Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00007
BV.2008.00007

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichter Gräub

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 3. Juni 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

PKE Pensionskasse Energie
Freigutstrasse 16, 8027 Zürich
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Blattmann M.C.L.
Talacker 50, 8001 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1973, absolvierte eine Handelsmittelschule und war ab 26. Februar 1996 Mitarbeiterin in der Buchhaltungsabteilung bei der Y.___ AG (Anmeldung bei der Invalidenversicherung vom 2. Oktober 2002 [Urk. 14/2 Ziff. 5.2] sowie Arbeitszeugnis vom 30. September 1999 [Urk. 19/2]). Im Dezember 1998 erlitt sie einen ersten Krankheitsschub einer Multiplen Sklerose (MS) mit Drehschwindel, Sehstörungen, Schwäche in der linken Gesichtshälfte, Kribbelparästhesien im rechten Mundwinkel und in der rechten Gesichtshälfte, Missempfindungen in beiden Fusssohlen sowie Kopfschmerzen (Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 26. Januar 1999, Urk. 14/7/5-9). Nachdem sie im Mai 1999 wieder an die Arbeitsstelle zurückgekehrt war (Bericht von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 11. März 2005, Urk. 2/15), kündigte sie die Stelle per Ende September 1999 zwecks sprachlicher Fortbildung (Urk. 19/2 sowie Studienbestätigung betreffend Schulbesuch vom 3. Oktober bis 10. Dezember 1999, Urk. 19/4).
         Am 31. Januar 2000 trat sie eine neue Stelle als Zahnarztsekretärin bei Dr. med. dent. B.___ an, während welcher sie im Dezember 2000/Januar 2001 einen zweiten Krankheitsschub erlebte, wobei sich ab 11. Januar 2001 wieder ein unauffälliger Neurostatus zeigte (Urk. 2/15). Diese Stelle kündigte sie wegen Schwangerschaft per 31. August 2001 (undatierte Arbeitgeberbescheinigung samt Kündigungsschreiben vom 3. Juli 2001, Urk. 14/8/1-4), worauf sie am 12. September 2001 ihren Sohn K.___ gebar (Urk. 14/2 Ziff. 3.1).
         Nach einem neuen Krankheitsschub von März bis Anfang Mai 2002 mit Doppelbildern und Sensibilitätsstörungen (ohne Arztkonsultation, Urk. 2/15) stand X.___ vom 13. Mai bis 31. Oktober 2002 als kaufmännische Angestellte in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der C.___ zu wechselndem Pensum, womit sie bei der Pensionskasse Energie vorsorgeversichert war (Arbeitsvertrag vom 23. Mai 2002 [Urk. 14/9/7-8] und Arbeitgeberbericht vom 6. November 2002 [Urk. 12/9/1-3]). Im Juli 2002 trat ein erneuter Krankheitsschub auf mit Schwäche der Beine, gleichzeitig klagte sie über Sensibilitätsstörungen mit Brennen und Dysästhesien im Sinne einer dauernden Sensibilitätsstörung, weshalb sie (dauernd) arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 2/15).
1.2     Am 2. Oktober 2002 (Urk. 2/7) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 13. Januar 2003 (Urk. 14/13) mangels Erfüllung der Wartefrist von einem Jahr abgewiesen hatte, sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 18. Februar 2004 (Urk. 14/28 und Urk. 14/26) mit Wirkung ab 1. August 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für den Ehemann und das Kind zu.
         Die Pensionskasse Energie ihrerseits lehnte die Ausrichtung von Invalidenleistungen ab (Urk. 2/8 und Urk. 2/12), zuletzt mit Schreiben vom 12. Januar 2006 (Urk. 2/14).

2.       Am 24. Januar 2008 erhob X.___ durch den Rechtsdienst Integration Handicap Klage gegen die Pensionskasse Energie mit den Anträgen, es sei diese zu verpflichten, ihr eine ganze Invalidenrente aus der beruflichen Vorsorge rückwirkend ab 1. August 2003 auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung (Urk. 1 S. 2). Die Pensionskasse Energie ersuchte am 30. Mai 2008 (Urk. 10) durch die Rechtsanwälte Thomas Blattmann und Christa Stoll um Abweisung der Klage. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 (Urk. 12) zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 14/0-40). Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 18 und Urk. 24), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 5. Januar 2009 (Urk. 25) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der ab 1. August 2003 beantragten Rentenausrichtung ist die rechtliche Beurteilung der vorliegenden Klage anhand der bis 31. März beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3     Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4.2   Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist  erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).

