Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Frick
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Pensionskasse der Y.___-Gruppe
Beklagte
Nachdem
die am 1. Februar 1991 begründete Anstellung des 1957 geborenen X.___ als Maschinen-Operateur bei der Y.___ AG Ende April 2003 aufgelöst worden war (vgl. Urk. 14/3, 14/5),
X.___ danach bis zum 22. März 2005 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen (Urk. 14/7, 28/4) und sich schliesslich am 30. April 2006 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte (Urk. 14/7, 28/3),
die IV-Stelle A.___ ihm mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente zuzüglich zwei Kinderrenten zugesprochen hatte (Urk. 2/4),
sein Rechtsvertreter gegen die Pensionskasse der Y.___ AG am 5. Februar 2008 Klage mit folgendem Rechtsbegehren erhoben hatte (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 03.10.03, ev. ab 01.05.06, eine ganze Invalidenrente aus BVG zu bezahlen.
2. Es sei dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
die Beklagte mit Klageantwort vom 9. April 2008 (Urk. 13) die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt hatte,
die Parteien in der Replik vom 14. Mai 2008 (Urk. 18) und in der Duplik vom 4. Juli 2008 (Urk. 27) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wobei der Kläger zusätzlich die Verzinsung der eingeklagten Rentenleistungen mit 5 % verlangt hatte,
der Schriftenwechsel am 8. Juli 2008 geschlossen worden war (Urk. 29);
unter Hinweis darauf, dass
das Verfahren sich als spruchreif erweist und auf den Beizug der vollständigen IV-Akten verzichtet werden kann, da die - auch namentlich für den IV-Rentenentscheid - massgebenden IV-Akten von den Parteien bereits eingereicht worden sind;
in Erwägung, dass
am 1. April 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten sind, in zeitlicher Hinsicht indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen),
nach Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen haben, wobei aufgrund der danach in Kraft getretenen Gesetzesänderung nunmehr für Invalidenleistungen ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % vorausgesetzt wird,
nach Art. 10 BVG die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses beginnt und die Versicherungspflicht - vorbehältlich Art. 8 Abs. 3 BVG - endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird (Abs. 1 und 2); der Arbeitnehmer für die Risiken Tod und Invalidität während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert bleibt; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3),
nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit ist, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht; die Versicherteneigenschaft nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein muss, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität; diese wörtliche Auslegung in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung steht, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden; für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung die Vorsorgeeinrichtung somit, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert, leistungspflichtig bleibt; entsprechend der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund bildet (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5),
eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, wenn zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht,
in sachlicher Hinsicht ein solcher Zusammenhang vorliegt, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat,
die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde; die frühere Vorsorgeeinrichtung nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen hat, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten; anderseits nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden darf, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist,
wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden sind, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine); diese Bindungswirkung voraussetzt, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet (BGE 130 V 273 Erw. 3.1); stellt die Vorsorgeeinrichtung indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht; vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, B 157/06, Erw. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 275);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Rentenverfügung sich auf die Angaben von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, im Bericht vom 22. Mai 2006 (Urk. 28/5) stützt, wonach aufgrund eines chronischen therapieresistenten Cervicocephal-/Cervicobrachialsyndroms bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der HWS und deutlich linksseitiger Foraminalstenose im Segment C4/C5, eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms bei deutlichen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit Diskusprotusionen und radikulärer Reizsymptomatik S1, eines chronischen Schmerzsyndroms im Bereich des rechten Schultergelenks bei Subluxation der langen Bicepssehne mit Oberrand-Partialläsionen der Subscapularissehne, einer AC-Gelenksarthrose Schulter rechts sowie einer Depression hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit seit dem 27. Mai 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe,
der Standpunkt des Klägers, aufgrund seines Rückenleidens seit dem 3. Oktober 2002 zu 100 % arbeitsfähig beziehungsweise während der Dauer der Versicherungsdeckung arbeitsunfähig geworden zu sein (Urk. 1 S. 4, Urk. 18 S. 2), weder mit diesen ärztlichen Angaben noch mit dem IV-Rentenentscheid (Urk. 2/4), auf den sich die Beklagte sinngemäss beruft (Urk. 13 S. 5) und nach dem das für den Rentenbeginn massgebende Wartejahr im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) im Mai 2005 begonnen hat, vereinbar ist,
der IV-Rentenverfügung für das vorliegende Verfahren jedoch insofern keine Verbindlichkeitswirkung zukommt, als die Rentenberechtigung des Klägers aufgrund der erst Ende April 2006 erfolgten IV-Anmeldung (Urk. 28/3) auch bei einem allenfalls früheren Beginn der Wartefrist gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG ohnehin nur ab Beginn der ab der Anmeldung laufenden zwölfmonatigen Nachzahlungsfrist zu beurteilen war,
