BV.2008.00010
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2008
in Sachen
S.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o Winterthur Leben
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1951, wurde nach einem während der Anstellung bei der A.___ AG, '___', am 24. Februar 1982 erlittenen Unfall mit Verletzung beider Kniegelenke und einer daraus resultierenden Teilerwerbsunfähigkeit eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 70 % mit Wirkung von Februar 1983 bis März 1985 und eine halbe (Härtefall-)Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 33 1/3 % mit Wirkung ab April 1985 zugesprochen (Mitteilung des Beschluss der IV-Kommission des Kantons Zürich vom 30. April 1985 [Urk. 10/3]; vgl. Arztbericht der Dres. med. B.___ und C.___ vom Zentrum D.___ [heute: Klinik D.___] der Unfallversicherung J.___ zuhanden des IV-Sekretariats des Kantons Zürich vom 31. Mai 1983 [Urk. 10/1], Arbeitgeberbericht zuhanden des IV-Sekretariats des Kantons Zürich vom 12. August 1983 [Urk. 10/2] und Feststellungsblatt vom 29. April/2. Mai 1985 [Urk. 16/1 S. 1]). Von der SUVA als zuständigem Unfallversicherer wurde S.___ eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 33 1/3 % mit Wirkung ab 1. März 1985 zugesprochen (vgl. Verfügung vom 12. Februar 2003 [Urk. 10/11]).
Im April 1986 trat S.___ eine Teilzeitanstellung bei der E.___ AG, '___', an (Arbeitgeberbericht zuhanden des IV-Sekretariats des Kantons Zürich vom 14. April 1988 [Urk. 10/4]). Trotz einer vorübergehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit im Jahr 1987 hielt die IV-Kommission des Kantons Zürich an der Ausrichtung der laufenden halben Invalidenrente nach Massgabe eines 33 1/3%igen Invaliditätsgrads fest, wobei auch Besitzstandsüberlegungen eine Rolle spielten (vgl. Feststellungsblatt vom 4. August 1989 [Urk. 16/1 S. 2]).
Im Oktober 1994 trat S.___ in den Dienst der F.___ AG, '___' (Arbeitgeberbericht zuhanden der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau [nachfolgend: SVA Aargau], IV-Stelle, vom 4. März 1996 [Urk. 10/6]). In seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer der F.___ AG war er bei der Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend: Winterthur-Columna), berufsvorsorgeversichert, welche allerdings den Anschlussvertrag Nr. '___' (Urk. 10/15; vgl. auch zugehöriges Vorsorgereglement [Urk. 10/16]) mit der Arbeitgeberin zufolge Beitragssäumnis per Ende Oktober 1998 auflöste (Schreiben der Winterthur-Columna zuhanden der F.___ AG und zuhanden von S.___ vom 16. Oktober 1998 [Urk. 10/6a-b]).
Mit Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (nachfolgend: SVA Zürich), IV-Stelle, vom 11. April 1997 (Urk. 10/8, 13, 16/4 und 16/6) wurde S.___ eine halbe Rente der Invalidenversicherung auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 59 % mit Wirkung ab 1. Juli 1994 zugesprochen (vgl. Arbeitspapier der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 10. Dezember 1996 [Urk. 16/2 S. 1], Mitteilungen der Beschlüsse der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 16. Dezember 1996 [Urk. 10/7] und 3. März 1997 [Urk. 16/3, 16/4 S. 4, 16/5 und 16/7] sowie Beiblatt zur Rentenverfügung der SVA Zürich, IV-Stelle, vom 11. April 1997 [Urk. 10/9 und 16/6 S. 4]). Seit Juli 2000 wird S.___ von der Invalidenversicherung eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrads von 100 % ausgerichtet (vgl. Mitteilung des Beschlusses der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 28. Juni 2001 [samt Begründungsbeiblatt; Urk. 10/10]).
