt Dr. B.___ im Bericht vom 23. November 1998 bestätigte (Urk. 25/34). Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 31. März 2000 hielt Kreisarzt Dr. B.___ als Restfolgen des Unfalles vom 19. Juli 1996 eine eingeschränkte Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks und eine versteiftes unteres Sprunggelenk links fest, weshalb nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg in Frage kämen (Urk. 25/75). Dieselbe Einschätzung der beruflichen Leistungsfähigkeit ist auch den Berichten von Dr. D.___ vom 24. Juli 2000 (Urk. 25/87), der Rehabilitationsklinik F.___ vom 4. Oktober 2000 (Urk. 25/98) sowie der Klinik H.___vom 6. November 2002 (Urk. 25/232) zu entnehmen.
         Im Weiteren wies Kreisarzt Dr. B.___ im Bericht vom 1. Juli 2002 (Urk. 25/213) auf unfallfremde krankhafte Veränderungen (kongenitale Hüftdysplasie mit Beckenschiefstand und Beinverkürzung sowie leichtgradigen degenerativen Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit Fehlform) hin, welche die Leistungsfähigkeit des Klägers weiter verminderten. Dr. A.___ erwähnte im Bericht vom 14. Mai 2002 (Urk. 28/II/66) zudem, seit dem Unfall vom 11. Januar 2001 leide der Kläger an chronischem Schwindel, der attackenweise auftrete und ihn stark beeinträchtige, ferner sei im November 2000 ein Herzschrittmacher eingesetzt worden. Seit Jahren leide er auch an chronischen Lumboischialgien, und eine beidseitige Coxarthrose bereite ihm gelegentlich Beschwerden. Unter Berücksichtigung der mit den verschiedenen Beeinträchtigungen verbundenen zeitlichen und leistungsmässigen Limiten attestierte Dr. A.___ eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 40 % ab Juni 2002.
3.2     Auf dieser Basis legte die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad für den Zeitraum vom 1.  Oktober 1999 bis 30. April 2000 auf 100 % und ab 1. Juni 2002 auf 74 % fest. Für die Zwischenzeit verneinte sie einen Anspruch, weil sie dem Kläger eine behinderungsangepasste Erwerbstätigkeit als zumutbar erachtete, was eine Reduktion des Invaliditätsgrades auf 34 % zur Folge hatte (Urk. 28/II/79-80; vgl. auch Urk. 28/II/67-68). Für die Belange des vorliegenden Falles sind die Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung indessen nur bedingt tauglich, da diese als finale Versicherung - im Unterschied zur Unfallversicherung - sämtliche Leiden unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen hat (BGE 124 V 178 Erw. 3b).
         Da die Beklagte einzig für die Restfolgen des Unfalles vom 19. Juli 1996 aufzukommen hat, bietet die Rentenbemessung der SUVA einen zuverlässigeren Anhaltspunkt, in welchem Umfang sich die Unfallfolgen auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Die SUVA legte mit Verfügung vom 27. Dezember 2002 eine Rente von 37 % fest (Urk. 25/246, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 27. November 2003, Urk. 25/271). Sie berücksichtigte dabei neben den Folgen den Unfalles vom 19. Juli 1996 (Gehbeschwerden insbesondere auf unebenem Gelände, Einschränkungen beim Heben und Tragen von Gewichten) auch einen Drehschwindel als Folge des Unfalles vom 11. Januar 2001 (Urk. 25/238). Für letztere Beeinträchtigung hat die Beklagte grundsätzlich nicht aufzukommen, da der Kläger im Januar 2001 nicht mehr bei ihr versichert war. Die SUVA quantifizierte diesen Anteil indessen nicht, und es ist angesichts der übrigen schwerwiegenderen Unfallfolgen nicht davon auszugehen, dass der Drehschwindel die Erwerbsfähigkeit zusätzlich erheblich vermindern würde. Es kann deshalb von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 37 % ausgegangen werden, für welche die Beklagte grundsätzlich aufzukommen hat (vgl. dazu nachfolgend Erw. 4.2).
