BV.2008.00030

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 18. August 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Anne-Hélène Würth
Anwaltskanzlei Weidmann
Schaffhauserstrasse 146, Postfach W-1155, 8302 Kloten

gegen

Vorsorge-Einrichtung der Y.___
 
Beklagte

vertreten durch Advokat Andrea Tanutzer-Münch
Advokatur am Bahnhof
Güterstrasse 106, 4053 Basel


Nach Einsicht in die Klage vom 25. März 2008, mit welcher X.___ durch Rechtsanwältin Anne-Hélène Würth um Verpflichtung der Vorsorge-Einrichtung der Y.___ zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 60'174.-- zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 10. Dezember sowie die Zusprache einer teuerungsbereinigten Rente ab 1. Januar 2008 in der Höhe von Fr. 5'706.-- pro Monat ersuchte (Urk. 1 S. 2), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Klageantwort vom 27. Juni 2008 (Urk. 12) sowie in die Replik - womit der Versicherte seinen Hauptantrag insofern korrigierte, als die Vorsorge-Einrichtung der Y.___ zu verpflichten sei, ihm den Betrag von Fr. 60'174.-- zuzüglich Zinsen zu 5 % auf Fr. 3'958.-- seit dem 10. Dezember 2006 sowie auf Fr. 56'060.-- ab 1. Januar 2007 (mittlerer Verfall) zu bezahlen (Urk. 16 S. 2) - und die Duplik (Urk. 22),
in Erwägung,
dass der Kläger seit 1981 bei der Y.___ erwerbstätig und damit bei der Beklagten vorsorgeversichert war (vgl. Beurteilung vom 29. Oktober 2001, Urk. 2/2),
dass die Y.___ im Rahmen der Auflösung der Agentur Z.___, wo der Kläger als Bereichsleiter "Prämien" tätig war, den Entschluss fasste, ihn zu entlassen, und ihm am 8. Dezember 2004 einen Vereinbarungsentwurf über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. März 2005 unter Bezahlung einer Abgangsentschädigung von Fr. 160'000.-- (bzw. Fr. 120'000.-- nebst Kostenübernahme für ein Outplacement) vorlegte (Urk. 2/19), was dieser jedoch ablehnte,
dass am 14. September 2005 (Urk. 2/34) eine Auflösungsvereinbarung per 31. Dezember 2005 unterzeichnet wurde, welche unter anderem die Bezahlung einer Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.--, zahlbar in zwei Raten à Fr. 110'000.-- per Januar 2006 und Januar 2007, beinhaltete,
dass der Kläger im Anschluss an die Kündigungseröffnung der Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2004 erkrankt war und von Dr. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit den Diagnosen einer langgezogenen und zu Chronifizierung neigenden depressiven Episode im Sinne einer depressiven Reaktion und Verarbeitung einer als schmählich und ungerecht empfundenen und als Mobbing erlebten Freistellung mit multiplen, zum Teil funktionellen Körperbeschwerden ab 9. Dezember 2004 vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben wurde (Bericht vom 13. August 2005 [Urk. 2/32] sowie 5. November 2005 [Urk. 13/2.4/14]),
dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Kläger mit Verfügungen vom 20. Februar 2007 und 9. März 2007 (Urk. 13/2.4/22-23) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab Dezember 2005 eine ganze Rente zusprach,
dass die Beklagte ihrerseits dem Kläger am 25. Januar 2007 (Urk. 2/35) Invalidenleistungen in der Höhe von Fr. 5'522.-- zusprach und angesichts der Lohnfortzahlung bis am 31. Dezember 2005 sowie des Bezugs von Krankentaggeldern bis am 9. Dezember 2006 einen Leistungsanspruch ab 10. Dezember 2006 grundsätzlich anerkannte,
dass die Beklagte sodann die Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.-- im Rahmen der Überentschädigungsberechnung in dem Sinne berücksichtigte, dass sie je Fr. 110'000.-- den Jahren 2006 und 2007 als Ersatzeinkommen zurechnete; für das Jahr 2006 richtete sie keine Leistungen aus und rechnete im Jahr 2007 jeweils Fr. 10'719.-- pro Monat (Januar bis Oktober, entsprechend der Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 12'929.-- und der Rentenzahlungen der Invalidenversicherung von Fr. 2'210.-- pro Monat) bzw. die verbleibenden Fr. 2'810.-- im Monat November auf, weshalb sie erst ab dem Monat November 2007 ihre Leistungen zur Ausrichtung brachte (vgl. Urk. 2/36),
dass der Kläger in der Hauptsache vorbrachte, bei der Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.-- handle es sich nicht um einen (zu berücksichtigenden) Lohnersatz, sondern vielmehr um ein Schweigegeld bzw. eine Genugtuung für die verletzende Entlassung, weshalb sie in der Überentschädigungsberechnung nicht zu berücksichtigen sei,
