Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 27. November 2009
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband
Sumatrastrasse 15, Postfach, 8035 Zürich
Beklagte
Nachdem
der 1956 geborene X.___ mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 (Urk. 2/31 = 8/88-89) und 12. März 2007 (Urk. 2/32 = 8/90-91) bei der PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nachfolgend: PK-SBV) um Ausrichtung von Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge hatte nachsuchen lassen,
die PK-SBV mit Schreiben vom 24. April 2007 (Urk. 2/33 = 8/191-192) ihre Leistungspflicht mit der Begründung verneint hatte, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität von X.___ geführt habe, sei nicht während dessen Versicherungszeit bei der PK-SBV eingetreten, stehe mithin in keinem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorsorgeverhältnis,
im Zuge der weiteren vorprozessualen Korrespondenz keine Einigung über den Leistungsanspruch hatte erzielt werden können (Schreiben vom 18. Juni 2007 [Urk. 2/34 = 8/194-196] und 9. Oktober 2007 [Urk. 2/35 = 8/197-198]);
nach Einsichtnahme in
die von X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur (Vollmacht vom 9. November 2005 [Urk. 3 = 8/41]), mit Eingabe vom 15. April 2008 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 2/2-35]) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gegen die PK-SBV erhobene Klage mit folgenden Rechtsbegehren und Anträgen (S. 2):
"1. Es sei dem Kläger ab wann rechtens eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinleitung auszurichten.
2. Es sei dem Kläger in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.",
die Klageantwort vom 5. Mai 2008 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-198 und 9]), worin die PK-SBV auf kostenfällige Klageabweisung schloss (S. 1),
die Replik vom 9. Juli 2008 (Urk. 13) und Duplik vom 15. Juli 2008 (Urk. 15), worin die Parteien ihre eingangs gestellten Begehren bekräftigten;
unter Hinweis darauf, dass
der Kläger sein am 15. April 2008 gestelltes Armenrechtsgesuch (Urk. 1 S. 2) mit Zuschrift vom 28. April 2008 (Urk. 6) zurückziehen liess, worauf dieses mit Gerichtsverfügung vom 7. Mai 2008 (Urk. 10) als dadurch erledigt abgeschrieben wurde,
mit Gerichtsverfügung vom 18. Juli 2008 (Urk. 17) der Schriftenwechsel geschlossen wurde und gleichzeitig die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) in Sachen des Klägers beigezogen wurden, welche am 4. August 2008 eingingen (Urk. 20/1-180; vgl. Urk. 19),
den Parteien mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2008 (Urk. 21) vom Eingang der Beizugsakten Kenntnis gegeben und dem Kläger gleichzeitig aufgegeben wurde, über den Stand des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens betreffend den der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 9. Oktober 2006 gemeldeten Schadenfall (Nr. '___') Auskunft zu geben (Verfügung der SUVA '___' vom 25. Juli 2007 und diesbezüglicher Einspracheentscheid vom 7. April 2008 ['___'; Urk. 20/174]),
der Kläger daraufhin mit Eingabe vom 3. September 2008 (Urk. 25; samt Beilage [Urk. 26]) anzeigen liess, er habe gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. April 2008 Beschwerde erheben lassen, worauf ihm mit Gerichtsverfügung vom 5. September 2008 (Urk. 27) wiederum aufgegeben wurde, vom Ausgang des nunmehr beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) unter der Proz.-Nr. 200 08 69362 UV hängigen unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens Kenntnis zu geben und die Endentscheide aller damit befassten Instanzen einzureichen,
der Kläger in der Folge mit Zuschriften vom 17. Februar 2009 (Urk. 30) und 2. November 2009 (Urk. 35) die unfallversicherungsrechtlichen Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) vom 9. Februar 2009 (Urk. 31) beziehungsweise des Bundesgerichtes (BGer; I. sozialrechtliche Abteilung) vom 1. Juli 2009 (Proz.-Nr. 8C_268/2009; Urk. 36) übermitteln liess;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der Kläger von 2. Oktober 1987 bis 28. Februar 1997 bei der Y.___ AG, '___', angestellt (vgl. Urk. 8/116-118 = 20/21) und infolgedessen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (vgl. Urk. 2/3, 8/1-26, 8/30 und 8/32-40),