3.3     Die Beklagte verneint ihre Leistungspflicht mit dem Argument, der Kläger sei nach dem Unfall über einen längeren Zeitraum arbeitsfähig gewesen (vgl. Urk. 19 S. 8). Richtig ist dies insoweit, als der Kläger im Oktober 1996 die bisherige Tätigkeit wieder aufnahm und bis am 12. Oktober 1998 ausübte (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 28/II/37). Wie der Verlauf der gesundheitlichen und erwerblichen Entwicklung zeigt, verblieb eine unfallbedingte Invalidität von 37 %. Die reglementarischen Invalidenleistungen der Beklagten setzen bei einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % ein (Reglement Ziff. 2.5, Urk. 2/13), welche der Kläger seit der erneuten rückfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ab 13. Oktober 1998 nie mehr unterschritt. Damit erzielte er seit dem 13. Oktober 1998 kein (im Sinn des Reglements) rentenausschliessendes Einkommen mehr, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 19. Juli 1996 bzw. dem Rückfall vom 13. Oktober 1998 und der später eingetretenen Invalidität nicht unterbrochen wurde.
3.4     Der Kläger hat nach dem Gesagten Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente der Beklagten von 37 % ab 1. Oktober 1999 (vgl. Reglement Ziff. 2.5 Abs. 2) sowie auf eine Kinderrente für die 1987 geborene und bis August 2009 in Ausbildung gewesene Tochter I.___ (vgl. Reglement Ziff. 2.8 in Verbindung mit Ziff. 2.11 und Urk. 33/19). Laut Versicherungsausweis per 1. Januar 1999 (Urk. 2/14) beträgt die volle Invalidenrente Fr. 17'286.-- und die Kinderrente Fr. 3'771.--. Bei Teilinvalidität wird die Rente im Verhältnis zum massgebenden Invaliditätsgrad festgesetzt (Reglement Ziff. 2.6 Abs. 1). Mit dem vorliegend massgebenden Invaliditätsgrad von 37 % ergibt sich eine Invalidenrente von Fr. 6'395.80/Jahr (Fr. 533.--/Mt.) und eine Kinderrente von Fr. 1'395.30/Jahr (Fr. 116.25/Mt.), total Fr. 7'791.10/Jahr (Fr. 649.25/Mt.) zuzüglich seit 1999 gewährte Rentenerhöhungen und Teuerungszulagen.

4.       Zu prüfen bleibt, inwieweit die Beklagte ihre Leistungen infolge Überversicherung kürzen kann.
4.1     Für die Berechnung der Überentschädigung finden die im jeweiligen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Dies gilt analog für die Änderung reglementarischer Überentschädigungsregelungen und ist auch auf laufende Renten anwendbar (BGE 126 V 470 Erw. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Pensionskasse X. gegen A. vom 6. Februar 2008, B 10/07, Erw. 2.3.1).
         Nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Dies gilt sowohl in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen als auch nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung (1. BVG-Revision).
4.2
4.2.1   Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Art. 24 Abs. 2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden. Aufgrund dieses gesetzlich verankerten Kongruenzgrundsatzes dürfen Leistungen verschiedener Sozialversicherungen (oder anderweitige Einkünfte) nur miteinander in Verbindung gebracht werden, wenn sie "ereignisbezogen, personell, sachlich und zeitlich zusammenfallen" (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 4. September 2008, 9C_40/2008, Erw. 2.2 u.a. mit Hinweis auf Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 810 S. 301 f. und Rz. 856 S. 319).
4.2.2   Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rente der Invalidenversicherung eine Erwerbseinbusse abdeckt, die teilweise unfallbedingt, teilweise aber auch krankheitsbedingt ist. Für nicht in engem sachlichen Zusammenhang mit dem bei ihr versicherten Gesundheitsschaden stehende Beeinträchtigungen trifft die Beklagte demnach keine Leistungspflicht. Im Gegenzug muss auch bei der Anrechenbarkeit von Leistungen im Rahmen der Überentschädigungsberechnung analog differenziert werden. Die Anrechenbarkeit der Leistungen findet somit - im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge - dort ihre Grenze, wo die Invalidenversicherung für eine (Teil-)Invalidität Leistungen erbringt, für welche die Vorsorgeeinrichtung nicht leistungspflichtig ist (vgl. Stauffer, a.a.O., Rz. 882 S. 329). Dementsprechend wird bei Versicherten, bei denen die Invalidenrente teilweise eine Erwerbstätigkeit, teilweise eine (in der beruflichen Vorsorge nicht versicherte) Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgleicht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 BVV2 nur derjenige Teil der Invalidenversicherungsrente angerechnet, der den (vorsorgerechtlich versicherten) Erwerbsausfall abdeckt (BGE 124 V 279 E. 2a S. 281). Dasselbe muss auch in anderen Fällen gelten, in denen - wie vorliegend - die Rente der beruflichen Vorsorge bloss einen Teil der in der Invalidenversicherung ausgeglichenen Erwerbseinbusse abdeckt. Es wäre stossend, wenn die für einen bestimmten Gesundheitsschaden nicht leistungspflichtige zweite Säule im Rahmen der Überentschädigung von den hiefür ausgerichteten Leistungen der ersten Säule profitieren könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 4. September 2008, 9C_40/2008, Erw. 5.3)y.
