Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00016
BV.2008.00016

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
Grendelmeier Jenny & Partner
Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich

gegen

Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins
Rue de la Gare 18, Case postale 1251, 1820 Montreux 1
Beklagte


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1968, war seit 1. Juni 1996 beim Hotel-Restaurant Y.___ (nachfolgend: Y.___), Zürich (Inhaber: Z.___, '___'), angestellt und in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins (nachfolgend: Hotela) berufsvorsorgeversichert (vgl. Urk. 2/5-6, 2/8, 13/11-12, 13/14, 13/17-18, 13/20, 18/6, 26 und 30/1-3).
1.2     Mit Kündigungsschreiben vom 27. Dezember 1996 (Urk. 2/2 und 13/13) wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin per 31. Januar 1997 (im Kündigungsschreiben ist fälschlicherweise von 31. Dezember 1996 die Rede; vgl. Urk. 2/3 und 13/15) ordentlich aufgelöst. Am 3. Januar 1997 wurde X.___ im bereits gekündigten Verhältnis fristlos entlassen (Arbeitgeberschreiben vom 3. Januar 1997 [Urk. 2/3 und 13/15] und Arbeitnehmerschreiben vom 6. Januar 1997 [Urk. 2/4 und 13/16]). In einem von X.___ in der Folge am 12. August 1997 angehobenen zivilrechtlichen Klageverfahren kam der zuständige Einzelrichter des Arbeitsgerichts Zürich (2. Abteilung) mit Urteil vom 4. September 1997 (Urk. 2/5) zum Schluss, die fristlose Kündigung sei zu Unrecht erfolgt, und verpflichtete die Y.___ zu einer Lohnnachzahlung für den Monat Januar 1997 (Fr. 2'873.55), zu einer Entschädigungszahlung in Höhe von zwei Monatslöhnen (Fr. 6'209.--), zur Ferienlohnnachzahlung für 9.36 Ferientage (Fr. 968.60) sowie zur Aus- und Zustellung eines geänderten Arbeitszeugnisses (Proz.-Nr. AN970692). Im Rechtsmittelzug einigten sich die Kontrahenten mit Vergleich vom 1./7. Dezember 1998 (Urk. 2/6 und 13/20) per Saldo aller Ansprüche auf eine Zahlung zugunsten von X.___ in Höhe von Fr. 2'000.-- sowie die Aus- und Zustellung eines bereinigten Arbeitszeugnisses (vgl. Urk. 2/7 und 13/21).
1.3     Nachdem X.___ von Februar bis September 1993 vorübergehend Arbeitslosenentschädigung bezogen hatte und ihm am 21. Dezember 1995 erneut eine bis 20. Dezember 1997 dauernde Rahmenfrist eröffnet worden war, stellte er mit Formular vom 30. November 1997 (Urk. 8/1) bei der Arbeitslosenkasse A.___ einen weiteren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, worauf ihm eine von 21. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 dauernde Rahmenfrist eröffnet wurde. Im Zuge dieser Rahmenfristen bezog X.___ von Februar 1997 bis Dezember 1999 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % (vgl. Urk. 2/8, 8/6 und 18/6-7; vgl. auch Urk. 8/5)
1.4     Mit Formular vom 3./10. März 2003 (Urk. 18/3; samt Beiblatt [Urk. 18/1]) meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von IV-Rentenleistungen an (S. 6 Ziff. 7.8). Nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 21. März 2003 [Urk. 2/8 und 18/6], Bericht der Arbeitslosenkasse A.___ vom 27. März 2003 [samt Beilage; Urk. 18/7; vgl. Urk. 8/6]; Arbeitgeberbericht der B.___, vom 1. April 2003 [Urk. 18/9], Arztbericht der Klinik C.___, [...], vom 28. März 2003 [Urk. 2/9 und 18/11] sowie psychiatrisches Gutachten von lic. phil. D.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, und Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, '___', vom 18. September 2003 [Urk. 2/10 und 18/13]) sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 2/12, 13/23 und 18/18) eine ganze IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 70 % mit Wirkung ab 1. März 2002 zu (vgl. Feststellungsblatt vom 11. April 2003 [Urk. 18/14; vgl. Urk. 8/7] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2003 [Urk. 2/11, 13/22 und 18/15]).
1.5     Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 (Urk. 13/24) und 8. April 2005 (Urk. 13/28) liess der zunächst durch F.___ vertretene X.___ bei der Hotela ein Begehren um Ausrichtung von Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge stellen. Nach Beizug der IV-Akten (vgl. Urk. 13/26-27 und 18/21-22; vgl. auch Urk. 13/25 und 13/28) verneinte die Hotela mit Antwortschreiben vom 20. Februar 2006 (Urk. 2/13 und 13/29) ihre Leistungspflicht. Im Zuge der weiteren vorprozessualen Korrespondenz (Schreiben vom 11. April 2006 [Urk. 2/14 und 13/30], 31. Mai 2006 [Urk. 2/15 und 13/32], 10. August 2006 [Urk. 2/16 und 13/34] und 16. Februar 2007 [Urk. 2/17 und 13/35]) kam es zu keiner Einigung über den Leistungsanspruch. Auf Nachfrage des mittlerweile durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, Zürich, vertretenen Versicherten vom 20. August 2007 (Urk. 2/18 und 13/36) gab die Hotela am 28. August 2007 eine bis zum 31. August 2008 befristete Verjährungsverzichtserklärung für bislang noch unverjährte Rentenansprüche ab (Urk. 2/19 und 13/37).

