BV.2008.00015
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 2. Februar 2010
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
1. Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst,
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beklagte
Beklagte 1 Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
c/o Allianz Suisse Leben, Personenversicherung, Rechtsdienst
Laupenstrasse 27, 3001 Bern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war vom 17. April bis 31. Dezember 2000 als Oekonom bei der Y.___ in Zollikon angestellt und bei der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (Allianz BVG-Sammelstiftung) versichert. Ab 1. Januar 2001 war der Versicherte arbeitslos, bezog (nach Ablauf der Wartezeit) Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war folglich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Auffangeinrichtung) berufsvorsorgeversichert. Am 22. Februar 2001 wurde er infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem Einführungskurs des RAV entlassen (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 6 S. 1 und Urk. 10 S. 3 und S. 6; vgl. auch Urk. 11/7).
Mit Verfügungen vom 27. August 2004 (Urk. 25/65) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2002 zu. Dabei setzte die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2001 fest (vgl. Urk. 25/54-55).
1.2 In der Folge gelangte der Versicherte sowohl an die Allianz BVG-Sammelstiftung als auch an die Auffangeinrichtung mit dem Begehren um Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge. Beide Vorsorgeeinrichtungen beantworteten das Gesuch des Versicherten abschlägig (vgl. Urk. 1 S. 4).
2. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 (Urk. 1) liess der Versicherte Klage gegen die Allianz BVG-Sammelstiftung und die Auffangeinrichtung erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Beklagte 1 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend den gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben ab dem 1. Januar 2001, evtl. ab dem im Reglement vorgesehenen Zeitpunkt, eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zuzüglich Verzugszins ab den jeweiligen Fälligkeiten der Rentenbetreffnisse auszurichten.
2. Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ab dem 1. Januar 2001, evtl. ab dem gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt, eine IV-Rente auf der Basis eines IV-Grades von 100 % zuzüglich Verzugszins ab den jeweiligen Fälligkeiten der Rentenbetreffnisse auszurichten.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
Die Auffangeinrichtung beantragte in ihrer Klageantwort vom 28. Februar 2008 (Urk. 6), es sei der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit festzustellen, die zuständige Vorsorgeeinrichtung zu ermitteln und diese zur Erbringung von Invalidenleistungen zu verpflichten. Die Allianz BVG-Sammelstiftung schloss in ihrer Klageantwort vom 15. Mai 2008 (Urk. 10) auf Klageabweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Versicherten. Replicando liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 15). Während sich die Auffangeinrichtung binnen angesetzter Frist (vgl. Urk. 17 und 18/1-2) duplicando nicht vernehmen liess, reichte die Allianz BVG-Sammelstiftung am 14. Oktober 2008 ihre Duplik ins Recht, in der sie an ihrem Abweisungsantrag festhielt (Urk. 20). Am 29. Oktober 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 21). Mit Verfügung vom 11. September 2009 (Urk. 22) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung in Sachen des Versicherten beigezogen (vgl. Urk. 25/1-113). Der Versicherte liess am 29. September 2009 auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den beigezogenen Akten verzichten (Urk. 28). Demgegenüber nahmen die Allianz BVG-Sammelstiftung und die Auffangeinrichtung mit Eingaben vom 13. November 2009 (Urk. 34) beziehungsweise 28. Dezember 2009 (Urk. 36) zu den IV-Akten Stellung. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 (Urk. 37) wurden den Parteien die eingereichten Stellungnahmen zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der ersten Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend - sofern nichts anderes vermerkt wird - auch in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
2.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
2.4 Das Erfordernis des sachlichen und zeitlichen Konnexes als Kriterium für die Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung spielt nicht nur dann eine Rolle, wenn ein Versicherter aus einer Vorsorgeeinrichtung aus- und in eine neue eintritt, sondern gilt in jedem Fall, also auch dann, wenn ein Versicherter während der Dauer der Versicherteneigenschaft arbeitsunfähig und später invalid wird (beziehungsweise sich der Invaliditätsgrad erhöht), ohne zuvor nochmals in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingetreten zu sein. Der sachliche Konnex ist dann gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, auch Ursache für den Eintritt der Invalidität oder der Erhöhung des Invaliditätsgrades ist. Dieses Erfordernis geht aus Art. 23 BVG hervor. Der zeitliche Konnex ist zu bejahen, wenn die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht durch eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 6. Juni 2001, B 64/99, Erw. 5.a).