er in der Folge ab 17. März 1997 als Temporärmitarbeiter bei der Z.___ AG, '___', tätig war (vgl. Urk. 2/5, 2/7 und 2/9-10), als Ende März 1997 bei Pfahlarbeiten im Hafen A.___ am '___'-See eine akute Lumboischialgie bei linksseitiger Diskushernie L5/S1 auftrat, welche am 18. April 1997 operiert wurde (mikrotechnische Fenestration L5/S1, Sequesterentfernung und Ausräumung des Zwischenwirbelraumes; Austrittsbericht der Neurochirurgischen Klinik des Spitals R.___ vom 30. April 1997 [Urk. 2/13 = 8/154-155 = 20/14 Beilage]; vgl. auch Bericht vom 30. September 1997 [Urk. 8/151-152 = 20/14 Beilage]),
sich der Kläger am 9./10. Juni 1998 bei der IV-Stelle Bern zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (Urk. 2/18 = 8/45-50 = 20/3-4),
die IV-Stelle nach durchgeführter Abklärung (worunter: Berichte von Dr. med. C.___, Ärztin für Allgemeine Medizin, '___', vom 27. September 1998 [Urk. 2/8 = 8/156-158 = 20/14], der Y.___ AG vom 8. Februar 1999 [Urk. 8/116-118 = 20/21] sowie der Neurochirurgischen Klinik des Spitals R.___ vom 25. Mai 1999 [Urk. 2/15 = 8/144-146 = 20/25], 1. Juli 1999 [Urk. 20/32] und 15. Oktober 1999 [Urk. 20/28]; vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, '___', vom 10. März 1998 [Urk. 8/149-150 = 20/14 Beilage]; vgl. Bericht von Dr. med. E.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, '___', vom 21. Dezember 1999 [Urk. 2/16]) mit Verfügung vom 18. Januar 2000 (Urk. 2/19 = 8/53-54 = 20/50) einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 % ermittelte,
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Sozialversicherungsrechtliche Abteilung) die rentenabweisende Verfügung vom 18. Januar 2000 auf Beschwerde vom 11. Februar 2000 (Urk. 20/58) hin mit Urteil vom 28. August 2000 (Proz.-Nr. IV 57236/72/00; Urk. 2/20 = 8/55-66 = 20/62) bestätigte, wobei es in medizinischer Hinsicht von der Zumutbarkeit der vollzeitlichen Verrichtung leichter Arbeiten ausging (Erw. 3.a) und in erwerblicher Hinsicht die von der Verwaltung ermittelten, zu einem Invaliditätsgrad von 26 % führenden Einkommenszahlen übernahm (Valideneinkommen: Fr. 55'406.--; Invalideneinkommen: Fr. 41'137.--; Erw. 4.b und 4.c), welcher Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
nachfolgende Arbeitsvermittlungsbemühungen der IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. Februar 2002 (Urk. 20/83) unangefochten eingestellt wurden (vgl. Einsatzbericht der Institution F.___, '___', vom 27. August 2001 [Urk. 20/75] und Arztbericht von Dr. med. G.___, '___', vom 27. November 2001 [Urk. 8/140-143 = 20/78]),
ein erneutes Rentenbegehren des Klägers vom 17. Juni 2003 (Urk. 2/22 = 20/84) von der IV-Stelle Bern nach durchgeführter Abklärung (vgl. Gutachten von Dr. med. H.___, Spezialärztin für Neurochirurgie, '___', vom 9. Dezember 2003 [Urk. 2/25 = 8/176-190 = 20/90] und von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 17. Februar 2004 [Urk. 2/26 = 8/162-166 = 20/92]; vgl. Befundbericht von Dr. med. J.___, Röntgeninstitut S.___, '___', vom 3. Mai 2001 [Urk. 2/14], Stellungnahme von Dr. C.___ vom 26. März 2002 [Urk. 2/12], Privatgutachten von Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 2. Dezember 2002 [Urk. 2/21 = 8/119-129 = 20/84 Beilage], Befundbericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie und Neuroradiologie, Röntgeninstitut M.___, '___', vom 8. Dezember 2003 [Urk. 8/174-175 = 20/90 Beilage], Bericht der Station für Schmerztherapie des Spitals R.___ vom 10. Dezember 2003 [Urk. 20/122] und Befundbericht von Dr. med. N.___, Radiologisches Zentrum O.___, '___', vom 2. Februar 2004 [Urk. 20/119]) mit Verfügung vom 23. März 2004 (Urk. 2/23 = 20/94) abgewiesen wurde, wobei eine unverändert 100%ige Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leichten Tätigkeit unterstellt und eine Erwerbseinbusse von weiterhin 26 % ermittelt wurde,
