Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00024[9C_970/2009]
BV.2008.00024

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 16. September 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Pensionskasse der Y.___
.
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1950, war vom 1. Mai 1988 bis 31. Mai 2006 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Fürsorgestiftung der Y.___ (heute: Pensionskasse der Y.___) vorsorgeversichert (Urk. 1 S. 3, Urk. 2/2, Urk. 2/4 und Urk. 7 S. 2). Am 22. Dezember 2006 überwies die Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung des Versicherten in der Höhe von Fr. 181'834.80 an dessen neue Pensionskasse (Freizügigkeitsleistung von Fr. 179'319.35 per Austrittsdatum nebst Zinsen bis zum Auszahlungsdatum von Fr. 2'515.45, vgl. Austrittsabrechnung vom 19. Dezember 2006, Urk. 2/4). Dem Gesuch um Ausrichtung einer höheren Freizügigkeitsleistung wurde nicht entsprochen (Urk. 2/11 und Urk. 2/15), zuletzt mit Schreiben der Pensionskasse vom 29. Januar 2008 (Urk. 2/16).

2.       Am 14. März 2008 erhob X.___ durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter dem Titel Austrittsleistung per 31. Mai 2006 eine Nachzahlung von Fr. 25'314.50 zu leisten, nebst Verzugszins zu 3,75 % seit 1. Juli 2006, zahlbar an die Freizügigkeitsstiftung Migros Bank, Seidengasse 12, 8001 Zürich (Urk. 1 S. 2). Am 16. Mai 2008 (Urk. 7) ersuchte die Pensionskasse der Y.___ um Abweisung der Klage. Nachdem die Parteien im Rahmen ihrer zweiten Rechtsschriften an den gestellten Anträgen festgehalten hatten (Urk. 11 und Urk. 17), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. September 2008 (Urk. 18) als geschlossen erklärt.

3.       Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Der Kläger brachte zur Begründung seiner Forderung hauptsächlich vor, in den Jahren 1988 bis 1994 sei von der Beklagten eine "Einheitsprämie" ohne Ausscheidung der Risikoprämie erhoben worden. Diese sei bis zu seinem Austritt zu Unrecht nicht verzinst worden (Urk. 1 S. 4). Die Beklagte ihrerseits erachtete die fehlende Verzinsung als mit dem Gesetz und den Statuten vereinbar (Urk. 7 S. 4).

2.
2.1
2.1.1   Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) entsprechen bei Spareinrichtungen die Ansprüche der Versicherten dem Sparguthaben; bei versicherungsmässig geführten Beitragsprimatkassen entsprechen sie dem Deckungskapital.
         Das Sparguthaben ist die Summe aller im Hinblick auf Altersleistungen gutgeschriebenen Beiträge des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin und der versicherten Person sowie der sonstigen Einlagen; sämtliche Zinsen sind zu berücksichtigen (Abs. 2).
         Das Deckungskapital ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik im Anwartschaftsdeckungsverfahren gemäss dem Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse zu berechnen (Abs. 3).
         Beiträge für Sondermassnahmen und Solidaritätsleistungen sind zu berücksichtigen, wenn sie das persönliche Sparguthaben oder das Deckungskapital erhöht haben (Abs. 4).
2.1.2   Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat entsprechen die Ansprüche der Versicherten laut Art. 16 Abs. 1 FZG dem Barwert der erworbenen Leistungen.
         Die erworbenen Leistungen werden wie folgt berechnet: versicherte Leistungen x anrechenbare Versicherungsdauer / mögliche Versicherungsdauer         (Abs. 2).
         Die versicherten Leistungen sind im Reglement niedergelegt. Sie bestimmen sich aufgrund der möglichen Versicherungsdauer. Temporäre Leistungen gemäss Artikel 17 Absatz 2 können bei der Barwertbestimmung weggelassen werden, wenn sie nicht nach dem Deckungskapitalverfahren finanziert werden (Abs. 3).
         Die anrechenbare Versicherungsdauer setzt sich zusammen aus der Beitragsdauer und der eingekauften Versicherungsdauer. Sie beginnt frühestens mit der Leistung von Beiträgen an die Altersvorsorge (Abs. 4).