2.
2.1     Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-19]) liess X.___ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Hotela erheben mit folgenden Rechtsbegehren (S. 2):
"1.        Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. März 2002 eine volle Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge auszurichten.
  2.        Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, die ausstehenden Rentenbetreffnisse ab 12. Februar 2008 zu 5% zu verzinsen.
  3.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
In prozessualer Hinsicht liess der Kläger zwecks betraglicher Quantifizierung des Leistungsanspruchs die beklagtische Edition eines Versicherungsausweises sowie des anwendbaren Reglements beantragen (je Stand per 1. Januar 1997; S. 8 Ziff. III/12).
2.2     Die Hotela schloss mit Klageantwort vom 15. April 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-7]) auf kosten- und entschädigungsfällige Klageabweisung (S. 2 Ziff. I). Auf gerichtliche Aufforderung vom 18. April 2008 (Urk. 9) und 19. Mai 2008 (Urk. 11) vervollständigte die Beklagte mit Zuschrift vom 21. Mai 2008 (Urk. 12) die aufgelegten Akten (Urk. 13/11-37). Nach dem Eingang der mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2008 (Urk. 15) beigezogenen IV-Akten (Urk. 18/1-29; vgl. Urk. 17) wurde am 3. Juni 2008 die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels angeordnet (Urk. 19).
Mit Replik vom 15. August 2008 (Urk. 22) liess der Kläger sein eingangs gestelltes Begehren quantitativ wie folgt präzisieren (S. 2):
"1.        Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. März 2002 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vom 12. Februar 2008 Rentenleistungen im Gesamtbetrage von Fr. 54'941.35 zuzüglich 5% Zins ab 12. Februar 2008 nachzuzahlen.
  2.        Es sei die Beklagte weiter zu verpflichten, dem Kläger eine monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 778.40 ab März 2008, zahlbar jeweils am Anfang jedes Monats, auszurichten, zuzüglich 5% Zins für jedes Rentenbetreffnis ab dessen Fälligkeit.
  3.        Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Mit Duplik vom 3. September 2008 (Urk. 25; samt Aktenbeilage [Urk. 26]) bekräftigte die Beklagte ihren auf kosten- und entschädigungsfällige Klageabweisung lautenden Antrag (S. 2).
Mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2008 (Urk. 27) wurde der Beklagten aufgegeben, sich für den Eventualfall einer grundsätzlichen Leistungspflicht zum Quantitativ der klägerischen Leistungsberechnung gemäss Replikschrift vom 15. August 2008 (Urk. 22) substantiiert zu äussern und ihrerseits eine Leistungsberechnung einzureichen sowie die massgeblichen Berechnungsparameter im Einzelnen zu belegen; dies unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Stellungnahme angenommen und dem Entscheid gegebenenfalls die klägerische Leistungsberechnung zugrunde gelegt werde. Hierauf nahm die Beklagte mit Zuschrift vom 26. September 2008 (Urk. 29; samt Aktenbeilage [Urk. 30/1-3]) eventualiter zur Leistungsberechnung Stellung. Nachdem sich der Kläger dazu seinerseits mit Eingabe vom 12. November 2008 (Urk. 34) geäussert hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 14. November 2008 (Urk. 35) geschlossen.

3.
3.1     Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
Nachdem die Beklagte vorprozessuale Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse G.___ (vormals: Arbeitslosenkasse A.___; Urk. 13/31), bei der Y.___ (Urk. 13/33) und beim Kläger selbst (Urk. 2/16-17 und 13/34-35) getätigt hatte, im Klageverfahren die IV-Akten beigezogen worden sind (Urk. 18/1-29), die Beklagte dem klägerischen Editionsbegehren vom 12. Februar 2008 (Urk. 1 S. 8 Ziff. III/12) nachgekommen ist (Urk. 13/11-12, 13/14 und 13/18) sowie den Parteien mit Gerichtsverfügungen vom 3. Juni 2008 (Urk. 19) und 19. August 2008 (Urk. 23) aufgegeben worden ist, zum ganzen Prozessstoff sämtliche Beweismittel zu bezeichnen (soweit noch nicht erfolgt) und soweit möglich einzureichen (soweit noch nicht aktenkundig), ohne dass sie - mit Ausnahme zur Eventualfrage der Rentenberechnung (Urk. 26 und 30/1-3) - weitere erhebliche Beweismittel bezeichnet oder eingereicht hätten, besteht kein Anlass zu weiterführenden gerichtlichen Beweismassnahmen zur entscheidmassgeblichen Hauptfrage der grundsätzlichen Leistungspflicht. Die vom Kläger in dieser Hinsicht eventuell zum Beweis offerierten Krankengeschichtsbeizüge (Urk. 22 S. 5 Ziff. II) betreffen die - wie nachfolgend darzulegen sein wird - nicht entscheidwesentliche Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in relevanter Weise erstmals nach Februar 1997 aufgetreten sein könnte.
