Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00011
BV.2008.00011

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1949, war vom 1. Oktober 1990 bis 28. Februar 1993 bei der Y.___ GmbH in E.___ angestellt und bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (damals: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt; nachfolgend kurz: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Vom 30. September bis 16. Oktober 1992 war die Versicherte im Kantonsspital E.___ wegen eines lumboradikulären Syndroms mit Fussheberschwäche hospitalisiert (vgl. Urk. 23/24). Vom 1. März 1993 bis Ende Mai 1995 war sie arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8 S. 2 f.). Anschliessend war sie als Heimarbeiterin für die Z.___ AG in E.___ tätig (Urk. 23/13).
         Mit Verfügung vom 6. Dezember 1996 (Urk. 22/18) sprach die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
1.2     In der Folge wandte sich die Versicherte an die Sammelstiftung und beantragte die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Die Sammelstiftung verneinte anfänglich ihre Leistungspflicht. Nach einer neuerlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage kam die Sammelstiftung jedoch im Sommer 2007 zum Schluss, dass die Versicherte ab 1. Oktober 1995 Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge habe. In der Folge zahlte die Sammelstiftung der Versicherten die bereits aufgelaufenen Rentenbetreffnisse (soweit nicht verjährt) nach (Urk. 2; vgl. auch Urk. 8 S. 4).
1.3     Bereits mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 22/16) hatte die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen die Invalidenrente der Versicherten erhöht; ihr wurde mit Wirkung ab 1. April 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende ganze Rente zugesprochen.
         Die Sammelstiftung bestritt ihre Leistungspflicht im Umfang der Erhöhung des Invaliditätsgrades mit der Begründung, dass diese Erhöhung auf einer anderen Ursache beruhe als die Invalidität, die bereits vor dem 1. April 2002 bestanden habe (Urk. 16; vgl. auch Urk. 8 S. 4 ff.).

2.       Mit Eingabe vom 5. Februar 2008 (Urk. 1) liess die Versicherte Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1.        Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab 01.10.1995 eine halbe Invalidenrente und ab 01.04.2002 eine ganze Invalidenrente aus BVG sowie 5 % Verzugszins für die ausstehenden Zahlungen zu bezahlen.
2.        Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand [...] zu gewähren.
3.        Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         Die Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 4. April 2008 (Urk. 8) auf Abweisung der Klage. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Schreiben vom 15. Juni 2008 (Urk. 16) liess die Versicherte ihr Gesuch betreffend unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zurückziehen. Mit Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 18) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 22/1-21 und Urk. 23/1-46). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 25) wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zu den beigezogenen Akten Stellung zu nehmen, wovon die Parteien mit Eingaben vom 3. und 19. November 2009 (Urk. 27 und 29) Gebrauch machten. Mit Verfügung vom 20. November 2009 (Urk. 30) wurden den Parteien ihre Stellungnahmen wechselseitig zur Kenntnisnahme zugestellt.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.


2.
2.1     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2         Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3     Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4     Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
          Die angemessene Sanktion eines Eröffnungsfehlers lässt sich dabei nicht in allgemeiner Weise umschreiben, sondern hängt vom Einzelfall ab. Sie resultiert aus einer Interessenabwägung, deren Sinn und Ziel darin liegt, die Partei vor Nachteilen zu schützen, die sie infolge des Mangels erleiden würde (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Oktober 2005 i.S. S., B 91/04, mit Hinweisen).
Das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren wird namentlich dann gegenstandslos, wenn sich dieser im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten hält oder sich gar darauf abstützt. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2004 i.S. F., B 39/03, Erw. 3.1; 2. Dezember 2004 i.S. W., B 51/04, je mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 130 V 273 f. Erw. 3.1).
2.6         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Klägerin liess zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ausführen, sie sei ab 1. Oktober 1995 zu 50 % und ab 1. April 2002 zu 75 % erwerbsunfähig. Diese Erwerbsunfähigkeit sei auf denselben Gesundheitsschaden zurückzuführen, den sie erlitten habe, als sie bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen sei. Daraus ergebe sich die Leistungspflicht der Beklagten, und zwar auch in Bezug auf die ab April 2002 eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades. Zur psychischen Beeinträchtigung wäre es nach den Erfahrungen des Lebens und dem normalen Lauf der Dinge ohne die somatische Grunderkrankung nie gekommen. Deshalb sei die Beklagte auch insoweit leistungspflichtig (vgl. Urk. 1, 12 und 27).
