Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 29. Dezember 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Bivetti
Oberer Graben 42,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Direktion / Rechtsdienst, Herr H. Ch. Baer
Birmensdorferstrasse 83, Postfach 8468, 8036 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1. Der 1959 in Y.___ geborene X.___ reiste 1989 in die Schweiz ein, wo er ein eigenes Engros-Lebensmittelgeschäft gründete. Nach der Scheidung überschrieb er dieses im Jahr 2001 auf seine Frau und die Kinder und gründete ein neues Geschäft, die Z.___ GmbH. Deren Rechtsnachfolgerin, die A.___ GmbH, wurde im August 2002 von einem Kollegen übernommen und X.___ wurde als Geschäftsführer angestellt. Als solcher war er im Rahmen der beruflichen Vorsorge bei der Stiftung Auffangeinrichtung versichert.
Aufgrund einer depressiven Episode weilte X.___ vom 28. März bis 1. April 2003 in der Psychiatrischen Privatklinik B.___. Danach wurde er bis Anfangs 2004 ambulant weiterbehandelt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. März 2004 im Zusammenhang mit der Auflösung der A.___ GmbH (vgl. Urk. 7/5-6, 11/20). Am 5. November 2004 folgte ein erneuter Aufenthalt in der B.___, und X.___ meldete sich am 23. Dezember 2004 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 2/13).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ entsprechend dem Vorbescheid vom 11. Juli 2006 (Urk. 11/26) mit Verfügung vom 27. September 2006 mit Wirkung ab dem 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/9-11). Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG lehnte die Ausrichtung einer Invalidenrente ab (Urk. 2/4).
2. Mit Klage vom 18. Februar 2008 gelangte der Rechtsanwalt von X.___ an das hiesige Sozialversicherungsgericht mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei zu verpflichten, dem Kläger die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen, zzgl. Zins zu 5 % ab Klageeinreichung zu entrichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die in Art. 27i BVV2 aufgeführten Vorsorgeunterlagen zu edieren.
3. Dem Kläger sei die unentgeltliche Prozessverbeiständung zu gewähren.
Unter Entschädigungsfolge.
Die Auffangeinrichtung Stiftung BVG stellte mit Klageantwort vom 11. März 2008 den Antrag, die Klage sei unter "o/e Kostenfolge" abzuweisen (Urk. 6). In der Replik vom 16. April 2008 und der Duplik vom 15. Mai 2008 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, wobei die Beklagte zusätzlich die Rückweisung des Falles an die IV-Stelle zur vertieften Abklärung und Revision und zur Anordnung der Beobachtung des Rentenbezügers bei seinen alltäglichen Verrichtungen beantragte (Urk. 10, 14). Am 21. Mai 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf den Beizug der vollständigen IV-Akten kann verzichtet werden, da die massgebenden Akten von den Parteien bereits eingereicht worden sind. Wie sich aus den nachstehenden materiell-rechtlichen Überlegungen ergeben wird, erübrigen sich auch die Abnahme der vom Kläger zusätzlich angebotenen Beweismittel und der Beizug der Vorsorgeunterlagen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen).
Der Kläger wurde unter der Geltung von Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung arbeitsunfähig. Nach dieser Bestimmung haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen.
Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.2 Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Anderseits darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Bei der Prüfung der Frage nach der Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung aber unwahrscheinlich war. Als Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, im Sinne von Art. 23 BVG gilt eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (vgl. BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1-2, S. 22 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. Juli 2009, 9C_868/2008, Erw. 2.2).
Es muss somit arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass der Versicherte im bisherigen Beruf an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2008, 9C_368/2008, Erw. 2 mit Hinweisen).
1.3 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 129 V 73 ff.).
Eine Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 57a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in Kraft seit Juli 2006; Art. 73bis IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen beziehungsweise am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung) und, nach dessen vorübergehenden (1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006) Ersetzung durch das Einspracheverfahren, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (vgl. BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV-Entscheids zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im IV-Verfahren beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2007, B 157/06, Erw. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 275).
2. Die Beklagte bestreitet ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den fehlenden beziehungsweise unterbrochenen zeitlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität. Dies mit der Begründung, die während der versicherten Anstellung eingetretene Arbeitsunfähigkeit habe nur bis am 16. Juni 2003 gedauert und während der nachfolgenden 16 ½ Monate bis zur erneuten Hospitalisierung am 5. November 2004 fehle es an einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Laut IV-Rentenentscheid habe die einjährige Wartefrist erst im November 2004, mithin sieben Monate nach dem Ende der BVG-Versicherungsdeckung zu laufen begonnen (Urk. 6). Zudem stellt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung als solchen in Frage (Urk. 14).
Demgegenüber macht der Kläger geltend, seit März 2003 sei seine Arbeitsunfähigkeit medizinisch ausgewiesen. Dabei beruft er sich auf die vorhandenen Arztberichte, insbesondere den Bericht von Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. Januar 2005 und deren handschriftliche Unterlagen (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 4 ff.; Urk. 2/14, 11/23).