3.2     Auf die Vorbringen der Parteien (Urk. 1, 7, 22, 25, 29 und 34; vgl. Urk. 12) und die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 2/2-19, 8/1-7, 13/11-37, 18/1-29, 26 und 30/1-3) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu beurteilen ist der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gegenüber der Beklagten. Kontrovers und zu prüfen ist dabei in erster Linie, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war.
1.2     Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Rezeptionist bestehe laut dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ spätestens seit dem Verlassen der letzten regulären Arbeitsstelle, das heisst seit Februar 1997. Infolgedessen habe die IV-Stelle eine infolge langandauernder Krankheit seit 1. Februar 1998 vorliegende 70%ige Invalidität festgestellt. Von 1. Juni 1996 bis zu seiner fristlosen Entlassung am 3. Januar 1997 sei der Kläger ununterbrochen bei der Y.___ beschäftigt gewesen. Da die fristlose Entlassung offensichtlich zu Unrecht erfolgt sei, habe das Arbeitsverhältnis erst per Ende Januar 1997 geendet. Unter Berücksichtigung der Nachdeckung sei der Kläger folglich bis Ende Februar 1997 bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert gewesen. Selbst bei Annahme einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung hätte die klägerische Versicherung bei der Beklagten bis 3. Februar 1997 gedauert. Bei der abschliessenden Bemerkung der IV-Gutachter, wonach die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit "spätestens seit Verlassen der letzten regulären Arbeitsstelle 1995" bestehe, handle es sich zweifellos um einen Verschrieb, zumal gutachterlich andernorts zutreffend ausgeführt worden sei: "Arbeitsunfähigkeit: 100% als Nachtportier seit 1997". Durch die über 7-monatige Tätigkeit bei der Y.___ hätte eine allenfalls bereits vorbestandene Arbeitsunfähigkeit als unterbrochen zu gelten. Die von der Y.___ am 27. Dezember 1996 ausgesprochene Kündigung sei unter anderem mit einem Leistungsabbau begründet worden, was auf gesundheitliche Probleme des Klägers schliessen lasse. Dass sich der Kläger nach seiner Entlassung gegenüber der Arbeitslosenversicherung als voll vermittlungsfähig bezeichnet habe, sei auf seine psychische Erkrankung zurückzuführen, deretwegen der Kläger bereits in der Zeit von 1. Juni 1996 bis 28. Februar 1997 gesundheitlich massiv angeschlagen gewesen sei. Dass das psychische Leiden ärztlicherseits erstmals im März 2002 eingehend diskutiert worden sei, tue nichts zur Sache. Seit seiner Tätigkeit in der Y.___ habe der Kläger nie mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gearbeitet, womit feststehe, dass die invaliditätsursächliche Arbeitsunfähigkeit nicht erst nach Februar 1997 eingetreten sei (Urk. 1, 22 und 34).
1.3     Demgegenüber stellt sich die Beklagte zusammenfassend auf den Standpunkt, als Grund der Kündigung vom 27. Dezember 1996 seien Leistungsabbau und grobe Sorgfaltspflichtverletzung angeführt worden; Anhaltspunkte für ausschlaggebende gesundheitliche Gründe seien nicht aktenkundig. Im nachfolgenden Verkehr mit der Arbeitslosenversicherung habe sich der Kläger für die von 21. Dezember 1995 bis 20. Dezember 1997 und von 21. Dezember 1997 bis 20. Dezember 1999 dauernden Rahmenfristen als voll vermittlungsfähig erklärt. Die medizinischen Akten taugten nicht als Beleg dafür, dass der Beginn der psychisch bedingten wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen 1. Juni 1996 und 3. Februar 1997 eingetreten sei, als der Kläger bei der Beklagten versichert gewesen sei. Insbesondere fehlten aussagekräftige echtzeitliche Arztberichte respektive -zeugnisse, welche eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im hier massgeblichen Zeitraum belegen würden. Anhaltspunkte für ein sich nachweislich auch auf das Arbeitsverhältnis negativ auswirkendes Leiden bestünden keine. Ein psychisches Leiden sei ärztlicherseits erstmals am 26. März 2002 eingehend diskutiert worden. Der Grund für den arbeitgeberseits angeführten Leistungsabbau sei weder dokumentiert noch zu vermuten. Seitens der IV-Organe habe zufolge verspäteter Anmeldung kein Grund bestanden, die Festsetzung des Rentenbeginns weiter zurück als bis März 2002 zu prüfen (Urk. 7, 25 und 29; vgl. Urk. 12).

