Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00027[9C_733/2009]
BV.2008.00027

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 26. Juni 2009
in Sachen
A.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Hablützel Husmann & Pfändler
Haftpflicht- und Versichertenrecht
Adlerstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 12. Juni 1944, war als Berufsschullehrer an der B.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert. Seit dem 1. April 2006 bezog er gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine Invalidenrente samt Invaliden-Kinderrenten für die Töchter C.___ (geboren 1985) und D.___ (geboren 1999). Daneben war er im Umfang eines 50-Prozent-Pensums weiterhin bei der B.___ tätig. Per 1. September 2007 erfolgte die Alterspensionierung mit entsprechender Rentenberechtigung (Urk. 1).
1.2     Mit Brief vom 16. Juli 2007 informierte die BVK den Versicherten, dass die laufende Invalidenrente mit Erreichen des 63. Altersjahres ab 1. Juli 2007 in eine Altersrente von Fr. 2'287.85 monatlich zuzüglich je einer Kinder-Altersrente von monatlich Fr. 122.30 für jede Tochter, sofern die ältere der beiden noch in Ausbildung stehe, umgewandelt werde (Urk. 2/2). Hiergegen erhob A.___ am 27. Juli 2007 Einsprache und beantragte, die Kinderrenten seien je auf Fr. 554.45 pro Monat festzusetzen (Urk. 2/3).
         Mit Schreiben vom 30. August 2007 setzte die BVK aufgrund des altersbedingten Rücktritts aus dem Erwerbsleben (50 %) die monatliche Altersleistung per 1. September 2007 auf Fr. 2'307.40, zuzüglich eines Überbrückungszuschusses von monatlich Fr. 1'077.35 sowie einer Kinderrente von Fr. 124.85 für die Tochter D.___, fest (Urk. 2/4). Auch hiergegen erhob A.___ mit Eingabe vom 14. September 2007 Einsprache mit dem Antrag, es seien ihm zwei Kinderrenten im Betrag von je Fr. 461.50 monatlich auszurichten (Urk. 2/5).
         Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2007 (Urk. 2/6) hiess die BVK die beiden Einsprachen in dem Sinne gut, "als sich die Alterskinderrente, welche sich auf den Invaliditätsteil von 50 % stützt, pro Kind auf monatlich Fr. 135.50 beläuft und auf den Teil, der sich infolge Ihrer Pensionierung errechnet, pro Kind monatlich Fr. 122.65. Damit erhalten Sie pro Kind monatlich eine Alterskinderrente von total Fr. 258.15."

2.       Mit Eingabe vom 19. März 2008 reichte A.___ durch Rechtsanwalt Kaspar Saner gegen den Kanton Zürich Klage ein mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
"       Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. Juli 2007 Alters-Kinderrenten in der Höhe von monatlich Fr. 554.45, eventualiter Fr. 457.55,
  und ab 1. September 2007 Alters-Kinderrenten von monatlich total Fr. 970.95, eventualiter Fr. 919.05,
  anstelle von Fr. 258.15 (alle Beiträge pro 2007) je Kind zuzusprechen; für Tochter C.___ (geb. 1985) bis Ende ihrer Ausbildungszeit und für Tochter D.___ (geb. 1999) bis zum später eintreffenden 20. Altersjahr oder Ende der Ausbildung, maximal bis zum 25. Altersjahr.
  Es seien die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse mit Fälligkeitstag vor Klageerhebung ab heutigem Datum und jene mit späterer Fälligkeit mit Wirkung ab jeweiligem Fälligkeitstag zu 5 % p.a. zu Gunsten des Klägers zu verzinsen.
  Unter Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
         In der Klageantwort vom 27. Juni 2008 schloss der Kanton Zürich durch die BVK auf Abweisung der Klage (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 1. Juli 2008 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 1).