Auf die übrigen Parteivorbringen und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
3. Bezüglich des Antrags der Beklagten auf Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur vertieften Abklärung ist darauf hinzuweisen, dass der IV-Rentenentscheid unangefochten geblieben und damit rechtskräftig geworden ist. Davon abgesehen bildet er nicht Gegenstand der vorliegenden Streitigkeit zwischen Vorsorgeeinrichtung und Anspruchsberechtigtem im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG. Eine Aufhebung dieses Entscheides zu vertiefter Abklärung zwecks allfälliger Revision fällt daher im vorliegenden Klageverfahren ausser Betracht. Der IV-Rentenentscheid ist hier nur insofern von Bedeutung, als sich die Frage stellt, ob die Vorsorgeeinrichtung daran gebunden ist beziehungsweise ob der Kläger ihn sich entgegenhalten lassen muss.
4.
4.1 Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die Beklagte von der IV-Stelle vom Vorbescheid vom 11. Juli 2006 betreffend Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab November 2005 nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10 S. 12; Urk. 11/26). Die IV-Verfügung als solche (Urk. 2/10) enthält indes keinen entsprechenden Zustellungshinweis mehr. Die Beklagte stellt indes den IV-Rentenentscheid, dem die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30), posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1 und rezidivierende Suizidalität zugrunde liegen, hinsichtlich des von der IV-Stelle auf November 2004 angesetzten Beginns des Wartejahres gar nicht in Frage, sondern beruft sich sogar darauf. Insofern muss sich der Kläger, der die IV-Rentenverfügung unangefochten gelassen hat, den von der IV-Stelle auf November 2005 angesetzten Rentenbeginn beziehungsweise die diesem zugrunde liegende Feststellung, eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (bis Ende 2007 gültig gewesene Fassung) bestehe seit November 2004, im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen - es sei denn, diese erweise sich aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Aktenlage als offensichtlich unhaltbar.
4.2 Die IV-Stelle stützte sich bei der Berechnung der Wartefrist laut Feststellungsblatt vom 11. Juli 2006 (Urk. 2/16) in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 2006. Dieser hatte - im Einklang mit einem Teil der medizinischen Vorakten - für die Zeit vom 28. März bis 15. Juni 2003 eine 100%- und 50%ige und ab dem 5. November 2004, als sich der Kläger erneut in stationäre psychiatrische Behandlung hatte begeben müssen, eine dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Einzig im Zeugnis der psychiatrischen Klinik B.___ vom 15. Juni 2005 (Urk. 11/19) wird der Beginn der erneuten 100%igen Arbeitsunfähigkeit bereits auf den 22. Mai 2004 angesetzt. Doch steht diese Angabe im Widerspruch zum Bericht dieser Klinik vom 6. März 2006 (Urk. 11/24), worin nebst der für die Dauer der ersten stationären Behandlung attestierten Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab dem 5. November 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angeführt wird.
Bei dieser Aktenlage erweist sich der von der IV-Stelle auf den 5. November 2004 angesetzte Beginn des Wartejahres nicht als offensichtlich unhaltbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Krankheit erst ab diesem Zeitpunkt ununterbrochen arbeitsunfähig war. Ein sachlicher Zusammenhang zur versicherten Anstellung ist jedoch klarerweise gegeben, hatte doch die gleiche Krankheit bereits am 28. März 2003 zur Einweisung in die psychiatrische Klinik B.___ und zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Es stellt sich daher die frei, das heisst unabhängig vom IV-Rentenentscheid, zu prüfende Frage nach dem zeitlichen Zusammenhang.
4.3 Wie teilweise bereits erwähnt, wurde dem Kläger von Seiten der Klinik B.___ in den Berichten vom 15. Juni 2005 (Urk. 11/19) und vom 6. März 2006 (Urk. 11/24) ab dem 8. beziehungsweise 28. März 2003 bis zum Klinikaustritt am 1. April 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus dem letztgenannten Bericht geht hervor, dass sich der Kläger danach in der Medizinischen und Psychiatrischen Poliklinik des Spitals E.___ ambulant behandeln liess und am 18. Juli 2003 von dort zur weiteren Therapie ins Ambulatorium des Klinik B.___ überwiesen wurde. Dementsprechend bescheinigten die Ärzte der Psychiatrischen und Medizinischen Poliklinik des Spitals E.___ in den Berichten vom 7. Februar und 11. August 2005 (Urk. 11/20, Urk. 7/2 = Urk. 11/25) für den Zeitraum 15. April bis 5. Mai 2003 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und danach bis am 19. Mai sowie vom 1. bis 15. Juni 2003 eine solche von 50 %. Demgegenüber hatte Assistenzärztin Dr. med. F.___ im Zeugnis des Spitals E.___ vom 5. August 2003 die Arbeitsunfähigkeit vom 1. April bis 15. August 2003 durchgehend auf 100 % festgesetzt (Urk. 11/21). Auch Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die den Kläger vom 15. September 2003 bis am 10. Februar 2004 behandelte, schätzte im Bericht vom 14. Januar 2005 (Urk. 2/14) die Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Therapie auf zirka 50 %, wies aber darauf hin, dass er bei einem sehr toleranten Kollegen, der ihm den vollen Lohn bezahle, ganztags arbeite, und dass sie über die weitere Arbeitsfähigkeit keine Angaben machen könne.
