BV.2008.00045
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretärin Philipp
Urteil vom 20. Januar 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Kanton Zürich
Beklagter
vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich
Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
Tödistrasse 17, Postfach 2643, 8022 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, arbeitet seit dem Jahre 1991 als Pflegefachfrau am Spital Y.___, bis Ende Mai 2003 mit einem Pensum von 60 % (Urk. 14/5 S. 7), danach mit einem solchen zu 70 % (Urk. 14/9), und ist damit bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) berufsvorsorgeversichert (Urk. 14/9). Am 17. Dezember 2003 musste sie sich einer Diskushernienoperation unterziehen und war in der Folge voll- bzw. teilarbeitsunfähig (Urk. 14/5 S. 2). Eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. Z.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, am 16. August 2004 (Bericht vom 18. August 2004, Urk. 14/5) ergab, dass noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % eines Vollpensums bestehe, die Aufnahme des bisherigen Pensums von 70 % ab dem 1. Oktober 2004 aber möglich erscheine (Urk. 14/5 S. 9).
1.2 Nachdem X.___ ab Oktober 2004 wieder ihr ursprüngliches Pensum von 70 % aufgenommen hatte, der behandelnde Rheumatologe, PD Dr. med. A.___, Rheumaerkrankungen FMH, indes am 2. Oktober 2006 dafürhielt, die bisherige Tätigkeit sei der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar (vgl. Urk. 10/5 S. 3), erfolgte am 1. November 2006 eine Nachuntersuchung durch Dr. Z.___ (Bericht vom 27. November 2006, Urk. 10/5). Die Vertrauensärztin der BVK attestierte im Sinne einer Übergangslösung eine Berufsinvalidität von 50 % (von 100 %), befristet für ein Jahr (Urk. 10/5 S. 6). Am 5. Dezember 2006 informierte die BVK die Arbeitgeberin der Versicherten über die vertrauensärztliche Untersuchung und bat um eine Teilentlassung sowie Neueinstellung von X.___ mit einem Pensum von 50 %. Zudem teilte sie mit, es liege eine Berufsunfähigkeit von weniger als 25 % vor, weshalb nach § 20 der Versicherungsstatuten kein Anspruch auf Invalidenleistungen der BVK bestehe (Urk. 14/8). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2007 löste das Y.___ das Anstellungsverhältnis von X.___ per 1. Dezember 2007 invaliditätsbedingt zu 20 % auf und bestätigte bei im Übrigen unveränderten Anstellungsbedingungen einen Beschäftigungsgrad von 50 % (Urk. 2/2). Am 24. April 2008 hielt die BVK an ihrer Einschätzung, es bestehe weder Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen noch aus der weitergehenden Vorsorge, fest (Urk. 2/3).
2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2008 liess X.___ durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann Klage erheben und beantragen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr eine Rente auszubezahlen (Urk. 1).
Der Kanton Zürich, vertreten durch die BVK und diese vertreten durch Fürsprecherin Cordula E. Niklaus, beantragte in der Klageanwort vom 22. September 2008 die Abweisung der Klage (Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. September 2008 (Urk. 11) dazu aufgefordert, reichte der Beklagte am 24. Oktober 2008 (Urk. 13) die vollständigen Akten und anwendbaren Statuten ein (Urk. 14/1-10).
3. Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist.
Im Rahmen von Art. 6 BVG und - mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge - von Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit) steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff und/oder das versicherte Risiko (bereits im obligatorischen Bereich) abweichend von Art. 23 BVG zu definieren (SZS 1997 S. 557 ff. Erw. 4a, BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Allerdings verfügen sie bei der Interpretation des in ihren Urkunden, Statuten oder Reglementen verwendeten Invaliditätsbegriffs nicht über freies Ermessen, sondern haben darauf abzustellen, was in anderen Gebieten der Sozialversicherung oder nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen darunter verstanden wird, und sich an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Während die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge jedenfalls die Mindestvorschrift des Art. 23 BVG zu beachten haben (Art. 6 BVG), gilt diese Bestimmung einschliesslich der hierzu ergangenen Rechtsprechung im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten bezüglich des massgebenden Invaliditätsbegriffs oder versicherten Risikos nichts Abweichendes vorsehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Mai 2005 i.S. L., B 33/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen).