         Mit unaufgeforderter Eingabe vom 29. Juli 2008 nahm der Kläger Stellung zur Klageantwort (Urk. 11), worauf der Beklagte am 29. September 2008 antwortete (Urk. 15).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Vorab ist festzuhalten, dass dem Vorbringen des Klägers, es hätte ihm im Einspracheverfahren seitens des Beklagten die in Aussicht genommene Schlechterstellung angezeigt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache gegeben werden müssen (Urk. 1 S. 5), nicht gefolgt werden kann. Die angetönte Verfahrensregel findet sich in Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welches auf den Bereich der beruflichen Vorsorge keine Anwendung findet (Art. 2 ATSG). Namentlich handelt es sich bei der vom Beklagten erlassenen Verfügung und dem Einspracheentscheid nicht um solche im formellen Sinn. Im Gegenteil wählt der Beklagte bloss die Bezeichnung "Verfügung" zur erstmaligen Kundgabe der Leistungen und stellt er ein (fakultatives) "Einspracheverfahren" zur Verfügung, um die Sachlage vor einem allfälligen Gerichtsverfahren nochmals zu überprüfen. Dem Versicherten steht es indes frei, jederzeit und unabhängig von der Verfahrensausgestaltung des Beklagten den Klageweg zu beschreiten.

2.
2.1     Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (§ 21 Abs. 1 BVK-Statuten). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (§ 21 Abs. 4 BVK-Statuten).
2.2     Gemäss § 26 BVK-Statuten wird Invalidenrentnern für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet. Bei Teilinvalidität besteht ein Anspruch auf eine entsprechend dem Invaliditätsgrad herabgesetzte Kinderrente. Die Waisenrente beträgt 30 % der nach § 31 BVK-Statuten berechneten Ehegattenrente (§ 34 Abs. 1 BVK-Statuten). Nach dieser Bestimmung beträgt die Ehegattenrente beim Tod einer versicherten Person vor dem vollendeten 63. Altersjahr 40 % des letzten versicherten Lohnes.

3.
3.1     Die versicherten Personen können ab vollendetem 60. Altersjahr den Altersrücktritt erklären. Sie haben ab dem Rücktrittszeitpunkt Anspruch auf die Altersleistungen (§ 9 BVK-Statuten). Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich aus dem im Zeitpunkt des Altersrücktritts vorhandenen Sparguthaben multipliziert mit dem Umwandlungssatz (§ 15 BVK-Statuten).
3.2     Gemäss § 25 BVK-Statuten werden Berufs- und Erwerbsinvalidenrenten auf das vollendete 63. Altersjahr durch Altersrenten abgelöst. Die Altersrenten werden auf Grund des bis zum 63. Alterjahr nachgeführten Sparguthabens berechnet. Der Umwandlungssatz richtet sich nach § 15 BVK-Statuten.
3.3         Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG ausgerichtet. Bei Teilrücktritt oder Teilentlassung wird die Kinderrente entsprechend herabgesetzt (§ 18 BVK-Statuten).
4.
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Alterskinderrenten nur im Rahmen der Einkommensgrenzen nach Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu berechnen sind oder ob für deren Berechnung das gesamte Sparguthaben zu berücksichtigen ist und sich somit nur die Voraussetzungen für deren Ausrichtung nach dem BVG richten.
4.2     Den Beilagen des Einspracheentscheids vom 26. November 2007 (Urk. 2/6) ist zu entnehmen, dass der Beklagte die in Alterskinderrenten umzuwandelnden Invalidenkinderrenten auf einem BVG-Altersguthaben von Fr. 230'605.95 berechnete. Dieses wandelte er mit dem Satz von 7,05 % um, woraus eine BVG-Invalidenrente von Fr. 16'257.60 pro Jahr beziehungsweise Fr. 1'354.80 pro Monat resultierte. 20 % davon ergab die Kinderaltersrente von Fr. 3'251.40 pro Jahr beziehungsweise Fr. 270.95 pro Monat. Gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ergab dies eine Kinderaltersrente von Fr. 1'626.-- pro Jahr beziehungsweise von Fr. 135.50 pro Monat.
