Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 21. September 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life
c/o Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt
General Guisan-Quai 40, Postfach 2831, 8022 Zürich
Beklagte
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, arbeitete seit 1. November 1998 als Metallbauschlosser bei der Y.___ AG, und war durch diese Firma bei der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt vorsorgeversichert (Anmeldung vom 5. Oktober 1998 und Reglement 2001 [Urk. 8/2 und 8/23]). Am 19. Mai 2000 erlitt er bei einer Kniekontusion eine laterale Meniskusläsion links, welche am 17. Juli 2001 eine Teilmeniskektomie erforderlich machte (vgl. dazu Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 3. Februar 2006, Urk. 12/106).
Wegen Fuss- und Kniebeschwerden meldete sich X.___ am 10. November 2001 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk 12/2). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie befürwortete im Bericht vom 27./30. November 2001 (Urk. 12/3) eine berufliche Umstellung, da der Versicherte wegen beidseitigen Fussdeformitäten (seit Geburt bestehend) und Kniebeschwerden links (Status nach lateraler Meniskusläsion und Teilmeniskektomie am 17. Juli 2001 sowie Gonarthrose) für körperlich schwere Arbeiten nicht geeignet sei. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Versicherten indessen ganztags arbeitsfähig. Per 31. März 2002 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG aufgelöst (Austrittsmeldung vom 14. Februar 2002, Urk. 8/12). Aufgrund der Abklärungen im Arbeitszentrum für Behinderte Z.___ wurde die vom Versicherten gewünschte Umschulung zum Metallbaukonstrukteur wegen mangelnden schulischen Voraussetzungen als nicht realistisch beurteilt (Bericht vom 17. Mai 2002, Urk. 12/13). Nachdem der Versicherte von sich aus eine neue Stelle als Disponent/Montageleiter gefunden hatte, wurde das Leistungsgesuch als erledigt abgeschrieben (Urk. 12/20/3 und 12/21).
1.2 Nach eigenen Angaben musste X.___ die neue Stelle aus gesundheitlichen Gründen nach kurzer Zeit wieder aufgeben, weshalb er am 8. August 2002 die Invalidenversicherung um die Wiederaufnahme von beruflichen Massnahmen ersuchte (Urk. 12/22; vgl. auch Urk. 12/40/4-6). Weitere berufliche Abklärungen ergaben, dass eine Umschulung im Bürobereich nicht in Frage kam (vgl. Bericht des C.___ vom 5. September 2003, Urk. 12/49). Für körperlich leichte und behinderungsadaptierte Tätigkeiten attestierten die Fachleute der BEFAS D.___ eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Bericht vom 20. Februar 2004 (Urk. 12/70). Danach absolvierte der Versicherte ein Arbeitstraining bei der E.___, wo er eine Festanstellung erhielt (Urk. 12/70-75). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 12/76) und erteilte Kostengutsprache für den durch die neue Arbeit verursachten Mehrbedarf an Orthopädischen Spezialschuhen (Urk. 12/78). Im Weiteren sprach sie X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2004 zu (Verfügung vom 22. Oktober 2004 [Urk. 12/88 und 12/84]; vgl. auch Verlaufsprotokoll Berufsberatung vom 14. Juni 2004 [Urk. 12/75] und Beschluss [Urk. 12/83]), was sie mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2005 bestätigte (Urk. 12/100). Letztinstanzlich erhöhte das Bundesgericht den Invaliditätsgrad auf 61 % und stellte fest, der Versicherte habe ab 1. Juli 2004 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urteil vom 5. Juni 2007 [Urk. 12/140]; vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts vom 31. Januar 2006 [Urk. 12/107]).
1.3 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrerseits richtet X.___ für die Restfolgen der am 19. Mai 2000 erlittenen Knieverletzung, welche wegen der sich entwickelnden Gonarthrose am 22. März 2005 das Einsetzen einer Knietotalendoprothese erforderte (vgl. Urk. 12/106), ab 1. März 2006 eine Invalidenrente von 35 % aus (Verfügung vom 11. Juli 2006, Urk. 12/111).
1.4 Am 28. August 2007 lehnte die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (heute: BVG-Sammelstiftung Swiss Life) die Ausrichtung einer Rente aus beruflicher Vorsorge ab, da die Erwerbsunfähigkeit nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung der Y.___ AG eingetreten sei (Urk. 2/7).
2. Mit Eingabe vom 7. März 2008 (Urk. 1) liess X.___ Klage gegen die BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger eine Rente der beruflichen Vorsorge rückwirkend auf 1. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 61 % auszurichten zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung.