Per 1. Februar 2003 wurde der für die laufende Invalidenrente der Unfallversicherung massgebende Invaliditätsgrad von 33 1/3 % auf 40 % erhöht (Verfügung der SUVA vom 12. Februar 2003 [Urk. 10/11], Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2004 [Proz.-Nr. '___'] und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 28. Dezember 2004 [Proz.-Nr. '___'; Urk. 10/12]).
1.2 Am 30. August 2006 liess S.___ bei der Winterthur-Columna um Ausrichtung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge nachsuchen. Mit Schreiben vom 22. März 2007 (Urk. 2/2 und 10/14) verneinte die Winterthur- Columna ihre Leistungspflicht, mit der Begründung, die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 59 % per 1. Juli 1994 beziehungsweise auf 100 % per 1. Juli 2000 sei bereits vor respektive erst nach der von 19. Oktober 1994 bis 31. Oktober 1998 dauernden Versicherungszeit erfolgt, stehe mithin in keinem Zusammenhang mit einer während der Versicherungsdauer eingetretenen Verminderung der Arbeitsfähigkeit.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 5. Februar 2008 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 2/2]) liess S.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Zürich (Urk. 3), beim hiesigen Gericht Klage gegen die Winterthur-Columna erheben und die Verpflichtung derselben zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Juli 2004 und Verzinsung der ausstehenden Leistungen zu 5 % beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (S. 1 Ziff. 1 und 3). In prozessualer Hinsicht liess der Kläger um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Zollinger nachsuchen (S. 2 Ziff. 2); ausserdem liess er die Edition der vollständigen Akten durch die Gegenpartei beantragen (S. 4 Ziff. 2.1).
2.2 Auf gerichtliche Aufforderung vom 11. Februar 2008 (Urk. 4) liess der Kläger mit Eingabe vom 28. Februar 2008 (Urk. 6) eine modifizierte Klageschrift einreichen.
Mit Vernehmlassung vom 9. April 2008 (Urk. 9; samt Aktenbeilage [Urk. 10/1-16]) und Zuschrift vom 11. April 2008 (Urk. 12; samt Beilage [Urk. 13]) liess die Beklagte die Abweisung sowohl der Klage als auch des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers (Urk. 9 S. 2). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. April 2008 (Urk. 14) geschlossen, unter Beilage eines Rückzugsformulars zuhanden des Klägers.
2.3 Am 21. April 2008 gingen am 11. April 2008 telefonisch angeforderte Unterlagen der SVA Zürich, IV-Stelle, ein (Urk. 16/1-7; vgl. Urk. 11). Ein Klagerückzug ist nicht erfolgt. Mit Eingabe vom 28. April 2008 (Urk. 18) reichte die Beklagte die Mitteilung des Rentenbeschlusses der SVA Aargau, IV-Stelle, vom 25. Februar 1997 (Urk. 19/2) als ergänzendes Beweismittel nach (vgl. Urk. 19/1).
3.
3.1 Die Sache erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Bei den von der SVA Zürich, IV-Stelle, sowie der Beklagten erst nach Abschluss des Schriftenwechsels übermittelten Leistungsentscheiden der Invalidenversicherung (Urk. 16/1-7 sowie Urk. 19/1-2) handelt es sich um keine letztlich entscheidmassgeblichen Akten, zumal die sich daraus ergebenden Tatsachen bereits anderweitig dokumentiert sind (vgl. Urk. 10/3, 10/7-8 und 13). Darüber hinaus sind die fraglichen Unterlagen dem Kläger als Betroffenem wohl ohnehin hinlänglich bekannt. Eine Beiladung anderer Berufsvorsorgeeinrichtungen zum vorliegenden Verfahren (vgl. § 14 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) ist weder beantragt noch besteht dazu unter den gegebenen Umständen ein hinreichender Anlass.
3.2 Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 6, 9, 12 und 18) sowie die zu würdigenden Akten (Urk. 2/2, 10/1-16 und 13 sowie rein hilfsweise Urk. 16/1-7 und 19/1-2) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 130 V 103 Erw. 1.1, 111 Erw. 3.1.2, 128 II 386 Erw. 2.1.1, 128 V 254 Erw. 2a und 120 V 15 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Die Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist damit gegeben (§ 2 Abs. 2 lit. a GSVGer).
