BV.2008.00042

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 27. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller
dasadvokaturbuero
Herrengasse 22, Postfach 663, 3000 Bern 7

gegen

Pro Medico Stiftung
c/o M. Mark & H. Michel
Löwenstrasse 25, Postfach 2630, 8021 Zürich 1
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1961 und als selbständig erwerbender Zahnarzt tätig, unterzeichnete - nachdem er am 25. Mai 2005 die Fragen in Bezug auf seine gesundheitliche Situation allesamt mit nein beantwortet hatte (Urk. 2/3) - am 14. Juni 2005 mit der Pro Medico Stiftung, Zürich, eine Anschlussvereinbarung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge mit Wirkung ab 1. Januar 2006 (Urk. 2/2). Mit Zeugnis vom 12. November 2007 attestierte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, aufgrund einer Panik- und Persönlichkeitsstörung ab dem 12. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab dem 1. September 2007 bis auf Weiteres eine solche von 80 % in bisheriger Tätigkeit (Urk. 2/7). Mit Schreiben vom 23. November 2007 (Urk. 2/4) teilte die AXA Winterthur unter Beilage dieses ärztlichen Zeugnisses der Pro Medico Stiftung mit, der Versicherte habe bei Vertragsabschluss unter ersten Symptomen derselben Krankheit gelitten, welche zur derzeitigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Gestützt auf eine Anzeigepflichtverletzung werde daher vom Vertrag zurückgetreten. Im Weiteren machte der Rückversicherer im gleichen Schreiben bekannt, es sei mit Wirkung per 1. Juli 2005 ein Einlageblatt zum Reglement erstellt worden, welches Einschränkungen betreffend die bereits zu Versicherungsbeginn bestehende Krankheit (Versicherungsvorbehalt) enthalte (Urk. 2/6). Am 26. November 2007 (Urk. 2/5) teilte die Pro Medico Stiftung X.___ unter Hinweis auf das Schreiben der AXA Winterthur mit, sofern er mit den genannten Einschränkungen einverstanden sei, werde der Versicherungsschutz gewährt. Anderenfalls werde von der Versicherung zurückgetreten (Urk. 2/5). Dieses Einlageblatt betreffend Versicherungsvorbehalt wurde vom Versicherten nicht unterzeichnet. Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 (Urk. 2/13) brachte X.___ , nunmehr vertreten durch Fürsprecher und Notar Franz Müller, vor, sowohl aus dem Zeugnis seines Hausarztes, Dr. med. Z.___, Spezialarzt FMH Innere Medizin, speziell Kardiologie, vom 19. Dezember 2007 als auch aus jenem von Dr. Y.___ vom 21. Dezember 2007 ergebe sich klar, dass nie auch nur geringste Anzeichen einer Erkrankung bestanden hätten oder kommuniziert worden seien. Damit sei der erfolgte Rücktritt unhaltbar und die Vorsorgestiftung werde ersucht, die vertraglichen Leistungen zu erbringen (Urk. 2/13). Gestützt auf dieses Vorbringen stellte die Pro Medico Stiftung X.___ am 13. März 2008 (Urk. 2/11) erneut ein Einlageblatt (Versicherungsvorbehalt) zu (Urk. 2/12). Auch dieses Dokument wurde in der Folge von X.___ nicht unterzeichnet.