2.
2.1     Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist gegeben (Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde: Zürich; Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über Versicherungsleistungen; Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1).
2.2
2.2.1   Nach der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Am 1. Januar 2005 ist Art. 23 BVG in der Fassung gemäss 1. BVG-Revision in Kraft getreten. Danach haben unter anderem Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (lit. a).
2.2.2   Vorliegend sind die materiellen Rechtsfolgen eines Sachverhalts zu beurteilen, der sich vor dem Inkrafttreten der Neufassung von Art. 23 BVG verwirklicht hat (Arbeitsvertrag des Klägers mit der Y.___: 15. Mai 1996 [vgl. Urk. 2/5 S. 3 Ziff. II]; Stellenantritt des Klägers bei der Y.___ und Eintritt in die Versicherung bei der Beklagten: 1. Juni 1996 [vgl. Urk. 2/5 S. 3 Ziff. II sowie Urk. 2/8, 8/1, 13/12, 13/14, 13/17 und 18/6]; Ende der Anstellung des Klägers bei der Y.___: 3. Januar 1997 [Standpunkt Beklagte: Urk. 7 S. 2 Ziff. III] bzw. 31. Januar 1997 [Standpunkt Kläger: Urk. 1 S. 3 f. Ziff. II/3 und Urk. 22 S. 5 Ziff. II]; Beendigung der Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten, inkl. 1-monatiger Nachdeckung: 3. Februar 1997 [Standpunkt Beklagte: Urk. 7 S. 2 Ziff. III] bzw. 28. Februar 1997 [Standpunkt Kläger: Urk. 1 S. 5 Ziff. II/7 und S. 7 Ziff. III/11, Urk. 22 S. 3 Ziff. II]; durch die IV-Stelle festgesetzter Beginn der 1-jährigen Wartezeit: 1. Februar 1997 [Urk. 2/15, 13/22 und 18/14-15]; durch die IV-Stelle verfügter Beginn der IV-Rente: 1. März 2002 [Urk. 2/12, 13/23 und 18/18]). Intertemporalrechtlich (vgl. BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen; lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des EVG vom 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 3.1.1) ist bei der vorliegenden Ausgangslage Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung anzuwenden, wobei die Neufassung der Bestimmung gemäss der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden 1. BVG-Revision bei der Ermittlung der Leistungszuständigkeit aber ohnehin keine Rolle spielt.
2.3
2.3.1   Gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG). Der Eintritt des Versicherungsfalles fällt somit in der Regel mit der Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen (BGE 118 V 245 Erw. 3c, mit Hinweis). Im Bestreitungsfall greift allenfalls eine auf offensichtliche Unrichtigkeit der Festsetzung der IV-Stelle eingeschränkte Überprüfungsbefugnis des Berufsvorsorgegerichtes Platz (BGE 130 V 270 Erw. 3.1 und 3.2; SVR 2005 BVG Nr. 5 S. 15 Erw. 2.3 [in BGE 130 V 501 nicht publiziert]; vgl. auch Urteil des EVG vom 21. April 2006 [I 349/05] Erw. 2.3 und 2.4). Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung bzw. Art. 73bis ff. IVV in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive während dessen zeitweiliger Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 Erw. 3.1, 129 V 73 und 126 V 308 Erw. 1). Der Einbezug der Vorsorgeeinrichtung in das IV-rechtliche Verfahren hat dagegen keine Bedeutung, wenn sich diese an das IV-rechtlich Verfügte hält, ja sich darauf stützt. Diesfalls muss sich die versicherte Person die IV-rechtliche Betrachtungsweise, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine IV-Rente entscheidend war, auch dann entgegenhalten lassen, wenn der Vorsorgeversicherer nicht in das Verfahren der IV einbezogen wurde. Vorbehalten bleibt auch in diesem Fall eine offensichtlich unhaltbare Invaliditätsbemessung durch die IV-Organe. Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 Erw. 3.1; Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.1; vgl. zur Frage der Verbindlichkeitswirkung auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juli 2008 [9C_414/2007] Erw. 2.1-3).