         Ausgehend davon, dass der unfallbedingte Anteil, für den die Beklagte leistungspflichtig ist, 37 % der von der Invalidenversicherung festgestellten Gesamtinvalidität von 74 % ausmacht (vgl. Erw. 3.3-3.4), ist bei der Überentschädigungsberechnung nur die Hälfte der Invalidenrente als Einkommen des Klägers anzurechnen. Der Anrechnung an die Einkünfte (ebenfalls zur Hälfte) unterliegen auch die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Kinderrente und die Zusatzrente für die Ehefrau (BGE 126 V 477 Erw. 6d).
4.2.3   Zu den anrechenbaren Einkünften zählt das weiterhin erzielte Einkommen. Seit der 1. BVG-Revision gehört hierzu auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 BVV2 in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
4.3     Das Reglement der Beklagten, gültig ab 1. Juli 2003 (Urk. 2/13), enthält in Ziff. 2.15 eine Regelung der Leistungskürzung bei Überversicherung, die sich mit der gesetzlichen Regelung vor der 1. BVG-Revision deckt. Insbesondere ist darin lediglich die Anrechenbarkeit des tatsächlich realisierten Einkommens enthalten. Die Beklagte hat die Anwendbarkeit dieses Reglements auf den vorliegenden Fall weder bestritten noch frühere oder revidierte Fassungen ins Recht gelegt, weshalb kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
4.4    
4.4.1   Die Invalidenversicherung ist bei der Festlegung des Valideneinkommens vom Bruttojahreslohn 1997 von Fr. 69'485.-- ausgegangen (Urk. 28/II/67). Mit dem Kläger (vgl. Urk. 1 S. 5 unten) ist dieser Betrag als Basis des mutmasslich entgangenen Verdienstes in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen und zu indexieren (Basis Indexstand 1997: 1818 [Die Volkswirtschaft, 6/2004 Tabelle B.10.3 S. 91 Nominallohnindex Männer]). Da zu den anrechenbaren Einkünften auch die Kinderrente der Invalidenversicherung zu zählen ist, ist im Gegenzug auch die Kinderzulage von Fr. 2'100.--/Jahr (vgl. Urk. 2/12) zum mutmasslichen Einkommen hinzuzurechnen.
4.4.2   Für die Überentschädigungsberechnung vom Oktober bis Dezember 1999 (3 Monate) sind folgende Faktoren massgebend: mutmasslich entgangener Verdienst für drei Monate Fr. 18'059.-- (Jahresverdienst 1999 Fr. 72'235.-- [Index 1999: 1835; Kinderzulage 2'100.--]). UV-Taggeld Fr. 10'780.-- (Urk. 2/8); halbe Invalidenrente inkl. Zusatz- und Kinderrente Fr. 4'551.-- (Urk. 28/II/79) und Erwerbseinkommen für die Monate Oktober und November 1999 Fr. 5'054.-- (IK-Auszüge, Urk. 2/11).
         Damit ergibt sich folgende Überentschädigungsberechnung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1999:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 16'253.--
         ./. UVG- Taggeld (Urk. 2/8)               Fr. 10'780.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.  4'551.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.  5'054.--            Fr. 20'385.--
         Mehreinkommen                                                         Fr.  4'132.--
         Da die Einkommen 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen, besteht eine Überentschädigung und damit kein Rentenanspruch.
4.4.3   Von Januar bis April 2000 entfällt ein Erwerbseinkommen. Das indexierte Jahreseinkommen inkl. Kinderzulage (Index 2000: 1856) beträgt Fr. 73'037.--, für vier Monate Fr. 24'346.--.
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 21'911.--
         ./. UVG- Taggeld (Urk. 2/8)               Fr. 18'634.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.  6'068.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.        0.--            Fr. 24'702.--
         Mehreinkommen                                                         Fr.  2'791.--
         Es besteht weiterhin eine Überentschädigung und damit kein Rentenanspruch.
