BV.2008.00040

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 15. Oktober 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

gegen

Pensionskasse Y.___

 
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war als Angestellter der Y.___ bei der Pensionskasse der Y.___ (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Per 31. März 2008 liess er sich mit Vollendung des 62. Altersjahres vorzeitig pensionieren (Urk. 6/4).
         Am 12. März 2008 teilte ihm die Pensionskasse die Höhe seiner Altersrente inkl. Überbrückungszuschuss mit (Leistungsausweis per 1. April 2008, Urk. 6/7). Auf Nachfrage hin lieferte die Pensionskasse Details zur Berechnung der Rente nach (Urk. 6/8-9). Daraus geht u.a. hervor, dass das Altersguthaben sowie der Einkauf von Fr. 100'000.-- per 7. Januar 2008 bis zum Pensionierungszeitpunkt zu 9.5 % verzinst wurden. Zusätzlich wurde das Altersguthaben bei Pension um Fr. 31'415.85, entsprechend einer Mehrverzinsung von 2.5 % vom 1. April bis 31. Dezember 2008, erhöht. Unter Hinzurechnung der Sparbeiträge von Januar bis März 2008 und unter Abzug des Anteils des Versicherten am Überbrückungszuschuss in Höhe von Fr. 28'570.-- ergab sich ein Altersguthaben bei Pension von Fr. 1'830'140.50 (Urk. 6/9).
         Am 26. März 2008 wandte sich X.___ an die Pensionskasse und verlangte, dass sein Altersguthaben bis Ende 2008 nicht mit 2.5 %, sondern mit 6.5 % zu verzinsen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, im Gesamtzins von 9.5 % für das Jahr 2008 seien der Einkauf der generellen Lohnerhöhung des Jahres 2007 und die zusätzliche Erhöhung des Altersguthabens mit Anteilen von je 2 % enthalten. Wenn dieser Zinsanteil - wie von der Pensionskasse vorgesehen - nur pro rata temporis gewährt werde, seien er (und alle im Laufe des Jahres 2008 austretenden Versicherten) gegenüber den aktiv Versicherten benachteiligt (Urk. 6/11). Die Pensionskasse lehnte unter Hinweis auf die reglementarischen Grundlagen eine Korrektur ab (Schreiben vom 17. April 2008, Urk. 6/12).

2.       Mit Eingabe vom 25. April 2008 (Urk. 1) erhob X.___ Klage gegen die Pensionskasse der Y.___ und beantragte sinngemäss, es sei seinem Altersguthaben bei Pensionierung der Jahreswert der Zinsanteile von je 2 % für die zusätzliche Erhöhung des Altersguthabens und den Einbau der generellen Lohnentwicklung gutzuschreiben (Urk. 1 S. 3 f.).
         Mit Klageantwort vom 5. Juni 2008 ersuchte die Beklagte um Abweisung der Klage (Urk. 5). In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Begehren fest (Replik vom 3. Juli 2008 [Urk. 9]; Duplik vom 4.  September 2008 [Urk. 12]).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Nach Art. 15 Abs. 4 des Vorsorgereglements (Urk. 6/13) in Verbindung mit Art. 2 lit. f des Organisationsreglements (Urk. 6/14) wird der Zinssatz für das Altersguthaben jährlich durch den Stiftungsrat festgelegt und entspricht wenigstens dem Mindestzinssatz gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Im Austritts- und Pensionierungsfall werden die Altersguthaben pro rata temporis verzinst (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 des Vorsorgereglements). Für die Jahre 2007 und 2008 enthält das Vorsorgereglement in Art. 56 eine Übergangsregelung zur Kompensation der herabgesetzten Umwandlungssätze. Danach werden die Altersguthaben in diesen beiden Jahren mit zusätzlichen 2.5 % pro Jahr verzinst, wobei der volle Jahreswert dieses Zusatzzinses auch bei Pensionierungen in den Jahren 2007 und 2008 gewährt wird.

