BV.2008.00028

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 11. Dezember 2009
in Sachen
1.   X.___
 

2.   Y.___
 

Klagende

beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
Rümelinsplatz 14, Postfach, 4001 Basel

gegen

Z.___ Vorsorge AG

Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler
Altenburger Rechtsanwälte
Seestrasse 39, Postfach, 8700 Küsnacht ZH



weitere Verfahrensbeteiligte:

Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank
Postfach, 8010 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     Y.___ war seit dem 1. Juni 1994 als Unternehmensberaterin, X.___ seit dem 1. August 1997 als Leiter Beratung Versicherungskunden bei der damaligen A.___ Vorsorge AG (heute: Z.___ Vorsorge AG) angestellt und damit bei der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank, ab 1. Januar 2001 bei der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken, vorsorgeversichert (Urk. 2/2/4-5). Per 30. September 2001 (Y.___) bzw. per 31. Oktober 2001 (X.___) wurden die Arbeitsverhältnisse mit der A.___ Vorsorge AG aufgelöst (Urk. 2/2/6-7).
1.2     Am 9. September 2002 liessen X.___ und Y.___ gegen die Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken und gegen die Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei "eine Freizügigkeitsleistung unter Einbezug der Bonus-Zahlungen an den versicherten Verdienst auszurichten". Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) verneinte letztinstanzlich die Passivlegitimation der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank und hob den Entscheid des hiesigen Gerichts vom 11. März 2004, worin die Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank zur Zahlung einer Austrittsleistung unter Einbezug der von der früheren Arbeitgeberin bis Ende 2000 an die Klägerin und den Kläger ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs- und Bonus-Zahlungen verpflichtet worden war, auf (Urteil des EVG vom 9. November 2004, Urk. 2/2/1).
1.3     Am 1. März 2005 liessen X.___ und Y.___ Klage gegen die Z.___ Vorsorge AG erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte unter Kostenfolge zu verpflichten, die an den Kläger und die Klägerin ausgerichteten Bonus-Zahlungen nachträglich vorsorgerechtlich zu versichern und die entsprechenden Beiträge an die Pensionskasse zu bezahlen (Urk. 2/1 S. 2). Die Z.___ Vorsorge AG beantragte widerklageweise - im Falle der Gutheissung der Klage -, es seien der Kläger und die Klägerin zu verpflichten, der Beklagten die Versichertenbeiträge des Klägers und der Klägerin, welche die Beklagte der Vorsorgeeinrichtung auf Grund der massgebenden Beitragsordnung für die nachträglich vorsorgerechtlich zu versichernden Bonus-Zahlungen entrichten müsse, zu bezahlen. Überdies erhob sie die Einrede der Verjährung für allfällige vor dem 1. März 2000 fällig gewordene BVG-Beiträge (Urk. 2/24 S. 7; vgl. auch Urk. 14 am Schluss). Das hiesige Gericht hiess die Klage in dem Sinne gut, als die Beklagte verpflichtet wurde, die den Klägern bis Ende 2000 ausgerichteten Erfolgsbeteiligungs- und Bonus-Zahlungen der Vorsorgeeinrichtung als zu versichernden Verdienst zu melden (Entscheid vom 10. August 2006, Urk. 2/27). Auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beklagten hin bestätigte das Bundesgericht mit Urteil vom 10. März 2008, dass die an die Kläger ausgerichteten Boni zum versicherten Verdienst gehören (Urk. 1 Erw. 2.4). Im Weiteren stellte das Bundesgericht fest, das hiesige Gericht habe mit seinem Entscheid lediglich über einen Teil des Rechtsbegehrens entschieden, den Antrag, die Beklagte sei zur Zahlung der auf den nachträglich geschuldeten Lohnbestandteilen geschuldeten Beiträge zu verpflichten, habe es nicht beurteilt. Es wies die Sache deshalb an das hiesige Gericht zurück, damit dieses die Höhe der noch einzubeziehenden Lohnbestandteile und die darauf geschuldeten Beiträge feststelle sowie die Einrede der Verjährung prüfe und hernach neu entscheide (Urk. 1 Erw. 3.3).