1.2 Die Statuten der BVK (in der seit dem 1. Januar 2000 gültigen Fassung) sehen in § 19 eine sogenannte Berufsinvalidenrente vor. Darauf Anspruch haben Personen, welche vor Vollendung des 63. Altersjahres wegen Krankheit oder Unfall für die bisherige Berufstätigkeit invalid geworden sind. Sie wird längstens für zwei Jahre ausgerichtet. Für über 50-jährige Personen entfällt die zweijährige Befristung, die Rente wird jedoch längstens bis zum 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 1). Über das Vorhandensein und den Grad der Berufsinvalidität wird aufgrund einer Untersuchung durch einen Vertrauensarzt der Versicherungskasse entschieden (Abs. 2).
1.3 Die Berufsinvalidenrente beträgt bei voller Invalidität 60 % des versicherten Lohnes (§ 20 Abs. 1 der BVK-Statuten).
Bei teilweiser Berufsinvalidität wird die Rente entsprechend dem Invaliditätsgrad (Berufsunfähigkeit in % eines Vollamtes) abgestuft: Bis zu einem Invaliditätsgrad von 24 % wird keine Rente ausgerichtet. Bei einem Invaliditätsgrad von 25 bis 59 % wird die Rente gemäss Invaliditätsgrad festgesetzt. Bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis 69 % wird eine Dreiviertelrente und ab 70 % eine Vollrente ausgerichtet (Abs. 2).
§ 20 Abs. 3 und 4 der BVK-Statuten lauten wie folgt:
Wurde der versicherte Lohn zwischen dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Berufsinvalidität führte, und dem Beginn der Invalidenrente wegen der Arbeitsunfähigkeit herabgesetzt, berechnet sich die Rente nach dem versicherten Lohn im Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit.
Erzielt eine teilweise berufsinvalide Person weiterhin einen in der Versicherungskasse versicherten Lohn, wird die Rente wegen Berufsinvalidität auf dem Unterschied zwischen dem alten und dem neuen versicherten Lohn berechnet. Wird der weiterhin erzielte Lohn bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert, kann dieser eine Teilfreizügigkeitsleistung überwiesen werden.
Dauerhafte und wesentliche Änderungen des Grades der Berufsinvalidität führen zu einer Anpassung der Invalidenrente. Dauerhaft ist die Änderung, wenn sie voraussichtlich mehr als ein Jahr besteht, wesentlich, wenn sie mehr als 10 % eines vollen Pensums ausmacht (Abs. 5).
1.4 Nach dem Auslaufen der Rente wegen Berufsinvalidität haben versicherte Personen gemäss § 21 der BVK-Statuten Anspruch auf eine Rente, wenn volle oder teilweise Erwerbsinvalidität besteht (Abs. 1). Eine versicherte Person gilt als erwerbsinvalid, wenn sie infolge Krankheit oder Unfall ihre bisherige oder eine andere, ihrem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr ausüben kann, oder wenn sie aufgrund eines Entscheides der eidgenössischen IV-Kommission invalid erklärt wurde (Abs. 2). Das Verfahren für die Bestimmung des Anspruches und des Invaliditätsgrades wird gleich durchgeführt wie bei der Berufsinvalidität (Abs. 3). Die Renten wegen Erwerbsinvalidität werden längstens bis zum vollendeten 63. Altersjahr ausgerichtet (Abs. 4).
2.
2.1 Die Klägerin liess zur Klagebegründung im Wesentlichen vorbringen, es treffe nicht zu, dass lediglich eine Berufsinvalidität von 20 % bestehe. Gestützt auf BGE 120 V 109 sei davon auszugehen, dass für die berufliche Vorsorge bei Teilerwerbstätigen und damit nach der gemischten Methode eingeschätzten Versicherten grundsätzlich nur derjenige Invaliditätsgrad massgebend sei, welcher für den erwerblichen Bereich resultiere (Urk. 1 S. 4). Weil die Klägerin zu 30 % im Haushalt tätig sei, in diesem Bereich aber kaum eine Einschränkung vorliege, habe sie darauf verzichtet, sich bei der Invalidenversicherung anzumelden, da nach der gemischten Methode ein Invaliditätsgrad von unter 40 % resultiert hätte. Unbestritten sei aber vorliegend, dass in Bezug auf die Erwerbstätigkeit eine 50%ige Invalidität, verglichen mit einem Vollamt, vorliege. Demgegenüber bestehe lediglich eine Deckung im Umfang eines 70%-Pensums. Die Erwerbseinbusse im Vergleich zum vorher verdienten Lohn erreiche damit 28,57 %, weshalb eine Rente gemäss Invaliditätsgrad geschuldet sei (Urk. 1 S. 5).