         Der ordentlichen Kinderaltersrente legte der Beklagte ein BVG-Altersguthaben von Fr. 110'014.16 zu Grunde, welches er mit dem Satz von 6,69 % umwandelte, woraus eine BVG-Altersrente von Fr. 7'360.20 pro Jahr beziehungsweise von Fr. 613.35 pro Monat resultierte. 20 % davon ergab eine Alterskinderrente von Fr. 1'471.80 pro Jahr beziehungsweise von Fr. 122.65 pro Monat.
4.3     Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1), dass die in eine Alterskinderrente umzuwandelnde Invalidenkinderrente 20 % der zuletzt ausbezahlten Invaliden(haupt)rente oder zumindest 20 % der von der Invalidenrente umgewandelten Alters(haupt)rente beträgt. Die ordentliche Alterskinderrente betrage 20 % des umgewandelten gesamten Alterssparkapitals oder zumindest 20 % der Alters(haupt)rente. Er begründet dies damit, dass mit dem Verweis in § 18 BVK-Statuten auf die Vorschriften des BVG nur gemeint sein könne, dass die Alters-Kinderrenten nach den Modalitäten des BVG zu ermitteln seien, und nicht eine rein betragliche Berechnung gestützt auf die Minimalgutschriften gemäss Art. 15 f. BVG i.V.m. Art. 8 BVG. Dass die Modalitäten nach den BVG-Minimalnormen auf die weitergehende Vorsorge übertragen würden, entspreche auch der Praxis.
         Bereits die grammatikalische Auslegung von § 18 BVK-Statuten führe zum Ergebnis, dass die Regeln des BVG einzig die Ermittlungsart für den Leistungsanspruch vorgäben. Wäre nämlich mit dem Verweis die Berechnung mit Ausgangspunkt BVG-Minimalguthaben gemeint, so wären die BVK-Statuten zweifellos anders formuliert und es würde ein Hinweis zu finden sein, dass hier nur minimale Leistungen ausgerichtet werden sollten.
4.4     Der Beklagte wendet dagegen ein (Urk. 8), die Verweisbestimmung in § 18 BVK-Statuten sei eindeutig und klar formuliert und lasse für abweichende Interpretationen keinen Spielraum offen. Der Verweis sei zudem auch umfassend, sodass eine Mischrechnung ausgeschlossen werde. Hätte der Gesetz- bzw. Statutengeber nur eine auf Modalitäten beschränkte Anwendbarkeit des BVG beabsichtigt, hätte er dies explizit erwähnen müssen. Wäre dieser Verweis nicht als umfassender zu verstehen, müsste letztlich jeder einzelne Fall bzw. jede Sachverhaltskonstellation dem Gericht einzeln vorgelegt werden, damit dieses den Inhalt und die Tragweite des Verweises auf das BVG zu bestimmen hätte, was den Rahmen des Zumutbaren sprengen würde und mit den Geboten der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit nicht zu vereinen wäre.
         Schliesslich führe auch die teleologische Auslegung zum Ergebnis, dass der Wille des Statutengebers nur ein umfassender Verweis auf das BVG gewesen sein könne, was insbesondere auch aus den historischen Abläufen und Erkenntnissen ersichtlich sei.

5.      
5.1     Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten; § 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. E. 3b, 127 IV 194 E. 5b/aa, 127 V 5 E. 4a, 92 E. 1d und 198 E. 2c, je mit Hinweisen) zu erfolgen. Denn anders als bei den privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach dem Vertrauensprinzip unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. E. 2.1 und 2.2, 122 V 146 E. 4c, 116 V 221 E. 2, je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 E. 3, 2000 S. 154 E. 5a, 1998 S. 68 E. II/3b). Die Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (SZS 2002 S. 253 mit Hinweisen).