         Die mögliche Versicherungsdauer beginnt zur gleichen Zeit wie die anrechenbare Versicherungsdauer und endet mit der ordentlichen reglementarischen Altersgrenze (Abs. 5).
         Der Barwert ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu ermitteln. Die Barwerte sind im Reglement tabellarisch darzustellen (Abs. 6).
2.1.3   Art. 17 FZG betreffend Mindestbetrag bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung bestimmt in Abs. 1, dass die versicherte Person bei Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung zumindest Anspruch auf die eingebrachten Eintrittsleistungen samt Zinsen sowie auf die von ihr während der Beitragsdauer geleisteten Beiträge samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent hat. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
         Beiträge zur Finanzierung von Leistungen und zur Deckung von Kosten können nach Abs. 2 von den Beiträgen der versicherten Person nur abgezogen werden, wenn die Höhe der verschiedenen Beiträge im Reglement festgelegt und der Bedarf in der Jahresrechnung oder in deren Anhang ausgewiesen ist. Abgezogen werden dürfen:
a. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Invalidenleistungen bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze;
b. Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen, die vor Erreichen der ordentlichen Altersgrenze entstehen;
c.  Beitrag zur Finanzierung der Ansprüche auf Überbrückungsrenten bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze. Der Bundesrat setzt die näheren Bedingungen für diese Abzugsmöglichkeit fest;
d. Beitrag für Verwaltungskosten;
e.  Beitrag für Kosten des Sicherheitsfonds;
f.  Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung.
         Sofern das Reglement diesen Abzug in Beitragsprozenten vorsieht, können auch im Reglement vorgesehene Aufwendungen zur Finanzierung der Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung nach Artikel 36 BVG sowie der Mindestleistungen für Versicherungsfälle während der Übergangszeit nach Artikel 33 BVG von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden (Abs. 3).
         Beiträge zur Finanzierung von Leistungen nach Absatz 2 Buchstaben a-c können nur dann von den Beiträgen der versicherten Person abgezogen werden, wenn der nicht für die Leistungen und Kosten nach den Absätzen 2 und 3 verwendete Teil der Beiträge verzinst wird (Abs. 4).
         Von den gesamten reglementarischen Beiträgen, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin leisten, ist mindestens ein Drittel als Arbeitnehmerbeitrag zu betrachten (Abs. 5).
2.1.4   Registrierte Vorsorgeeinrichtungen haben den austretenden Versicherten mindestens das Altersguthaben nach Artikel 15 des BVG mitzugeben (Art. 18 FZG).
2.2
2.2.1   Die Beklagte legte in Art. 7.3 ihres Reglements (in der seit 1. Januar 2003 anwendbaren Fassung, Urk. 8/1) die Höhe der Freizügigkeitsleistung fest, wobei diese nach drei Arten berechnet wird und die Stiftung die Freizügigkeitsleistung nach derjenigen Berechnungsart erbringt, die zur höchsten Leistung führt. Die Freizügigkeitsleistung wird um das Deckungskapital einer allfälligen Freizügigkeitsversicherung und/oder einer allfälligen Zusatzrente erhöht.
         Ist ein zur Deckung der Einkaufssumme gewährtes Darlehen noch nicht vollständig getilgt, so wird die Freizügigkeitsleistung um den noch ausstehenden Betrag reduziert. Die Abrechnung von vom Arbeitgeber übernommenen Einkaufssummen erfolgt im Minimum gemäss den gesetzlichen Bestimmungen (FZG).
2.2.2   Nach der Berechnungsart A entspricht die Freizügigkeitsleistung dem Barwert der erworbenen Leistungen gemäss der Tabelle im Anhang (Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 16 des Freizügigkeitsgesetzes).
         Die erworbenen Leistungen entsprechen den gesamten versicherten Leistungen abzüglich einer allfälligen Zusatzrente, multipliziert mit dem Prozentsatz, der sich nach dem Verhältnis der eingekauften zuzüglich der zurückgelegten Beitragsjahre zur Gesamtzahl der bis zum Rücktrittsalter errechneten Beitragsjahre ergibt. Die vor dem Beginn der Versicherung der Altersleistungen zurückgelegten Jahre werden nicht berücksichtigt.