2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der unterliegenden Beklagten."
Mit Klageantwort vom 23. Mai 2008 (Urk. 7) beantragte die Beklagte, die Klage sei im Umfang der BVG-Mindestleistungen gutzuheissen. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, da die massgebliche Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) während der Anstellungszeit bei der Y.___ AG eingetreten sei, anerkenne sie die grundsätzliche Leistungspflicht ab 1. Juli 2004 für einen Invaliditätsgrad von 61 %. Der Kläger habe allerdings nur Anspruch auf die Mindestleistungen nach BVG, weil die Invalidität erst nach Ablauf der reglementarischen Nachhaftungsfrist eingetreten sei.
Am 27. Mai 2008 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 12/1-166) und stellte sie den Parteien zu Einsicht zu.
Der Kläger hielt mit Replik vom 8. Juli 2008 (Urk. 15) an den gestellten Anträgen unter folgender Präzisierung fest: "Dem Kläger sei eine Rente nach Art. 15 des Reglementes bereits ab Erschöpfung des Taggeldanspruches auszurichten." Die Beklagte bestätigte mit Duplik vom 4. September 2008 (Urk. 18) ihre Leistungspflicht für die Invalidenrente gemäss BVG ab 1. Juli 2004 und verneinte einen weitergehenden Anspruch.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Es ist nicht mehr strittig, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Anstellungszeit bei der Y.___ AG und damit während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetreten ist. Die Beklagte anerkennt denn auch ihre grundsätzliche Leistungspflicht (gemäss BVG) ab 1. Juli 2004 für einen Invaliditätsgrad von 61 % (vgl. Urk. 7 S. 4).
Strittig und zu prüfen bleiben einerseits der Beginn der Invalidenrente nach BVG (nachfolgend Erw. 2), andererseits der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung und, falls gegeben, deren Beginn (nachfolgend Erw. 3).
2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss BVG haben u.a. Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren (Art. 23 lit. a BVG). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG).
2.2 Aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. November 2001 (Urk. 12/3/3) geht hervor, dass körperlich schwere Arbeiten wegen Fussdeformitäten und Kniebeschwerden aufgrund einer Gonarthrose für den Kläger nicht geeignet sind. Der Arzt attestierte damit unbestrittenermassen eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Metallbauschlosser. Die Beklagte anerkannte diese Tatsache wie auch den Umstand, dass der Kläger in der Folge nie mehr dauerhaft arbeitsfähig wurde (vgl. Urk. 7 S. 4). Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist somit der 6. November 2001 (Untersuchung bei Dr. B.___) anzunehmen. Gleichzeitig wäre die invalidenversicherungsrechtliche Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zu eröffnen gewesen. Da die IV-Stelle aber berufliche Massnahmen in die Wege leitete (welche erst im Juni 2004 abgeschlossen wurden), unterblieb eine förmliche Eröffnung der Wartezeit.
2.3 Mit Ablauf des Wartejahres am 6. November 2002 entstand der grundsätzliche Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Wegen der noch laufenden beruflichen Massnahmen, in deren Rahmen Taggelder bis am 30. Juni 2004 ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 12/82/2), wurde die Fälligkeit des Anspruchs bis am 1. Juli 2004 hinausgeschoben (Art. 29 Abs. 2 letzter Satz IVG). Auch wenn die Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit erst in der BEFAS-Abklärung Ende 2003 festgestellt wurde, ändert dies nichts daran, dass bereits mit Ablauf des Wartejahres im November 2002 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbsunfähigkeit im Umfang von 61 % (bzw. einem IV-Grad von 61 %, wie vom Bundesgericht mit Urteil vom 5. Juni 2007 festgelegt) auszugehen ist. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse von November 2002 bis Ende 2003 erheblich verändert hätten (vgl. Bericht der BEFAS vom 20. Februar 2004 mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, Urk. 12/70/7).
2.4 Entgegen der Auffassung der Beklagten entstand der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge somit nicht erst am 1. Juli 2004, sondern bereits am 6. November 2002. Ab welchem Zeitpunkt die Rentenleistungspflicht beginnt, richtet sich gegebenenfalls nach der Überentschädigungsregel von Art. 24 BVV 2.
3.
3.1 Im Reglement der Beklagten, gültig ab 1. Januar 2001 (Urk. 8/23), ist der Anspruch auf eine Invalidenrente aus der überobligatorischen Berufsvorsorgeversicherung - soweit vorliegend interessierend - wie folgt geregelt:
"Art. 5 - Invalidität (Erwerbsunfähigkeit)
(1)
Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person im Sinne der IV invalid ist oder durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar ganz oder teilweise ihren Beruf oder eine andere ihrer sozialen Stellung, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann.