die IV-Stelle Bern ihre abweisende Rentenverfügung auf Einsprache vom 5. Mai 2004 (Urk. 20/98) hin mit Entscheid vom 2. Juni 2004 (Urk. 2/24 = 20/104) zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurücknahm und dem Kläger schliesslich gestützt auf das Gutachten von Dr. med. P.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 19. Mai 2005 (Urk. 2/28 = 8/67-77 = 20/144; vgl. Privatgutachten von Dr. med. Q.___, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychoanalytiker, '___', vom 14. Februar 2005 [Urk. 2/27 = 8/99-112 = 20/141 Beilage]; vgl. auch Schreiben von Dr. Q.___ vom 31. Mai 2005 [Urk. 20/157]) mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 2/30 = 8/92-95 = 20/146) rückwirkend ab 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 71 % zusprach (vgl. Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 8. Juni 2005 [Urk. 2/29 = 8/114-115 = 20/145]; vgl. auch Verwaltungsverfügung vom 6. August 2004 [Urk. 20/112], Beschwerde vom 8. September 2004 [Urk. 20/129] sowie Verfügung vom 30. September 2004 [Urk. 20/132] und Urteil vom 9. November 2004 [Urk. 20/137] des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [Sozialversicherungsrechtliche Abteilung; Proz.-Nr. IV 64860/351/2004] betreffend Ausstand von Dr. P.___),
eine vom Kläger betreffend Rentenberechnung und -auszahlung am 11. November 2005 erhobene (Urk. 20/147) und am 7. Februar 2006 ergänzte (Urk. 20/154) Einsprache von der IV-Stelle Bern mit Entscheid vom 10. März 2006 (Urk. 8/83-84 = 20/156) abgewiesen wurde,
der Kläger das Ende März 1997 erlittene Verhebetrauma am 9. Oktober 2006 bei der SUVA zur Leistungsprüfung anmelden liess, worauf die SUVA ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 25. Juli 2007 ablehnte, woran sie mit Einspracheentscheid vom 7. April 2008 (Urk. 20/174) festhielt,
die Leistungsabweisung durch die SUVA im Rechtsmittelzug bestätigt wurde (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [Sozialversicherungsrechtliche Abteilung] vom 9. Februar 2009 [Urk. 31] und des BGer [I. sozialrechtliche Abteilung] vom 1. Juli 2009 [Urk. 36]);
in Erwägung, dass
die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zum Entscheid über die strittigen Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge vorliegend gegeben ist (Sitz der Beklagten: Zürich; Streitigkeit zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über Versicherungsleistungen; Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; BGE 130 V 103 Erw. 1.1 und 111 Erw. 3.1.2 sowie 128 II 386 Erw. 2.1.1),
nach der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung von Art. 23 BVG (vgl. BGE 130 V 445, 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen; lit. f. der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 [1. BVG-Revision]; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 18. Oktober 2006 [B 18/06] Erw. 3.1.1) Anspruch auf Invalidenleistungen Personen haben, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren,
gemäss Art. 26 Abs. 1 BVG für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; Art. 29 IVG) gelten, womit der Eintritt des Versicherungsfalles somit in der Regel mit der Eröffnung der 1-jährigen Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG zusammen fällt (BGE 118 V 245 Erw. 3c, mit Hinweis),
das Gesetz (Art. 23 BVG) den Anspruch auf die Ausrichtung einer Invalidenleistung der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, knüpft, der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge somit einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später bestehenden Invalidität voraussetzt,
der sachliche Konnex zu bejahen ist, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist, welcher der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 Erw. 3.2),