dass die Beklagte in Art. 15 Abs. 2 des Reglements (Urk. 13/3) unter dem Titel Koordinationsmassnahmen eine Überentschädigungsregelung getroffen hat, die wie folgt lautet: "Führt infolge von Invalidität oder Tod die Kumulation von (unter anderem) Leistungen der Vorsorgeeinrichtung, der AHV/IV, jeglicher von Arbeitgeberseite finanzierter oder zu mindestens 50 % mitfinanzierter Versicherungen zu einem Ersatzeinkommen, das 100 % des Jahresgehaltes übersteigt, welches der Versicherte inklusive Sozialzulagen verdienen würde, wäre er weiterhin erwerbstätig, so sind die Stiftungsorgane befugt, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung im Ausmass dieses Mehrbetrages zu kürzen. Analoges gilt auch bei Leistungen der Y.___, die unter Umständen als Lohn oder als den Lohn ersetzende Entschädigung bezahlt werden sowie für die Einkommen von Invaliden aus einer vollen oder teilweisen Erwerbstätigkeit.",
dass die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages nach dem Vertrauensprinzip zu geschehen hat (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c), wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.),
dass es nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben, wobei das Gericht zu berücksichtigen hat, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR), und nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen sind (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR),
dass sich aus dem ersten Teil der massgebenden Reglementsbestimmung ergibt, dass in die Überversicherungsberechnung nur jene Einkommen des Versicherten einzurechnen sind, welche mit der Invalidität im Zusammenhang stehen,
dass die Bestimmung im Einleitungssatz namentlich bloss Bezug auf eine Kumulation von Leistungen infolge Invalidität nimmt, nicht aber auf eine Kumulation von Invalidenleistungen und Leistungen aus anderen Gründen,
dass in diesem Sinne in Art. 15 Abs. 5 der Statuten vermerkt ist, dass sich bei Invalidität die nach Abs. 2 vorgesehene Kürzung nur rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente der Vorsorgeeinrichtung die gleichen sind wie diejenigen, die zu einem Leistungsanspruch gegenüber anderen Versicherungseinrichtungen geführt haben,
dass sich hieraus ergibt, dass eine Kürzung der Invalidenleistungen nur dann vorgesehen ist, wenn der Versicherte aus dem gleichen Grund - nämlich der (nach identischen Gesichtspunkten berechneten) Invalidität - von verschiedenen Seiten her Leistungen erhält,
dass dies sowohl aufgrund einer teleologischen als auch systematischen Auslegung auch für Lohn- bzw. Lohnersatzleistungen der Arbeitgeberin zu gelten hat, ist doch klarerweise die Meinung des Reglements, dass nur Leistungen aus identischen Gründen zu Kürzungen führen können, zumal sich Abs. 5, welcher diese Identitätsvoraussetzung beschreibt, am Schluss des Art. 15 steht und explizit auf den gesamten Abs. 2 Bezug nimmt, auch wenn bloss von einem "Leistungsanspruch gegenüber anderen Versicherungseinrichtungen" gesprochen wird und nicht gegenüber der Arbeitgeberin,
dass eine rein grammatikalische Auslegung von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 durchaus Spielraum dafür lassen würde, Lohn- oder Lohnersatzleistungen der Arbeitgeberin einzurechnen,
dass die Beklagte indes für Lohn- und Lohnersatzleistungen der Arbeitgeberin eine analoge Behandlung wie bei den vorgenannten (versicherungsrechtlichen) Leistungen vorschreibt, worin die Identitätsvoraussetzung eingeschlossen ist,
dass mit der gewählten Formulierung offenkundig Lohn- bzw. Lohnersatzleistungen an invalide Arbeitnehmer gemeint sind, welche ihre Arbeitstätigkeit nicht mehr ausüben können und von der Arbeitgeberin hierfür entschädigt werden (beispielsweise im Umfang voller Lohnzahlungen bei bloss teilweiser Krankentaggeld-Deckung),
dass es die Beklagte offensichtlich versäumt hat, den vorliegenden Fall mit dem Eintritt einer Invalidität bei gleichzeitiger Entlassung klar zu regeln,
dass sich diese fehlende klare Nennung einer Abgangsentschädigung als Kürzungsgrund - unter Hinweis auf den Wegfall der sonst geltenden Identitätsregelung - nicht zu Lasten des Klägers auswirken kann,