4.4.4   Ab Mai 2000 stellte die Invalidenversicherung ihre Leistungen ein. Für die acht Monate bis Ende 2000 beträgt das mutmassliche Einkommen Fr. 48'692.--.
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 43'822.--
         ./. UVG- Taggeld (Urk. 2/8)               Fr. 37'730.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.        0.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.        0.--            Fr. 37'730.--
         Mindereinkommen                                                       Fr.  6'092.--
         pro Monat                                                                  Fr.    761.50
         Rentenanspruch/Mt. (ungekürzt, vgl. Erw. 3.4)                 Fr.   649.25
4.4.5   Für das Jahr 2001 beträgt das mutmassliche Einkommen Fr. 74'796.-- (Index 2001: 1902). Im Weiteren erzielte der Kläger ein Erwerbseinkommen von Fr. 5'338.--. Das ergibt folgende Überentschädigungsberechnung:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 67'316.--
         ./. UVG- Taggeld                            Fr. 51'282.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.        0.--
         ./. Erwerbseinkommen (Urk. 2/11)      Fr.  5'338.--            Fr. 56'620.--
         Mindereinkommen                                                       Fr. 10'696.--
         pro Monat                                                                  Fr.    891.30
         Rentenanspruch/Mt. (ungekürzt)                                    Fr.   649.25
4.4.6   Für das Jahr 2002 beträgt das mutmassliche Jahreseinkommen Fr. 75'980.-- (Index 2002: 1933). Bis Mai 2002 richtete die Invalidenversicherung keine Rente aus. Während dieser Zeit erzielte der Kläger ein Erwerbseinkommen von Fr. 13'281.--, nämlich aus Landwirtschaft Fr. 3'176.-- (5/12 von Fr. 7'623.-- vgl. Urk. 2/11) und aus der Anstellung bei den Bergbahnen G.___ Fr. 10'105.-- (Urk. 2/11). Die SUVA richtete Taggelder von Fr. 16'324.-- aus. Dies ergibt für den Zeitraum Januar bis Mai 2002 folgende Überentschädigungsberechnung:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 28'492.--
         ./. UVG- Taggeld                            Fr. 16'324.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.        0.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr. 13'281.--            Fr. 29'605.--
         Mehreinkommen                                                         Fr.  1'113.--
         Damit besteht von Januar bis Mai 2002 kein Rentenanspruch.
4.4.7   Ab Juni 2002 richtete die Invalidenversicherung wieder eine ganze Rente im Betrag von Fr. 3'110.--/Mt. (inkl. Zusatz- und Kinderrente) aus (Urk. 28/II/80). Davon ist die Hälfte, somit Fr. 1'555.--/Mt. anrechenbar. Die SUVA leistete bis zur Berentung ab 1. Dezember 2002 noch Taggelder im Betrag von Fr. 28'182.--. Von Juni bis November 2002 erzielte der Kläger ein Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft (6/12 von Fr. 7'623.--) und weiteren Beschäftigungen von insgesamt Fr. 9'787.-- (vgl. Urk. 2/11).
         Dies ergibt für den Zeitraum Juni bis November 2002 folgende Überentschädigungsberechnung:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 34'191.--
         ./. UVG- Taggeld                            Fr. 28'182.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.  9'330.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.  9'787.--            Fr. 47'299.--
         Mehreinkommen                                                         Fr. 13'108.--
         Damit besteht von Juni bis November 2002 kein Rentenanspruch.
4.4.8   Ab 1. Dezember 2002 richtet die SUVA eine Rente von Fr. 1'679.--/Mt. aus (Urk. 25/246). Das Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft (1/12 von Fr. 7'623.--) und der Anstellung bei den Bergbahnen G.___ betrug Fr. 3'235.-- (vgl. Urk. 2/11).
         Für Dezember 2002 ergibt die Überentschädigungsberechung Folgendes:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 5'698.--
         ./. UVG- Rente                               Fr.  1'679.--
         ./. Invalidenrente                            Fr.  1'555.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.  3'235.--            Fr.  6'469.--
         Mehreinkommen                                                         Fr.     771.--
         Damit besteht auch für Dezember 2002 kein Rentenanspruch.