2.       Nach Eingang des Bundesgerichtsurteils wurde das Verfahren unter der Prozess-Nr. BV.2008.0028 neu angelegt. Vom Gericht initiierte aussergerichtliche und gerichtliche Vergleichsbemühungen führten zu keinem Ergebnis (vgl. Urk. 8, Urk. 31 und Protokoll Referentenaudienz vom 13. Mai 2009). Im Rahmen dieser Aktivitäten legten die Parteien je eigene, stark divergierende Berechnungen der nachzuzahlenden Beiträge bzw. des Anspruchs auf zusätzliche Austrittsleistungen vor (Beklagte: Urk. 15/10, Urk. 17/13 sowie nachträgliche Erläuterungen, Urk. 18-19; Kläger: Urk. 26).
         Am 20. Juli 2009 wurde die Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank zum Verfahren beigeladen und ersucht, dem Gericht einen Vorschlag zur Berechnung der nachzuzahlenden Beiträge auf den aktenmässig ausgewiesenen Bonuszahlungen zu unterbreiten (Urk. 32). Die Beigeladene reichte ihre Berechnungen am 29. September 2009 ein (Urk. 35-36). Während die Kläger diese grundsätzlich anerkannten (Eingabe vom 26. Oktober 2009, Urk. 39-40), teilte die Beklagte mit, sie sei nicht in der Lage, die Berechnungen der Beigeladenen materiell zu prüfen, und ersuchte das Gericht, die Beigeladene sei zu weiteren Erläuterungen anzuhalten (Urk. 41).

3.       Da mittlerweile drei Expertenberechnungen vorliegen, erweist sich die Sache als spruchreif. Namentlich besteht kein Anlass zu den von der Beklagten verlangten Weiterungen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Das Bundesgericht verpflichtete mit Urteil vom 10. März 2008 das hiesige Gericht zunächst, die Höhe der noch einzubeziehenden Lohnbestandteile festzustellen (Urk. 1 Erw. 3.3). Das hiesige Gericht hat in der Verfügung vom 20. Juli 2009 (Beiladung der Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank mit Berechnungsauftrag, Urk. 32) die aktenmässig ausgewiesenen Boni und Gewinnbeteiligungen des Klägers und der Klägerin aufgeführt. Die Kläger haben diese implizite anerkannt (vgl. Urk. 39), während die Beklagte hierauf keinen Bezug nahm (vgl. Urk. 41).
         Es ist demnach von folgenden nachträglich zu versichernden Bonuszahlungen auszugehen:
         an den Kläger ausgerichtet:

      Auszahlungsdatum
      Betrag in Fr.
      Urk.
      September 1998
      25'366
      15/3/2
      September 1999
      35'258
      15/3/3
      September 2000
      51'500
      15/3/4

         an die Klägerin ausgerichtet:

      Auszahlungsdatum
      Betrag in Fr.
      Urk.
       April 1997
      25'060
      17/3/1
      September 1998
      48'948
      17/3/2
      September 1999
      29'897
      17/3/3
      September 2000
      36'500
      17/3/4