2.       Am 7. Mai 2008 erhob X.___ , vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Klage gegen die Pro Medico Stiftung und beantragte, es sei festzustellen, dass seitens der Beklagten kein wirksamer Rücktritt von der Versicherung wegen Anzeigepflichtverletzung erfolgt sei und dass die per 14. Juni 2005 zwischen den Parteien abgeschlossene Vorsorgevereinbarung nach wie vor Bestand habe. Im Weiteren sei die Beklagte dem Grundsatze nach zu verurteilen, dem Kläger die diesem zustehenden Invaliditätsleistungen aus freiwilliger beruflicher Vorsorge für Selbständigerwerbende auszurichten. Ferner sei die Sache an die Beklagte zu überweisen mit der Verpflichtung, die Invalidenrente des Klägers aus beruflicher Vorsorge betraglich festzusetzen sowie dem Kläger die seit Rentenbeginn aufgelaufenen Rentenguthaben zuzüglich Zins zu 5 % seit jeweiligem Verfall nachzuzahlen (Urk. 1 S. 2). In der Klageantwort vom 19. August 2008 (Urk. 8) schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Nachdem der Kläger mit Replik vom 8. Oktober 2008 (Urk. 12) an seinen Anträgen festgehalten hatte und am 7. November 2008 das Gutachten von Dr. med. A.___, Psychiatrie/Psychotherapie, vom 20. Oktober 2008 (Urk. 16/1), veranlasst durch die IV-Stelle hatte auflegen lassen, hielt auch die Beklagte mit Duplik vom 12. Dezember 2008 (Urk. 20) an ihren Anträgen fest.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Der Kläger begründete seine Klage im Wesentlichen damit, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorsorgevertrages über keinerlei Kenntnis der im März 2007 eingetretenen psychischen Erkrankung verfügt habe. Weil kein medizinisch eruierbares Krankheitsbild vorgelegen habe, habe eine solche Kenntnis auch gar nicht vorhanden sein können. Vielmehr habe er sich subjektiv gesund gefühlt. Auch objektiv belegten die vorliegenden Arztberichte nicht die geringsten gesundheitlichen Störungen im massgeblichen Zeitpunkt (Urk. 1 S. 6). Damit sei erstellt, dass der Kläger bei Abschluss der Versicherung im Mai bzw. Juni 2005 der Beklagten die Gefahrstatsache seiner erst im März 2007 eingetretenen psychischen Erkrankung weder unrichtig mitgeteilt noch verschwiegen habe. Zwar treffe es zu, dass die Beklagte grundsätzlich berechtigt wäre, in analoger Anwendung der Art. 4ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) wegen Anzeigepflichtverletzung vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Urk. 1 S. 6). Selbst wenn jedoch die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen einer Anzeigepflichtverletzung vorliegen würden - was aber bestritten werde -, habe die Beklagte den Rücktritt gar nicht bzw. bloss in rechtlich unzureichender und damit unwirksamer Art und Weise erklärt (Urk. 1 S. 7), habe sie doch ihren angeblichen Vertragsrücktritt mit diversen Einschränkungen versehen und damit unter eine Bedingung gestellt. Demzufolge sei das entsprechende Schreiben weder bedingungslos noch hinreichend eindeutig und klar und ein wirksamer Rücktritt damit nicht erfolgt (Urk. 1 S. 8). Ergänzend liess der Kläger unter anderem vorbringen, der Grund für die Einnahme eines Betablockers sei medizinisch klar erwiesen und habe mit der für das vorliegende Verfahren relevanten Panikstörung offensichtlich nichts zu tun (Urk. 12 S. 4). Endlich verkenne die Beklagte, dass Art. 6 Abs. 3 VVG, in Kraft seit dem 1. Januar 2006, einen Kausalzusammenhang zwischen einer unrichtig mitgeteilten Gefahrstatsache und dem bei der versicherten Person eingetretenen Ereignis erfordere (Urk. 12 S. 5).
1.2         Demgegenüber brachte die Beklagte insbesondere vor, der Kläger habe die Gesundheitsfragen 2 bis 4 wider besseren Wissens falsch beantwortet, weshalb eine Anzeigepflichtverletzung vorliege. Es lasse sich schwer nachvollziehen, weshalb der Kläger, welcher im Vergleich zum Durchschnittsbürger über ein vertieftes medizinisches Wissen verfüge, seine Leiden, welche einerseits zur Medikation mit einem Betablocker führten und andererseits auch einen Kausalzusammenhang mit der die Arbeitsunfähigkeit begründenden psychischen Ursache aufweise, nicht unter „gesundheitliche Störungen“ oder „nervöse Störungen oder andere hier nicht aufgeführte Krankheiten oder Störungen“ hätte deklarieren sollen. Entgegen den klägerischen Ausführungen sei die Rüge der Anzeigepflichtverletzung rechtzeitig, unmissverständlich und bedingungslos innerhalb der vierwöchigen Frist erfolgt. Der Umstand, dass dem Kläger auch ein Angebot mit einem entsprechenden Vorbehalt gemacht worden sei, vermöge nicht dazu zu führen, dass der Rücktritt nicht genügend klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sei (Urk. 8 S. 5-6).