2.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
Stellt die Vorsorgeeinrichtung indes auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, B 157/06, Erw. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 275).
2.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Der Kläger liess zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen, dass er nach Abschluss seines Studiums der Betriebswirtschaft an verschiedenen Orten als Betriebswirt gearbeitet habe. In der Folge sei er arbeitslos gewesen, bis er am 17. April 2000 die Stelle bei der Y.___ AG angetreten habe. Nachdem er am 1. Januar 2001 erneut arbeitslos geworden sei, sei er am 22. Februar 2001 infolge einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem Einführungskurs des RAV entlassen worden. In der Folge sei ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden; den Beginn der Wartezeit habe die IV-Stelle auf den 1. Januar 2001 festgelegt. Er leide seit einigen Jahren an einer schweren psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie). Bis Ende 2000 sei er arbeitsfähig gewesen. Spätestens Ende 2000/Anfang 2001 habe diese Krankheit seine Arbeitsfähigkeit jedoch sehr stark beeinträchtigt. Die Beklagte 1 habe ihre Leistungspflicht mit dem Argument verneint, dass der Kläger bereits vor seinem Stellenantritt bei der Y.___ AG arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei aber nicht zutreffend. Es gebe denn auch kein Arztzeugnis oder dergleichen aus der Zeit bis 2000, in dem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werde. Für den Fall, dass die Beklagte 1 nicht leistungspflichtig sein sollte, weil die relevante Arbeitsunfähigkeit vor oder unmittelbar nach der Anstellung bei der Y.___ AG eingetreten wäre, ergebe sich ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beklagten 2 (Urk. 1). Der Umstand, dass im Kündigungsschreiben der Y.___ AG die Krankheit des Klägers nicht erwähnt werde, heisse nicht, dass er bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich arbeitsfähig gewesen sei. Entsprechendes gelte für die Tatsache, dass er Anfang 2001 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe. Entscheidend seien vielmehr die gesamten Umstände (Urk. 15).
3.2
3.2.1 Demgegenüber machte die Beklagte 1 im Wesentlichen geltend, dass die IV-Stelle die Wartefrist zwar am 1. Januar 2001 eröffnet habe, eine Arbeitsunfähigkeit für dieses Datum aber nicht belegt sei. Die IV-Stelle habe sich für ihren Entscheid auf den Bericht von Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2003 gestützt; dessen Einschätzung sei aber nicht echtzeitlich. Belegt sei vielmehr, dass der Kläger (erst) am 22. Februar 2001 aufgrund einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus dem RAV-Einführungskurs entlassen worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei somit davon auszugehen, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit frühestens im Februar 2001 eingetreten sei, mithin zu einem Zeitpunkt, in welchem der Kläger nicht mehr bei der Beklagten 1, sondern bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert gewesen sei. Hinzu komme, dass während der Anstellung bei der Y.___ AG keine Arbeitsunfähigkeiten belegt seien (Urk. 10, 20 und 34).
3.2.2 Die Beklagte 2 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, aus der Krankengeschichte und der typischen Verlaufscharakteristik der Krankheit ergebe sich, dass die Annahme, die relevante Arbeitsunfähigkeit sei am 1. Januar 2001 eingetreten, aus Sicht der beruflichen Vorsorge fiktiver Natur sei. Der Kläger müsse schon seit längerer Zeit nicht mehr voll arbeitsfähig gewesen sein. Diesbezüglich seien weitere Abklärungen angezeigt (Urk. 6). Auf die Einschätzung von Dr. Z.___ könne, da sie nicht echtzeitlich sei, nicht abgestellt werden (Urk. 36).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 1 beziehungsweise der Beklagten 2 vorsorgeversichert war.
