BV.2008.00018

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 28. Mai 2008
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt René Flum
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

1.   Y.___
 

2.   Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft
c/o schweizerischer Bauernverband
Laurstrasse 10, 5200 Brugg AG

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Obere Geerenstrasse 2, 8044 Zürich-Gockhausen

sowie

Y.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

1.   X.___
 

2.   Kanton Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt René Flum
Burkart & Flum Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

Beklagter 2 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.       Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts A.___ vom ___ 2007 wurde die Ehe von X.___ und Y.___ geschieden.
         Nachdem X.___ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich gegen das erwähnte Urteil Berufung erhoben hatte, stellte dieses mit Beschluss vom 21. Januar 2008 (Urk. 1) in Dispositiv Ziffer 1 fest, dass das Urteil des Einzelrichters des Bezirksgerichts A.___ vom ___ 2007 hinsichtlich der Dispositiv Ziffern 1 (Scheidungspunkt), 2 (nachehelicher Unterhalt) und 3 (Grundsatzentscheid zum Vorsorgeausgleich) am 15. Januar 2008 in Rechtskraft erwachsen ist, und überwies die massgebenden Akten (Urk. 2/1-3) zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich.

2.       Aus den dem hiesigen Gericht zur Verfügung gestellten Akten des Obergerichts (Urk. 2/1-3) gehen folgende Eckdaten hervor:
-    Datum der Eheschliessung: ___ 1980
-    Datum des Scheidungsurteils: ___ 2007
-    Rechtskraft des Scheidungsurteils: 15. Januar 2008
-    Vorsorgeeinrichtung von X.___:
     Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK), während der Ehe erworbenes Freizügigkeitsguthaben per 31. Dezember 2004 Fr. 526'227.10 (Urk. 2/3)
-    Vorsorgeeinrichtungen von Y.___:
     Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Stand des Freizügigkeitsguthabens per 31. Dezember 2004 Fr. 31'295.-- (Urk. 2/1)
         Entscheid über das Teilungsverhältnis (Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des   Einzelrichters des Bezirksgerichts A.___ vom ___ 2007, Urk. 1 S. 2):
-    "Die während der Ehe der Gesuchsteller geäufneten Vorsorgegelder der beruflichen Vorsorge werden je hälftig geteilt."

2.       Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 (Urk. 3) holte das hiesige Gericht bei den genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (15. Januar 2008) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen von X.___ und Y.___ ein, welche die BVK am 26. Februar 2008 (Urk. 5-6) und die Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft am 28. Februar 2008 (Urk. 7-9) einreichten und die Durchführbarkeit der Teilung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB bestätigten. Y.___ liess zudem mitteilen, dass bei ihr keine weiteren Altersleistungen vorhanden seien (Urk. 10).
         Mit Verfügung vom 9. April 208 (Urk. 11) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet werde.
         Während sich X.___ innert Frist nicht vernehmen liess, beantragte Y.___, X.___ sei aufzufordern, dem Sozialversicherungsgericht mitzuteilen, ob noch weitere Austrittsleistungen oder 3. Säulegelder vorhanden seien und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Höhe (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Das Obergericht übermittelte mit Beschluss vom 21. Januar 2008 (Urk. 1) dem hiesigen Gericht alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen. Nach Mitteilung über die Höhe der Guthaben per Rechtskraft des Scheidungsurteils durch die involvierten Vorsorgeeinrichtungen sind die Angaben vollständig.

3.       Y.___ stellte im vorliegenden Verfahren den Antrag, X.___ sei aufzufordern, dem Sozialversicherungsgericht mitzuteilen, ob noch weitere Austrittsleistungen der 3. Säulegelder vorhanden seien und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Höhe (Urk. 13). Da es von Amtes wegen dem Scheidungsgericht obliegt, abzuklären, ob und welchen Vorsorgeeinrichtungen die Ehegatten angehören, ist auf den Antrag nicht einzutreten.
4.       Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Unstimmigkeiten, weshalb von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen auszugehen und die Teilung entsprechend vorzunehmen ist.
         Auf Seiten von Y.___ besteht per 15. Januar 2008 ein Freizügigkeitsguthaben bei der Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft von Fr. 47'343.00 (Urk. 8), während das während der Ehe erworbene Freizügigkeitsguthaben auf Seiten von X.___ bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich Fr. 639'123.30 beträgt (Urk. 6). Aus der Gegenüberstellung der beiden Guthaben resultiert ein Differenzbetrag von Fr. 591'780.30 (= Fr. 639'123.30 - Fr. 47'343.--), welcher zur Hälfte (Fr. 295'890.15) Y.___ zufällt.
         Demnach ist die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich anzuweisen, den Betrag von Fr. 295'890.15 zu Lasten von X.___ (AHV-Nr. ___) auf das Konto von Y.___ (AHV-Nr. ___) bei der Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft zu überweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Der Kanton Zürich bzw. die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 295'890.15 zu Lasten von X.___ (AHV-Nr. ___) der Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft, Laurstrasse 10. 5201 Brugg, zu Gunsten von Y.___ (AHV Nr. ___) zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt René Flum unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Rechtsanwältin Claudia Mock Eigenmann
- Pensionskassen-Stiftung der schweizerischen Landwirtschaft
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich unter Beilage der Überweisungsangaben (Urk. 14)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).