BV.2008.00031
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Brügger
Urteil vom 26. November 2009
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Y.___
Beklagter
vertreten durch Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Christina Guggisberg
Birmensdorferstrasse 108, Postfach 9829, 8036 Zürich
weitere Verfahrensbeteiligte:
Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG
Gutenbergstrasse 21, 3011 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, arbeitete ab dem 1. April 2005 bei Y.___ als Psychotherapeutin. Gemäss Arbeitsvertrag vom 1. April 2005 betrug der Beschäftigungsgrad 40 % und der vereinbarte Bruttolohn Fr. 78.-- pro Stunde (inkl. 8,33 % Ferienentschädigung). Weiter wird im Arbeitsvertrag festgehalten, dass die Arbeitnehmerin obligatorisch bei der Vorsorgeeinrichtung Z.___ vorsorgeversichert ist, falls der Bruttolohn den gesetzlichen Koordinationsabzug übersteigt (Urk. 2/1). Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erzielte X.___ im Jahr 2006 gemäss Lohnausweis vom 10. Januar 2007 einen Bruttolohn von Fr. 53'238.-- (Urk. 2/2). Laut Versicherungsausweis der Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte (PAT-BVG, Urk. 2/3) vom 16. November 2006 belief sich der Jahreslohn auf Fr. 60'000.-- (vgl. auch Lohnmeldung, Urk. 8/2) und das versicherte Jahreseinkommen (nach Vornahme des Koordinationsabzugs) Fr. 48'713.-- (Urk. 2/3). Am 26. Dezember 2006 erlitt die Versicherte beim Eislaufen einen Sturz und war in der Folge zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/3-4). Am 15. Februar 2007 stellte die PAT-BVG einen korrigierten Versicherungsausweis aus mit einem Jahreslohn von Fr. 53'238.-- (entsprechend dem Lohnausweis) und einem versicherten Jahreseinkommen von Fr. 41'951.--. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 löste Y.___ das Arbeitsverhältnis auf (Urk. 2/6).
2. Am 28. März 2008 erhob X.___ gegen Y.___ Klage mit dem sinngemässen Antrag, es sei Y.___ zu verpflichten, für das Jahr 2006 der Vorsorgeeinrichtung einen versicherten Jahreslohn von Fr. 48'713.-- zu melden und die entsprechenden Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 3. April 2008 lud das Gericht die PAT-BVG zum Prozess bei (Urk. 3). Mit Stellungnahme vom 10. April 2008 führte diese aus, Y.___ habe für X.___ ursprünglich einen Jahreslohn von Fr. 60'000.-- und dann einen solchen von Fr. 53'238.-- gemeldet. Da die Abweichung zwischen diesen zwei Löhnen mehr als 10 % betrage, habe die PAT-BVG rückwirkend eine Korrektur des versicherten Jahreslohnes vornehmen müssen (Urk. 5).
Y.___ beantragte mit Klageantwort vom 28. April 2008 sinngemäss die Abweisung der Klage. Er führte aus, die bei ihm tätigen Psychotherapeuten würden nach den geleisteten Stunden des Vormonats entlöhnt. Dementsprechend sei der Lohn für den Dezember 2006 erst im Januar 2007 zur Auszahlung gelangt, und der im Jahr 2006 erzielte Verdienst habe nur Fr. 53'238.-- betragen. Dies sei der PAT-BVG gemeldet worden, und da die Abweichung vom gemeldeten voraussichtlichen Lohn von Fr. 60'000.-- grösser als 10 % gewesen sei, habe die Vorsorgeeinrichtung eine Mutation durchgeführt und der Versicherten einen neuen Versicherungsausweis ausgestellt. Falls der versicherte Verdienst nun wieder erhöht werden müsse, habe X.___ die ihr bereits zurückerstatteten BVG-Beiträge von Fr. 2'980.50 wieder einzuzahlen (Urk. 7).