2.      
2.1    
2.1.1   Nach der Rechtsprechung beurteilen sich die Verletzung der Anzeigepflicht und deren Folgen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge nach den statutarischen und den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, bei Fehlen entsprechender Normen analogieweise gemäss Art. 4ff. VVG (BGE 134 II 511 Erw. 3.1). Dabei ist die Zulässigkeit des Vertragsrücktritts nach der Rechtslage zu prüfen, die im Zeitpunkt der Aufnahme in die überobligatorische berufliche Vorsorge Geltung hatte (Urteil des Bundesgerichts i.S. M. vom 6. Oktober 2008, 9C_194/2008, Erw. 3.1; vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, 53/2000, Rz. 316).
2.1.2         Übereinstimmend gehen die Parteien von der Anwendbarkeit von Art. 4ff. VVG aus (Urk. 1 S. 6; Urk. 8 S. 5). Die Beantwortung der Gesundheitsfragen durch den Kläger erfolgte am 25. Mai 2005 (Urk. 2/3), weshalb entgegen dessen Ausführungen (Urk. 12 S. 5) die im Mai 2005 geltenden gesetzlichen Bestimmungen und damit insbesondere aArt. 6 VVG zur Anwendung kommen.
2.2     Gemäss Art. 4 VVG hat der Antragsteller dem Versicherer an Hand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen, soweit und so wie sie ihm beim Vertragsabschluss bekannt sind oder bekannt sein müssen, schriftlich mitzuteilen (Abs. 1). Erheblich sind diejenigen Gefahrstatsachen, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu den vereinbarten Bedingungen abzuschliessen, einen Einfluss auszuüben (Abs. 2). Die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind, werden als erheblich vermutet (Abs. 3). Gefahrstatsachen im Sinne des Art. 4 VVG sind alle Tatsachen, die bei der Beurteilung der Gefahr in Betracht fallen und den Versicherer demzufolge über den Umfang der zu deckenden Gefahr aufklären können; dazu sind nicht nur jene Tatsachen zu rechnen, welche die Gefahr verursachen, sondern auch solche, die bloss einen Rückschluss auf das Vorliegen von Gefahrenursachen gestatten. Die Anzeigepflicht des Antragstellers ist indessen nicht umfassend. Sie beschränkt sich auf die Angabe jener Gefahrstatsachen, nach denen der Versicherer ausdrücklich und unzweideutig gefragt hat; der Antragsteller ist daher ohne entsprechende Fragen nicht verpflichtet, von sich aus über bestehende Gefahren Auskunft zu geben (BGE 134 III 511 Erw. 3.3.2).
2.3     Wann die Anzeigepflicht verletzt ist, beurteilt sich verschuldensunabhängig nach subjektiven und objektiven Kriterien. Der Antragsteller hat dem Versicherer in Beantwortung entsprechender Fragen nicht nur die ihm tatsächlich bekannten (von seinem positiven Wissen erfassten) erheblichen Gefahrstatsachen mitzuteilen, sondern auch diejenigen, die ihm bekannt sein müssen. Damit stellt das Gesetz ein objektives (vom tatsächlichen Wissen des Antragstellers über den konkreten Sachverhalt unabhängiges) Kriterium auf, bei dessen Anwendung jedoch die Umstände des einzelnen Falles, insbesondere die persönlichen Eigenschaften (Intelligenz, Bildungsgrad, Erfahrung) und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, zu berücksichtigen sind. Entscheidend ist somit, ob und inwieweit ein Antragsteller nach seiner Kenntnis der Verhältnisse und gegebenenfalls nach den ihm von fachkundiger Seite erteilten Aufschlüssen eine Frage des Versicherers in guten Treuen verneinen durfte. Er genügt seiner Anzeigepflicht nur, wenn er ausser den ihm ohne Weiteres bekannten Tatsachen auch diejenigen angibt, deren Vorhandensein ihm nicht entgehen kann, wenn er über die Fragen des Versicherers ernsthaft nachdenkt (BGE 134 III 511 Erw. 3.3.3 S. 514 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 4 Abs. 3 VVG wird vermutet, dass die