2.       Der Rentenentscheid der Invalidenversicherung vom 18. Februar 2004 (Urk. 14/28) wurde der Beklagten offenkundig nicht zugestellt, weshalb diese nicht an die getroffenen Feststellungen - namentlich den Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit - gebunden ist und diese frei überprüft werden können.

3.
3.1     Dr. Z.___ berichtete am 26. Januar 1999 (Urk. 14/7/5-9) in anamnestischer Hinsicht von einem von der Klägerin Ende November 1989 bemerkten Drehschwindel. Im weiteren Verlauf seien Sehstörungen in Form von Doppelbildern sowie Einschränkungen des Blickwinkels aufgetreten. In den letzten Tagen (Januar 1999) habe sie eine Schwäche in der linken Gesichtshälfte sowie Kribbelparästhesien im rechten Mundwinkel und in der rechten Gesichtshälfte verspürt. Sie habe sodann Missempfindungen in beiden Fusssohlen sowie Kopfschmerzen (S. 1).
         Anlässlich der Untersuchung fand Dr. Z.___ eine beidseitige Abduzensparese, eine partielle Okulomotoriusparese links, eine Fazialislähmung links sowie einen Sensibilitätsausfall im zweiten Trigeminusast rechts. Die Motorik und Sensibilität an den oberen und unteren Extremitäten waren intakt. Die Pyramidenbahnenzeichen waren beidseits intakt. Die kernspintomographische Untersuchung des Neurocraniums hatte multiple supra- und infratentorielle Entmarkungsherde mit charakteristischer Verteilung periventrikulär sowie im Kleinhirn und im Hirnstammbereich gezeigt. Die Liquoruntersuchung hatte einen eindeutigen Nachweis intrathekaler IgG-Produktion in der elektrischen Fokussierung ergeben. Zusammenfassend gelangte Dr. Z.___ zum Schluss, die Klägerin leide an einer demyelinisierenden Erkrankung des Zentralnervensystems. Auf Grund der Poser-Kriterien liege bei der Klägerin eine laborunterstützte sichere Multiple Sklerose vor mit einem Schub, zwei klinisch nachgewiesenen getrennten Läsionen, paraklinischem Nachweis einer anderen davon getrennten Läsion sowie autochthone intrathekale IgG-Bildung (S. 5).
3.2     Dr. A.___ diagnostizierte am 20. Dezember 2000 (Urk. 14/7/12-13) eine atypische Fazialisparese und eine leichte Okomotoriusparese rechts, eine fragliche Schwäche am rechten Arm und Bein sowie einen dringenden Verdacht auf einen zweiten Schub einer bekannten MS. Er hielt fest, nach gutem Ansprechen auf den Steroidstoss während drei Tagen (nach dem ersten Schub an Weihnachten 1998) habe die Klägerin am 19. Januar 1999 mit der Betafertontherapie begonnen. Diese habe sie aber bereits am 11. Mai 1999 wieder sistiert und danach einzig homöopathische Therapien erhalten. Bei der letzten Kontrolle am 30. September 1999 sei der ganze Neurostatus unauffällig gewesen bis auf den bekannten, leichten Strabismus sowie eine leichte Dysästhesie am linken, lateralen Fussrand und am linken lateralen Unterschenkel sowie fraglich auch im Oberschenkel.
         Er berichtete weiter, die Klägerin habe sich wieder gemeldet, nachdem sie am 13. Dezember 2000 wiederholt kurze Zuckungen in der rechten Gesichtshälfte festgestellt hatte. Am Abend des 14. Dezember 2000 und besonders am 15. Dezember 2000 habe sich ein dauerndes Ziehen der rechten Gesichtshälfte eingestellt mit zunehmendem, leichtem Verziehen des rechten Mundwinkels sowie Verengung der Lidspalte. Sie habe auf Berührung auch ein gewisses Druckgefühl im rechten Auge verspürt. Seit dem 19. Dezember 2000 habe sie das Gefühl einer diskreten Schwäche im rechten Arm und im rechten Bein sowie zeitweilig leichten, ungerichteten Schwindel.
         Dr. A.___ erkannte in der Systemanamnese keine abnormen Veränderungen und verwies auf eine aktuell 80%ige Tätigkeit als Sekretärin bei Dr. B.___.