Mit Replik vom 22. Juli 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta folgende Anträge stellen (Urk. 17 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass der Vorsorgevertrag der Klägerin auf einem Jahreslohn von Fr. 60'000.-- basiert und der von der Beigeladenen ausgestellte Versicherungsausweis vom 15.02.07 nicht rechtens ist.
2. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 604.80 inkl. Zins zurückzuerstatten."
Die PAT-BVG nahm hierzu am 12. August 2008 Stellung (Urk. 21). Mit Duplik vom 17. November 2008 liess Y.___ durch die Winterthur ARAG Rechtsschutz an der Abweisung der Klage festhalten (Urk. 27). Am 18. November 2008 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 28).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als 19'350.-- Franken beziehen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen.
1.2 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2]). Macht eine Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so entspricht der versicherte (koordinierte) Jahreslohn nicht zwangsläufig dem während des Versicherungsjahres tatsächlich ausgerichteten massgebenden AHV-Lohn. Vielmehr gilt der koordinierte Lohn auch dann unverändert weiter, wenn während des laufenden Versicherungsjahres der massgebende AHV-Lohn erhöht oder reduziert wird. Eine Anpassung an die tatsächlichen und für die AHV massgebenden Lohnverhältnisse erfolgt diesfalls erst wieder im Folgejahr (Urteil B 21/02 des Eidg. Versicherungsgericht vom 11. Dezember 2002 E. 4.1.2, auszugsweise publiziert in SZS 2003, 500).
1.3 Gemäss Ziffer 1 Anhang II des Reglements der Beigeladenen vom 1. Januar 2006 (Urk. 6/1) entspricht der versicherte Lohn mindestens dem koordinierten Lohn gemäss Art. 8 BVG. Bei unterjährigen Anstellungen ist der versicherte Lohn auf ein Jahr umzurechnen. Nur gelegentlich anfallende Einkommensbestandteile können weggelassen werden. Bei schwankenden Lohneinkommen entspricht der versicherte Lohn dem Durchschnitt. Der Koordinationsabzug im Versicherungsplan 1a LP beträgt Fr. 11'287.-- (Ziffer 3 Anhang II).
Laut Ziffer 4.1 der Wegleitung zur Berechnung der Beiträge (Urk. 6/3) der Beigeladenen hat der Arbeitgeber der Durchführungsstelle medisuisse mit Formular für jede versicherte Person den Jahres-Bruttolohn (ohne Koordinationsabzug) des Folgejahres zu melden. Gestützt darauf erstellt die Beigeladene die Versicherungsausweise und verbucht Ende Dezember die Altersgutschriften, sofern in der Zwischenzeit keine Änderungen eingetreten und schriftlich gemeldet worden sind. Die Beigeladene hält sodann in ihrer Wegleitung fest, dass das BVG auf dem Prinzip der Vorausdeklaration beruht und eine definitive Veranlagung aufgrund des nachträglich festgestellten Jahreseinkommens nicht stattfinde. Für Arbeitnehmende mit schwankendem Beschäftigungsgrad oder schwankendem Einkommen (z.B. Stundenlohn) empfiehlt die Beigeladene schliesslich in Ziffer 4.2 der Wegleitung eine fixe Lohnsumme zu versichern, d.h. auf einen Durchschnittslohn abzustellen. Für die berufliche Vorsorge sei in einem solchen Fall monatlich immer der gleiche Abzug zu machen.
1.4 Sind nicht kürzere Fristen oder andere Termine verabredet oder üblich und ist durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nichts anderes bestimmt, so ist dem Arbeitnehmer der Lohn Ende jedes Monats auszurichten (Art. 323 Abs. 1 Obligationenrecht [OR]).
2.