Gefahrstatsachen, auf welche die schriftlichen Fragen des Versicherers "in bestimmter, unzweideutiger Fassung gerichtet sind", erheblich sind. Damit stellt das Gesetz eine widerlegbare Rechtsvermutung für die Erheblichkeit derjenigen Tatsachen auf, über die der Versicherer mit den schriftlichen Fragen Auskunft verlangt. Sinn und Tragweite der gestellten Fragen sind nach denselben Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, wie sie für Verträge gelten, somit nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauensprinzip) sowie unter Berücksichtigung der speziell für den Versicherungsvertrag im Gesetz (Art. 4 Abs. 3 VVG) statuierten Erfordernisse der Bestimmtheit und Unzweideutigkeit der Fragenformulierung. Danach verletzt ein Versicherter die Anzeigepflicht, wenn er eine bestimmte und unzweideutig formulierte Frage zu den bei ihm bestehenden oder vorbestandenen gesundheitlichen Störungen verneint, denen er nach der ihm zumutbaren Sorgfalt Krankheitscharakter beimessen müsste. Hingegen würde es zu weit führen, wenn der Aufnahmebewerber vereinzelt aufgetretene Unpässlichkeiten, die er in guten Treuen als belanglose, vorübergehende Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens betrachten darf und bei der gebotenen Sorgfalt nicht als Erscheinungsformen eines ernsthafteren Leidens beurteilen muss, anzuzeigen verpflichtet wäre. Das Verschweigen derartiger geringfügiger Gesundheitsstörungen begründet keine Verletzung der Anzeigepflicht (BGE 134 III 511 Erw. 3.3.4; Urteil des Bundesgerichts i.S. P. vom 6. März 2009, 9C_671/2008, Erw. 3.2.2).
2.4     Hat der Antragsteller beim Abschluss einer Versicherung eine für ihn erkennbare erhebliche Gefahrstatsache im dargelegten Sinn, nach der er ausdrücklich und in unzweideutiger Art gefragt worden war, unrichtig beantwortet oder verschwiegen, so steht dem Versicherer nach aArt. 6 VVG (in der bis Ende 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) das Recht zu, binnen vier Wochen seit Kenntnis der Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurückzutreten.
3.
3.1         Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob der Kläger zu Recht am 25. Mai 2005 alle Gesundheitsfragen (Urk. 2/3) mit „Nein“ beantwortet hat.
3.2    
3.2.1   Mit Bericht vom 12. November 2007 (Urk. 2/7) diagnostizierte Dr. Y.___, welcher den Kläger seit dem 12. März 2007 behandelte, eine Panikstörung (ICD-10: F41.0) sowie eine ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6) und gab an, Symptome seien seit Jahren, die Panikstörung seit anfangs 2007, bestehend. Der Psychiater führte aus, der Kläger leide seit Eintritt ins Erwachsenenalter an einer ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Symptomatik, an Angespanntheit und Besorgtheit. Er benütze seit Jahren Betablocker. Seit Beginn des Jahres 2007 habe sich das Vollbild von Panikattacken mit Schwindel gezeigt. Bevor er vom Kläger am 12. März 2007 aufgesucht worden sei, seien, weil der Kläger befürchtet habe, einen Herzkreislaufkollaps zu erleiden, internistische Abklärungen durch dessen Hausarzt getätigt worden. Inzwischen habe sich die Psychosomatik weitgehend zurückgebildet, während Ängstlichkeit, Besorgtheit und Vermeidung andauerten. Der Kläger habe die Tätigkeit an Patienten eingestellt und beschäftige sich derzeit mit Verwaltungstätigkeiten, welche ein Pensum von 20 bis 40 % umfassten (Urk. 2/7 S. 1). Dr. Y.___ hielt dafür, vom 12. März bis zum 31. August 2007 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 1. September 2007 eine solche von 80 % bis auf Weiteres bestanden. Ausser Tätigkeiten an Patienten sei dem Kläger jede andere Beschäftigung zumutbar (Urk. 2/7 S. 2).