der zeitliche Zusammenhang voraussetzt, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig geworden ist (BGE 134 V 20 Erw. 3.2.1), wofür die Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit massgebend ist, welche bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben muss (BGE 134 V 20 Erw. 5.3),
mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten kann, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 123 V 262 Erw. 1c sowie 120 V 112 Erw. 2c/aa und bb, mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 21. November 2002 [B 23/01] Erw. 3.3; Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR]/Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2006, S. 2043 Rz. 109; Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 279 f.; Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge [Kommentar zum BVG und zu weiteren Erlassen], Zürich 2005, S. 91 f.; vgl. zum Ganzen: BGE 134 V 20 Erw. 3.2 und 3.2.1),
Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle gebunden sind (unter Einschluss des von dieser festgelegten Zeitpunktes des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV], in der von 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung, bzw. Art. 73bis ff. IVV, in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung) - respektive während dessen zeitweiliger Ersetzung durch das Einspracheverfahren von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung - in das IV-rechtliche Verfahren einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der IV aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1, 130 V 270 Erw. 3.1, 129 V 73 und 126 V 308 Erw. 1),
nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im IV-rechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, nur beachtlich sind, sofern sie zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen und die Verwaltung, welcher sie unterbreitet werden, verpflichten würden, im Rahmen einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen (BGE 130 V 270 Erw. 3.1; Urteil des EVG vom 23. Oktober 2006 [B 61/06] Erw. 2.1; vgl. zur Frage der Verbindlichkeitswirkung auch Urteil des BGer vom 25. Juli 2008 [9C_414/2007] Erw. 2.1-3);
in weiterer Erwägung, dass
der Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge gegenüber der Beklagten streitig und zu beurteilen ist, wobei kontrovers und zu prüfen ist, ob der Kläger bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Beklagten versichert war,
die Parteien darin einig gehen, dass das einschlägige Regelwerk der Beklagten (Reglement vom 28. Oktober 1989, gültig ab 1. Januar 1990 [Urk. 9], insbes. Art. 11) von einem mit der IV vergleichbaren Invaliditätsbegriff (gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit) sowie von einem identischen graduellen Schwellenwert (50 %) ausgeht,
die Parteien weiter übereinstimmend davon ausgehen, dass die Anstellung des Klägers bei der Y.___ AG am 28. Februar 1997 geendet und dessen Tätigkeit bei der Z.___ AG kein neues Vorsorgeverhältnis begründet hat, womit die Versicherungsunterstellung des Klägers bei der Beklagten für die Risiken Tod und Invalidität unter Berücksichtigung der 1-monatigen Nachdeckung gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG mithin bis 28. März 1997 gedauert hat (vgl. Art. 77 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR]),
der IV-Rentenverfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 2/30 = 8/92-95 = 20/146) für die vorliegende Beurteilung von vornherein keine Verbindlichkeitswirkung zukommt, da der Entscheid einerseits keine auf die beklagtische Leistungszuständigkeit hindeutenden Festlegungen enthält und anderseits der Beklagten nicht eröffnet worden ist (vgl. Verteiler gemäss Deckblatt und S. 3; vgl. auch Verteiler auf S. 2 der Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 8. Juni 2005 [Urk. 2/29 = 8/114-115 = 20/145]),
