Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00044
BV.2008.00044

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 16. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Klägerin



gegen



Valitas Sammelstiftung BVG
Postfach
8026 Zürich
Beklagte


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1955, war seit dem 1. Mai 1980 bei der Bank Y.___ als Personalchefin tätig und damit bei der Personalstiftung der Bank Y.___ vorsorgeversichert (Urk. 1). Gemäss ihren Angaben erkrankte sie im Oktober 2003, worauf das Arbeitsverhältnis im Juni 2004 per Dezember 2004 gekündigt worden war (Urk. 1). Basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % richtete die SwissLife, Schweizerische Lebensversicherungs- und Rentenanstalt, im Auftrage der Personalstiftung der Bank Y.___ ab Oktober 2005 eine Invalidenrente mit vorschüssiger vierteljährlicher Auszahlung aus (Urk. 2/2-3). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 (Urk. 2/4) teilte die Personalstiftung der Bank Y.___ ihren Rentenbezügern mit, die berufliche Vorsorge werde neu ausgerichtet und dazu an die Valitas Sammelstiftung BVG, Zürich, (nachfolgend: Valitas) übertragen, wobei die versicherungstechnischen Risiken der Valitas von der Schweizerischen Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft gedeckt würden.
         Nach verschiedenen Beanstandungen durch die Versicherte (Urk. 2/A, 2/6, 2/12) sowie einem Gespräch, an welchem unter anderem auch Z.___ vom Amt für berufliche Vorsorge beteiligt war (Urk. 2/14), und nachdem ihre Rente ab April 2008 nicht mehr vierteljährlich im voraus ausgerichtet worden war (Urk. 6/5), gelangte X.___ mit dem Hinweis, es sei zugesichert worden, dass die bisherigen Renten 1:1 übernommen würden, an ihre Pensionskasse mit dem Begehren um quartalsweise und vorschüssige Ausrichtung der Rente (Urk. 2/6). Mit E-Mail vom 7. April 2008 (Urk. 6/4) wurde ihr mitgeteilt, sowohl das Reglement der Personalstiftung der Bank Y.___ als auch jenes der Valitas sähen eine Auszahlung der Renten in monatlichen Raten vor (Urk. 6/4-5).