4.4.9   Für das Jahr 2003 beträgt das mutmassliche Jahreseinkommen Fr. 76'936.-- (Index 2003: 1958 [Die Volkswirtschaft, 10/2009 Tabelle B.10.3 S. 91 Nominallohnindex Männer]). Die Gesamtrente der Invalidenversicherung betrug Fr. 3'185.--/Mt. (Urk. 28/II/80), wovon die Hälfte, also Fr. 1'592.50/Mt. anrechenbar ist. Die UVG-Rente erhöhte sie teuerungsbedingt auf Fr. 1'699.--/Mt. (Urk. 25/246). Das Erwerbseinkommen über das ganze Jahr bei den Bergbahnen G.___ belief sich auf Fr. 9'359.-- (Urk. 2/11).
         Dies ergibt für das Jahr 2003 folgende Überentschädigungsberechnung:
         90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes                Fr. 69'242.--
         ./. UVG- Rente                               Fr. 20'388.--
         ./. Invalidenrente                            Fr. 19'110.--
         ./. Erwerbseinkommen                     Fr.  9'359.--            Fr. 48'857.--
         Mindereinkommen                                                       Fr. 20'385.--
         pro Monat                                                                  Fr.  1'698.75
         Rentenanspruch/Mt. (ungekürzt)                                    Fr.   649.25
4.4.10 Für das Jahr 2004 und die folgenden Jahre ändern sich die relevanten Faktoren für die Überentschädigungsberechnung - soweit aus der Aktenlage ersichtlich - nicht mehr grundlegend. Laut IK-Auszug vom 9. Juli 2007 (Urk. 2/11) erzielte der Kläger 2004 noch ein Erwerbseinkommen in etwa gleicher Höhe wie 2003; 2005 lag es erheblich tiefer. Damit bleibt auch ab dem Jahr 2004 genügend Raum für die Ausrichtung der ungekürzten Teilrente. 
4.5     Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der Kläger hat ab 1. Oktober 1999 grundsätzlich Anspruch auf eine Teilrente der Beklagten, deren Höhe sich nach der Erwerbseinbusse als Folge des Unfalles vom 19. Juli 1996 richtet und entsprechend der UVG-Rente auf 37 % der Vollrente festzulegen ist. Damit beträgt die monatliche Rente, inklusive der Kinderrente von Fr. 116.30 für die Tochter I.___, Fr. 649.25 (Stand 1999, zuzüglich seitherige Erhöhungen und Teuerungszulagen).
         Der Anspruch des Klägers auf die Ausrichtung der ungekürzten Teilrente besteht ab Mai 2000 bis Dezember 2001 und erneut wieder ab 1. Januar 2003.
         Bei späteren erheblichen Änderungen der Verhältnisse ist die Beklagte jederzeit berechtigt, die Frage der Überentschädigung neu zu prüfen.
         In diesem Sinn ist die Klage teilweise gutzuheissen.
4.6.    Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tag der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 14. Januar 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

5.       Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Ausgangsgemäss steht dem Kläger eine Prozessentschädigung zu, welche zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung seiner Rechtsvertreterin zuzusprechen ist (vgl. § 89 Abs. 1 ZPO).
         Mit Honorarnote vom 29. Oktober 2009 machte Rechtsanwältin Schmid Kistler für die vorprozessuale Phase vom 30. Januar 2004 bis 19. November 2007 Aufwendungen von 14.25 Stunden und für die prozessuale Phase ab 10. Januar 2008 solche von 29.5 Stunden nebst Spesen von Fr. 175.-- geltend (Urk. 39). Da der vorprozessuale Aufwand nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 8. Juli 2004, B 23/04, am Schluss mit weiteren Hinweisen), ist die Entschädigung auf Fr. 6'500.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. Oktober 1999 eine Invalidenrente von 37 % im Betrag von Fr. 533.-- sowie eine Kinderrente von Fr. 116.25, total Fr. 649.25 pro Monat, auszurichten (Stand 1. Januar 1999). Zufolge Überentschädigung ist die Rente erst ab Mai 2000 bis Dezember 2001 und in der Folge wieder ab Januar 2003 ungekürzt auszurichten, je zuzüglich seit 1999 gewährte Rentenerhöhungen und Teuerungszulagen sowie Zinsen von 5 % auf den bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnissen ab dem 14. Januar 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler, Davos Dorf, eine Prozessentschädigung von Fr. 6'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Schmid Kistler
- Rechtsanwalt Eric Stern unter Beilage einer Kopie der Honorarnote (Urk. 39)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).