dass weiter festzuhalten ist, dass die Parteien in der Auflösungsvereinbarung vom 14. September 2005 (Urk. 2/34) in Ziff. 3 Bezug auf die seit Dezember 2004 bestehende Arbeitsunfähigkeit nahmen und festhielten, dass im Falle einer Invalidität eine Koordination der Invalidenleistungen der Beklagten nur mit den Krankentaggeldern erfolgt, was eine Koordination mit der Abgangsentschädigung ebenfalls ausschliesst,
dass es sich bei der Arbeitgeberin zwar um eine von der Beklagten differente juristische Person handelt, welche keine Verpflichtungen für Letztere eingehen kann,
dass es indessen klar der Meinung der Parteien entsprach, dem Kläger die Abgangsentschädigung von Fr. 220'000.-- nebst den Rentenleistungen der Beklagten zukommen zu lassen,
dass es sich bei der Abgangsentschädigung demgemäss - wollte man mittels strikter grammatikalischer Auslegung des Art. 15 Abs. 2 des Reglements vom Identitätserfordernis Abstand nehmen und die fraglichen Leistungen (als Lohnersatz thematisiert) in die Überentschädigungsberechnung einfliessen lassen - nach dem Willen der Parteien des Arbeitsvertrags gerade nicht um eine solche Lohnersatzzahlung handelt, sondern um eine nicht anrechenbare zusätzliche Leistung der Arbeitgeberin,
dass es der Arbeitgeberin in der Tat frei steht, einem Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Leistungen zukommen zu lassen, welche nicht als Lohnersatz zu qualifizieren sind, sondern aus anderen Absichten zugesprochen werden,
dass dies bei langjährigen Mitarbeitern als nachträgliche Honorierung der erbrachten Leistungen aufgefasst werden kann, besonders dann, wenn sie hervorragende Leistungen gezeigt und gute Kennzahlen für den Betrieb erwirtschaftet haben, wie dies beim Kläger offensichtlich der Fall war,
dass die Thematisierung eines Teils der Abgangsentschädigung als Genugtuung durchaus im Raum steht, erscheint doch die Entlassung des fachspezialisierten Klägers im Alter von 54 Jahren - bei guten Qualifikationen und ausserordentlichen Leistungen (Urk. 2/2-4) - nicht als fürsorglich seitens der Arbeitgeberin und kann der Vorhalt, es bestehe aufgrund der Schliessung der Agentur Z.___ keine weitere Anstellungsmöglichkeit (Urk. 2/34 S. 1) nicht nachvollzogen werden,
dass vorliegend auch ein Abgelten des Stillschweigens des Klägers nicht von der Hand zu weisen ist, hob doch die Arbeitgeberin in der Presse hervor, dass durch die Schliessung der Agentur Z.___ keine Arbeitsplätze verloren gingen (Urk. 2/26), was offenkundig unrichtig ist und einer Fehlinformation entspricht,
dass sodann die AHV- und steuerrechtliche Behandlung der Abgangsentschädigung für die Anrechenbarkeit im Rahmen der Überentschädigung nicht von Bedeutung ist, geht es doch dabei um andere Ansatzpunkte,
dass zusammenfassend feststeht, dass die Abgangsentschädigung des Klägers unter keinem Titel als Lohnersatzzahlung der Arbeitgeberin im Sinne von Art. 15 Abs. 2 des Reglements der Beklagten aufgefasst werden kann, weshalb sie nicht in die Überentschädigungsberechnung einfliessen darf,
dass die Beklagte ihre ungekürzten Leistungen demgemäss bereits nach Auslaufen der Taggeldzahlungen des Krankentaggeldversicherers am 9. Dezember 2006 (Urk. 2/35) hätte erbringen müssen, mithin ab dem 10. Dezember 2006, weshalb die Klage diesbezüglich gutzuheissen ist,
dass der Kläger sodann die Anpassung seiner Invalidenleistungen an die Teuerung bereits ab 1. Januar 2006 (und nicht wie gewährt ab 1. Januar 2008, vgl. Urk. 2/45) beantragte (Urk. 1 S. 19 f.),
dass gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Hinterlassenen- und Invalidenrenten, deren Laufzeit drei Jahre überschritten hat, bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach Anordnung des Bundesrates der Preisentwicklung angepasst werden,
dass das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die Anpassungssätze bekannt gibt (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. September 1987 über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung, SR 831.426.3), und dass Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die gestützt auf Art. 26 Abs. 1 BVG im Jahre 2005 erstmals zur Ausrichtung gelangten, bis 1. Januar 2009 noch nicht der Teuerung anzupassen waren (BBl 2008 8569),