1.2 Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten.
Dabei ist umstritten und zu prüfen, ob die klägerische Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache nach bereits vorgelegener Teilinvalidität zu einer weitergehenden Erwerbsunfähigkeit und zur Zusprechung einer ordentlichen halben Rente der Invalidenversicherung ab 1. Juli 1994 und einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juli 2000 führte, während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist, das heisst in der Zeit von 19. Oktober 1994 (Anstellungsbeginn bei der F.___ AG) bis 31. Oktober 1998 (Ende des Versicherungsanschlusses der F.___ AG und damit der Versicherung des Klägers bei der Beklagten).
1.3 Der Kläger macht zusammenfassend geltend, es liege gleichsam eine zeitlich-sachliche Konnexität zwischen der während der Versicherungszeit bei der Beklagten vorgelegenen und der letztlich zur vollständigen Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit vor. Die rentenerhebliche gesundheitliche Verschlechterung mit daraus resultierender zunehmender Arbeitsunfähigkeit hin zu einem Invaliditätsgrad von 59 % sei während der Versicherungsdauer bei der Beklagten eingetreten. Der Umstand der rückwirkenden Rentenerhöhung durch die Invalidenversicherung bereits ab 1. Juli 1994 dürfe ihm nicht negativ angelastet werden (Urk. 1 und 6).
Demgegenüber stellt sich die Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, während der Dauer des Versicherungsverhältnisses sei es zu keiner neuen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei entweder bereits vor oder erst nach der von 19. Oktober 1994 bis 31. Oktober 1998 dauernden Versicherungszeit eingetreten (Urk. 9 und 12; vgl. Urk. 2/2 und 10/14).
2.
2.1 Nach Art. 23 BVG, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2004, haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Laut dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 23 lit. a BVG besteht bereits bei einer Invalidität von mindestens 40 % Anspruch auf Invalidenleistungen.
Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a und 118 V 45 Erw. 5).
2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Der Eintritt des vorsorgerechtlichen Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit dem Beginn der einjährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 239 Erw. 3c, mit Hinweis). Im Bestreitungsfalle greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichts Platz (BGE 130 V 270 Erw. 3.1 und 3.2; SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]; vgl. auch Urteil des EVG vom 21. April 2006 [I 349/05] Erw. 2.3 und 2.4).
Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 Erw. 4.1, am Ende). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zugrunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Der sachliche Zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn die bei noch bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch berufsvorsorgerechtliche Leistungen auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist. Notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung hiefür ist, dass das psychische Leiden sich schon während des Vorsorgeverhältnisses manifestierte und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitprägte (vgl. Urteil des EVG vom 22. September 2006 [B 32/03] Erw. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 29. Januar 2007 [B 46/06] Erw. 3.3). Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile EVG vom 26. Mai 2003 [B 100/02] Erw. 4.1 und 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 4.2.1, am Ende mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3).
Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (BGE 130 V 97 Erw. 3.2; Urteile des EVG vom 5. Februar 2003 [B 13/01] Erw. 4.2 und 7. Januar 2003 [B 49/00] Erw. 3; vgl. auch BGE 130 V 35 Erw. 3.1, mit Hinweisen). Kann vom Versicherten vernünftigerweise verlangt werden, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in einem anderen Berufszweig verwertet, ist er unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls nach einer bestimmten Anpassungszeit nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 114 V 281 Erw. 1c; vgl. auch die Legaldefinition in Art. 6 ATSG, welche Vorschrift im Bereich der beruflichen Vorsorge allerdings keine Anwendung findet; Urteil des EVG vom 6. Februar 2006 [B 54/05] Erw. 1.2; vgl. zum Ganzen zur Publikation bestimmtes Urteil des BGer vom 6. Dezember 2007 [9C_249/2007] Erw. 3.2.2).
3.
