BV.2008.00035
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 30. September 2009
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Migros-Pensionskasse
Bachmattstrasse 59, Postfach, 8048 Zürich
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___, geboren 1975, mit Wirkung ab 1. Juli 2004 eine auf einem Invaliditätsgrad von 51 % basierende halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung samt Zusatzrenten für den Ehegatten und die Kinder zugesprochen hatte (Verfügung vom 19. Mai 2006 [Urk. 2/3]) und die Migros-Pensionskasse, bei der X.___ berufsvorsorgeversichert war, der Versicherten mit Schreiben vom 7. Mai 2007 (Urk. 2/4) mitgeteilt hatte, dass sie zwar für den Zeitraum von 1. August 2002 bis 31. Dezember 2004 Anspruch auf Invalidenleistungen habe, weshalb ihr eine Nachzahlung in der Höhe von Fr. 24'352.-- ausgerichtet werde, aber dass für die Zeit ab 1. Januar 2005 zufolge Überschreitens der Überentschädigungsgrenze von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes kein Auszahlungsanspruch mehr bestehe;
nach Einsicht in
die Eingabe vom 21. April 2008 (Urk. 1), mit der die Versicherte Klage gegen die Migros-Pensionskasse erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend seit 01.01.2005 die gesetzlich und reglementarisch geschuldeten Leistungen auszurichten.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.“
die auf Klageabweisung schliessende Klageantwort der Migros-Pensionskasse vom 28. August 2008 (Urk. 9),
die Replik vom 30. September 2008 (Urk. 13) und die Duplik vom 16. Januar 2009 (Urk. 18), in welchen die Parteien an ihren Anträgen festhalten liessen,
sowie die übrigen Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen kann, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften neunzig Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]),
als anrechenbare Einkünfte Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung gelten, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie etwa Renten oder Kapitalleistungen von Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BVV 2), wobei Bezügern von Invalidenleistungen überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung) beziehungsweise das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung) angerechnet wird,
Art. 20 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/7) die Kürzung von Invalidenleistungen vorsieht, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes der versicherten Person übersteigen (Abs. 1), wobei als anrechenbare Einkünfte Folgendes gilt (Abs. 2):
- Leistungen der AHV/IV (und/oder in- und ausländischer Sozialversicherungen) mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und ähnlichen Leistungen
- Leistungen anderer Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
- Leistungen der betrieblichen Unfallversicherung oder der Militärversicherung
- bei ehe-ähnlicher Lebensgemeinschaft [...] Leistungen aus Scheidungsurteil bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
- das weiterhin erzielte sowie das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (und/oder Erwerbsersatzleistungen) bei teilinvalidenrentenberechtigten Personen. [...]
das Bundesgericht in BGE 134 V 70 Erw. 4.1.3 Folgendes erwog:
„Sind nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus der ersten und zweiten Säule die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruches grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich, muss das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Invalideneinkommen dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Invalideneinkommen und zumutbarerweise noch erzielbarem Erwerbseinkommen im Sinne des revidierten Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2. Im gleichen Verhältnis stehen Valideneinkommen und mutmasslich entgangener Verdienst (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 17/03 vom 2. September 2004, zusammengefasst in: SZS 2005 S. 321). Damit ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Invalideneinkommen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Erwerbseinkommen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 entspricht.“
das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 jedoch im Unterschied zum Invalideneinkommen, das auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes ermittelt wird, auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz basiert, der die Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände, auch in arbeitsmarktlicher Hinsicht, verlangt, wobei „subjektiv“ nicht bedeutet, dass die subjektive Wertung der betroffenen Person und damit die eigene Meinung über das Zumutbare ausschlaggebend ist, sondern vielmehr auch bei der Würdigung der subjektiven Gegebenheiten und Möglichkeiten einer bestimmten versicherten Person ein objektiver Massstab anzulegen ist (BGE 134 V 70 Erw. 4.2.1),