dass ein Vorsorgereglement eine für die Destinatäre günstigere Rentenberechnung vorsehen kann und in einem solchen Fall über die gesetzlichen Mindestbestimmungen nach BVG hinausgehende Leistungen erbringt, und diese Leistungen zur sogenannten überobligatorischen oder weitergehenden Vorsorge gehören, auf welche die in Art. 49 Abs. 2 BVG (in der ab 1. April 2004, bzw. 1. Januar 2005 geltenden Fassung) abschliessend aufgezählten Vorschriften des Gesetzes anwendbar sind, und dass dazu laut Ziff. 5 die Art. 36 Abs. 2 - 4 BVG gehören, nicht jedoch Art. 36 Abs. 1 BVG, der somit von den Vorsorgeeinrichtungen auch nicht zwingend berücksichtigt werden muss, mit anderen Worten es keinen gesetzlichen Anspruch auf Teuerungsausgleich auf sogenannt überobligatorischen Leistungen gibt (Urteil des Bundesgerichts, II. sozialrechtliche Abteilung, vom 6. Dezember 2007 in Sachen J., 9C_798/2007, Erw. 4.2),
dass die dem Kläger zustehende Invalidenrente der Beklagten unbestrittenermassen über die vom BVG vorgeschriebene Mindestleistung (Rentenberechnung nach Art. 24 BVG) hinausgeht (Versicherungsausweis per 31. Dezember 2005, Urk. 13/2.2, Reglement der Y.___ vom 18. Oktober 1994, Urk. 13/3, Auszug aus der Kurzfassung Geschäftsbericht 2007, Urk. 17/1, und Versicherungsausweis per 30. April 2005, Urk. 17/2), die Beklagte somit die gesetzlichen (Mindest-)Vorschriften erfüllt hat und grundsätzlich kein weitergehender Anspruch auf Teuerungsausgleich besteht,
dass gesetzlich demgemäss eine Erhöhung der Renten erst nach dreijähriger Auszahlung vorgesehen ist, wobei sich diese Regelung nur auf die obligatorischen Leistungen bezieht und die Beklagte so lange nicht daran gebunden ist, als ihre Leistungen höher sind als die obligatorischen samt Teuerungsausgleich (BGE 127 V 267 Erw. 4),
dass jedoch nach Art. 36 Abs. 2 BVG die Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die nicht nach Abs. 1 der Preisentwicklung angepasst werden müssen, entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung der Preisentwicklung angepasst werden (Satz 1), und das paritätische oder das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung jährlich darüber entscheidet, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden, und dass diese Bestimmung gemäss Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5 BVG auch für die weitergehende Vorsorge gilt,
dass nach der Praxis der Beklagten eine erstmalige Anpassung offensichtlich per 1. Januar des auf die erstmalige Rentenauszahlung folgenden Jahres erfolgt (siehe Urk. 2/45 und Urk. 12 S. 10 oben),
dass diese Praxis nicht zu beanstanden ist, weshalb dem Kläger - angesichts des reglementarischen Rentenbeginns ab 10. Dezember 2006 (siehe Urk. 2/35) - ein Teuerungsausgleich erstmals per 1. Januar 2007 zusteht, wobei die Beklagte nicht gehalten ist, die Teuerung ab 1. Januar 2005 zu berücksichtigen (sondern erst ab 1. Januar 2006), findet sich doch für eine gegenteilige Auffassung keine reglementarische Grundlage,
dass Verzugszinsen auf Invalidenleistungen geschuldet sind, wobei grundsätzlich Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar ist (BGE 119 V 131 ff.), wonach ein Verzugszins vom Tage der Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage an geschuldet ist,
dass die Beklagte damit zu verpflichten ist, auf den ausstehenden bzw. zu tief ausgerichteten Rentenbetreffnissen einen Zins von 5 % für die bis zur Klageeinleitung fällig gewordenen Betreffnisse ab dem 25. März 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu bezahlen,
dass der Kläger ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche nach § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird und vorliegend auf Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ab 10. Dezember 2006 volle Invalidenleistungen auszurichten unter erstmaliger Anpassung an die Teuerung per 1. Januar 2007 zuzüglich Zinsen zu 5 % auf den bis zur Klageeinleitung ausstehenden bzw. in zu tiefem Umfang entrichteten Betreffnissen ab dem 25. März 2008 und auf den seither fällig gewordenen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anne-Hélène Würth
- Advokat Andrea Tanutzer-Münch
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).