2.       Am 15. Mai 2008 erhob X.___ Klage gegen die Personalstiftung der Bank Y.___ mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3):
         „Die Beklagte hat der Klägerin die Rente wie bis anhin vorschüssig und vierteljährlich auszurichten. Die für das zweite Quartal 2008 noch nicht ausbezahlte Rente ist unverzüglich inkl. Verzugszins seit dem 1. April 2008 zu überweisen gemäss dem vom 1. Januar 2000 gültigen Reglement (Urkunde 1).
           Die Beklagte hat der Klägerin sämtliche im Protokoll vom 9. November 2009 [richtig: 2007] (Urkunde 14) erwähnten Unterlagen inskünftig ohne erneute Mahnung fristgerecht und korrekt zuzustellen.
           Die Verzinsung der Sparbeiträge für die Jahre 2005, 2006 und 2007 hat gemäss dem aus dem Jahre 2000 gültigen Reglement zu erfolgen (Urkunde 1).
           Die mit Datum vom 28. November 2007 zugestellten Bestätigungen (Urkunden 11a, b, c) sind wie in früheren Jahren korrekt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmereinlagen aufzuteilen (analog Urkunde 10b).
           Die Beklagte wird aufgefordert, der Klägerin einen neuen Versicherungsausweis (Urkunde 9) mit richtigen Angaben zu erstellen: Tochter hat nicht seit dem 1. Mai 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern wie die Klägerin seit dem 1. Oktober 2005. Der Anspruch der Rente endet am 1. Juni 2015 resp. nach Abschluss der Ausbildung spätestens mit 25 Jahren.
           Das Pensionierungsalter der Klägerin ist auf 62 Jahre zu korrigieren (Urkunde 7) (oder 64 Jahre gemäss neuem Recht). Falsch ist auf jeden Fall 63.
           Aufgrund von voraussichtlich erneuten Versicherungs- und Verwaltungswechseln hat die Beklagte der Klägerin korrekte Daten in Bezug auf Versicherungsleistungen, Pensionierungsalter und rechtsgültige Reglemente zu liefern und diese Informationen auch einem allfälligen neuen Versicherer mitzuteilen.
           Es ist festzustellen, dass als Grundlage das Reglement aus dem Jahre 2000 Gültigkeit hat und im Einzelnen zu spezifizieren, welche Änderungen allenfalls eine Reglementsänderung nach sich ziehen würde.
           Die Beklagte hat die in Aussicht gestellte Überprüfung des überobligatorischen Teils der Rente rückwirkend per 1. Januar 2008 (Urkunde 13) dem Stiftungsrat zur Überprüfung vorzulegen. Eine allfällige negative Entscheidung ist rechtskräftig zu begründen.
           Der Klägerin ist eine Prozessentschädigung zuzusprechen.“
         Mit Klageantwort vom 19. Juni 2008 (Urk. 5) schloss die Personalstiftung der Bank Y.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-21). Mit Replik vom 15. Juli 2008 (Urk. 9) beziehungsweise Duplik vom 27. August 2008 (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Nachdem mit Verfügung vom 28. August 2008 (Urk. 15) der Schriftenwechsel geschlossen worden war, teilte die Klägerin am 19. Februar 2009 mit, für das Jahr 2008 sei die Rente der Teuerung angepasst worden. Demnach sei (diesbezüglich) nur noch die Anpassung im überobligatorischen Bereich strittig (Urk. 17). Im Weiteren reichte sie das Schreiben der Personalstiftung der Bank Y.___ vom 11. Februar 2009 zu den Akten, aus welchem sich ergibt, dass die Übernahme der Vorsorgestiftung durch die Valitas vom Amt für berufliche Vorsorge genehmigt worden ist, weshalb die Personalstiftung der Bank Y.___ aufgehoben und rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 im kantonalen Register für berufliche Vorsorge gestrichen werde (Urk. 18/4; vgl. auch Handelregisterauszug, Urk. 19).
         Damit ist nicht mehr die Personalstiftung der Bank Y.___ Beklagte, sondern die Valitas Sammelstiftung BVG, was zur entsprechenden Modifizierung des Rubrums von Amtes wegen führte.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Klägerin begründete ihre Klage im Wesentlichen damit, dass die neue Personalvorsorgestiftung, die Valitas, zugesichert habe, die Renten würden 1:1 von der bisherigen Personalvorsorgestiftung übernommen (Urk. 1 S. 1). Durch die monatliche - anstelle der vierteljährlichen - Auszahlung erleide sie einen Zinsverlust, welcher bis zu ihrer Pensionierung mehrere tausend Franken ausmache. Zudem würden ihr auch insofern Zinsen entgehen, als der Sparbeitrag für das laufende Jahr nicht mehr verzinst werde. Endlich sei ihr Antrag auf Erhöhung des überobligatorischen Teils ihrer Rente immer noch nicht behandelt worden (Urk. 1 S. 2). Schliesslich erwiesen sich die von der Beklagten beigebrachten Ausweise und Bestätigungen mehrfach als fehlerhaft (Urk. 9). Ergänzend brachte die Klägerin vor, der obligatorische Teil ihrer Rente sei für das Jahr 2008 der Teuerung angepasst worden, weshalb diesbezüglich nur noch die Anpassung des überobligatorischen Rententeils strittig sei (Urk. 17).
1.2     Demgegenüber führte die Beklagte aus, sie sei ihren Pflichten bezüglich Informationen und Unterlagen jederzeit ausnahmslos nachgekommen (Urk. 5 S. 2). Was die vorschüssige und quartalsweise Ausrichtung der Invalidenrente betreffe, so sehe weder das Reglement der Valitas noch das Gesetz eine solche vor. Auch das bis Ende 2007 gültige Vorsorgereglement habe die Auszahlung in monatlichen Raten genannt. Die vierteljährliche Ausrichtung an die Klägerin würde ein Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung darstellen. Endlich könne sich die Klägerin für die quartalsweise Auszahlung auch nicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen, beziehe sich eine solche Garantie doch nur auf den Anspruch, welcher sich aus einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift ergebe (Urk. 5 S. 3). Im Weiteren entspreche es dem Vorsorgereglement, Gesetz und Praxis, dass die (laufenden) Sparbeiträge nicht verzinst würden (Urk. 5 S. 4). Die diesbezügliche bis zum Jahre 2005 vorgenommene Verzinsung sei im Sinne einer freiwilligen Leistungsverbesserung erfolgt (Urk. 5 S. 3). Verfüge die Beklagte nunmehr über keine freien Mittel, so fehle es an der Voraussetzung für die Ausrichtung freiwilliger Leistungsverbesserungen (Urk. 5 S. 5). Endlich erfüllten die Kontoauszüge für die Jahre 2005 bis 2007 sowohl die reglementarischen als auch die gesetzlichen Bestimmungen. Unter Verweis auf das bis Ende des Jahres 2004 gültige AHV-Rentenalter für Frauen von 63 Jahren erklärte die Beklagte, das Rentenende auf dem Versicherungsblatt der Valitas sei für die Klägerin mit 30. September 2018 korrekt ausgewiesen worden. Der Rentenbeginn, welcher die Tochter der Klägerin betreffe, sei korrigiert und der neue Versicherungsausweis der Klägerin zugestellt worden (Urk. 5 S. 4).