2.         Gegenstand des Prozesses bildet die Frage, ob der Kläger neben dem vorerwähnten Zusatzzins von 2.5 % Anspruch auf eine weitere Zusatzverzinsung seines Altersguthabens von 4 % für das ganze Jahr 2008 hat.
2.1     Nach Angaben der Beklagten (Urk. 5 S. 3) setzt sich der für das Jahr 2008 massgebende Zinssatz von 9.5 % aus den folgenden Komponenten zusammen: 3 % beträgt der kasseninterne Minimalzins, finanziert aus den Vermögenserträgen. Mit 2.5 % wird die Reduktion der Umwandlungssätze kompensiert, 2 % sind notwendig, um wegen der generellen Lohnerhöhung im Jahr 2007 das langfristige Leistungsziel (Rente von 60 % des koordinierten Lohnes im Alter 63) zu erreichen. Die weiteren 2 % dienen einer generellen Leistungsverbesserung. Die Höherverzinsung wird ausschliesslich aus den Freien Mitteln finanziert (vgl. auch Reservekonzept [Urk. 15] Ziff. 3.3 und 4.1 S. 19 f.).
2.2     Nach den klaren und eindeutigen reglementarischen Grundlagen (vgl. Erw. 1) hat der Kläger (mit Ausnahme der 2.5 % Kompensation für die Reduktion der Umwandlungssätze) lediglich Anspruch auf eine pro rata Verzinsung seines Altersguthabens bis zum Pensionierungszeitpunkt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die reglementarische Regelung der gesetzlichen Ordnung im obligatorischen Bereich (Art. 11 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV2) entspricht (Urk. 5 S. 4). Der Kläger bestreitet denn auch nicht, dass die Verzinsung reglementskonform erfolgte. Er macht aber sinngemäss geltend, die Übergangsbestimmung in Art. 56 des Vorsorgereglements müsste auch den Zusatzzins von je 2 % für die Lohnerhöhung und die Leistungsverbesserung enthalten. Auch diese beiden Komponenten der Verzinsung seien den im Jahr 2008 Pensionierten zum vollen Jahreswert anzurechnen, ansonsten ihnen diese zusätzliche Erhöhung der Altersguthaben teilweise vorenthalten werde (vgl. Urk. 1 S. 3).

3.
3.1     Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich in erster Linie nach den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen, wobei diese dem Gesetz (Art. 49 BVG) und den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen - Willkürverbot, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben sowie Rechtsgleichheit, vorab in der Form der Gleichbehandlung der Destinatäre - entsprechen müssen (BGE 132 V 154 E. 5.2.4 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend stellt der Kläger die Gleichbehandlung der während des Jahres 2008 pensionierten mit den bis zum Jahresende aktiven Versicherten in Frage.
3.2     Der Kläger geht davon aus, die Zusatzverzinsung von je 2 % für die Lohnerhöhung und die Leistungsverbesserung stehe den im Laufe des Jahres 2008 pensionierten Versicherten in vollem Umfang zu. Wie die Beklagte in ihrer Klageantwort richtig darstellt, hat der Stiftungsrat mit der Übergangsregelung in Art. 56 Vorsorgereglement bewusst einen Ausnahmetatbestand zur allgemeinen Regel der Verzinsung pro rata temporis im Pensionierungsfall geschaffen. Wenn die Beklagte daraus ableitet, dass die verbleibenden 7 % des Gesamtzinses von 9.5 % pro rata temporis zu gewähren sind (vgl. Urk. 5 S. 4), so ist nicht ersichtlich, inwiefern dies die Gleichbehandlung der Versicherten verletzen sollte. Vielmehr ist dadurch gewährleistet, dass jeder Versicherte an der aus den freien Mitteln finanzierten Höherverzinsung (vgl. Reservekonzept, Urk. 6/15 Ziff. 4.1 S. 22) solange teilhat, als er zu den aktiv Versicherten gehört. Jede andere Regelung wäre in der Tat eine Ungleichbehandlung, aber der aktiv Versicherten, wenn die Altersguthaben der Pensionierten - wie vom Kläger verlangt - über den Pensionszeitpunkt hinaus ohne eigenen Beitrag weiter geäufnet würden.

4.         Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Klage in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Pensionskasse Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).