Da die IV-Stelle des Kantons Zürich die Verfügungen vom 27. August 2004 (Urk. 25/65), mit denen sie dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zusprach, den Beklagten nicht eröffnete, sind ihre Feststellungen im Sinne des in Erw. 2.5 hievor Ausgeführten für die Beklagten nicht verbindlich. Soweit sich der Kläger aber bezüglich der Leistungspflicht der Beklagten 1 darauf beruft, dass die massgebende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der für den Beginn der IV-Rente massgebenden Eröffnung der Wartezeit eingetreten ist, muss er sich den IV-Rentenentscheid entgegenhalten lassen, es sei denn, dieser erweise sich als offensichtlich unhaltbar.
4.2
4.2.1 Aus medizinischer Sicht liegen im Wesentlichen folgende Beurteilungen vor:
Dr. Z.___, der den Kläger ab 26. November 2001 behandelte, diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Februar 2003 (Urk. 25/16) eine unvollständige Remission einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Diese Erkrankung bestehe etwa seit dem Jahre 1998. Seit 1. Januar 2001 sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig.
Assistenzarzt Dr. med. A.___ und die Leitende Ärztin Dr. med. B.___ vom C.___, wo der Kläger ab August 2005 behandelt wurde, führten in ihrem Bericht vom 1. März 2006 (Urk. 25/78) aus, dass er seit mindestens 2001 an einer chronisch paranoiden Schizophrenie leide, in deren Rahmen er in der freien Wirtschaft ab 2001 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ab Februar 2006 habe sich sein Gesundheitszustand nach einer Änderung der Psychopharmakotherapie zwar leicht verbessert, es sei jedoch ungewiss, ob die für eine Umschulung erforderliche Arbeitsfähigkeit mittel- und langfristig erreicht werden könne.
4.2.2 Im Weiteren liegen noch folgende relevanten Dokumente bei den Akten:
Der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vom 14. Juli 2002 (Urk. 25/2) ist zu entnehmen, dass sich der Kläger ab April 2001 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt betrachtete, zunächst zu 50 %, ab Juli 2001 dann zu 100 %.
Aus dem Lebenslauf des Klägers vom 9. Oktober 2002 (Urk. 25/12) geht unter anderem hervor, dass im Jahre 2002 nur noch Beschäftigungen von sehr kurzer Dauer zu verzeichnen waren.
Schliesslich ist aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss der IV-Stelle vom 27. Mai 2004 (Urk. 25/54) ersichtlich, dass die IV-Stelle bei ihrem Rentenentscheid beziehungsweise bei ihrem Entscheid, den Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2001 festzulegen, ausschliesslich auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 7. Februar 2003 abgestellt hat
4.3
4.3.1 Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig ist, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ihre übliche oder aber eine gesundheitsbedingt eingeschränkte Leistung erbringt, ist gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen (Urteil Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Januar 2001 in Sachen Kantonale Pensionskasse Luzern gegen H. und Pensionskasse X., B 79/99 und B 4/00, Erw. 4a/aa). In seinem Urteil vom 5. Februar 2003 in Sachen Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenenstiftung gegen B. (B 13/01, Erw. 4.2) führte das Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes aus: „Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht. Es sind die vertraglich festgesetzte Pflicht zur Erbringung von Arbeit und die dafür vorgesehene Entlöhnung sowie weitere im Rahmen des Arbeitsverhältnisses getroffene Vereinbarungen in der Regel als den realen Gegebenheiten entsprechend zu werten. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage - etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können - in Betracht gezogen werden. [...] Indessen gilt auch hier, dass die Leistungseinbusse auch und vor allem dem Arbeitgeber aufgefallen sein muss" (vgl. dazu auch Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005 S. 89 f.).
4.3.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den medizinischen Akten kein echtzeitlicher Bericht entnommen werden kann, der die Auffassung des Klägers, er sei schon während seiner Anstellung bei der Y.___ AG beziehungsweise kurz danach arbeitsunfähig geworden, stützen würde. Dr. Z.___, auf dessen Bericht vom 7. Februar 2003 die IV-Stelle - wie erwähnt - abstellte, behandelte den Kläger erst ab 26. November 2001 (Urk. 25/16).
