Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00041[9C_789/2009]
BV.2008.00041

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Tiefenbacher


Urteil vom 23. Juli 2009
in Sachen
A.___
 
Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury
Weite Gasse 14, 5402 Baden

gegen

Kanton Zürich

Beklagter

vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich

diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich

Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1956, heiratete am ___ den 1957 geborenen B.___ (Urk. 13/6). Dieser war in der Eigenschaft als Lehrer des C.___ bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) vorsorgeversichert (Urk. 2/4). Das Ehepaar Schneider hatte drei Kinder, D.___, E.___ und F.___ (Urk. 2/2). Die Ehe wurde am 8. November 2006 geschieden (Urk. 13/6). In Bezug auf den Kinderunterhalt, den nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung wurde das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts G.___ vom 6. Dezember 2005 mit Appellation sowie Anschlussappellation beim Obergericht des H.___ angefochten (vgl. Urk. 2/6). Bevor das Obergericht sein Urteil fällen konnte, verstarb B.___ am .___ (Urk. 13/5).
         Mit Schreiben vom 13. März 2008 teilte die BVK A.___ mit, dass ihr ab 1. September 2007 eine statutarische Ehegattenrente von monatlich Fr. 3'039.15 abzüglich Witwenrente der AHV von Fr. 1'570.-- und den Kindern je eine Waisenrente von monatlich Fr. 911.75 ausgerichtet werde. Grundlage für die Rentenfestsetzung bilde der versicherte Lohn von Fr. 91'174.-- (Urk. 2/2). Hieran hielt die BVK im Einspracheentscheid vom 20. März 2008 fest (Urk. 2/5).

2.       Am 7. Mai 2008 reichte A.___ durch Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury gegen die BVK Klage ein und beantragte, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr ab 1. September 2007 eine monatliche Rente von Fr. 3'039.15, eventuell eine monatliche Rente von Fr. 2'242.65 abzüglich der bereits geleisteten Rentenleistungen auszurichten und die ausstehenden Rentenleistungen ab dem 8. Mai 2008 mit 5 % zu verzinsen (Urk. 1). In der Klageantwort vom 18. September 2008 schloss die BVK durch Rechtsanwältin Cordula E. Niklaus auf Abweisung der Klage (Urk. 12). Hierauf wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2008 als geschlossen erklärt (Urk. 14).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss § 30 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal (BVK-Statuten) hat der überlebende Ehegatte einer im Arbeits- oder Pensionsverhältnis verstorbenen Person Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrer eigener Kinder aufkommen muss oder musste (lit. a) oder im Zeitpunkt des Todes für Stief- oder Pflegekinder aufkommen muss (lit. b) oder im Zeitpunkt des Todes das 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c) oder im Zeitpunkt des Todes mindestens eine halbe Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht (lit. d).
         Beim Tod der versicherten Person vor dem vollendeten 63. Altersjahr beträgt die Ehegattenrente 40 % des letzten versicherten Lohnes (§ 31 Abs. 1 BVK-Statuten).
1.2     Gemäss § 32 BVK-Statuten ist der geschiedene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, wenn er das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und er durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig geht (Abs. 1). Die Leistungen an den geschiedenen Ehegatten entsprechen höchstens der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer, namentlich der AHV/IV (Abs. 2).

2.
2.1     Die Klägerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichts G.___ vom 6. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden. Hinsichtlich des Scheidungspunktes erwuchs das Urteil in Rechtskraft (vgl. Urk. 13/6), hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung, namentlich in Bezug auf den Kinderunterhalt, den nachehelichen Unterhalt sowie die güterrechtliche Auseinandersetzung focht die Klägerin das Urteil mit Appellation sowie Anschlussappellation beim Obergericht des H.___ an. Während des Appellationsverfahrens verstarb der bei der BVK versicherte geschiedene Ehemann (vgl. Urk. 2/6). Es ist davon auszugehen, dass das Appellationsverfahren hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts und der Kinderalimente als gegenstandslos abgeschrieben wird (vgl. Urk. 1).
         Nicht streitig ist, dass die Klägerin Anspruch hat auf eine Ehegattenrente. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob die Klägerin in Bezug auf die Ehegattenrente einer überlebenden oder einer geschiedenen Ehegattin gleichzustellen ist, mithin ob bei der Festsetzung der Ehegattenrente § 31 Abs. 1 BVK-Statuten oder § 32 Abs. 2 BVK-Statuten anwendbar ist.
2.2     Die Klägerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie nicht als geschiedene Ehegattin zu gelten hat, da für die Anwendung von § 32 BVK-Statuten ein wesentliches Element fehle. Auch wenn sie zweifellos Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gehabt hätte, liege hinsichtlich der Unterhaltsrente kein verbindliches gerichtliches Urteil vor. Ein solches werde infolge des vorzeitigen Todes des (geschiedenen) Ehemannes auch nie mehr ergehen. Es sei naheliegender, § 31 BVK-Statuten anzuwenden, da ähnlich wie beim Tod des Ehemannes die Klägerin zurückgelassen worden sei, ohne dass eine Unterhaltsrente habe festgesetzt werden können. Sie erfülle mehrere Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Ehegattenrente, nämlich § 30 Abs. 1 lit. a sowie lit. d BVK-Statuten (Urk. 1 S. 7).
2.3     Der Beklagte wendet dagegen ein, die Klägerin sei am Todestag rechtskräftig geschieden gewesen, weshalb sie als geschiedene Ehegattin zu gelten habe. Es stelle sich vorliegend die Frage, ob die Klägerin überhaupt Anspruch auf eine Ehegattenrente hat, denn der geschiedene Ehegatte sei dem überlebenden Ehegatten nur gleichgestellt, wenn er unter anderem durch den Tod der versicherten Person einer im Scheidungsurteil zugesprochenen Unterhaltsrente verlustig gehe. Da es vorliegend an einer rechtskräftig zugesprochenen Unterhaltsrente fehle, sei ihre Leistungspflicht grundsätzlich zu verneinen. Indem sie der Klägerin trotzdem in Anlehnung von § 32 BVK-Statuten eine Ehegattenrente ausrichte, komme sie ihr entgegen (Urk. 12).