2.2 Demgegenüber brachte der Beklagte vor, bezogen auf den bisherigen Beschäftigungsgrad liege bei der Klägerin nur ein Ausfall von 20 % vor. Dabei erfolge die Berechnung stets auf ein 100%-Pensum, weshalb kein Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente bestehe (Urk. 9 S. 5). In Bezug auf den obligatorischen und gesetzlichen Mindestanspruch der Klägerin bestehe ebenfalls kein Leistungsanspruch, resultiere entsprechend dem von der Klägerin vorgenommenen Einkommensvergleich doch lediglich ein Invaliditätsgrad von 28,57 %, was unter der Mindestgrenze von 40 % liege (Urk. 9 S. 6).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Klägerin Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge hat.
3.2 Am 18. August 2004 (Urk. 14/5) berichtete Dr. Z.___ über die erstmals am 16. August 2004 erfolgte vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin. Dafür stützte sie sich auf diverse ärztliche Berichte, Telefongespräche sowie auf die anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde und Angaben. Die Ärztin führte aus, die Klägerin habe am 17. Dezember 2003 notfallmässig eine Diskushernienoperation über sich ergehen lassen müssen (Urk. 14/5 S. 3). Nach vollständiger Arbeitsunfähigkeit habe sie ihre Tätigkeit als Pflegefachfrau am 3. Mai 2004 zu 40 % (von 100 %) und ab dem 1. Juli 2004 zu 50 % (von 100 %) wieder aufgenommen. Dr. Z.___ erklärte, sie habe den Eindruck erhalten, die Klägerin sei subjektiv mehr durch die Arbeitslosigkeit ihres Ehemannes als durch die eigenen Einschränkungen belastet. Sie habe sich kaum über Schmerzen beklagt, sondern eher den Anschein der Dissimulation erweckt. Sie habe berichtet, die vor der Rückenoperation bestehenden Lähmungen am linken Fuss hätten sich besonders seit Mai 2004 zurückgebildet (Urk. 14/5 S. 4). Den Ausführungen der Ärztin ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Klägerin auch im Zeitpunkt der vertrauensärztlichen Untersuchung erst zu 50 % tätig war, was ihrem Anstellungspensum von 70 % noch nicht entsprach. Weil sie den Rücken stark belastende Tätigkeiten noch nicht ausführen könne, sei ihr das Absolvieren von Nachtdienst derweil nicht möglich. Damit sei sie auf die Arbeit am Tag beschränkt, was ein Erschwernis bedeute, da die Tätigkeit am Tag strenger sei als jene in der Nacht. Dazu komme, dass in der ORL-Abteilung am Y.___ eine Station für krebskranke Patienten eröffnet worden sei, was wiederum eine Mehrbelastung bedeute. Die Ärztin hielt endlich fest, die Klägerin befürchte, ihre Stelle zu verlieren. Aufgrund der Arbeitslosigkeit des Ehemannes sowie der Ausbildung ihrer Kinder sei sie jedoch gezwungen, aber auch motiviert zu arbeiten (Urk. 14/5 S. 8). Die Klägerin habe schliesslich ihre Bereitschaft erklärt, ab dem 1. Oktober 2004 ihr Arbeitspensum versuchsweise wieder auf 70 % zu erhöhen, was der vertraglichen Anstellung entsprechen würde. Dr. Z.___ hielt abschliessend dafür, die Motivation der Klägerin sei prognostisch günstig, eine langfristige Fehlbelastung der Wirbelsäule aufgrund der ausgeprägten Hyperlordosierung im Bereich der Lendenwirbelsäule dagegen ungünstig. Eine Reintegration am bisherigen Arbeitsplatz sei wahrscheinlich möglich, zur Zeit aber noch nicht sicher beurteilbar. Langfristig sei jedoch ein Stellenwechsel in eine körperlich weniger belastende Tätigkeit zu empfehlen. Zu Händen des Beklagten erklärte die Ärztin, es bestehe keine Invalidität, sondern eine akute Erkrankung mit einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit von 50 % von 100 % und voraussichtlich von 40 % von 100 % ab dem 1. September bzw. von 30 % von 100 % ab dem 1. Oktober 2004 (Urk. 14/5 S. 9).