2.
2.1     Im Weiteren verlangte das Bundesgericht, es seien die auf den Bonuszahlungen geschuldeten paritätischen Beiträge in betraglicher Höhe zu ermitteln. Hierzu drängen sich folgende Bemerkungen auf:
         Nach den hier anwendbaren Statuten vom 1. Juli 1998 (Urk. 2/2/8) handelt es sich bei der Beigeladenen um eine im Leistungsprimat geführte Vorsorgeeinrichtung (vgl. Ziff. 18.2). Das Leistungsprimat zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass sich die Höhe der Beiträge nach den vorgesehenen Leistungen, festgelegt in Prozenten des versicherten Lohnes, richtet. Wird eine Austrittsleistung fällig, berechnet sich diese nach dem Barwert der versprochenen Rente und muss versicherungstechnisch ermittelt werden. Lohnerhöhungen sind in der Regel mit zusätzlichen Beiträgen zu finanzieren, da hierzu die ordentlichen Beiträge nicht ausreichen, um das festgelegte Leistungsziel zu finanzieren (vgl. dazu Carl Helbling, Personalvorsorge und BVG, 8. Aufl. 2006, S. 173 und S. 248).
         Aus der Konzeption des Leistungsprimats ergibt sich, dass die nachträgliche Erhöhung des versicherten Lohnes eine Anpassung des Barwertes der Rente d.h. des Deckungskapitals oder bei Austritt der Freizügigkeitsleistung zur Folge hat. Anders als im Beitragsprimat (vgl. dazu Helbling, a.a.O., S. 248) entspricht die Erhöhung der Austrittsleistung nicht den nachzuzahlenden Beiträgen, sondern dem Barwert der neuen Rente. Massgebend für den Anspruch, den eine versicherte Person bei nachträglicher Erhöhung des versicherten Verdienstes hat, ist somit die Differenz zwischen dem alten und dem neuen Barwert der Rente.
         Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil vom 10. März 2008 nicht dazu geäussert, wie der nachträgliche Einbau der Bonuszahlungen in den versicherten Verdienst vonstatten gehen soll. Die formale Feststellung der nachzuzahlenden Beiträge würde nach dem Gesagten weder dem Wesen des Leistungsprimats noch den Ansprüchen der Kläger gerecht. Das Urteil ist deshalb so umzusetzen, dass unter den laut Bundesgericht zu ermittelnden "Beiträgen" die Differenz der alten zur neuen Austrittsleistung unter Verrechnung der auf die Kläger entfallenden Arbeitnehmer-Beiträge zu verstehen ist. Damit werden alle Ansprüche der Kläger (Arbeitgeberbeiträge und Vermögenserträge) bis zum Austritt abgegolten.
2.2         Entsprechend den vorhergehenden Überlegungen zielten auch die Berechnungen der Parteien und der Beigeladenen letztlich darauf ab, die neue Austrittsleistung unter Einbezug der Boni zu ermitteln. Es ergaben sich folgende Resultate:
2.2.1   Die Beklagte wählte für ihre Berechnung den Ansatz, die Bonuszahlungen als hypothetische Lohnerhöhungen auf die gesamte Anstellungszeit zu verteilen und hierfür pauschal zwei Monatslöhne einzusetzen (vgl. Urk. 19/3). Daraus ergab sich für den Kläger neu eine Altersrente bei Austritt von Fr. 42'366.--, ein Barwert bei Austritt unter Abzug der ausstehenden und zusätzlichen Beiträge und Nachzahlungen von Fr. 286'655.-- und eine Erhöhung der Austrittsleistung bei Austritt (vor Verzinsung) von Fr. 12'202.-- (Urk. 15/10 und Urk. 19/1 S. 4). Die entsprechenden Zahlen für die Klägerin lauten: Altersrente Fr. 27'813.--, neuer Barwert Fr. 199'401.--, Erhöhung der Austrittsleistung Fr. 10'388.-- (Urk. 17/13 und Urk. 19/2).