3.2.2   Dr. Z.___ berichtete am 19. Dezember 2007 (Urk. 2/9) zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers, am 23. August 2002 (Diagnose einer latenten Hyperthyreose) und am 29. August 2003 (Diagnose einer kleinen Inguinalhernie) seien ärztliche Untersuchungen erfolgt. In den Jahren 2003, 2004 und 2005 sei der Kläger einzig zur Grippeimpfung, letztmals am 28. Oktober 2005, erschienen. Anlässlich dieser Konsultationen habe der Kläger nicht an einer Gesundheitsstörung gelitten. Ebenso wenig sei der Eindruck entstanden, dass eine Panikstörung vorliegen könnte. Der Hausarzt ergänzte, die Medikation mit dem Betablocker Inderal 40 sei wegen eines leichten Tremors, welcher den Kläger bei der Feinarbeit als Zahnarzt gestört habe, thematisiert worden.
3.2.3   Zu Händen des ärztlichen Dienstes der AXA Winterthur Leben hielt Dr. Y.___ am 21. Dezember 2007 (Urk. 2/8) fest, die erste Panikattacke des Klägers sei am 7. Februar 2007 aufgetreten, jedoch nicht als solche diagnostiziert worden. Erst nach verschiedenen medizinischen Abklärungen habe die aktuelle Diagnose der Panikstörung gestellt werden können, infolge dessen der Kläger an ihn, Dr. Y.___, überwiesen worden sei. Damit bestehe erst seit März 2007 Kenntnis von der genannten Diagnose. Bei der im ärztlichen Zeugnis vom 12. November 2007 erwähnten ängstlich-vermeidenden und selbstunsicheren Symptomatik handle es sich um akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne Krankheitswert. Der Kläger habe sich denn auch nie als krank betrachtet. Bis März 2007 hätten weder psychiatrische Abklärungen noch Behandlungen stattgefunden.
3.2.4         Gegenüber dem von der IV-Stelle beauftragten psychiatrischen Gutachter Dr.  A.___ führte der Kläger am 14. Oktober 2008 aus (Gutachten vom 20. Oktober 2008, Urk. 16/1), er könne nicht mehr an Patienten arbeiten, da immer wieder Unsicherheiten und Angstgefühle aufträten, wobei er mit den Händen zu zittern beginne. Diese Situationen seien unberechenbar und träten jederzeit auf. Er leide dann unter verstärkten Herzschlägen, Schweissausbrüchen, Schwindelgefühlen sowie Depersonalisationserscheinungen und könne sich nicht mehr richtig konzentrieren. Das Ganze habe mit diffusen Beschwerden wie Schwindelbeschwerden und Herzklopfen begonnen. Nach verschiedenen Abklärungen habe ein Psychiater festgestellt, dass er unter Panikattacken leide. Ein weiterer Psychiater, den er später aufgesucht habe, habe leider beschrieben, dass der Kläger schon seit Jahren ängstlich und vermeidend sei, was eigentlich nicht stimme. Schliesslich führte der Kläger aus, er versuche, die Ängste, welche im Prinzip jeden Tag auftreten würden, anzugehen. Retrospektiv betrachtet habe er vielleicht schon in der Vergangenheit ab und zu kleinere derartige Attacken erlitten, indem er unter Schwindelgefühlen oder Depersonalisationserscheinungen gelitten habe, doch seien diese vielleicht alle paar Jahre einmal aufgetreten, aufgrund dessen er der Sache keine grosse Beachtung geschenkt habe. Ein essentieller Tremor sei schon seit Jahren bekannt, weshalb er lange Inderal genommen habe, um die eher feine Tätigkeit als Zahnarzt durchführen zu können. Das Medikament Inderal habe er nicht gegen Ängste eingenommen. Am 7. Februar 2007 habe er dann erstmals massiv unter Beschwerden (massiver Tremor und Angstzustände) gelitten (Urk. 16/1 S. 3).