3.3 Dr. Z.___ untersuchte die Klägerin am 1. November 2006 erneut (Bericht vom 27. November 2006, Urk. 10/5). Sie führte aus, ab Oktober 2004 habe die Klägerin ihr Pensum von 70 % am Tage wieder aufgenommen und sei ab März 2005 auch wieder für Nachtwachen eingesetzt worden. Am 2. Oktober 2006 habe dann aber Dr. A.___ zu Händen des Arbeitsgebers erklärt, eine Fortführung der Arbeit am bisherigen Arbeitsplatz sei der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Zur vertrauensärztlichen Nachuntersuchung sei diese mit leicht hinkendem linken Bein und deutlich deprimierten Eindruck erschienen. Über Schmerzen habe sie sich nicht beklagt. Dr. Z.___ führte aus, die klinischen Untersuchungsbefunde hätten sich gegenüber der Voruntersuchung unverändert gezeigt. Auf Veranlassung von Dr. A.___ sei die Klägerin von Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, untersucht worden. Dieser habe klinisch sowie elektroneurographisch und elektromyographisch sensomotorische Ausfälle der Segmente L5 und S1 links festgestellt. Im Segment L5 hätten sich Denervationszeichen als Hinweise für eine akute Schädigung der Wurzel L5 links gezeigt (Urk. 10/5 S. 5). Die Vertrauensärztin erklärte, in Übereinstimmung mit Dr. A.___ werde, bis sich am Y.___ ein geeigneter Arbeitsplatz für die Klägerin habe finden lassen, im Sinne einer Übergangslösung eine 50%ige Berufsinvalidität (von 100 %) attestiert. Diese sei auf ein Jahr befristet. Sollte sich kein angepasster Arbeitsplatz mit Wechselbelastung und ohne das Heben von Gewichten über 10kg finden lassen, so sei aufgrund der vorbestehenden Fehlform und Fehlbelastung der Wirbelsäule mit Status nach Diskushernienoperation und weiter bestehender Restsymptomatik (Lähmungen und Denervationszeichen) mit einer zunehmenden Berufsinvalidität zu rechnen. Es empfehle sich, in einem Jahr eine Neubeurteilung durchzuführen (Urk. 10/5 S. 6).
3.4 Am 8. Januar 2007 (Urk. 2/5) notierte Dr. med. C.___, bei welchem die Klägerin seit dem 10. November 2006 in Behandlung steht, diese sei seit dem 5. Dezember 2006 voraussichtlich bis Mitte/Ende April 2007 zu 50 % des vollen Arbeitspensums mit ganztägigem Einsatz arbeitsunfähig.
3.5 Mit Arztzeugnis vom 29. Oktober 2007 (Urk. 2/4) attestierte Dr. A.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bezogen auf ein Vollzeitpensum, dauernd vom 29. Oktober bis zum 31. Dezember 2007.
4. Die Aktenlage erhellt und wird vom Beklagten auch nicht bestritten (vgl. Urk. 9 S. 5), dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin seit Dezember 2006 für die bisherige Tätigkeit zu 50 % eines vollen Arbeitspensums eingeschränkt ist (Erw. 3.4 - 3.5). Daran ändert auch nichts, dass Dr. Z.___ der Klägerin im November 2006 eine bloss befristete Berufsunfähigkeit von 50 % (von 100 %) attestierte (Erw. 3.3). Unmissverständlich hielt die Vertrauensärztin des Beklagten nämlich gleichzeitig fest, eine solchermassen befristete Berufsinvalidität sei als Übergangslösung zu betrachten, bis die Klägerin eine ihren Einschränkungen angepasste Tätigkeit gefunden habe. Sollte sich kein geeigneter Arbeitsplatz finden lassen, so sei mit einer zunehmenden Berufsinvalidität zu rechnen (Erw. 3.3).