(2)
Ist die versicherte Person teilweise invalid, so werden die für Vollinvalidität festgesetzten Leistungen in der Höhe gewährt, die dem Invaliditätsgrad entspricht.
Teilweise Invalidität von weniger als einem Viertel gibt keinen Anspruch auf Leistungen. Beträgt die teilweise Invalidität mindestens zwei Drittel der vollen Invalidität, so werden die vollen Leistungen gewährt. Der Grad der Invalidität entspricht mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad.
.....
Art. 15 - Invalidenrente
(1)
Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine im Sinne von Art. 5 invalide Person.
Vorbehalten bleibt Art. 9 Abs. 1 (Koordination mit Leistungen nach UVG oder MVG).
Der Anspruch beginnt, sobald die Leistungen aus der bestehenden gesetzeskonformen Krankentaggeldversicherung (Art. 27 BVV 2) erschöpft sind, für die Mindestleistung gemäss BVG jedoch spätestens, für die überobligatorische Leistung frühestens nach Ablauf von 24 Monaten (=Wartefrist).
Für die Berechnung der Wartefrist werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit zusammengezählt, soweit sie nicht vor einer Periode der vollen Erwerbsfähigkeit von mehr als 12 Monaten liegen. ( --- )
( --- )
(2)
Die jährliche Invalidenrente beträgt bei voller Invalidität 40 % des anrechenbaren Lohnes, mindestens jedoch 7,2% des Endaltersguthabens ohne Zins (Art. 11 Abs. 4)."
3.2 Das Reglement knüpft abweichend von der obligatorischen Berufsvorsorgeversicherung (Art. 23 lit. a BVG) für das versicherte Risiko nicht an den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, sondern an die Erwerbsunfähigkeit an und setzt den "Grad" der Invalidität, d.h. das Mass der Erwerbsunfähigkeit "mindestens dem von der IV festgestellten Invaliditätsgrad" gleich (Art. 5 Ziff. 2 Abs. 2). Den Anspruchsbeginn knüpft das Reglement an die Erschöpfung allfälliger Taggelder der Krankenversicherung, für die überobligatorischen Leistung ist indessen eine Wartefrist von mindestens 24 Monaten festgelegt (Art. 15 Ziff. 1 Abs. 3).
Im Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass mit der Wartefrist von 24 Monaten nicht ein Aufschub der Anspruchsentstehung, sondern lediglich der Anspruchsfälligkeit gemeint sein kann. Denn eine Forderung entsteht, sobald die Leistung dem Gläubiger geschuldet ist, während der Anspruch erst mit der Fälligkeit der Forderung entsteht, d.h. dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Nicht anders kann die dargelegte reglementarische Regelung der Anspruchsentstehung und der damit verknüpften Wartefrist verstanden werden. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht mit dem Eintritt einer (dem von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad entsprechenden) Erwerbsunfähigkeit. Lediglich die Fälligkeit des Anspruchs und damit die Rentenleistungspflicht der Beklagten wird um mindestens 24 Monate hinausgeschoben. Wie zuvor in Erw. 2.3 festgehalten, ist von einer Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Umfang von 61 % seit November 2002 auszugehen. Damit entstand auch der Anspruch auf die überobligatorische Leistung und begann die Wartefrist von 24 Monaten zu laufen. Die überobligatorische Leistung wurde mit Ablauf der Wartefrist ab 1. November 2004 fällig.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kläger Anspruch auf die Invalidenrente gemäss BVG ab November 2002, auf die überobligatorische Leistung gemäss Reglement ab November 2004 hat.
5. Verzugszinsen sind auf Invalidenleistungen geschuldet, wobei jedoch grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.). Danach ist ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet. Die Beklagte ist damit zu verpflichten, auf den Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 7. März 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen.
6. Muss die frühere Vorsorgeeinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung können die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der früheren Vorsorgeeinrichtung gekürzt werden, soweit eine Rückerstattung unterbleibt.
Soweit die Beklagte dem Kläger eine Freizügigkeitsleistung ausgerichtet hat (vgl. Urk. 8/14-15), ist ihr diese nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen zurückzuerstatten.
7. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an den vertretenen Kläger zu verpflichten. Die Entschädigung ist gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert aufgrund der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 1. November 2002 eine Invalidenrente gemäss BVG von 61 % sowie ab 1. November 2004 eine reglementarische Invalidenrente von 61 % nebst Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 7. März 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen. Der Kläger hat die ihm ausgerichtete Austrittsleistung zurückzuerstatten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).