der Kläger sich jedoch den Umstand, dass er sich erst Ende April 2006 bei der IV anmeldete, entgegenhalten lassen muss, zumal das von Dr. Z.___ nachträglich am 10. Dezember 2007 (Urk. 2/3) ausgestellte Zeugnis, auf das er sich beruft (Urk. 1 S. 4, Urk. 18 S. 2 f), weder für einen früheren Beginn der Wartefrist spricht noch den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während der versicherten Anstellung oder der Nachdeckungsfrist zu belegen vermag, ist diesem doch lediglich zu entnehmen, der Versicherte sei seit dem 3. Oktober 2002 regelmässig wegen Gelenk- und Rückenbeschwerden in ärztlicher Behandlung gestanden und habe öfters zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben werden müssen,
die vom Kläger des weiteren vorgelegten echtzeitlichen Zeugnisse Dr. Z.___s vom 5. Dezember 1997, 4. Dezember 1998, 16. November 2000, 30. August 2002 und 15. Juli 2003 (Urk. 23/1-4, 23/7) nur für wenige Tage oder Wochen pro Jahr, nämlich vom 27. November bis 5. Dezember 1997, vom 19. November bis 4. Dezember 1998, vom 7. bis 16. November 2000, vom 22. bis 30. August 2002 und vom 9. bis 15. April 2003 eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen,
die von Dr. Z.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse am 2. Juni und 15. September 2003 ausgestellten Zeugnisse (Urk. 23/5-6) an sich für eine während der Nachdeckungsfrist eingetretene längerdauernde Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sprechen, indem dieser Arzt für die Zeit vom 12. Mai 2003 bis zum 30. Juni beziehungsweise bis zum 30. September 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und festgehalten hatte, dass der Kläger aufgrund der Schmerzen am Bewegungsapparat für körperlich schwere Arbeit ungeeignet sei, für ihn nur noch eine rückenschonende, leichte, keine monotone Arbeiten umfassende Tätigkeit mit einer Gewichtslimite von maximal 10 kg in Frage komme und nur noch diesbezüglich ab 1. Juli beziehungsweise 1. Oktober 2003 eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe,
eine weitere Arbeitsunfähigkeit bis zum Bericht Dr. Z.___s zuhanden der IV-Stelle vom 22. Mai 2006 (Urk. 28/5) beziehungsweise bis zu der darin ab dem 27. Mai 2005 für jegliche Tätigkeit bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr dokumentiert ist und der Kläger selber in der IV-Anmeldung vom 30. April 2006 (Urk. 28/3) nur die ab dem 27. Mai 2005 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit anführt,
die beiden Arztzeugnisse vom 2. Juni und 15. September 2003 (Urk. 23/5-6) im übrigen keine zuverlässige Auskunft über das tatsächliche Leistungsvermögen des Klägers geben, da der Eindruck entsteht, dass er sich gegenüber der Arbeitslosenkasse gar nicht darauf berufen hat,
die Arbeitslosenkasse A.___ die im Fragebogen der IV-Stelle zur Arbeitslosigkeit (Urk. 28/4) enthaltene Frage nach vorhandenen Zeugnissen zur Arbeitsunfähigkeit nämlich unbeantwortet gelassen hatte (Urk. 28/4) und der Kläger laut Angaben der Arbeitslosenkasse vom 12. Mai 2006 und 7. März 2008 (Urk. 14/7, 28/4) vom 1. Mai 2003 bis zum 22. März 2005, mithin auch während der Dauer der von Dr. Z.___ bis zum 1. Juli 2003 beziehungsweise 1. Oktober 2003 für jegliche Tätigkeit bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % Arbeitslosentaggelder bezog - dies obwohl er darauf gemäss Art. 28 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) in der bis Ende Juni 2003 gültig gewesenen Fassung nur bis zum 30. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, also längstens bis zum 12. Juni 2003, Anspruch gehabt hätte;
in weiterer Erwägung, dass
aufgrund dieser Sach- und Beweislage davon auszugehen ist, dass zwischen der während der versicherten Anstellung letztmals im April 2003 aufgetretenen sechstägigen Arbeitsunfähigkeit und der von Dr. Z.___ ab dem 27. Mai 2005 gegenüber der IV-Stelle bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ein eingeschränktes Leistungsvermögen nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb der zeitliche Zusammenhang verneint werden muss (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 31. Mai 2007, B 144/06, Erw. 2.2) und damit die Frage nach dem sachlichen Zusammenhang offen gelassen werden kann,
daran auch nichts ändern würde, wenn auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Dr. Z.___s vom 2. Juni und 15. September 2003 (Urk. 23/5-6) abgestellt würde, weisen doch die entsprechenden Zeugnisse ab 1. Oktober 2003 zumindest hinsichtlich einer angepassten Arbeit wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit aus, die bis zum 27. Mai 2005, als der Kläger laut den zuhanden der IV-Stelle am 22. Mai 2006 (Urk. 28/5) gemachten Angaben dieses Arztes für jegliche Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig wurde, somit während knapp 20 Monaten, bestehen blieb, und vermag nach der vom damaligen EVG wiederholt vertretenen Auffassung auch eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses über einen längeren Zeitraum für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehende Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Zusammenhang zu unterbrechen (Bundesgerichtsurteil vom 31. Mai 2007, B 144/06, Erw. 3.3),
die beklagte Vorsorgeeinrichtung dem Kläger somit keine Invalidenleistungen zu erbringen hat, weshalb die Klage abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1) abzuweisen ist, weil die dafür laut § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter anderem geltende Voraussetzung, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint, insofern nicht erfüllt ist, als die Gewinnaussichten aufgrund der Akten- und Rechtslage von Anfang an beträchtlich geringer erscheinen mussten als die Gefahr, den Prozess zu verlieren (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235),
der Beklagten jedoch nicht beigepflichtet werden kann, wenn sie das Verhalten des Klägers als mutwillig im Sinne von § 33 Abs. 2 GSVGer bezeichnet und die Ausrichtung einer Prozessentschädigung verlangt (Urk. 13 S. 5, Urk. 27 S. 5), liegt doch leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen), und das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen lässt (vgl. BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 Erw. 3a mit Hinweisen),
vorliegend demnach kein Grund besteht, von der in Art. 73 Abs. 2 BVG verankerten Regel der Kostenlosigkeit des Verfahrens oder vom Grundsatz, dass die Trägerinnen der beruflichen Vorsorge gemäss BVG bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis), abzuweichen;
beschliesst das Gericht:
Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessvertretung wird abgewiesen.
und erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Pensionskasse der Y.___-Gruppe
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).