         Anlässlich der Untersuchung berichtete er von einem mässigen Verziehen der rechten Wange und im Bereich des Kinns mit deutlicher Fazialisparese im Vergleich zu links beim Zähnezeigen. Der Stirnast scheine nicht betroffen zu sein. Die rechte Lidspalte sei konstant verschmälert bei seitengleich normalem Lidschluss. Beim Prüfen des Oculomotorius zeige die Klägerin beim Blick nach rechts oben geringe Doppelbilder. Zudem habe der Strabismus deutlich zugenommen. Es zeige sich auch ein Endstellnystagmus beim Blick nach rechts wie auch nach links, rechts deutlich ausgeprägter mit leichten Schwindelsensationen. Der übrige eingehende Neurostatus sei unauffällig.
         Dr. A.___ vermutete einen beginnenden zweiten MS-Schub und überwies die Klägerin an Dr. Z.___.
3.3     Dr. D.___, welcher die Klägerin seit 6. August 2002 behandelte, diagnostizierte am 17. Dezember 2002 (Urk. 14/7/1-4) drei bis vier Schübe einer bekannten MS sowie eine reaktive Depression. Er verwies auf gesundheitsbedingte Schwierigkeiten mit der Arbeit am Computer wegen Doppelbildern, Konzentrationsschwäche, Gleichgewichtsstörungen sowie Schwindel. Er attestierte eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit ab 12. August 2002. Am 7. August 2003 (Urk. 14/17) bestätigte er diese Angaben.
3.4
3.4.1   Die Ärzte des USZ, wo die Klägerin vom 8. bis 26. Mai 2003 hospitalisiert worden war, diagnostizierten am 3. Juni 2003 (Urk. 14/19) eine schubförmig-remittierende Encephalomyelitis disseminata mit Erstdiagnose im Dezember 1998, aktuell: Schub mit rechtsbetonter spastischer Paraparese und Fühlstörung der Beine seit März 2003 (inzwischen regredient), sowie mit depressiver Entwicklung sowie psychosozialer Dekompensation bei Anpassungsstörung und Erschöpfung.
         In anamnestischer Hinsicht verwiesen sie auf zunehmende Konzentrationsstörungen seit Sommer 2002, auf erschwertes Gehen und Schwäche der Beine sowie Fühlstörungen an den Füssen seit März 2003 mit Besserung unter ambulanter Steroidtherapie.
         Klinisch schilderten die Ärzte eine leichte Aufmerksamkeits- und Anpassungsstörung, eine Affektlabilität, ein rechtsbetontes paraspastisch-ataktisch-paretisches Syndrom der Beine mit entsprechendem Gang, eine Hypästhesie/Thermhypästhesie und Hypalgesie am lateralen rechten Unterschenkel und Fuss sowie einen verminderten Vibrationssinn malleolär beidseits.
         Die Ärzte führten aus, unter high-dose 5-tägigem Steroid-Stoss sei eine leichtgradige Besserung der Paraspastik eingetreten bei transient wenig ausgeprägter INO rechts. Im Vordergrund sei die erhebliche psychosoziale Belastungssituation bei ohnehin problematischer Copingstrategie gestanden mit Bevorzugung alternativer Heilverfahren und zumindest partieller Anosognosie sowie Erschöpfungsdepression. Empfohlen wurde eine neurologische sowie eine ambulante psychotherapeutische Weiterbetreuung. Die Ärzte attestierten eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
3.4.2   Dem beigelegten Auszug aus der Krankengeschichte ist zu entnehmen, dass die Klägerin seit Sommer 2002 zunehmend unter Konzentrationsstörungen und Verwirrtheit leidet. Seit März 2003 traten ein erschwertes Gehen bei Schwäche der Beine, Kribbeln und ein leichtes Taubheitsgefühl an den Füssen ein.
         Krankheitsanamnestisch verwiesen die Ärzte auf die Erstdiagnose im Dezember 1998 bei Drehschwindel, Sehstörungen, Gangunsicherheit, Kribbelparästhesien, paraklinisch periventrikulär gelegenen Entmarkungsherden im MRI, Nachweis einer intrathekalen IgG-Produktion bei isoelektrischer Fokussierung. Im Dezember 2000 sei ein erneuter Schub mit Doppelbildern, Nystagmus, Ptose sowie zentraler Facialisparese aufgetreten. Im Januar 2001 während der Schwangerschaft seien intermittierend Drehschwindelanfälle und eine unsichere Facialisparese aufgetreten ohne ärztliche Inanspruchnahme. Im August 2002 seien eine Sehschwäche und eine Hemiparese rechts sowie ein Tinnitus aufgetreten mit Konzentrationsstörungen sowie zunehmender affektiver Labilität. Im März 2003 seien eine beinbetonte Tetraspastik sowie eine stark eingeschränkte Gehfähigkeit dazugekommen.