Damit steht fest, dass die Klägerin an ihrem bisherigen Arbeitsplatz in Bezug auf ein 100%iges Arbeitspensum zu 50 % eingeschränkt ist.
5.
5.1 Bestritten ist demgegenüber, ob die genannte Leistungseinschränkung der Klägerin Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente des Beklagten begründet.
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Statuten der BVK einen weiteren Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung verwenden, setzt der Begriff der Berufsinvalidität gemäss § 19 der BVK-Statuten doch keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) voraus, sondern es genügt, dass die versicherte Person für ihrer bisherige Berufstätigkeit invalid geworden ist (Erw. 1.2). Was unter dem Betriff der Berufsinvalidität im Falle von Teilzeitarbeitsverhältnissen jedoch zu verstehen ist, bleibt unklar und ist demnach vorliegend umstritten (vgl. Urk. 1 S. 5; Urk. 9 S. 5). Mithin ist das Reglement auszulegen, woraus folgt, dass die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei Berufsunfähigkeit und damit der Ausgang der Streitsache von der Auslegung der §§ 19 und 20 der BVK-Statuten abhängig sind (vgl. auch Erw. 1.1).
5.3 Die Auslegung der BVK-Statuten hat - da es sich bei der betroffenen (umhüllenden) Vorsorgeeinrichtung um eine solche des öffentlichen Rechts handelt (§ 1 Abs. 1 BVK-Statuten, § 2 des Gesetzes über die Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 6. Juni 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994, Zürcher Gesetzessammlung 177.201) - nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung (BGE 128 V 118 f. Erw. 3b, 127 IV 194 Erw. 5b/aa je mit Hinweisen) zu erfolgen. Denn anders als bei privatrechtlichen Vorsorgeträgern, wo das Rechtsverhältnis zu den Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge auf dem Vorsorgevertrag beruht, dessen Auslegung folgerichtig nach Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln erfolgt (BGE 131 V 28 f. Erw. 2.1-2.2, 122 V 146 Erw. 4c je mit Hinweisen), weist das dem öffentlichen Recht unterstehende Vorsorgeverhältnis keine vertraglichen Elemente auf (SZS 2001 S. 384 Erw. 3). Die Statutenbestimmungen sind demnach in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach der wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 25. Juli 2007, B 112/06 Erw. 2.3 mit Hinweis auf SZS 2002 S. 253).
5.4 Aus § 19 Abs. 1 der BVK-Statuten ergibt sich, dass für eine Berufsinvaliditätsrente einzig auf die Unmöglichkeit, in der bisherigen Berufstätigkeit zu verbleiben, abgestellt wird. Wie die Ermittlung der Berufsunfähigkeit im Einzelfall zu erfolgen hat und ob dabei nur der bisherige Tätigkeitsbereich generell erfasst wird oder auch das bisherige Pensum massgebend ist, geht aus dem Wortlaut nicht klar hervor. So geht die Klägerin von einer Berufsunfähigkeit von 50 % eines Vollamtes aus, welche aber nur eine Deckung im Rahmen des ausgeübten und versicherten 70%igen Pensums erfahre (Erw. 2.1). Im Vergleich zum ursprünglichen Einkommen erleide sie dadurch eine Einbusse von 28,57 % (20 % auf dem ursprünglichen Pensum von 70 %). Demgegenüber vertritt der Beklagte den Standpunkt, die Einschränkung von 20 % sei auf ein Vollpensum von 100 % zu beziehen, was einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad begründe (Erw. 2.2). Mit Blick auf § 20 Abs. 2 der BVK-Statuten, welcher festhält, der Invaliditätsgrad ergebe sich aus der Berufsunfähigkeit in Prozenten eines Vollamtes (Erw. 1.3), wären bei isolierter Betrachtung beide Auffassungen vertretbar. Lässt hiermit der reine Wortlaut der reglementarischen Bestimmung die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht zu, so ist unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente der wahre Sinn der Norm zu ermitteln.