2.2.2   Die Berechnungen, welche die Kläger erstellen liessen, basieren auf der Lohndifferenz zwischen (steuerlichem) Lohnausweis und der Pensionskasse gemeldetem Lohn (vgl. auch Urk. 1 S. 11) und ergaben beim Kläger eine neue Altersrente von Fr. 49'434.--, eine neue Freizügigkeitsleistung von Fr. 317'975.50, was einer Erhöhung von Fr. 51'141.60 entspricht. Bei der Klägerin lauten die entsprechenden Zahlen: Altersrente Fr. 29'815.--, neue Freizügigkeitsleistung Fr. 197'285.15, Erhöhung der Austrittsleistung Fr. 19'417.45 (Urk. 26/1).
2.2.3   Der Beigeladenen wurde aufgegeben, ihren Berechnungen die aktenmässig ausgewiesenen Bonuszahlungen zugrunde zu legen (Urk. 32). Im Übrigen ging das Gericht davon aus, dass die Beigeladene als ehemalige Vorsorgeeinrichtung über sämtliche notwendigen Daten verfügt. Die Beigeladene baute die Boni im Zeitpunkt der effektiven Auszahlung als Lohnerhöhung bis zum maximal versicherbaren Jahreslohn in den versicherten Verdienst ein. Es resultierte für den Kläger eine neue Altersrente von Fr. 49'796.74 und eine neue Austrittsleistung unter Verrechnung aller Nachzahlungen von Fr. 326'320.-- (Urk. 36). Dem Kläger wurden per 31. Dezember 2000 bereits Fr. 266'833.90 ausbezahlt (Urk. 2/2/15), womit sich eine Differenz von Fr. 59'486.10 ergibt.
         Für die Klägerin lauten die entsprechenden Zahlen: neue Altersrente Fr. 35'366.21, neue Austrittsleistung Fr. 203'393.80 (Urk. 36). Ihr wurden bereits eine Austrittsleistung im Betrag von Fr. 177'867.70 ausbezahlt (Urk. 2/2/16). Die Differenz beträgt Fr. 25'526.10.
2.3     Die Unterschiede zwischen der Berechnung der Beklagten und derjenigen der Beigeladenen bzw. der Kläger ist zu einem erheblichen Teil auf die unterschiedlichen methodischen Ansätze zurückzuführen.
         Die Beklagte erhöht den Lohn über die ganze Anstellungsdauer um den Bonusanteil (vgl. Urk. 19/3). Dies hat zu Folge, dass sich auch die Eintrittsleistung zur Deckung der zu erwartenden Rente erhöht. D.h. mit der eingebrachten Eintrittsleistung kann prozentual weniger Rente eingekauft werden, was zu einer grösseren Reduktion der zu erwartenden Rente führt. Dementsprechend wirkt sich dies auf den Barwert der Rente beim Austritt aus (vgl. für den Kläger: Urk. 15/10 und Urk. 19/1; für die Klägerin: Urk. 17/13 und Urk. 19/2). Die Kläger machten in ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2009 (Urk. 22) geltend, die von der Beklagten gewählte Berechnung wirke sich einseitig zu ihren Ungunsten aus, da die Eintrittsleistung allein vom Arbeitnehmer geleistet werde, während Lohnerhöhungen durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam eingekauft würden (vgl. auch Reglement [Urk. 2/2/8] Ziff. 23 und 24 S. 12). Demgegenüber behandeln sowohl die Kläger wie die Beigeladene die Boni als Lohnerhöhungen, die im Zeitpunkt der Auszahlung soweit möglich in den versicherten Lohn eingebaut werden. Die ursprüngliche Eintrittsberechnung bleibt dabei unverändert, und Arbeitnehmer wie Arbeitgeber übernehmen je ihren reglementarischen Anteil an den einzukaufenden Lohnerhöhungen.