die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem anteilmässigen Umfang ein sachlicher Ursachenzusammenhang zwischen der Ende März 1997 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit und der späteren Invalidität besteht, vorliegend offen bleiben kann, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass die für die IV-Berentung letztlich ausschlaggebende psychische Beeinträchtigung nach plausibler gutachterlicher Einschätzung von Dr. P.___ erst im Laufe des Jahres 2001 in krankheitswertiger Ausprägung zutage getreten ist (Urk. 2/28 = 8/67-77 = 20/144),
ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Ende März 1997 eingetretenen somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (Rücken- und Schulterproblematik) im angestammten, mit körperlicher Schwerarbeit verbundenen Beruf und der späteren Invalidität aufgrund des von der IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 18. Januar 2000 (Urk. 2/19 = 8/53-54 = 20/50) festgestellten und mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2000 (Urk. 2/20 = 8/55-66 = 20/62) rechtskräftig bestätigten länger dauernden Intervalls voller (Rest-)Arbeits- und rentenausschliessender Erwerbsfähigkeit (ab Juni/Juli 1999) in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit zu verneinen ist,
die unterbliebene Verwertung des solchermassen ausgewiesenen Restleistungsvermögens wie auch die spätere ergebnislose Einstellung der Arbeitsvermittlungsbemühungen durch die IV-Stelle Bern (Verwaltungsverfügung vom 12. Februar 2002 [Urk. 20/83]; vgl. Urk. 20/75 und 8/140-143 = 20/78) hieran nichts zu ändern vermögen,
die vom Kläger vorliegend geltend gemachten Tatsachen (Urk. 1 und 13) und eingereichten Beweismittel (Urk. 2/2-35, 31 und 36) nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der in dieser Hinsicht richterlich abgeurteilten Sache zu führen, wobei namentlich weder das Ende 2002 erstellte orthopädisch-chirurgische Privatgutachten von Dr. K.___ (Urk. 2/21 = 8/119-129 = 20/84 Beilage) noch das Anfang 2005 angefertigte psychiatrische Privatgutachten von Dr. Q.___ (Urk. 2/27 = 8/99-112 = 20/141 Beilage) eine hinreichende Handhabe für eine prozessuale Revision der früheren Feststellungen abgeben würden, zumal Dr. K.___ eine bis dahin (u.a. zufolge erheblicher Gewichtszunahme) eingetretene Verschlimmerung des Rückenleidens postulierte (so auch die Argumentation des Klägers selbst: Urk. 1 S. 6 f. Lit. B/1.10-11; vgl. bereits Urk. 2/22 = 20/84) und die von Dr. Q.___ vorgenommene diagnostische Zuordnung sowie zeitliche Verortung der psychischen Komponente (seit mindestens 1999 andauernde schwere depressive Episode [ICD-10 F32.2]) von Dr. P.___ in einleuchtender und im Kontext der übrigen Akten nachvollziehbarer Weise widerlegt worden ist (Urk. 2/28 = 8/67-77 = 20/144),
die klägerische Argumentation, das IV-Leistungsbegehren vom 17. Juni 2003 (Urk. 2/22 = 20/84) sei von der IV-Stelle Bern fälschlicherweise nicht als Revisionsgesuch, sondern als Neuanmeldung behandelt worden (Urk. 13 S. 2 Rz. 1), ins Leere zielt, nachdem die Frage des mit Verwaltungsverfügung vom 11. Oktober 2005 (Urk. 2/30 = 8/92-95 = 20/146) auf 1. Juni 2002 festgesetzten Rentenbeginns vom damals bereits anwaltlich vertreten gewesenen Kläger einspracheweise nicht zum Streit verstellt (vgl. Urk. 20/147 und 20/154) und seinerseits insbesondere auch kein Revisionsverfahren betreffend das Gerichtsurteil vom 28. August 2000 (Urk. 2/20 = 8/55-66 = 20/62) eingeleitet worden war,
ein anspruchsbegründender enger sachlich-zeitlicher Bezug der letztlich zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit zum in Frage stehenden Versicherungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten mithin verneint werden muss, womit die Beklagte folglich nicht leistungspflichtig erklärt werden kann;
weshalb die Klage kostenlos und entschädigungsfrei abzuweisen ist (§ 73 Abs. 2 BVG in Verbindung mit § 33 f. GSVGer);
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Massimo Aliotta
- PK-SBV Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, unter Beilage von Kopien der Urk. 30-31 und 35-36
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).