BV.2008.00008

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Ernst
Urteil vom 26. November 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     Die 1965 geborene Klägerin stand von Anfang 2003 bis 30. April 2003 in einem Praktikumsverhältnis mit der Institution ‚Y.___' und verrichtete ihre Tätigkeit in einem Altersheim in Z.___. Mit Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 wurde das Praktikumsverhältnis in ein vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Oktober 2003 befristetes Arbeitsvertragsverhältnis mit der selben Institution umgewandelt (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.1 in Verbindung mit Urk. 2.2). Für die Zeit des Praktikumsverhältnisses war ein AHV-pflichtiger Monatslohn von Fr. 1'381.75 vereinbart (Urk. 12/66), für die Zeit ab dem 1. Mai 2003 ein solcher von Fr. 3'201.45 (Urk. 2/2).
1.2     Wegen starker Beschwerden am rechten Handgelenk wurde der Klägerin ab 14. April 2003 von ärztlicher Seite eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Im weiteren Verlauf besserten die Handgelenksbeschwerden; wegen diesem Leiden wurde ihr jedoch aus medizinischer Sicht eine mindestens dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit bestätigt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3.2).
1.3     Im Nachgang zur Zeitperiode mit Arbeitsunfähigkeit wegen Handbeschwerden kam es alsdann zu einer Verstärkung von Rückenproblemen, die nun ihrerseits Ursache der Arbeitsunfähigkeit darstellten. Weil die verschlimmerten Rückenbeschwerden und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit auch längerfristig bestanden, meldete sich die Klägerin bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 (Urk. 12/121) wurde der Klägerin eine ganze IV-Rente mit Wirkung ab 1. April 2004 zugesprochen, welche Festsetzung mit Einspracheentscheid vom 16. September 2006 (Urk. 12/156) bestätigt wurde (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 3.3).
1.4     Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 bestätigte die Beklagte die Aufnahme der Klägerin in die Berufsvorsorgeversicherung per 1. Mai 2003 (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.4 und Urk. 2/13).
1.5     Die Klägerin wandte sich nach abgeschlossenem IV-Verfahren an die Beklagte und ersuchte diese um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Auch nach mehrmaligen Schriftenwechseln verneinte die Beklagte einen Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen. Begründet wurde dies im Schreiben der Beklagten vom 25. Mai 2007 damit, dass die Klägerin beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung am 1. Mai 2003 nach den gesetzlichen berufsvorsorgerechtlichen Bestimmungen nicht versicherbar gewesen sei, da sie seit dem 14. April 2003 vollständig arbeitsunfähig gewesen war (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3.5 in Verbindung mit Urk. 2/14).

2.       Am 29. Januar 2008 erhob die Klägerin beim Sozialversicherungsgericht Klage mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten die reglementarischen und gesetzlichen Leistungen bei Invalidität aus beruflicher Vorsorge zuzüglich 5 % Zins ab jeweiligem Fälligkeitstag zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Nach dem Eingang der Klageantwort vom 3. März 2008 (Urk. 6) wurden mit Verfügung vom 4. März 2008 die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Klägerin beigezogen (Urk. 10) und der Klägerin Gelegenheit gegeben, dazu sowie zur Klageantwort und deren Beilagen (Urk. 7/1-15) Stellung zu nehmen (Verfügung vom 16. Mai 2008, Urk. 13). Zur Replik vom 14. August 2008 (Urk. 17) äusserte sich die Beklagte mit Eingabe vom 4. September 2008 (Urk. 20). Letztere wurde der Klägerin am 3. Juli 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 22).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss der - soweit in Ziffer 1 des Sachverhalts wiedergegeben - unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung der Klägerin ist zwischen den Parteien vorab strittig, ob ein Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist.
1.1     In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Frage, ob ein Vorsorgeverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen ist, anhand der im Jahre 2003 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen (nachfolgend: anwendbares Reglement, Urk. 7/4) vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Laut Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird. Art. 6 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) präzisiert dies dahingehend, dass die Versicherung an dem Tag beginnt, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen, in jedem Falle aber im Zeitpunkt, da er sich auf den Weg zur Arbeit begibt.