2.
2.1     Zentraler Streitpunkt und für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens entscheidend ist die Frage, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass ihre Rente in vierteljährlichen vorschüssigen Teilbeträgen ausbezahlt wird.
2.2    
2.2.1   Gemäss Art. 8 Abs. 2 des vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 (vgl. Urk. 6/10) gültigen Vorsorgereglementes der Personalstiftung der Bank Y.___ wurden - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - die nach diesem Reglement vorgesehenen jährlichen Renten in vierteljährlichen vorschüssigen Teilbeträgen ausbezahlt (Urk. 2/1 S. 9). Art. 28 desselben Reglementes enthält einen Abänderungsvorbehalt, wobei bereits erworbene Ansprüche der Bezugsberechtigten durch Reglementsänderungen nicht mehr berührt werden (Urk. 2/1 S. 30).
2.2.2   Demgegenüber sieht das ab dem 1. Januar 2007 gültige Reglement die Auszahlung der laufenden Renten in monatlichen Raten vor (Art. 28 Abs. 2; Urk. 6/10 S. 20). Änderungen des Reglementes im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und des Stiftungszweckes können vom Stiftungsrat vorgenommen werden, wobei die erworbenen Ansprüche der versicherten Personen und Rentner in jedem Fall gewahrt bleiben (Art. 37 Abs. 3). In Bezug auf bereits eingetretene Vorsorgefälle hält die Übergangsbestimmung (Art. 38) fest, dass bei Vorsorgefällen, die vor dem Inkrafttreten des Reglementes eingetreten sind, die laufenden Renten unverändert weiter ausbezahlt werden. Als eingetretener Vorsorgefall gilt der Todestag bzw. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität oder zum Tod führt. Für alle neuen Vorsorgefälle, zu denen auch neue Ereignisse bei bisherigen Rentenbezügern - insbesondere die Ablösung der Invalidenrente durch die Altersrente - zählen, ist das vorliegende (ab 1. Januar 2007 gültige) Reglement anwendbar (Art. 38 Abs. 1; Urk. 6/10 S. 24).
2.2.3   Durch den Anschluss der Personalstiftung der Bank Y.___ an die Valitas per 1. Januar 2008 hat erneut eine Änderung des Vorsorgereglementes stattgefunden. Gemäss dessen Bestimmungen werden fällige Renten in der Regel monatlich ausbezahlt (Art. 16 Abs. 1, Urk. 6/21 S. 14). Auch hier garantieren die Übergangsbestimmungen die Wahrung wohlerworbener Rechte der versicherten Personen. Bereits laufende Renten werden durch Änderungen nicht tangiert (Art. 85 Ziff. 2, 2. Satz; Urk. 6/21 S. 46).
2.3     Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 BVG). Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, gelten gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG die in dieser Bestimmung aufgezählten Vorschriften. Dies bedeutet indessen nicht, dass Vorsorgeeinrichtungen, die über das Obligatorium hinausgehende Leistungen erbringen (umhüllende Vorsorgeeinrichtungen), in der weitergehenden Vorsorge nur die in diesem Absatz ausdrücklich vorbehaltenen Vorschriften des BVG zu beachten hätten. Vielmehr sind sie von Verfassungs wegen auch an die Grundsätze der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und der Verhältnismässigkeit gebunden (BGE 130 V 376 Erw. 6.4 mit Hinweisen).
2.4     Wohlerworbene Rechte der Versicherten dürfen nicht geschmälert werden. Grundsätzlich gelten die sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rechte als wohlerworben. Wohlerworbene Rechte können weiter auch dann vorliegen, wenn Ansprüche ihren Grund in Umständen haben, die nach Treu und Glauben zu respektieren sind, wie dies vornehmlich bei besonders qualifizierten Zusicherungen im Einzelfall zutreffen kann. Weiter ist davon auszugehen, dass die laufenden Renten in ihrem Umfange geschützt, damit wohlerworben sind und nach Erfüllung aller Leistungsvoraussetzungen grundsätzlich nicht mehr verändert werden können (BGE 117 V 227 f. Erw. 5b; SZS 1996 S. 151 ff. Erw. 2b; SZS 1994 S. 373 ff. Erw. 4a und 6b; Walser, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Basel 2007, Rz 84 mit Hinweisen). Die Garantie der wohlerworbenen Rechte gewährt in der weitergehenden Vorsorge, dass das für den Versicherten im Hinblick auf künftige Leistungen bereits angesparte Kapital nicht zweckentfremdet wird (Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz 1349 mit Hinweis).
2.5     Die Auslegung eines Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 122 V 146 Erw. 4c; BGE 132 V 149 Erw. 5). Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 116 V 222 Erw. 2; SZS 1995 S. 51 und 1994 S. 205 Erw. 3c; zu den Auslegungsregeln vgl. ferner Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Bern 1996, Nr. 1580 ff., 1605 ff.). Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (Kramer, Berner Kommentar, Bd. VI/1, N. 42 zu Art. 18 OR). Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 120 V 452 Erw. 5a, 119 II 373 Erw. 4b mit Hinweisen; Jäggi/Gauch, Zürcher Kommentar, Bd. V/1b, N. 451 ff. zu Art. 18 OR).