         Eine neuropsychologische Untersuchung vom 12. Mai 2003 habe intakte höhere Hirnfunktionen mit Ausnahme verminderter zeichnerischer Planungsfähigkeit ergeben. Im Vordergrund sei eine starke Affektlabilität im Rahmen eines allgemeinen Erschöpfungssyndroms gestanden.
3.5     Dr. med. E.___, Chefarzt, und F.___, Psychologe FSP, von der Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie G.___, berichteten am 28. Juli 2003 (Urk. 14/18) über die nach der Diagnose MS geschlossene Ehe, welcher die Geburt eines Sohnes folgte. Zuletzt habe die Klägerin in einer befristeten Stelle bei der C.___ gearbeitet, während welcher Zeit der Ehemann die Familienarbeit übernommen habe. Die Tätigkeit habe mit einem erneuten MS-Schub geendet. Im Mai 2003 habe die Klägerin einen weiteren MS-Schub erlitten mit zunehmenden Gangunsicherheiten sowie zunehmenden kognitiven Schwierigkeiten. Ihr Sohn werde seither von der Schwiegermutter betreut. Nach dem erneuten Schub sei die Klägerin in eine ängstlich-depressive Krise geraten mit starken Suizidgedanken, was zu einer Ehekrise geführt habe. Sie sei in der Folge im USZ und in der Rehabilitationsklinik H.___ behandelt worden. Die Symptome des letzten Schubes hätten sich im Grunde nicht gebessert, sie habe etwas Distanz zur Situation im Haushalt gefunden, insbesondere habe das Ehepaar auch in den gemeinsamen Paargesprächen wieder zueinander gefunden. Sie leide an ihrer starken Ermüdbarkeit und komme beim Führen des Haushaltes regelmässig an ihre Grenzen und leide darunter, dass ihr Kind nicht bei ihr ist (bei den Schwiegereltern). Die administrativen Geschäfte der Familie müsse sie weitgehend ihrem Mann überlassen. Sie fühle sich häufig einsam und sei traurig.
         Die Spezialisten hielten fest, die Klägerin leide in erster Linie unter dem Verlust wichtiger Funktionen und Kompetenzen infolge ihrer MS-Erkrankung, verbunden mit Ängsten bezüglich der weiteren Entwicklung. Erschwerend komme einerseits eine vermindert psychoorganische Tragfähigkeit - ebenfalls vermutlich infolge der MS-Erkrankung - hinzu, ferner bestünden sehr auf Autonomie und Selbständigkeit bedachte Persönlichkeitszüge, deren Ursprung vermutlich in der Vergangenheit liege und welche dazu führten, dass sie heute wenig Unterstützungsmöglichkeiten habe. Es wurde eine psychotherapeutische Unterstützung empfohlen.
3.6     Am 11. März 2005 (Urk. 2/15) berichtete Dr. A.___ zu Händen der Klägerin und bestätigte eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit am 30. September 1999 (Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ AG) unter dem Hinweis, dass sie ab 1. Mai 1999 wieder voll gearbeitet habe und initial noch Restbeschwerden im Sinne von Druck im Kopf und zeitweiligem Trümmel gezeigt habe. Im Juni und Juli 1999 hätten keinerlei Symptome der MS mehr vorgelegen, im September 1999 intermittierende, leichte Dysästhesien am lateralen Vorfuss links bei unauffälligen klinischen Befunden.
         Bei Stellenantritt bei Dr. B.___ am 31. Januar 2000 habe ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorgelegen, er, Dr. A.___, habe die Klägerin erstmals wieder am 19. Dezember 2000 gesehen. Nach diesem zweiten Schub habe sie am 11. Januar 2001 insgesamt einen völlig unauffälligen Neurostatus gezeigt, abgesehen von einer diskreten Fazialisparese rechts perioral sowie insignifikanten Doppelbildern in maximaler Engstellung der Augen (unauffällige Leseproben). Auch am Ende dieses Arbeitsverhältnisses (31. August 2001) ging Dr. A.___ von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus. Die Klägerin habe am 7. September 2001 eine Konsultation wegen eines Hautausschlages mit der Frage nach Varizellen gehabt, worum es sich aber nicht gehandelt habe. Sie habe einen guten Allgemein- und Ernährungszustand gezeigt, und es hätten kursorisch keine Anzeichen für einen MS-Schub festgestellt werden können.