         Im Bereich der weitergehenden Vorsorge beginnt das Versicherungsverhältnis bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt, in welchem sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer dem Reglement oder den Statuten der Vorsorgeeinrichtung ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch widerspruchslose Entgegennahme des Reglementes, Bezahlung der Beiträge oder Hinnahme der entsprechenden Lohnabzüge) unterzieht. Wo die weitergehende Vorsorge vertraglicher Natur ist, muss der Beginn des Versicherungsschutzes nicht notwendigerweise mit dem Beginn des Versicherungsverhältnisses übereinstimmen; massgebend ist der von den Parteien vereinbarte bzw. durch das Reglement oder die Statuten bestimmte Zeitpunkt (BGE 120 V 19 Erw. 2a mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG unterstehen der obligatorischen Versicherung nur Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, welcher den für das entsprechende Jahr geltenden Grenzbetrag nach Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 überschreitet. Ab 1. Januar 2003 betrug der nach Art. 5 BVV 2 massgebliche untere Grenzbetrag für die obligatorische Versicherung Fr. 25'320.--. Da gemäss Art. 6 BVG der zweite Teil des Gesetzes (Art. 7-47 BVG) Mindestvorschriften enthält, welche zugunsten der Vorsorgeversicherten durch Reglement oder Einzelabrede abgeändert werden dürfen, können im Bereich der weitergehenden Vorsorge auch Jahreslöhne unterhalb des Grenzbetrags versichert werden.
         Der obligatorischen Versicherung auch nicht unterstellt sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, so sind sie von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung vereinbart wurde. Die Nichtunterstellung von auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsverhältnissen unter das Obligatorium schliesst eine Versicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht aus.
1.4     Im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorschriften nach Art. 361 f. OR sind die Vertragspartner in der vertraglichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses frei. Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre (Art. 20 Abs. 1 und 2 OR).
2.      
2.1
2.1.1   Der Zeitpunkt des geplanten Arbeitsantritts bildet, neben der Umschreibung der Tätigkeit und der Entlöhnung, einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Andernfalls wäre unklar, wann die Leistungspflicht - und damit die Erfüllungshandlung - des Arbeitnehmers beginnt bzw. zu beginnen hat.
         Die Klägerin war am 14. April 2003 vollständig arbeitsunfähig geworden und war es in der Folge geblieben. Mit Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 begründete sie ein befristetes Arbeitsverhältnis vom 1. Mai bis 31. Oktober 2003 (Urk. 2/2). Dieser Arbeitsvertrag äussert sich nicht explizit zum Zeitpunkt des Arbeitsantritts. Zwar stimmt in den meisten Fällen der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt des Arbeitsantritts überein. Aufgrund der zeitlichen Abfolge steht nun aber fest, dass, soweit die Vertragsparteien den Willen gehabt haben sollten, den Zeitpunkt des Arbeitsantritts auf den 1. Mai 2003 festzulegen, sie einen unmöglichen Vertragsinhalt vereinbart hätten, was zur Nichtigkeit bzw. zur Teilnichtigkeit des entsprechenden Vertragsinhaltes führte. Es ist unmöglich - und damit auch in rechtlicher Hinsicht unwirksam -, rückwirkend einen Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu vereinbaren, wenn die Arbeitsaufnahme tatsächlich nie erfolgt ist. Will man nur auf Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages erkennen bzw. ihn so interpretieren, dass er einen gültigen Inhalt hat, wäre er - da die Klägerin am 9. Juli 2003 immer noch vollständig arbeitsunfähig gewesen war - bezüglich des Zeitpunktes des Arbeitsantritts dahingehend auszulegen, dass die Parteien darin übereinstimmten, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis antritt, sobald sie zumindest teilweise wieder arbeitsfähig ist.
         Hat nun aber die Klägerin weder am 1. Mai 2003 noch zu einem späteren Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis angetreten und ist auch kein rechtsgültiger Zeitpunkt vereinbart worden, in welchem sie das Arbeitsverhältnis hätte antreten sollen - bzw. wäre in auslegender Ergänzung des Vertrages davon auszugehen, dass die Parteien eine Bedingung (wenigstens teilweise Arbeitsfähigkeit) vereinbarten, die in der Folge nie eintrat -, wurde im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge nie ein Vorsorgeverhältnis begründet.
2.1.2   Die Klägerin kann sich auch nicht mir Erfolg auf Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2 berufen, wonach Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert wurde, versichert ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 9. Juli 2003 war das erste Vertragsverhältnis bereits erloschen. Weder war bis zum 30. April 2003 ein neuer Arbeitsvertrag begründet, noch ab dem 1. Mai 2003 das Arbeitsvertragsverhältnis faktisch weitergeführt worden. Der Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2003 kann daher von vornherein nicht als Vertragsverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses taxiert werden.
2.2
2.2.1   Auch bei der Beantwortung der Frage, ob ein Vorsorgeverhältnis in der weitergehenden Berufsvorsorge gemäss dem anwendbaren Reglement zustande kam, ist der Umstand, dass die Klägerin ab dem 14. April 2003 bis zum Vertragsabschluss am 9. Juli 2003 vollständig arbeitsunfähig war, von entscheidender Bedeutung.