2.3.2   Vorliegend setzte die IV-Stelle die Eröffnung der Wartezeit ausweislich der von den Parteien beigebrachten Unterlagen (Urk. 2/11-12 und 13/22-23) sowie der gerichtlich beigezogenen IV-Akten (Urk. 18/1-29) nach Prüfung der einschlägigen Belege auf Februar 1997 fest (vgl. Feststellungsblatt vom 11. April 2003 [Urk. 18/14], Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2003 [Urk. 2/11, 13/22 und 18/15] und Verfügung vom 2. Dezember 2003 [Urk. 2/12, 13/23 und 18/18]); wegen verspäteter Anmeldung (Formular vom 3./10. März 2003 [Urk. 18/3]) wurde die IV-Rente indessen nur rückwirkend ab 1. März 2002 zugesprochen (Art. 48 Abs. 2 IVG, in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Y.___ wurde arbeitgeberseits per 3. Januar 1997 fristlos aufgelöst (Urk. 2/2-3, 13/13 und 13/15). Ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, lässt sich aufgrund der Akten nicht abschliessend beurteilen. Zwar wurde die fristlose Kündigung vom Zivilrichter in erster Instand als ungerechtfertigt beurteilt (Urk. 2/5), doch deutet der im Rechtsmittelzug abgeschlossene Vergleich (Urk. 2/6 und 13/20) auf eine unsichere, für den Kläger tendenziell eher ungünstige Sach- und Rechtslage hin. Die zivilrechtliche Vorfrage kann vorliegend aber offen gelassen werden, da selbst eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis ohnehin auch rechtlich beendet (Art. 337 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR], in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 18. März 1988 über die Änderung des Obligationenrechts [Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht; AS 1988 S. 1472]; vgl. etwa Portmann, in: Honsell/Wiegand/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, 4. Aufl., Basel 2007, N 6 zu Art. 337 OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 6. Aufl., Zürich 2006, N 20 zu Art. 337 OR). Unter Berücksichtigung der 1-monatigen Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG dauerte die Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten für die Risiken Tod und Invalidität mithin bis 3. Februar 1997 (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 OR).
Angesichts dessen, dass sich der Kläger erst im März 2003 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 18/3), war die IV-rechtliche Sach- und Rechtslage grundsätzlich nur rückwirkend bis März 2002 zu prüfen (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) und wäre demnach bei Annahme einer schon vor März 2002 vorgelegenen langdauernden Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 20 %) hinsichtlich der angestammten Tätigkeit ein vor dem 1. März 2003 liegender Rentenbeginn nur unter der Annahme denkbar gewesen, der Versicherte habe den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen können (und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vorgenommen; Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG; vgl. Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), was von der IV-Stelle indessen verneint wurde. Damit handelt es sich bei der Wartezeiteröffnung per Februar 1997 um eine gleichsam rein deklaratorische, IV-rechtlich bedeutungslose Feststellung, die berufsvorsorgerechtlich keine Bindungswirkung zu entfalten vermag. Im Übrigen ist die IV-Rentenverfügung vom 2. Dezember 2003 (Urk. 2/12, 13/23 und 18/18) der Beklagten nicht eröffnet worden (vgl. Verfügungsverteiler auf S. 3; vgl. auch Verteiler auf S. 2 der Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 28. Oktober 2003 [Urk. 2/11, 13/22 und 18/15]) und ist auch keine Anhörung präsumtiv leistungspflichtiger Berufsvorsorgeeinrichtungen vor Verfügungserlass aktenkundig (vgl. Urk. 18/1-29, insbes. Urk. 18/8), womit eine Verbindlichkeitswirkung von vornherein zu verneinen ist und die Organe der beruflichen Vorsorge - respektive im Klagefall das zuständige Vorsorgegericht - die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen haben (vgl. Urteil des EVG vom 14. August 2000 [B 50/99] Erw. 2d). Dabei tut nichts zur Sache, dass die Beklagte - nachdem der Kläger am 21. Oktober 2004 bei ihr vorstellig geworden war (Urk. 13/24) - von sich aus die IV-Akten beigezogen hat (vgl. Urk. 13/26-27 und 18/21-22; vgl. auch Urk. 13/25 und 13/28).
2.4
2.4.1   Das erstinstanzliche Vorsorgegericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 73 Abs. 2 BVG; vgl. § 23 GSVGer). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (sog. Offizialmaxime) hat das Sozialversicherungsgericht auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht hat sich nicht darauf zu beschränken, den Streitgegenstand bloss im Hinblick auf die von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen zu überprüfen. Es kann eine Klage aus anderen als den von den Parteien vorgetragenen Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2b; vgl. auch § 25 GSVGer).
2.4.2   Die prozessuale Argumentationslinie der Beklagten geht im Wesentlichen dahin, dass die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität des Klägers geführt hat, erst nach der bis 3. Februar 1997 dauernden Versicherungsunterstellung (inkl. Nachdeckungszeit) eingetreten sei (vgl. oben Erw. 1.3). Dies schliesst nicht aus, dass gerichtlich - in freier Kognition (vgl. oben Erw. 2.3.2) - insbesondere auch der - vom Kläger verneinten (vgl. oben Erw. 1.2) - Frage nachgegangen werden kann, ob womöglich bereits vor dem am 1. Juni 1996 erfolgten Versicherungseintritt des Klägers bei der Beklagten eine mit der späteren Invalidität sachlich und zeitlich eng zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit eingetreten gewesen und die klägerische Anstellung bei der Y.___ in diesem Sinne als blosser Arbeitsversuch zu qualifizieren ist. Dies, zumal die Beklagte diesen - wie zu zeigen sein wird zutreffenden - Standpunkt vorprozessual eingenommen hatte (Urk. 2/13 und 13/29) und sich der Kläger dazu im vorliegenden Verfahren auch geäussert hat (Urk. 22 S. 5 Ziff. II), womit das rechtliche Gehör gewahrt ist. Gleichermassen frei zu beurteilen bleibt ausserdem die Frage, ob sich der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit überhaupt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zeitlich festlegen lässt.