Für die Zeit nach Abschluss der Behandlung Dr. C.___s liegen keinerlei medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeitsatteste mehr vor. Selbst wenn diese Behandlung wegen familiärer Probleme abgebrochen worden wäre, wie dies in der Replik geltend gemacht wird (Urk. 10 S. 7), so ist damit weder der Nachweis erbracht, dass in diesem Zusammenhang erneut eine schwere Depression eintrat, noch ist erwiesen, dass die Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der letzten Konsultation erheblich eingeschränkt war. Der Kläger selber hatte sich in der von ihm am 23. Februar 2005 unterzeichneten Austrittsmeldung zuhanden der Beklagten (Urk. 7/6) per Austrittsdatum von Ende März 2004 jedenfalls als voll arbeitsfähig bezeichnet. Soweit er während der Dauer der Anstellung in Erscheinung getretene gesundheitliche Probleme für die per 1. Juli 2004 beschlossene Liquidation mit nachfolgendem Konkurs seiner Arbeitgeberfirma am 9. Februar 2005 verantwortlich macht, weil er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Lebensmittelhandlung ordnungsgemäss zu führen (Urk. 10 S. 10), so handelt es sich um eine rein der Kläger nach Beendigung seiner Geschäftsführertätigkeit laut Handelregister (Urk. 7/5) mit der Liquidation der A.___ GmbH betraut wurde und es erst nach Beginn seiner erneuten Arbeitsunfähigkeit zum Konkurs kam.
Es bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die von den Dres. F.___ und C.___ für die Dauer der ambulanten Behandlung nachträglich bescheinigte 50%ige beziehungsweise 100%ige Arbeitsunfähigkeit arbeitsrechtlich tatsächlich in Erscheinung getreten beziehungsweise der Kläger aufgrund einer krankheitsbedingten Leistungseinbusse auf die Toleranz seines Kollegen angewiesen gewesen wäre. Im Gegenteil werden in seiner Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen (Urk. 2/13) und im Arbeitgeberbericht vom 20. April 2005 (Urk. 2/15) lediglich die von der Psychiatrischen und Medizinischen Poliklinik in den Berichten vom 7. Februar und 11. August 2005 (Urk. 11/20, Urk. 7/2 = Urk. 11/25) enthaltenen Angaben zu Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ab 15. April 2003 übernommen und nach dem 15. Juni 2003 keine weiteren krankheitsbedingten Absenzen angeführt. Lediglich in der Beschreibung der individuellen Tätigkeit wird im Arbeitgeberbericht festgehalten, dass der Kläger hinsichtlich Konzentration, Sorgfalt und Durchhaltevermögen den Anforderungen nicht entsprochen habe. Dies allein vermag jedoch ein krankheitsbedingt vermindertes Leistungsvermögen nicht zu belegen, zumal die Frage, ob der Lohn der Arbeitsleistung entspreche, im Arbeitgeberbericht (Urk. 2/15) ohne Vorbehalt bejaht wurde und laut Angaben des Klägers in der IV-Anmeldung (Urk. 2/13) Antriebsmangel, Konzentrationsschwierigkeiten, Energielosigkeit, Schlafstörungen und Vergesslichkeit ohnehin bereits seit August 2002 bestanden hatten, ohne dass er deswegen fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen hätte oder gar krankgeschrieben worden wäre.
4.4 Der Nachweis, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nach dem 16. Juni 2003, als die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit laut den im IV-Verfahren gemachten Angaben beendet war, arbeitsrechtlich weiterhin in Erscheinung getreten wären, ist demnach nicht erbracht. Da es erst wieder anlässlich der erneuten Hospitalisierung vom 5. November 2004, mithin erst 16 ½ Monate später zu einer Arbeitsunfähigkeit kam, ist davon auszugehen, dass der zeitliche Zusammenhang zwischen der während der versicherten Anstellung aufgetretenen und der nach dem Ablauf der Versicherungsdeckung aufgetretenen invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit unterbrochen worden ist. Die Beklagte ist folglich gegenüber dem Kläger nicht zur Ausrichtung von Invalidenleistungen verpflichtet. Demnach ist die Klage abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Da seine Bedürftigkeit nachgewiesen ist, ist der ihn vertretende Anwalt jedoch zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen und ist dieser unter Berücksichtigung der Honorarnote vom 18. Dezember 2009 (Urk. 19) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Dabei gelangt aber nur der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.-- zur Anwendung und kann der geltend gemachte vorprozessuale Aufwand von insgesamt 9.45 Stunden nicht vollumfänglich berücksichtigt werden, so dass sich das Stundentotal von 16.10 auf rund 13 Stunden reduziert und sich die Entschädigung - inklusive Barauslagen von Fr. 163.90 und 7,6 % Mehrwertsteuer - auf Fr. 2'974.-- beläuft.
Das Gericht beschliesst:
Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Klägers bestellt.
und das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Marco Bivetti, St. Gallen, wird mit Fr. 2'974.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marco Bivetti
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).