         Denn die Klägerin gehörte mit dem Antritt ihrer Praktikumsstelle anfangs des Jahres 2003 zwar zum Personenkreis, welcher gemäss Art. 3 Abs. 1 des Reglements der Personalvorsorge bei der Beklagten beizutreten hatte („tutte le dipendenti e tutti i dipendenti soggetti al l’AVS“, Art. 3 Abs. 1 des anwendbaren Reglements). Sie konnte jedoch nicht in das Vorsorgewerk aufgenommen werden, weil sie einerseits einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag hatte („Non vengono ammessi all’opera di previdenza: le dipendenti e i dipendenti assunti per un periodo limitato non superiore ai tre mesi“, Art. 3 Abs. 2 des anwendbaren Reglements) und weil andererseits ihr auf ein Jahr aufgerechneter Monatslohn von Fr. 1'381.75, nämlich Fr. 16'581.--, den unteren Grenzbetrag für die obligatorische Versicherung von Fr. 25'320.-- nicht überschritt („Non vengono ammessi all’opera di previdenza: le dipendenti e i dipendenti il cui salario annuo (art. 6 cpv. 2) non supera il limite imposto dalla LPP per l’ammissione all’opera di previdenza, pari attualmente alla rendita massima di vecchiaia dell’AVS“, Art. 3 Abs. 2 des anwendbaren Reglements).
2.2.2   Zwar sah auch das anwendbare Reglement bei Nichtversicherung zufolge eines auf maximal drei Monate befristeten Arbeitsvertrags die nachträgliche Aufnahme im Zeitpunkt der Vereinbarung der Verlängerung vor („se il rapporto di lavoro è prolungato oltre i tre mesi, il salario è assicurato dal momento in cui è stato convenuto il prolungamento“ Art. 3 Abs. 2 des anwendbaren Reglements). Hinsichtlich des Zustandekommens einer Vertragsverlängerung gilt jedoch auch im Bereich der erweiterten Vorsorge das in Erwägung 2.1.2 Gesagte.
2.3     Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei auf ihrer Deckungszusage vom 30. Oktober 2003 zu behaften, weil sie diese in voller Kenntnis der Sachlage abgegeben habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8 und Urk. 17 S. 3 Ziff. 5, S. 4 Ziff. 9 sowie S. 7 Ziff. 15), ist Folgendes festzuhalten:
- Im Versicherungsantrag des Arbeitgebers vom 22. Mai 2003 wurde die Klägerin als aktuell uneingeschränkt arbeitsfähig bezeichnet (Urk. 7/2);
- in der Gesundheitserklärung vom 31. August 2003 bestätigte die Klägerin lediglich eine seit dem 14. April 2003 auf unbestimmte Zeit reduzierte Arbeitsfähigkeit wegen einer Handgelenksentzündung (Urk. 7/3);
- in der Austrittsmeldung des Arbeitgebers vom 17. Oktober 2003 wurde die Frage, ob die austretende Person voll arbeitsfähig sei, sowohl mit ‚si’ als auch mit ‚no’ beantwortet (Urk. 7/8).
         Diese Informationen seitens der Klägerin und des Arbeitgebers durfte bzw. musste die Beklagte nach Treu und Glauben dahingehend interpretieren, dass die Klägerin seit dem 14. April 2003 an rezidivierenden Handgelenksbeschwerden litt, welche ihre Arbeitsfähigkeit zeitweise einschränkten. Dass die Klägerin effektiv seit dem 14. April 2003 dauernd vollständig arbeitsunfähig gewesen war, erfuhr die Beklagte erst durch die Schadensmeldung des Arbeitgebers vom 30. Dezember 2003 (Urk. 7/9). Davon, dass die Beklagte ihre Deckungszusage in Kenntnis der tatsächlichen Umstände abgegeben oder auch nur Anlass zu weiteren Abklärungen gehabt hätte, kann also keine Rede sein.

3.       Zusammenfassend ergibt sich, dass zufolge der anhaltenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 14. April 2003 bis über den 31. Oktober 2003 hinaus - wovon die Beklagte bei ihrer Deckungszusage vom 30. Oktober 2003 keine Kenntnis haben konnte -, weder im Bereich der obligatorischen noch im Bereich der erweiterten beruflichen Vorsorge ein Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten zustande kommen konnte und die auf die Ausrichtung von Berufsvorsorgeleistungen der Beklagten ausgerichtete Klage daher abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).