         Auch bei Stellenantritt bei der C.___ am 13. Mai 2002 bestätigte Dr. A.___ eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit, nachdem die Klägerin am 18. Juni 2002 (erstmals seit der Geburt) wieder vorstellig geworden war wegen eines von März 2002 bis Anfang Mai 2002 durchgemachten MS-Schubes mit Doppelbildern, von dem sie sich indes ganz erholt habe. Sie habe einzig noch zeitweilige, leichte Sensibilitätsstörungen im Bereich der Zunge und Mundwinkel angegeben, wechselnd auch im Bereich der Beine. Die Konsultation habe wegen einer Gehörsverminderung links stattgefunden. Beim unbemerkten Gehen habe er ein fragliches leichtes Hinken feststellen können, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
         Anlässlich der Konsultation vom 31. Juli 2002 habe die Klägerin von einem seit Anfang Juli 2002 dauernden Schub berichtet mit zunehmender Schwäche der Beine, gleichzeitig habe sie über Sensibilitätsstörungen mit Brennen und Dysästhesien im Sinne einer dauernden Sensibilitätsstörung geklagt. Erstmals habe ein deutliches sensibles Niveau auch auf Höhe des Nabels angegeben werden können. Bei diesem vierten Schub habe die Klägerin Gleichgewichtsstörungen sowie eine Fazialisparese nach rechts beschrieben sowie eine vermehrte Müdigkeit und Konzentrationsschwäche, weshalb sie ab 29. Juli 2002 arbeitsunfähig geschrieben worden sei.

4.
4.1
4.1.1   Nach der Rechtsprechung muss der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hinlänglich ausgewiesen sein. Wenn im Arbeitsvertragsrecht zur Durchsetzung des Lohnanspruchs in der Regel bereits eine Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers von wenigen Tagen durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise bewiesen werden muss, darf hinsichtlich des erwähnten Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit viel weitreichenderen Folgen auf einen hinreichend klaren Nachweis nicht verzichtet werden. Er darf nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 22. Februar 2002, B 35/00, Erw. 1b). Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen M. vom 9. November 2004, B 13/04, Erw. 1.3).
4.1.2   In beweisrechtlicher Hinsicht ist sodann anzumerken, dass die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich die Klägerin trifft, welche aus dem Vorhandensein von Tatsachen Rechte für sich ableiten will (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Indessen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den vorliegend strittigen Umständen insoweit um negative Tatsachen handelt, als die Klägerin auf eine volle Arbeitsfähigkeit vor der Stellenaufnahme bei der C.___ am 13. Mai 2002 schliesst bzw. ausführt, nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein. Diesen Sachverhalt kann und muss die Klägerin nicht strikt beweisen (Hans Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, N 21 zu § 28).
         Da grundsätzlich von der Arbeitsfähigkeit einer Person bei Stellenantritt auszugehen ist, vor allem wenn sie tatsächlich am Arbeitsort erscheint und zu Beginn auch ihre Leistung erbringt, rechtfertigt sich grundsätzlich eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne, dass die Beklagte eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin zu beweisen und die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen hätte, da unbestimmte Negativa nicht bewiesen werden können (vgl. dazu Oskar Vogel, Karl Spühler, Myriam A. Gehri, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, N 4 zu Kapitel 10). In diesem Rahmen sind die Schlussfolgerungen aus den bewiesenen Tatsachen auf die nicht mehr beweisbaren aufgrund der Lebenserfahrung zu ziehen (tatsächliche Vermutungen; Vogel, Spühler, Gehri, a.a.O., N 50 zu Kapitel 10).