3.
3.1     Das Gesetz (Art. 23 [lit. a] BVG) knüpft den Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenleistung der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge - wie bereits erwähnt (oben Erw. 2.2.1 und 2.3.1) - an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt somit einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraus. Die 1. BVG-Revision hat an dem für die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung massgebenden Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und Invalidität nichts geändert.
3.2
3.2.1   Der sachliche Konnex ist zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 Erw. 3.2).
3.2.2   Der zeitliche Zusammenhang setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1). Massgebend ist die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 Erw. 5.3). Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine versicherte Person über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähige Stellensuchende Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteile des EVG vom 26. Mai 2003 [B 100/02] Erw. 4.1 und 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 4.2.1, am Ende mit Hinweisen). Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3). Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als 3-monatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war (BGE 123 V 262 Erw. 1c sowie 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2006, S. 2043 Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und 3.2.1).
3.3     Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, ist eine Tatfrage.
Bei der Berechnung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG wird eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Umfang ab 20 % als erheblich angesehen (AHI 1998 S. 124). Diese Erheblichkeitsschwelle ist auch im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Vorsorgeverhältnisses beachtlich (vgl. Urteil des BGer vom 26. Februar 2008 [9C_772/2007] Erw. 3.2; Urteile des EVG vom 7. Oktober 1998 [B 48/97] Erw. 1 und 29. April 1998 [B 18/97] Erw. 4b; Brühwiler, a.a.O., S. 2042 Rz. 105). Darüber hinaus muss sich die schwellenwertige Arbeitsunfähigkeit auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirken oder ausgewirkt haben. Es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 Erw. 5.3) an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht (Erw. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils des EVG vom 5. Februar 2003 [B 13/01]; Urteil des EVG vom 28. Juli 2003 [B 86/01] Erw. 5.3). Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 Erw. 5b, mit Hinweisen) echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteile des BGer vom 11. Juni 2008 [9C_96/2008] Erw. 2.2 und 25. Oktober 2007 [B 157/06] Erw. 2.2 sowie des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.2 und 3.2).
4.
4.1     Die Parteien gehen implizit darin einig, dass das einschlägige Regelwerk der Beklagten (Reglement vom 19. Dezember 1994 [Urk. 13/11], insbes. Art. 45 f.; vgl. auch Reglement vom 22. Januar 1997 [Urk. 13/18], insbes. Art. 34 f. und Art. 37) von einem mit der IV vergleichbaren Invaliditätsbegriff ausgeht. Bei dieser Ausgangslage unterliegt die Anspruchsprüfung einschränkungslos den vorstehend dargelegten Grundsätzen (vgl. oben Erw. 2.2.1, 2.3.1 und 3.1-3).
4.2     Der Kläger ist nach Lage der Akten erstelltermassen vollinvalid, was ihm nach Festsetzung der zuständigen IV-Stelle seit 1. März 2002 Anrecht auf Auszahlung einer ganzen IV-Rente gibt (Invaliditätsgrad: 70 %; Urk. 2/12, 13/23 und 18/18; vgl. Urk. 2/11, 13/22 und 18/14-15). Fraglich ist, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität ursächlich zugrunde liegt, im Sinne von Art. 23 (lit. a) BVG in der Zeitspanne zwischen 1. Juni 1996 (Versicherungseintritt) und 3. Februar 1997 (Versicherungsaustritt, inkl. Nachdeckung) eingetreten ist, als der Kläger infolge Anstellung bei der Y.___ bei der Beklagten vorsorgeversichert war. Nicht kontrovers und erstellt ist dabei, dass der Kläger seit dem Verlust der Arbeitsstelle bei der Y.___ auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle mehr gefunden hat; wohl hat er bei voller Vermittlungsfähigkeit Arbeitslosentaggelder bezogen (Urk. 2/8, 8/6 und 18/6-7), angeordnete arbeitsmarktliche Massnahmen jedoch nicht oder nur teilweise absolviert (vgl. Urk. 8/5) und ist nach seiner Aussteuerung auch bei B.___-Einsätzen (Arbeits- und Qualifikationsprojekt im Rahmen des sog. Modelles H.___) durch zahlreiche Absenzen und Unpünktlichkeiten aufgefallen (vgl. Urk. 18/9).
4.3     Die IV-Stelle hat bei ihrem Rentenentscheid in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von lic. phil. D.___ und Dr. E.___ vom 18. September 2003 (Urk. 2/10 und 18/13) abgestellt. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 7):
- emotional-instabile Persönlichkeitsstörung mit ausgeprägten sozialphobischen Anteilen (ICD-10 F60.31);
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1/2);
- Hinweise auf eine vorbestehende Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F98.8).