3.2         Demgegenüber stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, dass sie zwar in Bezug auf die ab 1. Oktober 1995 eingetretene Invalidität von 50 % leistungspflichtig sei und deshalb auch bereits seit geraumer Zeit entsprechende Leistungen ausrichte, sie aber hinsichtlich der ab 1. April 2002 eingetretenen Erhöhung der Invalidität keine Leistungen erbringen müsse. Die Arbeitsunfähigkeit, die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetreten sei, sei ausschliesslich auf die Rückenbeschwerden der Klägerin zurückzuführen gewesen. Bis zum Ende des Vorsorgeverhältnisses sei die Klägerin nicht aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen. Da die Erhöhung der Invalidität im April 2002 auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, die sich erst seit dem Jahre 2000 entwickelt habe, sei insoweit die materielle Konnexität zu verneinen (vgl. Urk. 8, 15 und 29).

4.
4.1
4.1.1   Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, nachdem dieser von der IV-Stelle des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 22/16) mit Wirkung ab 1. April 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Invalidenrente zugesprochen worden ist (Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 75 %), ebenfalls eine auf diesen Grad erhöhte Invalidenrente auszurichten. Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 50 % auf 75 % in einem engen sachlichen Zusammenhang zu der während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetretenen Arbeitsunfähigkeit steht. Nicht strittig ist hingegen die zeitliche Konnexität. Nach Lage der Akten gehen nämlich die Parteien zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte seit dem 17. Oktober 1994 (Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Wartefrist [vgl. Verfügung der IV-Stelle Schaffhausen vom 28. Juli 1995; Urk. 23/20]) nie mehr voll arbeitsfähig war.
         Da die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 28. Februar 2003 (Urk. 22/16), mit der sie der Klägerin eine ganze Rente zusprach, der Beklagten nicht eröffnete, ist der IV-Rentenentscheid im Sinne des in Erw. 2.5 Ausgeführten für die Beklagte nicht bindend.
4.1.2   Soweit die Klägerin beantragen liess, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. Oktober 1995 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zu bezahlen, ist auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten richtet diese der Klägerin nämlich bereits diese Rentenleistungen aus (vgl. dazu auch die Schreiben der Beklagten vom 2. Juli 2007 [Urk. 9/16] und vom 13. August 2007 mit entsprechender Abrechnung [Urk. 2 = Urk. 9/17]), so dass insoweit für eine Leistungsklage kein Raum besteht.
         Weiter ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag das Vorgehen der Beklagten in Zweifel ziehen wollte, nur diejenigen Rentenbetreffnisse nachzuzahlen, die damals nicht schon verjährt waren. Abgesehen davon, dass die Beklagte die Verjährungsfrist von Art. 41 BVG (fünf Jahre für periodische Leistungen) zu Gunsten der Klägerin nicht strikt anwandte und im Jahre 2007 unter anderem auch noch Rentenbetreffnisse für die Jahre 1999, 2000 und 2001 nachzahlte (vgl. Urk. 2), liess die Klägerin die Frage der Verjährung in ihren Rechtsschriften nie ausdrücklich thematisieren. Im Übrigen erwiese sich die Anwendung der Verjährungsbestimmung von Art. 41 BVG ohnehin als offensichtlich rechtens.
4.2
4.2.1   Aus den beigezogenen Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung ist ersichtlich, dass der Klägerin aufgrund folgender Diagnosen eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Oktober 1995 zugesprochen worden war (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 14. Dezember 1995 [Urk. 23/25]): Chronisches Lumbovertebralsyndrom links bei lumbaler Diskushernie L4/L5 links sowie chronische diskrete Fussheberschwäche und chronisches lumboradikuläres Schmerzsyndrom.
4.2.2   Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen sprach der Klägerin im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. September 2002 (Urk. 23/40) eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu, und zwar nunmehr aufgrund eines von 50 % auf 75 % erhöhten Invaliditätsgrades.
         Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Gutachten einen mittelgradigen depressiven Zustand (ICD-10 F32.1) bei residuellem L5-Syndrom (Status nach Diskushernie L4/5). Objektiv habe sich nach Angaben der behandelnden beziehungsweise abklärenden Ärzte der körperliche Zustand der Klägerin nicht verschlechtert. Sie klage aber vermehrt über körperliche Beschwerden. Ihr psychischer Zustand habe sich im Verlauf der letzten zwei Jahre (also seit dem Jahre 2000) verschlechtert. Es bestehe jetzt ein depressiver Zustand, wobei die Kriterien für die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Störung knapp gegeben seien. Die Eigenaktivität der Klägerin sei minimal. Sie werde von ihren Angehörigen sehr unterstützt. Die vorliegenden Informationen sowie die ausführliche Besprechung mit dem Hausarzt der Klägerin liessen folgende Schlüsse zu: „Es liegt eine depressive Störung von Krankheitswert vor, welche einen konstruktiven Umgang der Patientin mit der körperlichen Restsymptomatik deutlich erschwert und diese verstärkt. Zur vorbestehenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % kommt heute eine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von schätzungsweise 20 bis 30 % in jeglicher beruflicher Tätigkeit, sodass insgesamt eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % vorliegt.“ Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung habe im Verlauf der letzten zwei Jahre stetig zugenommen. Er halte es für korrekt, den Zeitpunkt, in welchem die zusätzliche psychische Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit die Marke von 162/3 % überschritten habe, auf Januar 2002 festzulegen.
4.3
4.3.1         Zwischen den Parteien ist - aufgrund der Aktenlage zu Recht - unbestritten, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung durch die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen am 6. Dezember 1996 nicht unter psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen litt. Die eingetretene Invalidität wurde ausschliesslich durch somatische Gesundheitsstörungen, nämlich im Wesentlichen durch eine Diskushernie und die dadurch hervorgerufene Schmerzproblematik, begründet. Weiter ist aus den Akten ersichtlich und unter den Parteien unbestritten, dass die Klägerin, während sie bei der Beklagten vorsorgeversichert war, nicht aus psychischen Gründen arbeitsunfähig war. Die psychische Gesundheitsstörung entwickelte sich - wie Dr. B.___ in seinem Gutachten festhielt (Urk. 23/40) - erst im Laufe des Jahres 2000, mithin rund sieben Jahre nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beklagten und der Klägerin.
         Die IV-Stelle des Kantons Schaffhausen erhöhte am 28. Februar 2003 - wie bereits ausgeführt - die Invalidenrente der Klägerin gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___ aufgrund des Umstandes, dass neben die unveränderten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine psychische Störung (Depression) trat.
4.3.2   Da vorliegend sowohl invalidisierende organische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen, stellt sich die Frage, ob diese Störungen (auch im Zusammenhang mit der Frage der sachlichen Konnexität) gesamthaft zu berücksichtigen sind oder ob diesbezüglich zu differenzieren ist.
         Dem Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen Z. gegen die Beklagte vom 21. April 2005 (B 22/04) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die versicherte Person war aus somatischen und psychischen Gründen im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung invalid, wobei der organisch begründete Invaliditätsgrad allein nicht ausreichte, um einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge zu begründen. Insoweit erwog das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass der Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge im Sinne eines sachlichen Zusammenhangs voraussetze, dass die versicherte Person bereits während der Versicherungsdauer aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (Erw. 2 a.E.). Eine Unterscheidung zwischen invalidisierenden psychischen und somatischen Beschwerden sei weder künstlich noch der Sachlage unangemessen. Vielmehr lasse sich auch im Bereich der beruflichen Vorsorge mit Blick auf die Frage der Versicherungsdeckung danach unterscheiden, welche Anteile der Invalidität auf somatische und welche auf psychische Komponenten entfielen. Da im genannten Fall kein sachlicher Zusammenhang zwischen der erlittenen somatischen Verletzung mit konsekutiver Arbeitsunfähigkeit und dem nach dem Ende der Versicherungsdeckung eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden bestehe, der zu einem wesentlichen Teil der Invalidität zu Grunde liege, bestehe kein Anspruch auf Leistungen der beruflichen Vorsorge (Erw. 2.3).
         Im vorliegenden Fall verhält es sich entsprechend: Die Klägerin war, während sie bei der Beklagten vorsorgeversichert war, nie aus psychischen Gründen arbeitsunfähig. Somit ist gemäss dem genannten höchstrichterlichen Präjudiz die sachliche Konnexität zu verneinen. Schliesslich ist auch die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Depression, die sich seit dem Jahr 2000 entwickelt habe, nach den Erfahrungen des Lebens und dem normalen Lauf der Dinge eine Folge der somatischen Grunderkrankung (Diskushernie) sei, nicht stichhaltig. Diese Auffassung wird weder von den medizinischen Experten (insbesondere auch nicht von Dr. B.___) vertreten, noch ist es Teil des allgemeinen Erfahrungswissens, dass Diskushernien nach mehreren Jahren zu Depressionen führen.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).