4.2
4.2.1   Den Akten ist zu entnehmen, dass die Klägerin erstmals Ende November 1998 unter Drehschwindel litt und in der Folge weitere Beschwerden wie Sehstörungen sowie ab Januar 1999 auch Schwächen und Kribbelparästhesien im Gesicht hinzukamen. Die Ärzte diagnostizierten nach entsprechenden Abklärungen eine MS (Urk. 14/7/5-9). Nach diesem ersten Krankheitsschub kehrte die Klägerin ab Mai 1999 wieder an ihre Arbeitsstelle bei der Y.___ AG zurück, nachdem die medikamentöse Therapie angeschlagen hatte, auch im Juni und Juli 1999 lagen keinerlei Symptome mehr vor (Urk. 2/15). Eine Kontrolle bei Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 1999 ergab denn auch einen unauffälligen Neurostatus, abgesehen von einem Strabismus, einer leichten Dysästhesie am linken Fussrand sowie im linken Unterschenkel, was jedoch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieb (Urk. 14/7/12-13).
         Soweit die Beklagte die Angaben von Dr. A.___ unter Hinweis auf die sechs Jahre rückwirkenden Bestätigungen in Zweifel ziehen will (Urk. 24 S. 3), so kann dem nicht gefolgt werden, behandelte doch Dr. A.___ die Klägerin echtzeitlich und handelt es sich bei den zusammenfassenden Angaben vom 11. März 2005 (Urk. 2/13) um eine Wiedergabe der Eintragungen seiner Krankengeschichte, welchen Beweiswert zukommt.
4.2.2   Auch aus dem Arbeitszeugnis der Y.___ AG vom 30. September 1999 (Urk. 19/2) ist zu schliessen, dass die Klägerin ihre Arbeit nach dem ersten Krankheitsschub wieder verrichten konnte, wurde sie doch als zuverlässige, interessierte, ehrliche sowie fleissige Mitarbeiterin beschrieben und wurde gar ihr Austritt aus der Firma explizit bedauert. Wenn Sie ihre Leistung nicht mehr erbracht hätte, hätte die Arbeitgeberin eine andere Formulierung des Zeugnisses zu wählen gehabt.
4.2.3   Anzufügen bleibt, dass die Klägerin das Arbeitspensum bei der Y.___ AG im August 1998 offenbar auf 80 % reduziert hatte, um eine Ausbildung an der I.___ zu absolvieren (Schreiben vom 4. September 2003, Urk. 14/20). Die Schule erwähnte ihren Besuch vom 22. Oktober bis Ende November 1999 (Bestätigung vom 22. August 2003, Urk. 14/22), was offensichtlich ein Verschrieb ist und wohl 1998 heissen sollte. Denn in der Periode Oktober bis November 1999 weilte die Klägerin zwecks sprachlicher Weiterbildung in J.___ (Urk. 19/4), und die Schule berichtete vom gesundheitsbedingten Studienabbruch Ende November, was im Jahr 1998 mit dem erstmaligen Ausbruch der Krankheit korreliert.
         In diesem Sinne sind denn auch die Angaben der damaligen Rechtsvertreterin der Klägerin vom 4. September 2003 (Urk. 14/20) zu Händen der Invalidenversicherung zu relativieren, als sie von einer Arbeitsfähigkeit zwischen 50 % und 80 % ab Februar 1999 sprach. Einerseits ist ärztlicherseits bestätigt, dass ab Mai 1999 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vorlag, und bei der Y.___ AG war die Klägerin bloss im Ausmass von 80 % und nicht von 100 % beschäftigt. Namentlich ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Klägerin auch nach der krankheitsbedingten Aufgabe der Weiterbildung (bzw. dem Umstand, dass sie unterdessen zuviel Stoff verpasst hatte) Gefallen am reduzierten Arbeitspensum gefunden hatte und nicht auf eine Erhöhung des Pensums drängte (Schreiben vom 13. Juli 2008, Urk. 19/3). Hieraus kann nicht auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
4.2.4   Damit steht fest, dass die Klägerin nach dem ersten Krankheitsschub von Dezember 1998/Januar 1999 ihre Arbeitsfähigkeit wieder zurückgewann und ihre Arbeitstätigkeit entsprechend verrichten konnte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie trotz der ärztlich bestätigten neurologischen Unauffälligkeit kein volles Arbeitspensum mehr hätte verrichten können.
4.3     Den Akten sind weiter keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Klägerin nach der Kündigung der Stelle bei der Y.___ AG per Ende September 1999 sowie im Rahmen der anschliessenden Sprachschulung in J.___ (vom 3. Oktober bis 10. Dezember 1999) arbeitsunfähig gewesen wäre. Im Gegenteil bestätigte Dr. A.___ explizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bei Stellenende (Urk. 2/15) und kann aufgrund der diskreten Restbefunde klarerweise nicht auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, zumal die Klägerin die Sprachschule mit Erfolg absolvieren konnte.