Den Grad der Arbeits(un)fähigkeit beurteilten die Gutachter dahingehend, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Rezeptionist zu 70 % arbeitsunfähig sei; auch in allen (anderen) von ihm schon ausgeübten Tätigkeiten sei er arbeitsunfähig (S. 7 und 8). Die Frage: "Seit wann besteht allenfalls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit?", beantworteten die Gutachter wie folgt (S. 8):
"Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht seit sehr langer Zeit, u.E. spätestens seit Verlassen der letzten regulären Arbeitsstelle 1995."
In dem im IV-Gutachten (S. 1) referierten Bericht der Klinik C.___ vom 28. März 2003 (gezeichnet: Dr. med. I.___, Chefärztin; Urk. 2/9 und 18/11) wurde eine seit 1997, wahrscheinlich schon früher bestehende rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode; ICD-10 F33.2) diagnostiziert und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Nachtportier-/Büro-Tätigkeit attestiert.
4.4     Laut den auf Schilderungen des Klägers selbst basierenden ausführlichen und umfassenden Anamneseangaben im fraglichen Gutachten (Urk. 2/10 und 18/13) und Bericht (Urk. 2/9 und 18/11) war der Kläger bereits als Kind nervös, unruhig, aggressiv und nässte bis zum 13. Altersjahr das Bett ein. Nach seiner verspäteten Einschulung traten abklärungs- und behandlungsbedürftige Probleme auf (Einschaltung des schulpsychologischen Dienstes, medikamentöse Therapie). Schon während der Schulzeit entwickelte der Kläger massive Ängste. Nach dem Schulabschluss (1984) ging es seiner eigenen Einschätzung zufolge "nur noch bergab". Eine begonnene kaufmännische Ausbildung (1984) brach er nach kurzer Zeit ebenso ab wie eine Coiffeurlehre (1986), wobei er Angst, Aggressivität und Zerstörungswut an den Tag legte. Eine weitere Lehre als Kleiderverkäufer (1987) wurde aus den gleichen Gründen ebenfalls abgebrochen, wobei der Kläger laut ärztlicher Einschätzung wahrscheinlich in eine erstmalige depressive Episode verfiel. Anlässlich der militärischen Aushebung wurde er aus psychischen Gründen für dienstuntauglich erklärt. Es folgte eine Phase unsteter Wohnverhältnisse (Leben "auf der Gasse" mit zeitweiliger Prostitution). Mit Ausnahme tageweiser Temporärbeschäftigungen war der Kläger erwerbslos (1988). Eine Beschäftigung als Magaziner in einer Apotheke (1989) verlor er neuerdings wegen Ängsten und Kritikunfähigkeit. Im Zuge einer Verkäufertätigkeit in einer Boutique (1990) traten wiederum Versagensängste und Nervosität auf, so dass ihm fristlos gekündigt wurde. Eine Anstellung in einer Videothek (1991) verlor er ebenfalls fristlos; nach einem Überfall waren Panikattacken aufgetreten. Ein Versuch, im Ausland ('___') Fuss zu fassen (1992), scheiterte, nachdem der Kläger dort wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht einmal mehr unqualifizierte Hilfsarbeiten hatte finden können. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz (1993) war der Kläger stellenlos und bezog erstmals Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (Februar bis September 1993; vgl. Urk. 2/8 und 18/6). Einen Anlauf zu einer Ausbildung an der Schule J.___, '___' (1994), brach der Kläger nach kurzer Zeit ab, wobei wiederum Versagensängste eine wesentliche Rolle spielten (Kritikunfähigkeit, Aggressivität, Wutausbrüche). In der Folge trat der Kläger ein Praktikum an der Rezeption des Hotels K.___ in '___' an (März 1995). Da er nach eigenen Angaben mehr Zeit auf der Toilette als am Arbeitsplatz verbrachte, wurde ihm nach wenigen Monaten gekündigt (September 1995). Von Dezember 1995 bis Mai 1996 bezog der Kläger Arbeitslosentaggelder, bevor er am 1. Juni 1996 seine Stelle bei der Y.___ antrat. An diesem Arbeitsort soll es laut klägerischen Anamneseangaben anfangs recht gut gegangen sein, wobei allerdings immer starke Versagensängste bestanden hätten. Im Verkehr mit Gästen sei es zu plötzlichem Versagen gekommen, wobei der Kläger aus Angst Gäste abgewimmelt und das Telefon nicht mehr abgenommen habe. Wiederum habe er in den Vorgesetzten auffallender Weise lange Zeit auf der Toilette statt am Arbeitsplatz verbracht und habe in Wutanfällen Sachen zerstört, worauf ihm nach einigen Verwarnungen gekündigt worden sei.