2.1 Die Beigeladene hat von der ihr in Art. 3 Abs. 1 lit. b BVV eingeräumten Möglichkeit, den koordinierten Jahreslohn zum voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes unter Berücksichtigung der für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen zu bestimmen, in ihrem Reglement keinen Gebrauch gemacht. Wie sie aber zu Recht ausführt und in ihrer Wegleitung (Urk. 6/3) auch ausdrücklich festgehalten hat, basiert das BVG grundsätzlich auf dem Prinzip der Vorausdeklaration, und eine definitive Veranlagung aufgrund des nachträglich festgestellten Jahreseinkommens findet in der Regel nicht statt. Eine Anpassung während des Jahres rechtfertigt sich, wenn sich die Lohnhöhe in einem gewissen Ausmass verändert und damit der versicherte Lohn nicht mehr dem Prinzip, wonach der massgebende AHV-Lohn zu versichern ist, entspricht. In der Praxis wird bei einer dauerhaften Änderung ab 10 % des AHV-Lohnes eine Mutation durchgeführt (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, N 455 f.).
2.2 Da die Klägerin beim Beklagten im Stundenlohn angestellt war und ihre Tätigkeit unregelmässig ausübte, war der versicherte Jahreslohn aufgrund einer prognostischen Angabe festzulegen. Dementsprechend meldete der Kläger der Beigeladenen für die Klägerin einen voraussichtlichen AHV-Jahreslohn für das Jahr 2006 von Fr. 60'000.-- (Urk. 8/2).
Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beklagte der Beigeladenen für die Klägerin nachträglich für das Jahr 2006 zu Recht einen tieferen versicherten Verdienst von Fr. 53'238.-- gemeldet hat. Hierzu gilt es anzumerken, dass es sich bei den Fr. 53'238.-- unstrittig lediglich um die bis November 2006 erzielte Lohnsumme handelt und die Klägerin im Dezember 2006 zusätzlich einen Bruttolohn von rund Fr. 5'000.-- verdient hat, welcher jedoch erst im Januar 2007 zur Auszahlung gelangt ist. Der Umstand, dass es der Praxis des Beklagten entspricht, den Lohn immer erst im Folgemonat auszubezahlen, ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass dieser grundsätzlich per Ende des Monats fällig wird, in welchem er erzielt worden ist. Somit ist der Dezemberlohn von Fr. 5'000.-- ohne Weiteres zum Jahreslohn 2006 zu zählen. Mithin erzielte die Klägerin damit im Jahr 2006 nicht einen AHV-Jahreslohn von Fr. 53'238.--, sondern einen solchen von Fr. 58'238.--. Dieser weicht nur sehr geringfügig vom vorgängig gemeldeten Jahreslohn von Fr. 60'000.-- ab, so dass für den Beklagten kein Anlass bestand, der Beigeladenen einen tieferen Lohn zu melden und diese damit zu einer Korrektur des versicherten Verdienstes zu veranlassen, was der Beklagte denn auch trotz seines Festhaltens am Antrag auf Abweisung der Klage duplicando hat einräumen lassen (Urk. 27 S. 2 f.). In Gutheissung der Klage ist demnach festzustellen, dass die Klägerin vom Beklagten bei der Beigeladenen für das Jahr 2006 basierend auf einem AHV-Jahreslohn von Fr. 60'000.-- zu versichern ist und die diesem Verdienst entsprechenden gesamten Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zu bezahlen hat. Soweit danach ein Arbeitnehmeranteil offenbleibt, hat sich der Beklagte an die Klägerin zu halten.
3. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei auf entsprechenden Antrag Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Mangels eines entsprechenden Antrags entfällt vorliegend die Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. Zünd/Pfiffner, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2009, N 2 zu § 34).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird festgestellt, dass die Klägerin vom Beklagten bei der Beigeladenen für das Jahr 2006 basierend auf einem AHV-Jahreslohn von Fr. 60'000.-- zu versichern ist und der Beklagte die diesem Verdienst entsprechenden Beiträge zu bezahlen hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft
- Personalvorsorgestiftung der Ärzte und Tierärzte PAT-BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).