3.
3.1     Die BVK-Statuten unterscheiden vorab zwischen überlebenden Ehegatten (Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenem verheiratet waren) und geschiedenen Ehegatten (Ehegatten, die im Zeitpunkt des Todes vom Verstorbenen geschieden waren).
         Die Klägerin wurde unbestrittenermassen mit Urteil des Bezirksgerichts G.___ vom 6. Dezember 2005 rechtskräftig geschieden. Folglich ist sie keine überlebende, sondern eine geschiedene Ehegattin. Daran ändert der Umstand, dass die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung nicht geregelt sind, nichts.
3.2     Je nach Status des Ehegatten im Zeitpunkt des Todes einer versicherten Person sind die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Ehegattenrente verschieden: Während überlebenden Ehegatten, die für Kinder sorgen müssen oder mussten, unabhängig vom Alter, und mindestens 45-jährigen überlebenden Ehegatten unabhängig davon, ob sie für Kinder sorgen müssen oder mussten, in jedem Fall eine Ehegattenrente ausgerichtet wird, müssen mindestens 45-jährige geschiedene Ehegatten, unabhängig davon, ob sie für Kinder sorgen müssen oder mussten, zusätzlich während mindestens 10 Jahren verheiratet gewesen sein und Anspruch haben auf eine im Scheidungsurteil festgesetzte Unterhaltsrente. Kein Anspruch auf eine Ehegattenrente haben geschiedene Ehegatten, denen keine Unterhaltbeiträge zugesprochen wurden. Daran ändert der Umstand, dass sie allenfalls für Kinder zu sorgen haben oder hatten, nichts. Eine gleichlautende Regelung findet sich im Übrigen in Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2).
         Die geschiedene Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Alters und der zurückgelegten Ehedauer. Da ihr Ehemann während des Appellationsverfahrens verstarb, konnte ihr indessen keine Unterhaltsrente mehr zugesprochen werden, womit eine Voraussetzung zur Ausrichtung einer Ehegattenrente fehlt. Dies führt aber nicht, wie von der Klägerin geltend gemacht, dazu, dass sie wie eine überlebende Ehegattin Anspruch auf Ehegattenrente hat, da sie geschieden ist und - wie oben dargelegt - bei der Frage, ob und in welchem Ausmass eine Ehegattenrente auszurichten ist, primär vom zivilrechtlichen Status im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person ausgegangen wird.
3.3     Der Beklagte anerkennt, obwohl die Voraussetzung einer zugesprochenen Unterhaltsrente fehlt, einen grundsätzlichen Anspruch der Klägerin auf eine Ehegattenrente, weil er offenbar zu Gunsten der Klägerin davon ausgeht, dass der verstorbene Ehemann vom Obergericht des H.___ verpflichtet worden wäre, ihr eine Unterhaltsrente zu bezahlen.