Besagten medizinischen Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger aus psychischen Gründen schon vor Jahren und während längerer Zeit in ärztlicher Behandlung gestanden hatte. Wie aus den entsprechenden medizinischen Unterlagen hervorgeht und durch die klägerischen Angaben in der IV-Anmeldung vom März 2003 (Urk. 18/1 und 18/3) bestätigt wird, kam es 1995 zu einem völligen Zusammenbruch mit notfallmässiger Spitaleinlieferung und seitheriger ständiger psychiatrisch-psychotherapeutischer respektive psychologischer Behandlung, zuletzt seit März 2002 bei der Klinik C.___. Laut seinen gegenüber den Verantwortlichen dieser Klinik gemachten Angaben sollen ihm sämtliche Arbeitsstellen gekündigt worden sein, da er entweder ohne Mitteilung nicht zur Arbeit erschienen sei oder seine Leistungen nachgelassen hätten.
Nach dem Gesagten ist die Invalidität des Klägers auf psychische Gründe zurückzuführen, die von ihrer Art her seit geraumer Zeit im Wesentlichen die gleichen sind. Der letztlich invalidisierende Gesundheitsschaden mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der bereits in der Kindheit angelegten, sich während der Schulzeit akzentuierenden und sich zu Beginn der beruflichen Laufbahn weiter zuspitzenden sowie seither anhaltenden psychischen Beeinträchtigung. Entgegen dem Kläger (Urk. 1 S. 4 Ziff. II/4 und S. 7 Ziff. III/12; Urk. 22 S. 4 f.) kann im Lichte der vorliegenden Akten keine Rede davon sein, bei der von den IV-Gutachtern vorgenommenen zeitlichen Verortung der ihrer Einschätzung nach schon seit sehr langer Zeit bestehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf spätestens 1995 handle es sich um einen offenkundigen Verschrieb. Die gutachterliche Terminierung steht vielmehr in offensichtlichem Zusammenhang mit dem 1995 - anscheinend während der Arbeit im Hotel K.___ (vgl. Urk. 18/1/4 Ziff. 7.5.2) - erfolgten Zusammenbruch mit Spitaleinweisung. Dass es unter den vorstehend geschilderten Begebenheiten schwer fällt, den genauen Zeitpunkt des Eintritts der letztlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit festzulegen, liegt auf der Hand. Angesichts der klägerischen Berufsbiographie kann von einer letzten regulären und in diesem Sinne angestammten Tätigkeit gar nicht gesprochen werden, hat sich der Kläger doch in unterschiedlichsten Berufszweigen versucht und ist jedes Mal, wenn er seine Arbeitsfähigkeit hätte unter Beweis stellen sollen, bereits nach kurzer Zeit gescheitert. Die Perioden des Arbeitslosentaggeldbezugs nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit taugen unter den vorliegenden Umständen ebenfalls nicht zum Beleg einer längere Zeit dauernden rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit. Dass der Kläger bei der Y.___ wiederum nach kurzer Zeit versagt hat und seine gesundheitliche Beeinträchtigung arbeitgeberseits als Leistungsabfall wahrgenommen worden ist, beruht auf den persönlichen Schilderungen des Klägers selbst. Damit ist ein nach aussen hin wahrnehmbarer leistungsrelevanter Niederschlag der anhaltenden gesundheitlichen Störungen auf das hier relevante Arbeitsverhältnis hinreichend erstellt und bleibt belanglos, dass die IV-Stelle bei der Y.___ keinen Arbeitgeberbericht angefordert hat (vgl. Urk. 18/1-29) und entsprechende Bemühungen der Beklagten an fehlenden Archivunterlagen gescheitert sind (vgl. Urk. 13/33). Eine Unterbrechung des engen zeitlichen Konnexes zwischen der anzunehmenden vorbestandenen (spätestens 1995 eingetretenen) Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität während der im Ganzen nur gut 7-monatigen Tätigkeit bei der Y.___ ist im Lichte der Aktenlage klar und eindeutig zu verneinen. Die in Frage stehende Periode der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ hat zwar mehr als drei Monate gedauert und soll zu Anfang verhältnismässig gut verlaufen sein, ist im Gesamtzusammenhang aber dennoch als blosser weiterer Eingliederungsversuch unter vielen zu werten; das zur Durchbrechung des intensiven Zusammenhangs zum Vorzustand erforderliche Kriterium der Dauerhaftigkeit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nicht gegeben.
Alles in allem führt das Gesagte zum Schluss, dass ein anspruchsbegründender enger sachlich-zeitlicher Bezug der letztlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zum in Frage stehenden Versicherungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht gegeben ist. Aufgrund der materiellen Sach- und Rechtslage ist die Beklagte folglich nicht leistungspflichtig.

5.
5.1     Zusammenfassend führt dies zur vollumfänglichen Klageabweisung.
5.2     Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 GSVGer).
5.3     Der obsiegenden Beklagten steht in ihrer Funktion als Trägerin der beruflichen Vorsorge keine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer; vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy
- Hotela Vorsorgestiftung des Schweizer Hotelier-Vereins
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).