         Der Gutachter hielt dafür, es sei möglich, dass der Kläger eine neurotische Hintergrundsproblematik aufweise, welche sich durch dessen Kindheit begründen lasse. Eine genauere Exploration habe die von Dr. Y.___ genannte ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung aber nicht bestätigt. Relevante Belastungen in den letzten Jahren seien höchstens insofern zu finden, als der Kläger durch die eigene Praxis unter hohem Druck gestanden habe (Urk. 6/1 S. 5). Des Weiteren habe er im Jahre 2005 mit seiner Partnerin ein Haus gekauft, wodurch ihm auch finanzielle Verpflichtungen erwachsen seien. Es sei möglich, dass in diesem Rahmen die Panikstörung entstanden sei. Dabei bleibe aber zu erwähnen, dass Panikstörungen oft ohne erkennbaren Grund aufträten (Urk. 6/1 S. 6). Dr. A.___ erklärte, die Panikstörung wirke sich beim Kläger tatsächlich beeinträchtigend aus; einerseits aufgrund des starken Tremors, andererseits weil er in solchen Momenten nicht mehr klar denken und sich nicht mehr adäquat verhalten könne. Damit sei nachvollziehbar, dass der Kläger die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausführen könne. Seit Februar 2007 sei damit von einer zumindest 80%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Kieferorthopäde auszugehen. Eine alternative Tätigkeit sollte im Umfang von 70 % möglich sein.
3.3     Aus den Akten erhellt, dass der Kläger seit Jahren an einem Tremor leidet und über Jahre hinweg den Betablocker Inderal 40 (rezeptpflichtig) verwendete, um seiner Tätigkeit als Kieferorthopäde ungestört nachgehen zu können (Erw. 3.2.1-3). Bereits der Umstand, dass der Kläger im Mai 2005 unter jahrelanger und damit regelmässiger Medikation mit Inderal stand - was er letztlich auch eingestand (Urk. 12 S. 4) -, hätte von ihm bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen deklariert werden müssen. Die entsprechende Frage (Urk. 2/3 Frage 3 "Benötigen Sie regelmässig Medikamente ...?" ) ist klar formuliert und lässt keinen Beurteilungsspielraum offen. Damit liegt, was diesen Punkt betrifft, eine Verletzung der Anzeigepflicht vor (vgl. auch BSV, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, 49/2000, Rz. 298). Was der Kläger dagegen vorbringt (Erw. 1.1), betrifft den Rücktritt vom Vertrag und vermag daran nichts zu ändern. Für die Zulässigkeit eines Vertragsrücktrittes war gemäss der bis Ende Dezember 2005 gültigen Fassung des Art. 6 VVG kein Kausalzusammenhang zwischen der nicht oder nicht richtig angezeigten Gefahrstatsache und der später eingetretenen Beeinträchtigung erforderlich (Erw. 2.4).
3.4     Eine Verletzung der Anzeigepflicht ergibt sich auch aus der negativen Beantwortung der Frage 4. Zwar ist die Fragestellung - „Hatten Sie in den letzten 5 Jahren Herz- oder Kreislaufstörungen, ..., depressive oder nervöse Störungen, ..., oder andere hier nicht aufgeführte Krankheiten oder Störungen?“ (Urk. 2/3) - relativ umfassend und weit formuliert. Dennoch wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den klarerweise seit Jahren vorliegenden Tremor offenzulegen, wurde mittels der Frage 4 doch ausdrücklich nach dem Vorhandensein nervöser Störungen gefragt. Dass der Kläger den von Dr. Z.___ als leicht bezeichneten Tremor als belanglose und vorübergehende Beeinträchtigung betrachten durfte (vgl. Erw. 2.3), kann weder mit Blick auf die medizinische Ausbildung des Klägers noch vor dem Hintergrund der aufliegenden Akten ernsthaft behauptet werden. Im Gegenteil ist aktenkundig, dass der Kläger zur Ausübung seiner Berufstätigkeit über Jahre auf das Medikament Inderal angewiesen war. Seinen Tremor - welcher Genese auch immer - als belanglos zu bezeichnen, wäre damit verfehlt. Demzufolge wäre der Kläger, selbst wenn er sich subjektiv als gesund betrachtete, zumindest aus objektiver Sicht verpflichtet gewesen, den vorbestehenden Tremor unter der Frage 4 anzuzeigen.