2.2.3   Nach der Berechnungsart B setzt sich die Freizügigkeitsleistung (Mindestbetrag gemäss Art. 17 des Freizügigkeitsgesetzes) zusammen aus:
a) den von der versicherten Person in die Personalvorsorge eingebrachten Freizügigkeitsleistungen mit Zins und der Einkaufssumme für den Einkauf zusätzlicher Beitragsjahre mit Zins
b) den von der versicherten Person an die Altersleistungen geleisteten Beiträgen mit Zins sowie allfälliger Nachzahlungen mit Zins
c)  einen Zuschlag von 4 % für jedes Altersjahr über dem Alter von 20 Jahren, höchstens jedoch 100 % auf dem Betrag gemäss lit. b. Das Alter entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der ausscheidenden Person.
2.2.4   Laut Berechnungsart C entspricht die Freizügigkeitsleistung dem Altersguthaben gemäss BVG (Mindestbeitrag gemäss Art. 18 des Freizügigkeitsgesetzes).

3.
3.1     Die Beklagte schrieb ihren sämtlichen Versicherten mit dem Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2005 ein Startguthaben in der Höhe der damaligen Freizügigkeitsleistung gut. Dies wurde vom Kläger nicht beanstandet und erweist sich jedenfalls als rechtens.
3.2     Die Beklagte errechnete per 1. Januar 2005 - unter Vergleich der drei verschiedenen Berechnungsmethoden - eine Freizügigkeitsleistung von Fr. 156'677.-- (Urk. 2/11 Anhang 1).
3.2.1   Nach der reglementarischen Berechnungsart A ging sie von einer versicherten Altersrente von Fr. 23'542.-- (und damit etwas mehr als im Versicherungsausweis deklariert [Fr. 23'480.40, Urk. 2/5]) und 18 Beitragsjahren aus. Dies ist nicht zu beanstanden, legte doch der Kläger vom 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 2004 16 Jahre und 8 Monate zurück und rechnete die Beklagte die eingebrachten Freizügigkeitsleistung von Fr. 5'577.-- (Urk. 1 S. 9) entsprechend auf. Bei einem Lohnabzug von Fr. 2'445.45 (8 % vom Jahreslohn von Fr. 30'568.--, Urk. 2/2) ergab sich - zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen - eine jährliche Kapitaläufnung von Fr. 4'890.90. Die eingebrachte Freizügigkeitsleistung entspricht - an diesem Betrag gemessen - bloss 13,7 Monaten. Die Anzahl eingekaufter Beitragsjahre bezifferte sie mit 1,04 (Urk. 2/11 Anhang 1).
         Aufgrund dieser Eckwerte errechnete die Beklagte eine erworbene Leistung von Fr. 14'956.--. Nach reglementarischer Berechnungsweise (auf Monate genau) hätte sich indes mit Fr. 14'860.70 ein kleinerer Wert ergeben (Fr. 23'542.-- x 17,7 [16 Jahre und 8 Monate = 16,66 Jahre + 1,04 eingekaufte Jahre] : 28,04 [mögliche Beitragsjahre ab Diensteintritt 1. Mai 1988 bis Pensionierung am 1. Mai 2015 plus 1,04 eingekaufte Jahre]).
         Die Berechnung der Freizügigkeitsleistung mit Fr. 156'677.-- per 1. Januar 2005 ist demgemäss nicht zu beanstanden.
3.2.2   Nach der Berechnungsart B berücksichtigte die Beklagte die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von Fr. 5'577.-- unter Verzinsung zu 4 % ab 1. Mai 1988 bis 31. Dezember 1994, was zu einem Ergebnis von Fr. 7'243.-- per 1. Januar 1995 und einem solchen Fr. 10'465.-- per 31. Dezember 2004 führte (Verzinsung ab 1. Januar 2003: 3,25 %, Verzinsung ab 1. Januar 2004 2,25 %, vgl. Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2). Dies erweist sich als korrekt.