3.
3.1     Nach Ziff. 3.4 des Reglements der Beigeladenen (Urk. 2/2/8) entspricht der Jahreslohn grundsätzlich dem voraussichtlichen AHV-beitragspflichtigen Jahreslohn beim Eintritt bzw. am 1. Januar. In besonderen Fällen legt die Verwaltungskommission die Bestimmung des Jahreslohnes fest. Die Beigeladene hat damit in ihrem Reglement die Konzeption des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) übernommen, das grundsätzlich auf dem Prinzip der Vorausdeklaration basiert (Art. 7 Abs. 1 BVG). Eine definitive Veranlagung aufgrund des nachträglich festgestellten Jahreseinkommens findet in der Regel nicht statt. Eine Anpassung während des Jahres rechtfertigt sich, wenn sich die Lohnhöhe in einem gewissen Ausmass verändert und damit der versicherte Lohn nicht mehr dem Prinzip, wonach der massgebende AHV-Lohn zu versichern ist, entspricht. In der Praxis wird bei einer dauerhaften Änderung ab 10 % des AHV-Lohnes eine Mutation durchgeführt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 455 f. mit Hinweisen).
3.2     Da Bonuszahlungen nicht im Voraus bekannt sind und damit keine Vorausdeklaration erlauben, entspricht die von der Beklagten gewählte Methode nicht den gesetzlichen Rahmenbedingungen.
         Das Vorgehen der Beklagten, die Bonuszahlung als rückwirkende Erhöhung des Jahreslohnes zu behandeln, ist zwar durchaus nachvollziehbar, weil damit berücksichtigt wird, dass Boni oder Gewinnbeteiligungen wesensgemäss für eine rückwärtige Zeitperiode ausgeschüttet werden, und es ist nicht auszuschliessen, dass diese Methode bei echtzeitlichem Miteinbezug der zu erwartenden Boni gewählt worden wäre. Allerdings verändern sich dadurch die Einkaufsbedingungen beim Eintritt nachträglich, was ohne vertragliche Grundlage nicht einseitig zu Lasten der Arbeitnehmer gehen kann, wie die Kläger zu Recht bemerken (vgl. Urk. 22). Für eine Beteiligung der Arbeitgeberin am Einkauf beim Eintritt fehlt es an einer reglementarischen Grundlage (vgl. Ziff. 24 des Reglements), und es ist fraglich, ob mit Ziff. 27.11 des Reglements (Entscheid über gesetzlich oder reglementarisch nicht geregelte Fälle) eine genügende Rechtsgrundlage bestünde, wie die Beklagte geltend macht (Urk. 19/3 S. 2).
3.3     Das Gericht geht davon aus, dass alle drei Berechnungen von qualifizierten Experten erstellt wurden. Die abweichenden Ergebnisse zeigen, dass sich die Sachlage nicht eindeutig präsentiert und grundsätzlich verschiedene Lösungen möglich sind. Zwei der drei Berechnungen basieren, wie erwähnt, auf dem Ansatz, die Boni im Zeitpunkt der Auszahlung als Lohnerhöhung zu behandeln und in den versicherten Verdienst einzubauen. Diesen Berechnungsmodus wandte insbesondere die Beigeladene an. Als ehemalige Vorsorgeeinrichtung der Beklagten kennt sie deren Verhältnisse, vertritt aber gleichzeitig keine eigenen finanziellen Interessen, da die vorsorgerechtlichen Verbindungen zu den Parteien aufgelöst sind. Weil sich deren Berechnung auf die aktenmässig ausgewiesenen Bonuszahlungen stützt (und nicht auf der Differenz zwischen Lohnausweis und gemeldetem Lohn, wie die Berechnung der Kläger) und zudem die gesetzlichen und reglementarischen Rahmenbedingungen einhält, ist sie den beiden anderen vorzuziehen.
         Hinsichtlich des rechnerischen Vorgehens der Beigeladenen an sich besteht aufgrund der Akten bzw. des Reglements kein Anlass, ihre Resultate anzuzweifeln. Insbesondere hat sie die Entwicklung des maximal versicherbaren Verdienstes seit 1998 miteinbezogen und die Boni nur bis zu diesen Grenzbeträgen in den versicherten Verdienst eingebaut (vgl. Urk. 36).
3.4     Die Kläger anerkannten am 26. Oktober 2009 die Berechnung der Beigeladenen vollumfänglich (Urk. 39). Deren Zusammenstellung der relevanten Daten ist korrekt und ergibt für den Kläger eine nachzuzahlende, mathematisch gerundete Differenz ohne Zins von Fr. 59'486.-- und für die Klägerin eine solche von Fr. 25'526.-- (vgl. Urk. 36 und Urk. 2/2/15-16).
3.5     Da der Anspruch der Kläger letztlich auf die Austrittsleistung geht (vgl. Erw. 2.1), sind für die Verzinsung und Verjährung die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen heranzuziehen.