4.4
4.4.1   Auch anlässlich der Arbeitsaufnahme am 31. Januar 2000 an der neuen Stelle bei Dr. B.___ fehlen Hinweise auf eine Arbeitsunfähigkeit. Eine ärztliche Konsultation ist in dieser Zeit nicht dokumentiert, und der Arbeitgeber erwähnte keine krankheitsbedingten Absenzen während des Arbeitsverhältnisses (Urk. 14/8). Auch wenn aus der per August 2000 erfolgten Lohnkürzung auf eine Reduktion des Arbeitspensums zu schliessen ist, so kann hieraus nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
4.4.2   Im Dezember 2000/Januar 2001 erlebte die Klägerin einen zweiten Krankheitsschub, mit Zuckungen in der rechten Gesichtshälfte, gefolgt von einem dauernden Ziehen, einem Verziehen des rechten Mundwinkels samt Verengung der Lidspalte, Schwächen im rechten Arm und Bein sowie Schwindel (Urk. 14/7/12-13). Diese Beeinträchtigungen verschwanden nach kurzer Zeit, stellte sich doch ab 11. Januar 2001 wieder ein unauffälliger Neurostatus ein (Urk. 2/15). Der Arbeitgeber vermerkte keine krankheitsbedingten Abwesenheiten, stellte sich die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes doch offenbar über die Weihnachtspause ein und dauerte diese nicht längere Zeit an. Die noch festgestellte diskrete Fazialisparese rechts perioral sowie insignifikante Doppelbilder hatten offensichtlich keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/15).
4.4.3   Die Klägerin arbeitete in der Folge weiter und kündigte die Stelle per Ende August 2001 aufgrund der anstehenden Entbindung ihres Sohnes. Nach den aufliegenden Arztberichten war die Klägerin auch in diesem Zeitpunkt voll arbeitsfähig. Dr. A.___ sah die Klägerin wegen eines (nicht im Zusammenhang mit der Invalidität stehenden) Hautausschlages Anfang September 2001 und erkannte einen guten Allgemeinzustand ohne Anzeichen für einen MS-Schub (Urk. 2/15).
4.4.4   Damit steht fest, dass die Klägerin auch während des Arbeitsverhältnisses bei Dr. B.___ nicht arbeitsunfähig wurde.
4.5     Für die Zeit der Niederkunft und die anschliessende Babypause ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine relevante Arbeitsunfähigkeit. Von März bis Anfang Mai 2002 stellte sich dann ein dritter Krankheitsschub ein mit Doppelbildern und Sensibilitätsstörungen, wobei die Klägerin keine ärztliche Hilfe in Anspruch nahm (Urk. 2/15).
4.6
4.6.1   Bei Arbeitsbeginn an der befristeten Stelle als kaufmännische Angestellte bei der C.___ (vom 13. Mai bis 31. Oktober 2002) ergibt sich folgendes Bild: Es handelte sich um eine Anstellung in unregelmässigem Pensum, laut Arbeitsvertrag zwischen 50 % und 80 %. Obwohl es sich bei der C.___ demnach bloss um eine Teilzeitstelle handelte, ist gleichwohl auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit der Klägerin zu schliessen:
         Vorweg fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Klägerin und meldete die Arbeitgeberin zu Beginn keine Arbeitsunfähigkeiten. Dr. A.___ bestätigte explizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/15), was als schlüssig erscheint. Hält man sich die Auswirkungen der durchgemachten MS-Schübe vor Augen, so wäre der Arbeitgeberin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sicherlich aufgefallen und hätte sie einen Ausfall entsprechend vermerkt.
         Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit eine Person eine Arbeitsstelle in bereits arbeitsunfähiger Verfassung angetreten hat. Das höchste Gericht führte hierzu aus, dass von massgebender Bedeutung sei, ob die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person während des Vorsorgeverhältnisses verloren gegangen sei. Dies setze voraus, dass die versicherte Person zu Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsfähig gewesen sei. Bei der Prüfung dieser Frage sei zu berücksichtigen, dass die Einarbeitung in einen neuen Aufgabenbereich an den Arbeitnehmer allgemein erhöhte Anforderungen stelle. Ob er als arbeitsfähig anzusehen sei, hange nicht so sehr von den Leistungen ab, die er während dieser Phase erbringe, sondern von der Art und Weise, wie er sein neues Arbeitsgebiet angehe. Arbeitsfähigkeit setze die Fähigkeit voraus, mit solchen Anfangsschwierigkeiten, soweit zumutbar, zurecht zu kommen. Wer dagegen gesundheitlich einbreche, könne nicht als arbeitsfähig gelten. Davon sei der Fall zu unterscheiden, dass dem Arbeitnehmer die neue Stelle nicht gefalle, er nicht den Vorstellungen entspreche oder er gar der Arbeit nicht gewachsen sei. Er breche indessen nicht krankheitsbedingt in seiner Arbeitsfähigkeit ein (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen T. vom 31. August 2005, B 1/05, Erw. 5).
         Von solchen Verhältnissen kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Gegenteil erbrachte die Klägerin offensichtlich vorerst ihre Leistung.
4.6.2   Im Juli 2002 trat ein erneuter Krankheitsschub auf mit Schwäche der Beine, Sensibilitätsstörungen mit Brennen und Dysästhesien im Sinne einer dauernden Sensibilitätsstörung, weshalb die Klägerin ab 29. Juli 2002 (dauernd) arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 2/15). Auch der ab August 2002 behandelnde Dr. D.___ ging von einer dauernden vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit (ab 12. August 2002) aus (Urk. 14/9/4). Hiervon erholte sich die Klägerin nicht mehr und blieb hinfort vollumfänglich arbeitsunfähig.
4.6.3   Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die relevante, dauernde Arbeitsunfähigkeit am 29. Juli 2002 und damit während des Arbeitsverhältnisses bei der C.___ eingetreten ist. Die Beklagte anerkannte denn auch im Vorfeld des Prozesses ihrerseits den Eintritt einer massgeblichen Arbeitsunfähigkeit per 29. Juli 2002 und verwies lediglich auf früher eingetretene Anzeichen der Erkrankung (Urk. 2/8), bzw. dass die Krankheit im Jahr 1998 begonnen habe (Urk. 2/12). Dies ist aber klarerweise nicht in dem Sinne der Fall, dass die Klägerin nicht mehr arbeitsfähig gewesen wäre. Deshalb ist die Beklagte für die eingetretene Invalidität grundsätzlich zuständig und hat eine ganze Invalidenrente samt akzessorischer Kinderrente jedenfalls seit 1. August 2003 auszurichten.
4.7     An diesen Feststellungen ändern sämtliche Vorbringen der Beklagten nichts. Inwieweit sie aus Art. 19 Abs. 5 des Reglements (Urk. 11/7) etwas für sich ableiten will (Urk. 10 S. 10 f.), ist gänzlich unklar, legt doch diese Bestimmung einzig den Beginn des Rentenanspruches fest. Fehl geht die Beklagte jedenfalls, wenn sie der Meinung ist, dass Rentenleistungen lediglich für Personen bestimmt sind, welche 180 Tage nach Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit noch versichert ist. Diese Ansicht verkennt die jahrlange bundesgerichtliche Rechtsprechung in elementarer Weise und ist nicht weiter zu kommentieren.
         Auch die Bezugnahme auf einen bundesgerichtlichen Entscheid, mit welchem die relevante Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Diagnosestellung festgelegte wurde (Urk. 10 S. 8 f.), verfängt nicht. In jenem Fall war die versicherte Person seit der erstmaligen Diagnosestellung immer wieder in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt und wurde der zeitliche Zusammenhang nicht unterbrochen. Dies ist vorliegend aber anders, erlangte doch die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit jeweils zurück und konnte sie anstandslos ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen, womit der zeitliche Zusammenhang zur ersten Diagnosestellung durchbrochen wurde.

5.       Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 24. Januar 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.

6.
6.1     Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
6.2     Soweit die Beklagte zu Gunsten der Klägerin eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet hat, ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.

7.
7.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
7.2     Vorliegend erscheint unter Berücksichtung der massgeblichen Kriterien die Zusprache einer Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) an die Klägerin zulasten der Beklagten als gerechtfertigt.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab 1. August 2003 eine ganze Invalidenrente samt Kinderrente nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 28. Januar 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Die Klägerin hat eine ihr allfällig ausgerichtete Austrittsleistung im Sinne von Erw. 6 zurückzuerstatten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Rechtsanwalt Thomas Blattmann M.C.L.
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).