die Klägerin im Wesentlichen ausführen liess, dass in den von der Beklagten vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen (vgl. Urk. 2/4) zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass sie zumutbarerweise noch ein Erwerbseinkommen in der Höhe von monatlich Fr. 1'825.-- beziehungsweise Fr. 1'848.-- erzielen könne, weil die Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass sie unter vielfältigen und erheblichen invaliditätsbedingten Einschränkungen leide, somit nur sehr geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe, sie seit 2001 nicht mehr erwerbstätig gewesen und Mutter dreier Kinder sei und als Ausländerin (Ex-Jugoslawien) ohnehin sehr schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt habe (Urk. 1 und 13),
die Beklagte demgegenüber im Wesentlichen vortragen liess, dass sie sich bei den Überentschädigungsberechnungen auf Art. 20 ihres Reglements stützen könne, welche Bestimmung vom Bundesgericht in BGE 134 V 64 als rechtmässig bestätigt worden sei, und dass die von der Klägerin vorgebrachten Einwände, weshalb ihr nicht das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 angerechnet werden könne, nicht durch konkrete Nachweise (etwa erfolglose Stellenbemühungen) belegt habe (Urk. 9 und 18),
strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte in den durchgeführten Überentschädigungsberechnungen der Klägerin zu Recht das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen als zumutbarerweise noch erzielbares Einkommen anrechnen durfte,
sich die zwischen den Parteien entstandene Kontroverse, ob die Klägerin, falls sie nicht teilinvalid wäre, trotz ihrer drei Kinder immer noch zu 100 % arbeiten würde (wovon die IV-Stelle in ihrer Rentenverfügung ausging) oder ob sie ihre Arbeitstätigkeit reduziert hätte und demzufolge invalidenversicherungsrechtlich ein Statuswechsel vorzunehmen wäre (vgl. dazu etwa Urk. 9 S. 7 und Urk. 13 S. 5), im vorliegenden Fall - wie sogleich zu zeigen sein wird - als nicht streitentscheidend erweist, weshalb dieser Frage nicht weiter nachzugehen ist,
auch die Frage, ob die Beklagte der Klägerin vorprozessual genügend Gelegenheit gab, zur Überentschädigungsfrage Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 9 S. 4), letztlich offen bleiben kann, weil zum einen eine etwaige Gehörsverletzung durch das vorliegende Verfahren, in dem ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt wurde, als geheilt zu betrachten wäre und zum anderen das vorliegende Verfahren - was die Parteien aufgrund ihrer Anträge zu verkennen scheinen - grundsätzlich ohnehin kostenlos ist, weshalb das Ersuchen der Klägerin, die von ihr gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverlegung gebührend zu berücksichtigen (Urk. 13 S. 4), gegenstandslos ist,
das Bundesgericht in BGE 134 V 71 Erw. 4.2.2 festhielt, dass die versicherte Person die im konkreten Einzelfall massgeblichen persönlichen Umstände und tatsächlichen Arbeitsmarktchancen, welche der Erzielung eines mit dem Invalideneinkommen äquivalenten Resterwerbseinkommens entgegenstehen, zu behaupten, zu substantiieren und hierfür soweit möglich Beweise anzubieten hat, namentlich durch den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen,
die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich auf abstrakte Weise vorbrachte, weshalb sie das von der IV-Stelle ermittelte Invalideneinkommen nicht erzielen könne, und zu diesem Zwecke auf statistische Erhebungen des Bundesamtes für Statistik und Publikationen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO verwies,
die Klägerin hingegen nicht einmal behaupten liess, sie habe sich um eine konkrete Stelle bemüht, geschweige denn den vom Bundesgericht geforderten Nachweis von erfolglos gebliebenen Stellenbemühungen erbrachte,
auch die weiteren Vorbringen der Klägerin (so zum Beispiel: erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, Kinderbetreuungspflichten sowie der Umstand, dass sie lange Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei) nichts daran ändern, dass sie offensichtlich keinen Versuch unternommen hat, ihre verbleibende Arbeitsbeziehungsweise Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen und eine entsprechende Arbeitsstelle zu suchen,
nach dem Gesagten im vorliegenden Fall kein Grund ersichtlich ist, der es erlaubte, von der bundesgerichtlich formulierten Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64), abzuweichen, weshalb die Beklagte zu Recht ein zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 und Art. 20 Abs. 2 des Vorsorgereglements der Beklagten (Urk. 2/7) in der Höhe des festgestellten Invalideneinkommens von monatlich Fr. 1'825.-- beziehungsweise Fr. 1'848.-- (vgl. Urk. 2/4; vgl. auch Urk. 10/2) berücksichtigte,
überdies die Klägerin die von der Beklagten vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen (Urk. 2/4) in mathematischer Hinsicht zu Recht nicht in Zweifel ziehen liess,
sich somit die vorgenommenen Überentschädigungsberechnungen sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht als korrekt erweisen, weshalb die Klage abzuweisen ist;
in weiterer Erwägung, dass
nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG ein Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausgeschlossen wird, den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen aber in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen wird,
kein Grund besteht, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),
der Klägerin eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;
erkennt das Gericht:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).