3.5.1   Nach Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) wird die Austrittsleistung nach dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist sie zu verzinsen. Nach der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 2 Abs. 3 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung und Art. 15 Abs. 2 BVG sowie Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung, entsprach der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent. In der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung von Art. 2 Abs. 3 FZG ist die Austrittsleistung nach Art. 15 Abs. 2 BVG zu verzinsen. Überweist die Vorsorgeeinrichtung die fällige Austrittsleistung nicht innert 30 Tagen, nachdem sie die notwendigen Angaben erhalten hat, so ist ab Ende dieser Frist ein Verzugszins nach Art. 26 Abs. 2 FZG zu bezahlen (Art. 2 Abs. 4 FZG). Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 7 FZV, in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung).
         Dementsprechend ist die nachzuzahlende Austrittsleistung ab Austritt mit dem Zinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 zu verzinsen, für die Jahre 2001 bis und mit 2004 erhöht um jeweils 0,25 %. Dieser Mindestzinssatz betrug 2001 und 2002 4 %, 2003 3.25 %, 2004 2.25 %, 2005-2007 2.5 %, 2008 2.75 % und ab 2009 2 % (Art. 12 BVV 2 in den entsprechenden Fassungen bzw. Zusammenstellung des BSV "Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge", abrufbar unter www.bsv.admin.ch). Nach Ablauf einer Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils ist zudem eine Verzugszinspflicht zum Zinssatz gemäss Art. 7 FZV vorzunehmen (Mindestzinssatz gemäss BVG plus 1 %). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Beklagte "die notwendigen Angaben" zur Auszahlung im Sinne von Art. 2 Abs. 4 FZG hat.
         Mit den erwähnten Zinssätzen ergibt sich ab 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 ein Aufzinsungsfaktor von 1.3013 (1.0425 x 1.0425 x 1.035 x 1.025 x 1.025 x 1.025 x 1.025 x 1.0275 x 1.02), woraus sich ein Anspruch des Klägers von Fr. 77'409.15 (Fr. 59'486.-- x 1.3013) und der Klägerin von Fr. 33'217.-- (Fr. 25'526.-- x 1.3013) ergibt. Die weitere Verzinsung ab 1. Januar 2010 richtet sich nach den anwendbaren Zinssätzen gemäss Art. 12 BVV 2 bzw. Art. 7 FZV.
3.5.2         Aufgrund der besonderen Konstellation des vorliegenden Falles, die darin besteht, dass eine Nachzahlung zur bar ausbezahlten Austrittsleistung an eine nicht mehr obligatorisch vorsorgeversicherte Person zu erbringen ist, rechtfertigt es sich, die Beklagte zur direkten Leistung an die Kläger zu verpflichten.
3.5.3   Nach der Rechtsprechung unterliegt die Freizügigkeitsleistung nicht den Verjährungsregeln des Art. 41 BVG und verjährt nicht, solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht (BGE 127 V 315 Erw. 6a). Die Kläger sind als selbständig Erwerbende der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht unterstellt (Art. 2 Abs. 1 BVG). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegende Forderung gemäss Art. 127 des Obligationenrechts (OR) nach 10 Jahren verjährt. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen, weshalb die Verjährungseinrede der Beklagten abzuweisen ist.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Den obsiegenden Klägern ist eine Gesamtentschädigung für die beiden Verfahren BV.2005.00029 und BV.2008.00028 zuzusprechen. Im Urteil vom 10. August 2006 legte das hiesige Gericht die Entschädigung für das Verfahren BV.2005.00029 auf Fr. 1'500.-- fest (Urk. 27 Erw. 6 und Dispositiv Ziff. 3). Unter Berücksichtigung der weiteren Aufwendungen für das vorliegenden Verfahren (inklusive Parteiexpertise zur Berechnung der Austrittsleistung) ist die Entschädigung auf Fr. 10'000.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 77'409.15 und der Klägerin den Betrag von Fr. 33'217.-(jeweils inklusive Zins bis 31. Dezember 2009) zuzüglich Zins ab 1. Januar 2010 im Sinne der Erwägungen zu bezahlen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, den Klagenden eine Prozessentschädigung von Fr. 10'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich Stauffer
- Rechtsanwalt Rolf Schuler
- Pensionskasse der Zürcher Kantonalbank
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).