3.
3.1     Die Klägerin leitet insbesondere aus der Zusicherung der Beklagten an die Rentenbezüger, bisher ausgerichtete Renten würden 1:1 übernommen (Urk. 2/4), einen Anspruch auf quartalsweise und vorschüssige Auszahlung ihrer Rentenbetreffnisse ab (Erw. 1.1).
         Ob die Rente abweichend von der gesetzlichen Vorschrift, welche eine monatliche Auszahlung vorsieht (Art. 38 BVG), ausgerichtet wird, bestimmt sich alleine nach dem anwendbaren Reglement. Zwar ist zutreffend, dass bei der Festsetzung von Invalidenleistungen grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend sind, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten (BGE 122 V 319 Erw. 3c, 121 V 97). Dennoch muss es der Vorsorgestiftung unbenommen sein, einzelne Modalitäten auf dem Weg der Reglementsänderung neu zu ordnen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 19. Januar 2007, B 82/06, Erw. 2.1). Nötig dafür ist einzig ein entsprechender Abänderungsvorbehalt. Ein solcher ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 des im Jahre 2000 gültig gewesenen Reglementes (Erw. 2.2.1). So sah denn das ab 1. Januar 2007 anwendbare Reglement eine Auszahlung in monatlichen Raten vor (Art. 28 Abs. 2; Erw. 2.2.2). Dass es nicht die Meinung der Parteien gewesen sein kann, die früheren Auszahlungsmodalitäten zu übernehmen, ergibt sich aus der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (Erw. 2.5) der übergangsrechtlichen Vorschrift (Art. 38. Abs. 1), welche eine unveränderte Weiterauszahlung der laufenden Renten zusicherte. Das bisherige Reglement garantierte nämlich einzig, bereits erworbene Ansprüche würden von einer Reglementsänderung nicht berührt (Erw. 2.2.1). Ebenso schrieb das ab dem 1. Januar 2007 gültige Reglement den Bestandesschutz bereits erworbener Ansprüche fest (Art. 37 Abs. 3, Erw. 2.2.2). Dass die Auszahlungsmodalität bereits bestehender Renten durch die Änderung nicht berührt würde, hat im Wortlaut keinen Niederschlag gefunden. Präzisierend wurde demgegenüber in übergangsrechtlicher Hinsicht festgehalten, neue Ereignisse würden zur Anwendung des ab 1. Januar 2007 gültigen Reglementes führen (Art. 38 Abs. 1, Erw. 2.2.2). Gelten grundsätzlich nur sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergebende Rechte als wohlerworben (Erw. 2.4), und ist schliesslich davon auszugehen, dass einzig der Umfang der laufenden Renten als wohlerworben und damit als geschützt zu gelten hat (Walser, s.o., Rz 84; Erw. 2.4), so hat unter Zugrundelegung des Vertrauensprinzipes nur der Bestand des Rentenanspruchs als solcher von der Übergangsregelung als erfasst zu gelten, währenddem die Auszahlungsmodalität der Abänderbarkeit unterliegt. Diese Lösung ist denn auch sachgerecht, wären unterschiedliche Zahlungsmodalitäten einerseits administrativ nicht zumutbar, und erscheint andererseits der durch die monatliche Auszahlung erwachsende Zinsverlust als durchaus verkraftbar. Endlich entspricht die Regelung der gesetzlichen (Mindest)Vorschrift (Art. 38 BVG). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des ab dem 1. Januar 2008 gültigen Vorsorgereglementes der Valitas. Auch diese hält fest, wohlerworbene Rechte würden gewahrt und bereits laufende Renten durch Reglementsänderungen nicht tangiert (Art. 85; Urk. 6/21 S. 46). Dessen Art. 16 Ziff. 1 sieht schliesslich ebenso eine monatliche Auszahlung fälliger Renten vor (Urk. 6/21 S. 14).
         Es ergibt sich, dass die monatliche Ausrichtung der Rente durch die Beklagte nicht zu beanstanden ist.