         Die Hinzurechnung der verzinsten, vom Kläger geleisteten Alterssparbeiträge an die Beklagte war im Sinne des Regelements gar nicht möglich. Denn bis zum 31. Dezember 1994 unterschied die Beklagte nicht zwischen Spar- und Risikobeiträgen (sowie Verwaltungskosten und weiteren Kostenteilen), sondern erhob eine Einheitsprämie, welche sämtliche Kosten deckte. Nebst den ab 1. Januar 1996 verzinsten, unbestrittenen Sparbeiträgen des Klägers ab 1995 (keine Verzinsung der Beiträge 1995 im Jahr der Entrichtung) rechnete sie damit für die Periode bis zum 31. Dezember 1994 die unverzinsten Einheitsprämien in der Höhe von Fr. 24'214.10 hinzu.
         Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss dem oben unter Ziff. 2.1.3 zitierten Art. 17 Abs. 4 FZG (e contrario) die Beiträge nicht zu verzinsen sind, wenn die zur Finanzierung von Invalidenleistungen (bzw. Hinterlassenenleistungen und Überbrückungsrenten) aufgewendeten Beiträge dem Konto des Versicherten verbleiben. Mit anderen Worten ist eine Verzinsung der Sparbeiträge eines Versicherten bloss dann zwingend, wenn auch lediglich die Sparbeiträge dem Konto gutgeschrieben werden. Und dies war in der Zeitspanne bis zum 31. Dezember 1994 gerade nicht der Fall, weshalb das Absehen von einer Verzinsung dieser Beiträge rechtens ist.
         Dem Kläger ist insofern Recht zu geben, als die von der Beklagten gewählte Lösung zur Folge hat, dass die bis am 31. Dezember 1994 geleisteten Beiträge nicht nur bis zum 31. Dezember 1994, sondern bis zum Eintritt des Freizügigkeitsfalls unverzinst bleiben. Dies hat in der Tat zur Folge, dass mit fortschreitendem Zeitablauf der Ausfall wegen unterbliebener Verzinsung immer grösser wird. Verlässt ein Arbeitnehmer einen solchen Betrieb nach zwei Jahren wieder, muss er lediglich während dieser Zeit die unterbliebene Verzinsung mittragen. Bleibt er aber ein Leben lang an einer solchen Stelle, bleibt sein Sparbeitrag aus den ersten Jahren während 30 oder 40 Jahren unverzinst.
         Auch wenn die aufgezeigten Umstände eine gewisse Unbilligkeit mit sich bringen können, kann vorliegend vom klaren Wortlaut des Gesetzes nicht abgewichen werden. Der Gesetzgeber ging offensichtlich davon aus, dass die Anrechnung sämtlicher geleisteter Beiträge (inklusive Invaliditätsprämie usw.) als Altersleistung eine genügende Entschädigung für die Nichtverzinsung der eigentlichen Sparbeiträge ist. Dieses Ergebnis kann mit keiner anderen Auslegungsmethode abgeändert werden. Mangels einer hiervon abweichenden reglementarischen Norm hat es damit sein Bewenden, dass die strittigen Beiträge nach dieser Berechnungsart nicht zu verzinsen sind.
         Auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Nachzahlungen von Fr. 962.40 (1990), Fr. 310.20 (1991) und Fr. 1'014.-- (1994) (vgl. Urk. 1 S. 9) ergibt sich unter Anwendung der Berechnungsart B mit Fr. 151'699.60 eine Summe, die tiefer liegt als jene nach der Berechnungsart A.
3.2.3   Aktenkundig und unbestritten ist, dass mit der Berechnungsart C (Altersguthaben nach BVG) ein noch tieferer Wert resultiert (Fr. 138'649.--).
3.3     Zusammenfassend steht fest, dass sich das von der Beklagten berechnete Startguthaben per 1. Januar 2005 in der Höhe von Fr. 156'677.-- unter jedem Titel als rechtens erweist. Die hernach erfolgten Gutschriften sind ebenfalls korrekt erfolgt, und ab 1. Januar 2005 verzinste die Beklagte gar das gesamte Freizügigkeitsguthaben (inklusive die als Einheitsprämie entrichteten Teile, vgl. Versicherungsausweis per 1. Januar 2006, Urk. 2/6). Die mit Austrittsabrechnung vom 19. Dezember 2006 (Urk. 2/4) ermittelte Freizügigkeitsleistung von Fr. 179'319.35 per 31. Mai 2006 ist damit nicht zu beanstanden, weshalb die Klage abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Pensionskasse der Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).