3.5     Endlich drängt sich die Frage auf, ob die Frage 4 vom Kläger nicht auch in Bezug auf psychische Beeinträchtigungen hätte bejaht werden müssen, führte Dr. Y.___ doch aus, Symptome der von ihm genannten Diagnosen bestünden schon seit Jahren (Erw. 3.2.1). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121  V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis). Auch wenn in der Folge der behandelnde Psychiater präzisierte, der Kläger kenne die Diagnose der Panikattacken erst seit März 2007 und den aufgezeigten Persönlichkeitszügen komme kein Krankheitswert zu, vermag dies die früheren Aussagen von Dr. Y.___ nicht in Frage zu stellen. Augenfällig ist nämlich vielmehr, dass der Kläger insbesondere aufgrund eines starken Tremors in seiner bisherigen Tätigkeit als Kieferorthopäde arbeitsunfähig ist (Erw. 3.2.4), ein (essentieller) Tremor aber bereits seit Jahren bekannt war. Dazu, ob und allenfalls wie sich der durch die Panikattacken manifestierte Tremor vom bereits jahrelang bekannten Tremor unterscheidet, ist den ärztlichen Unterlagen kein Hinweis zu entnehmen. Mit Blick auf die Aktenlage und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Inderal von der Arzneimittelbehörde nicht nur zur Behandlung von essentiellem Tremor, sondern auch zur Therapie von Angst zugelassen ist (vgl. www.kompendium.ch) und der Kläger im Weiteren eingeräumt hatte, er habe vielleicht schon in der Vergangenheit an kleineren derartigen Attacken gelitten (Erw. 3.2.4), ist sein Vorbringen, die Medikation mit Inderal habe mit der Panikstörung offensichtlich nichts zu tun (Erw. 1.1), mehr als fraglich. Ist vorliegend unerheblich, ob bereits vor der Beantwortung der von der Beklagten gestellten Fragen bestehende gesundheitliche Beschwerden mit dem späteren Eintritt der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu tun haben (Erw. 3.3), so kann offen bleiben und ändert am Ausgang des Verfahrens nichts, ob der Kläger auch hinsichtlich dieses Punktes seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.
3.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht sowohl in Bezug auf die Frage 3 als auch auf die Frage 4 nicht nachgekommen ist.

4.
4.1     Steht nach Gesagtem fest, dass der Kläger eine Anzeigepflichtverletzung begangen hat, so war die Beklagte berechtigt, gestützt auf Art. 6 VVG (Erw. 2.4) vom Vorsorgevertrag mit dem Kläger zurückzutreten. Bereits ausgeführt wurde, dass ein Zusammenhang zwischen der Anzeigepflichtverletzung und einer danach eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigung gemäss anwendbarer Gesetzesnorm nicht erforderlich ist (Erw. 3.3).
4.2     Die Beklagte erhielt durch das Schreiben des Rückversicherers vom 23. November 2007 (Urk. 2/4) Kenntnis von einer möglichen Anzeigepflichtverletzung. Am 26. November 2007 orientierte sie den Kläger dahingehend, dass der Versicherungsschutz nur mit einem Vorbehalt gewährt werde. Sollte der Kläger damit nicht einverstanden sein, so trete sie gestützt auf Art. 6 VVG zurück (Urk. 2/5). Dass die Beklagte den ursprünglichen Vertrag so oder anders nicht aufrechterhalten würde, ging aus diesem Schreiben klar und unmissverständlich hervor. Das Angebot, den Versicherungsschutz unter Aufnahme eines Vorbehaltes zu gewähren, ändert daran nichts, ging doch selbst der Rechtsvertreter des Klägers in seinem Schreiben vom 11. Februar 2008 davon aus, ein Rücktritt sei erfolgt, wenngleich er diesen als nicht haltbar erachtete (Urk. 2/13). Damit ist der Rücktritt frist- und formgerecht erfolgt, weshalb die Beklagte zu Recht Ansprüche des Klägers aus freiwilliger beruflicher Vorsorge verneint hat.
         Die Klage ist demnach abzuweisen.

5.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher und Notar Franz Müller
- Pro Medico Stiftung
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).