         Daran ändert auch nichts, dass die SwissLife, welche für die Personalstiftung der Bank Y.___ die Rentenauszahlungen vornahm, diese auch noch im Jahre 2007 entgegen der neuen reglementarischen Bestimmung vierteljährlich und vorschüssig entrichtete. Weder das Schreiben der Personalstiftung der Bank Y.___ vom 27. Dezember 2007 (Urk. 2/4) noch der Hinweis der SwissLife, die Überweisung der Rente erfolge vierteljährlich und im Voraus (Urk. 2/2), sind zudem als qualifizierte Zusicherungen zu werten. Ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung dieses Auszahlungsmodus wurde damit nicht begründet (vgl. Erw. 2.4).
         Die Klage ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.2     Bleibt nach Gesagtem einzig der Rentenanspruch als solcher gewahrt, so ist für die Beurteilung der weiteren Belange seit dem 1. Januar 2008 das Vorsorgereglement der Valitas anwendbar. Dessen Art. 15 (bis zum 31. Dezember 2007 Art. 34 Abs. 3 und 4 des ab 1. Januar 2007 gültigen Reglementes, Urk. 6/10 S. 22) sowie Art. 86b BVG und Art. 48c der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) bzw. Art. 11 BVV 2 regeln die Information der versicherten Personen und die Führung der individuellen Alterskonti. Für weitergehende Regelungen verbleibt kein Raum. Das Begehren der Klägerin, die von ihr bezeichneten Unterlagen seien inskünftig ohne Mahnung fristgerecht und korrekt zuzustellen, ist demzufolge abzuweisen.
3.3     Schliesslich ist auch das Begehren der Klägerin um Verzinsung der Sparbeiträge für die Jahre 2005 bis 2007 abzuweisen, sah doch weder das bis zum 31. Dezember 2006 noch das bis zum 31. Dezember 2007 gültige Regelement eine Verzinsung laufender Sparbeiträge vor. Beide Reglemente beschränkten sich auf die gesetzliche Regelung (Art. 11 Abs. 2 BVV 2), gemäss welcher der Zins auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des Kalenderjahres dem Sparkapital gutgeschrieben wird (vgl. Art. 11 Abs. 2 des bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Vorsorgereglementes Urk. 2/1 S. 14; Art. 8 Abs. 7 des ab 1. Januar 2007 gültigen Vorsorgereglementes, Urk. 6/10 S. 6).
3.4     Die weiteren Vorbringen der Klägerin in Bezug auf die Versicherungsausweise stossen ebenfalls ins Leere, kommt Versicherungsbescheinigungen praxisgemäss doch reiner Informationscharakter und nicht konstitutive Wirkung zu (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. L. vom 21. November 2002, B 78/00, Erw. 3 am Ende mit Hinweis auf SVR 2002 BVG Nr. 12 S. 42 Erw. 3). Im Übrigen handelt es sich, wie beim Antrag, es sei festzustellen, dass das Reglement aus dem Jahre 2000 Gültigkeit habe, sowie beim Begehren, das Pensionierungsalter der Klägerin sei auf 62 bzw. 64 Jahre festzusetzen, um ein Feststellungsbegehren. Stehen dafür (im Fälligkeits-Zeitpunkt) Leistungsklagen offen, so fehlt es derzeit ohnehin an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin, weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist.
3.5     Endlich läge es in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, Massnahmen zu ergreifen, käme die Beklagte den Vorschriften von Art. 36 Abs. 2 und 3 BVG nicht rechtsgenüglich nach. Auf das Begehren der Klägerin um Überprüfung des überobligatorischen Teils der Rente ist damit nicht einzutreten.

4.       Zusammenfassend ist die Klage abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.       Art. 73 Abs. 2 BVG schliesst einen Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht aus. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz/OG) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).



Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Valitas Sammelstiftung BVG, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und 18/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).