5.2    
5.2.1   Die grammatikalische Auslegung des umstrittenen Satzes von § 18 BVK-Statuten "Altersrentnern wird für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften des BVG ausgerichtet" lässt weder den Schluss zu, dass der Verweis auf die Vorschriften des BVG ein umfassender ist, noch ist offensichtlich, dass damit lediglich die Ermittlungsart gemeint ist.
5.2.2   Gemäss § 34 BVK-Statuten beträgt die Waisenrente für Halbwaisen 30 % der berechneten Ehegattengattenrente (Abs. 1). Für Vollwaisen werden die Leistungen verdoppelt, ausser die Vollwaise beziehe von der Versicherung des anderen verstorbenen Elternteils ebenfalls eine Waisenrente (Abs. 2). Auf diese Regelung nimmt die Vorschrift über die Gewährung einer Invalidenkinderrente Bezug, indem für jedes Kind eine Kinderrente nach den Vorschriften über die Waisenrente ausgerichtet wird (§ 26 BVK-Statuten). Damit wird die Invalidenkinderrente in Bezug gesetzt zu einem bestimmten Wert, nämlich zur Ehegattenrente, welche wiederum 40 % des letzten versicherten Lohnes beträgt (vgl. § 31 Abs. 1 BVK-Statuten). Damit hat der Statutengeber für Waisen und Kinder von Invalidenrentenbezügern eine Regelung getroffen, die über den Mindestvorschriften nach BVG liegt. Hätte er auch für Kinder von Altersrentnern eine Regelung über dem BVG-Obligatorium treffen wollen, hätte er die Alterskinderrenten analog zu den Waisen- und Kinderinvalidenrenten ebenfalls in ein Verhältnis gesetzt zu einem bestimmten Wert (beispielsweise zur Alters(haupt)rente). Dies hat er jedoch nicht getan, sondern er hat auf die Normen des BVG verwiesen, was darauf hindeutet, dass er auch die Bemessung der Kinderrenten auf der Grundlage des BVG-Obligatoriums verstanden haben will.
5.2.3   Nach den bis Ende 1999 gültigen Statuten entsprachen Alterskinderrenten der Mindestleistung nach BVG (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 13. Juni 2001, Nr. 3866, S. 29). Nach den ab 1. Januar 2000 gültigen Statuten wurde Kindern von Altersrentnern eine Alterskinderrente in der Höhe der Waisenrente ausgerichtet (§ 18 BVK-Statuten in der bis 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Fassung). Schon kurze Zeit nach ihrer Einführung zeigte sich, dass dies zu teilweise stossenden Ergebnissen führte, indem das Renteneinkommen des Versicherten (inklusive AHV-Rente für sich und den Ehegatten und der AHV-Kinderrenten) höher war als der vor Eintritt ins Rentenalter erzielte Bruttolohn (vgl. Antrag des Regierungsrates vom 13. Juni 2001, Nr. 3866, S. 29 f.). Aus diesem Grund erfuhr § 18 der BVK-Statuten mit Wirkung ab 1. Januar 2002 die dahingehende Änderung, wonach Alterskinderrenten nach den Vorschriften des BVG ausgerichtet werden. Der Zweck der Statutenänderung, nämlich dass die oben beschriebenen stossenden Ergebnisse verhindert werden, kann jedoch nur erfüllt werden, wenn mit dem Verweis auf das BVG die gesetzlichen Mindestleistungen gemeint sind.
5.3         Zusammenfassend ergibt sich aus der Auslegung, dass der Verweis in § 18 BVK-Statuten auf die Vorschriften des BVG ein umfassender ist und die Alterskinderrenten auf dem obligatorischen Teil der Sparguthabens zu berechnen sind. Da der Kläger keine fehlerhafte Berechnung der Alterskinderrenten geltend macht und sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, ist die Klage folglich abzuweisen.

6.
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2         Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 8 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Saner
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).