Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00037
BV.2008.00037

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 20. Juni 2008
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz
Bernhard & Schütz
Freiestrasse 13, Postfach 117, 8610 Uster

gegen

1.   R.___
 

2.   Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Wolfensberger
Löwenstrasse 2, 8001 Zürich


Sachverhalt:
1.
1.1     Nachdem die Ehe der A.___ und des R.___ mit Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts B.___ vom 5. November 2007 (in Rechtskraft erwachsen am 27. November 2007) geschieden worden war (Urk. 2/2/136), wurde die Sache mit Verfügung vom 29. November 2007 (Urk. 2/3/1/1) an das hiesige Gericht zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen überwiesen.
1.2     Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (Urk. 2/3/4) holte das hiesige Gericht bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, der einzigen im Scheidungsurteil genannten Vorsorgeeinrichtung, eine per Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils (27. November 2007 [vgl. Urk. 2/3/1/1]) aktualisierte Abrechnung über die zu teilende Austrittsleistung ein. Diese Abrechnung wurde als Urk. 2/3/7 zu den Akten genommen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2008 (Urk. 2/3/8) liess R.___ erklären, dass er über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge. Demgegenüber liess A.___ in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2008 (Urk. 2/3/9) vortragen, dass noch weitere Vorsorgeguthaben vorhanden sein müssten.
         Mit Beschluss vom 18. Februar 2008 (Urk. 2/1) wurde auf die Klage nicht eingetreten und die Sache an das Bezirksgericht B.___ zurückgewiesen, damit es den Vorbringen von A.___, wonach R.___ - entgegen seiner Zusicherung - über weitere zu teilende Vorsorgeguthaben verfüge, nachgehe.

2.
2.1     Mit Verfügung vom 24. April 2008 (Urk. 1) wies der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichts B.___ das Gesuch von A.___ um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit darauf eingetreten wurde. Des Weiteren überwies der Einzelrichter die Streitsache erneut an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistung. Zuvor hatte er festgehalten, dass die von ihm durchgeführten Untersuchungen keine weiteren Vorsorgeguthaben zutage gefördert hätten.
2.2     Da die Parteien sowohl vor diesem Gericht (vgl. Urk. 2/3/1-10, Sachverhalt Ziffer 1.2) als auch vor dem Bezirksgericht B.___ Gelegenheit hatten, sich zur Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen zu äussern und sich seither nichts wesentlich Neues ergeben hat, ist auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels zu verzichten. Die Sache erweist sich als spruchreif.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziffer 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziffer 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziffer 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziffer 4), mitzuteilen.

2.       Den Akten lassen sich die notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen entnehmen:
-   Datum der Eheschliessung: ___ (Urk. 2/3/1/1)
-   Rechtskraft der Scheidung: ___ (Urk. 2/3/1/1)
-   Teilungsverhältnis: 50 : 50 (Urk. 2/3/1/1)
-   zu teilendes Guthaben von R.___: Fr. 189'363.-- (bei der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life; Urk. 2/3/7; vgl. auch Urk. 2/7)
-   zu teilendes Guthaben von A.___: keines (Urk. 2/3/1/1)
         Des Weiteren ist festzuhalten, dass die angeordnete Teilung gemäss Auskunft der Beklagten 2 durchführbar ist (Urk. 2/3/7 und Urk. 2/7).
         Wie bereits erwähnt wurde, haben die vom hiesigen Gericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 18. Februar 2008 (Urk. 2/1) angeordneten Nachforschungen des Bezirksgerichts B.___ keine weiteren Vorsorgeguthaben des Beklagten 1 zutage gefördert. Namentlich konnte der Einwand der Klägerin, der Beklagte 1 habe bei der Beklagten 2 unter verschiedenen Nummern geführte Policen, entkräftet werden. Aus dem Schreiben der Beklagten 2 vom 11. April 2008 (Urk. 2/7) ist ersichtlich, dass die verschiedenen Policen-Nummern rein administrativ begründet sind:
„Freizügigkeitspolice 72002 - A7-122.65.121 - R.___ (ex La Suisse 1913038/3096) entstanden aus Kollektiv-Vertrag 1915374/7 ehemalige La Suisse“
         Schliesslich konnte auch der (nicht belegte) Verdacht der Klägerin, der Beklagte 1 habe noch ein anderes Vorsorgeguthaben, nicht erhärtet werden. Es ist deshalb auf die unwiderlegte Prozesserklärung des Beklagten 1 vom 15. Januar 2008 (Urk. 2/8), wonach er über keine weiteren Vorsorgeguthaben verfüge, abzustellen.