Zwar verwenden die BVK-Statuten auch in Bezug auf die Erwerbsinvalidität einen weiteren Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung (vgl. § 21 Abs. 2), wird doch nicht auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG) abgestellt, sondern eine dem Wissen und Können entsprechende und zumutbare Erwerbstätigkeit der versicherten Person zugrunde gelegt (Erw. 1.4). Dennoch erfolgt eine Anknüpfung an die in der Invalidenversicherung geltenden Grundsätze, indem gemäss Statuten auch ein Entscheid der IV-Kommission anzuerkennen ist (Erw. 1.4). Damit besteht eine grundsätzliche Bindungswirkung an die Invaliditätseinschätzung durch die IV (vgl. Erw. 1.1.; Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich/Basel/Genf 2005, N 729) und infolgedessen auch an die hierzu ergangene Rechtsprechung (Erw. 1.1). Ins Gewicht fällt schliesslich, dass die Statuten zur Festsetzung der Erwerbsinvalidität in § 21 Abs. 3 auf das Verfahren zur Bestimmung der Berufsinvalidität verweisen. Damit drängt es sich auf, den Invaliditätsgrad sowohl für die Erwerbsinvalidität als auch für die Berufsinvalidität nach denselben Regeln zu bestimmen. Eine getrennte Festsetzung könnte - insbesondere im Vergleich der obligatorischen mit der überobligatorischen Vorsorge - zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, was Sinn und Zweck der Statuten zuwiderlaufen würde. Im Zuge der systematischen Auslegung der BVK-Statuten verdienen damit die genannten Regelungen und die Rechtsprechung auch im Bereich der Berufsinvalidität Beachtung.
5.5 Nach höchstrichterlicher Praxis ist die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu verneinen, wenn jemand, der teilzeiterwerbend mit einem Pensum von 50 % arbeitet und später für 50 % invalid wird, weiterhin einer Erwerbstätigkeit im bisherigen Rahmen nachgeht. Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ging in seinem Urteil vom 15. März 1999 in Sachen L. gegen Pensionskasse Y. (zusammengefasst wiedergegeben in SZS/RSAS 45/2001, S. 85f.) davon aus, dass im erwerblichen Bereich keine Einbusse eingetreten sei und für die mit einer halben Rente der Invalidenversicherung abgedeckte Arbeitsunfähigkeit die Versicherteneigenschaft fehle. Dass ein Anspruch auf Leistungen nur gegeben ist, soweit eine Versicherungsdeckung besteht, versichert die obligatorische als auch die weitergehende berufliche Vorsorge doch im Unterschied zur Invalidenversicherung nur die Erwerbstätigen, hat das EVG bzw. das Bundesgericht in späteren Entscheiden bestätigt (Urteil in Sachen K. vom 8. Juni 2006, B 34/05, Erw. 4.2; Urteil in Sachen B. vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008, Erw. 5.1). Kann demzufolge ein Leistungsanspruch nur mit Bezug auf eine Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen, bleibt eine Arbeitsunfähigkeit berufsvorsorgerechtlich daher solange unbeachtlich, als dadurch die versicherte Teilleistung nicht beeinträchtigt ist (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1).
Hinsichtlich dem Teilzeitpensum der Klägerin von 70 % ist daher vorliegend von einer Leistungseinbusse von 20 % in der gewohnten Tätigkeit auszugehen. Weil aber darauf abzustellen ist, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf die Erwerbstätigkeit konkret auswirkt (vgl. Urteil B 34/05 Erw. 4.2), ist das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen mit 100 % zu bewerten (vgl. Urteil 9C_634/2008, Erw. 5.1). Hiermit erleidet die Klägerin eine Einkommenseinbusse von 28,57 % (20 % von 70 %).
5.6 Gemäss § 20 Abs. 2 der BVK-Statuten hat die Klägerin damit ab Dezember 2007 Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 28,57 %.
Dies führt zur vollumfänglichen Gutheissung der Klage.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1'600.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin ab Dezember 2007 eine Berufsinvalidenrente in Höhe von 28,57 % auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Fürsprecherin Cordula E. Niklaus
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).