3.1 Das anwendbare Vorsorgereglement der Beklagten (Urk. 10/16) geht - was unbestritten ist - grundsätzlich vom selben Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung (Ziff. 3.5 des Vorsorgereglements [VReg]).
3.2 Der Kläger war nach der Lage der Akten von Februar 1983 bis März 1985 zu 70 %, von April 1985 bis Juni 1994 zu 33 1/3 % sowie von Juli 1994 bis Juni 2000 zu 59 % erwerbsunfähig und ist seit Juli 2000 zu 100 % invalid, was ihm nach Festlegung der Organe der Invalidenversicherung von Februar 1983 bis März 1985 Anrecht auf eine ganze, von April 1985 bis Juni 2000 Anrecht auf eine halbe Härtefall- respektive eine ordentliche halbe und seit Juli 2000 Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt.
3.3 Fraglich ist allein, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche der ab Juli 1994 beziehungsweise Juli 2000 erhöhten Invalidität zugrunde liegt, im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG in der Zeitspanne zwischen 19. Oktober 1994 und 31. Oktober 1998 eingetreten ist, als der Kläger zufolge seines Anstellungsverhältnisses bei der F.___ AG bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Diese Frage ist klar zu verneinen. Es besteht kein ersichtlicher Anlass, von den einschlägigen grundsätzlichen, masslichen und zeitlichen Festlegungen der Organe der Invalidenversicherung abzuweichen. Aus dem aktenkundigen Gutachten der Klinik G.___ vom 30. August 1996 (gezeichnet: Dres. med. H.___ und I.___; Urk. 10/13) geht jedenfalls nichts hervor, was zum Schluss führen würde, die zur 59%igen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit sei erst während der Arbeitstätigkeit bei der F.___ AG mit Versicherung bei der Beklagten eingetreten. Der Kläger selbst tut nichts dar, was seine gegenteilige Behauptung untermauern könnte. Seine These stützende Beweismittel hat er keine vorgelegt; auch fehlen einschlägige Beweisofferten. Dass die schliesslich zur 100%igen Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit erst geraume Zeit nach der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten ist, wird vom Kläger wiederum selbst eingeräumt.
3.4 Zusammengefasst führt dies zur Abweisung der nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos zu qualifizierenden Klage.
4.
4.1 Zufolge Aussichtslosigkeit kann dem Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (verstanden als unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung) nicht stattgegeben werden (§ 16 Abs. 1 GSVGer). Von Beginn weg überwogen die Verlustgefahren die Gewinnaussichten bei weitem, so dass die Klageeinleitung nicht als ernsthaft bezeichnet werden kann. Der Kläger soll nicht auf Staatskosten einen Prozess durchführen, den man auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht einleiten würde.
4.2 Das Klageverfahren in Angelegenheiten der beruflichen Vorsorge ist zwar in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) und zugunsten von Trägern der beruflichen Vorsorge grundsätzlich entschädigungsfrei (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweis). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer), was analog für die Frage der Prozessentschädigung gilt. Sowohl die Art und Weise der vorliegenden Klageeinleitung, bei der wegen Ungenüglichkeit eine Nachfrist zur Verbesserung der Klageschrift angesetzt werden musste, als auch der nach erfolgter Nachbesserung weiterhin rudimentär begründete und ohne Auseinandersetzung mit der offenkundigen Sach- und Rechtslage oder den vorprozessual dargelegten Argumenten der Beklagten bekräftigte Standpunkt lassen auf eine bewusst unüberlegte und haltlose Anspruchsverfolgung schliessen. Demzufolge ist eine Spruchgebühr auszufällen, welche zusammen mit den weiteren Kosten dem Kläger aufzuerlegen ist. Alsdann ist der Kläger zur Bezahlung einer angemessenen Prozessentschädigung an die Beklagte zu verhalten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Sodann erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr: Fr. 1'000.--
Schreibgebühren: Fr. 154.--
Zustellungsgebühren: Fr. 120.--
Total: Fr. 1'274.--
werden dem Kläger auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Winterthur-Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge, Winterthur
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).