4.
4.1     Im Gegensatz zum überlebenden Ehegatten, dessen Ehegattenrente 40 % des letzten versicherten Lohnes beträgt, entspricht die Ehegattenrente an den geschiedenen Ehegatten lediglich höchstens der entgangenen Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenleistungen der übrigen Versicherer. Es trifft zu, dass die Klägerin damit gegenüber einer überlebenden Ehegattin schlechter gestellt ist. Dies hat aber einen sachlichen Grund: Anders als beim überlebenden Ehegatten, dem mit der Ausrichtung einer Ehegattenrente die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt werden soll, soll dem geschiedenen Ehegatten dagegen mit der Ehegattenrente lediglich der Ausfall der Unterhaltsrente ersetzt werden. Der geschiedene Ehegatte soll mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht besser gestellt werden, als er dastehen würde, wenn der Todesfall nicht eingetreten wäre. Genau aber dieser Fall könnte eintreten, würde die Ehegattenrente nicht auf die Höhe der Unterhaltsrente abzüglich der Hinterbliebenenrenten anderer Versicherer beschränkt.
4.2     Indem der Beklagte der geschiedenen Klägerin eine Ehegattenrente in der Höhe von 40 % des letzten versicherten Einkommens des Verstorbenen abzüglich der Witwenrente der AHV ausrichtet, richtet sie ihr trotz ihres Status als Geschiedene die höchstmögliche Ehegattenrente aus, weshalb sich die Klage als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist.

5.
5.1
5.1.1   Gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf ihr Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, den Prozess selber zu führen, ihr die nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als aussichtslos erscheint.
        
5.1.2   Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 Erw. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs, Existenzminimum vom 23. Mai 2001).
         Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Dispositionen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts notwendig sind. Dabei sind nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern vielmehr die gesamten finanziellen Verhältnisse ausschlaggebend, unter Einbezug der Einkommen beider Ehegatten (BGE 115 Ia 195 Erw. 3a).
         Zu berücksichtigen sind unter anderem auch fällige Steuerschulden (RKUV 1996 Nr. U 254 S. 209 Erw. 2). Keine Berücksichtigung findet hingegen die Tilgung gewöhnlicher Schulden; denn die unentgeltliche Prozessführung darf nicht dazu dienen, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. an Stelle vieler Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Januar 1999 in Sachen T., K 52/98).
5.2     Die Klägerin lebt mit ihren drei Kindern im gleichen Haushalt. Da sämtliche Kinder volljährig sind, ist das Existenzminim für die Klägerin alleine, unter Berücksichtigung der Haushaltsgemeinschaft, zu berechnen. Das monatliche Einkommen beläuft sich auf Fr. 3'039.15, bestehend aus der Witwenrente der AHV von Fr. 1'570.-- (Urk. 2/3) und der Rente des Beklagten von Fr. 1'469.15 (Urk. 2/2).
5.3     Der Notbedarf errechnet sich basierend auf dem zitierten Kreisschreiben sowie den Angaben der Klägerin (Urk. 8). Nicht zu berücksichtigen sind die Schulden der Klägerin, auch nicht die Hypothekarschulden auf der nicht selbstgenutzten Liegenschaft in K.___. Der Notbedarf setzt sich zusammen aus:
         Grundbetrag alleinstehend mit Haushaltsgemeinschaft          Fr.           1'000.--
         Miete inkl. Nebenkosten (Fr. 2'000.-- : 4)                            Fr.             500.--
         Krankenkasse                                                                Fr.             402.70
         AHV-Beiträge                                                               Fr.               40.--
         nicht gedeckte Medizinalkosten                                         Fr.               80.--
         Hausrat/Haftpflichtversicherung                                       Fr.               38.--
         Steuern                                                                        Fr.             109.40
         Total                                                                            Fr.          2'170.10
         Unter Berücksichtigung des einer Einzelperson nach der Praxis des hiesigen Gerichts über den betreibungsrechtlichen Notbedarf hinaus zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Unterhalts zuzubilligenden Überschusses von monatlich Fr. 300.-- verbleiben Fr. 569.05 und damit genügend Mittel zur Bestreitung der Kosten für die Rechtsvertretung, zumal solche während eines befristeten Zeitraumes anfallen. Zudem bleibt darauf hinzuweisen, dass bei obiger Berechnung weder ein Haushaltsanteil der erwachsenen noch in Ausbildung stehenden Kinder, noch die Krankenkassen-Prämienverbilligung (vgl. Urk. 9/16) berücksichtigt wurde.
5.4     Zusammenfassend ist die Klägerin nicht als prozessual bedürftig zu betrachten. Dies führt zur Abweisung ihres Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bereits aus diesem Grund, weshalb die weitere Voraussetzung - keine Aussichtslosigkeit des Prozesses - nicht weiter zu prüfen ist.

6.
6.1     Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
         Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 Erw. 6 mit Hinweisen). Das hat grundsätzlich auch für die Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG zu gelten (BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7, 117 V 349 Erw. 8 mit Hinweis).
6.2     Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb dem Beklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.



Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen,
und erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beklagte der Klägerin eine Ehegattenrente von Fr. 3'039.15 abzüglich Witwenrente der AHV von Fr. 1'570.-- (Stand 2007) ausrichtet.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4.         Dem Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guolf Töndury
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
6.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).