3.       Da die von der Klägerin 1 vorgebrachten Einwendungen - wie soeben dargelegt wurde - widerlegt beziehungsweise nicht bekräftigt werden konnten, ist die Teilung folgendermassen durchzuführen:
         Das von R.___ während der Ehe angesparte Freizügigkeitskapital beträgt Fr. 189'363.-- (Urk. 2/3/7; vgl. auch Urk. 2/7). A.___ verfügt - wie bereits erwähnt - über kein zu teilendes Vorsorgekapital. Bei Anwendung des im bezirksgerichtlichen Scheidungsurteil vom 5. November 2007 (Urk. 2/136) angeordneten Teilungsschlüssels (50 : 50) ergibt sich eine Transferleistung zu Gunsten von A.___ und zu Lasten von R.___ in der Höhe von Fr. 94'681.50 (= 1/2 x Fr. 189'363.--).
         Da die Teilung gemäss den Mitteilungen der Beklagten 2 durchführbar ist, ist diese zu verpflichten, den Betrag von Fr. 94'681.50 zu Lasten von R.___ auf ein von A.___ zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

4.       Rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006, B 17/06) ist die einem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Falle der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Dabei hat die Vorsorgeeinrichtung den Mindestzinssatz von Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; ab 1. Januar 2005 bis Ende 2007 mindestens 2,5 % p.a.; ab 1. Januar 2008 mindestens 2,75 % p.a. [Art. 12 lit. d und e BVV 2]) oder den allenfalls höheren reglementarischen Zins zu vergüten. Für den Fall des Eintritts der Verzugszinspflicht (nach Ablauf von dreissig Tagen seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids) beliefe sich der anzuwendende Zinssatz auf den BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent (Art. 2 Abs. 4 FZG und Art. 26 Abs. 2 FZG in Verbindung mit Art. 7 der Freizügigkeitsverordnung).
         Demzufolge ist die A.___ geschuldete Austrittsleistung im Sinne der Erwägungen zu verzinsen, und zwar zu mindestens 2,5 % vom 27. November 2007 (Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils) bis Ende 2007 und zu mindestens 2,75 % ab 1. Januar 2008 beziehungsweise nach Eintritt eines allfälligen Verzugsfalles nach dem genannten höheren Verzugszins.

5.       Die Anträge der Klägerin in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2008 (Urk. 2/3/9) betreffend Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Prozesspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurden bereits mit Verfügung des Einzelrichters im ordentlichen Verfahrens des Bezirksgerichts B.___ vom 24. April 2008 (Urk. 1) abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, weshalb darauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen erweisen sich die bezirksgerichtlichen Erwägungen auch in vorliegendem Verfahren als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life, wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 94'681.50 zu Lasten von R.___ auf ein von A.___ zu errichtendes Freizügigkeitskonto zu überweisen, wobei der genannte Betrag ab 27. November 2007 im Sinne der Erwägungen zu verzinsen ist.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Auf die Anträge der Klägerin betreffend Prozesskostenvorschuss sowie eventualiter Bewilligung der unentgeltlichen Prozesspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird nicht eingetreten.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Schütz
- Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Wolfensberger
- Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).