Aufgrund der medizinischen Akten (insbesondere der erhobenen Anamnese) ist zwar davon auszugehen, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit an der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung leidet. Dies ändert aber nichts daran, dass es in den medizinischen Akten keine echtzeitlichen Hinweise dafür gibt, dass der Kläger deswegen bereits Ende 2000/Anfang Januar 2001 arbeitsunfähig geworden wäre. Soweit die Beklagte 2 beantragen liess, bei der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der Y.___ AG, entsprechende Nachforschungen zu machen, ist ihr entgegenzuhalten, dass derartige Auskünfte an sich nicht geeignet sind, fehlende echtzeitliche Arztberichte zu ersetzen. Selbst wenn es bei der Y.___ AG seinerzeit aufgefallen wäre und dies 10 Jahre später im Rahmen eines Beweisverfahrens sogar noch bezeugt werden könnte, dass sich der Kläger „merkwürdig“ verhalten hätte oder dergleichen, so wäre damit eine eigentliche, arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene Leistungseinbusse noch nicht erstellt.
Daraus folgt, dass die Klage gegen die Beklagte 1 abzuweisen ist, denn es ist nicht erstellt, dass die nach Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 berufsvorsorgeversichert war. Insofern erweist sich denn auch die dem IV-Rentenentscheid zugrunde liegende Berechnung des Wartejahres nicht als offensichtlich unhaltbar.
Aus den Akten ergibt sich vielmehr die Leistungspflicht der Beklagten 2, denn der arbeitslose Kläger war gemäss Aktenlage Anfang 2001 im Sinne der Arbeitslosenversicherung noch voll vermittlungsfähig und bezog deshalb entsprechende Taggelder. Erst am 22. Februar 2001 manifestierte sich seine Krankheit so deutlich, dass er aus dem Einführungskurs des RAV entlassen werden musste (vgl. Urk. 11/7). Anschliessend konnte der Kläger nie mehr dauerhaft in den Arbeitsprozess integriert werden; es blieb bei gescheiterten Arbeitsversuchen (vgl. Urk. 25/12). Demzufolge ist festzuhalten, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache später zur Invalidisierung führen sollte, eintrat, als der Kläger bei der Beklagten 2 vorsorgeversichert war. Dies begründet ohne Weiteres die Leistungspflicht der Beklagten 2.
4.4 Der Rentenbeginn ist in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 BVG, wonach diesbezüglich sinngemäss die Bestimmungen des IVG gelten, und unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 des Reglements der Beklagten 2 (Urk. 7/4), wonach ihre Invalidenrente grundsätzlich mit der Invalidenrente der IV fällig wird, auf den 1. Januar 2002 festzusetzen.
4.5 Da sich der Rentenanspruch aufgrund der Aktenlage nicht genau beziffern lässt und auch kein beziffertes Klagebegehren vorliegt, ist die vorliegende Klage gegen die Beklagte 2 gemäss ständiger Praxis lediglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die Leistungspflicht der Beklagten 2, der (aufgrund der Akten ausgewiesene) Invaliditätsgrad von 100 % und der Rentenbeginn am 1. Januar 2002 festzustellen ist, die genaue ziffernmässige Berechnung der einzelnen Rentenbetreffnisse hingegen der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu überlassen ist, wogegen im Streitfalle wiederum eine Klage zulässig wäre (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil vom 3. Juli 2008, 9C_99/2008, Erw.5.1).
5. Auf Invalidenleistungen sind Verzugszinsen geschuldet, wobei grundsätzliche Art. 105 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.) Danach ist der Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Der Kläger liess am 11. Februar 2008 Klage erheben (Urk. 1), womit ihm ab 11. Februar 2008 Verzugszinsen von 5 % für die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Rentenbetreffnisse und für die übrigen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zuzusprechen sind.
6.
6.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Da der Kläger vorliegend mit seiner gegen die Beklagte 2 erhobenen Eventualklage obsiegt, ist die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der Umstand, dass der Kläger betreffend Rentenbeginn nicht vollständig obsiegt, rechtfertigt - da es sich hierbei nur um einen untergeordneten Punkt handelt - keine Reduktion der zuzusprechenden Prozessentschädigung.
6.2 Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten 1 - trotz ihres entsprechenden Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
In teilweiser Gutheissung der Eventualklage wird die Beklagte 2 verpflichtet, dem Kläger ab 1. Januar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 11. Februar 2008 geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte 2 wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von Fr. 2'600.-- zu bezahlen.
4. Der Beklagten 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Urs Christen
- Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).