Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00048
BV.2008.00048

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Philipp


Urteil vom 22. März 2010
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Graber
c/o Gemeinschaftsstiftung für berufliche Vorsorge
im Schweizerischen Gewerbe
Schwarztorstrasse 26, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1949 und 1980 in die Schweiz eingereist, arbeitete seit Ende 1999 als Betriebsmitarbeiter bei der Metzgerei Y.___ AG (Urk. 13/9) und war dabei durch die Pensionskasse Metzger bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz (im Folgenden: Vorsorgestiftung) versichert. Mit Schreiben vom 7. April 2001 kündigte der Versicherte seine Arbeitsstelle per 31. Mai 2001 (Urk. 9/1). Am 12. Mai 2001 verursachte er eine Auffahrkollision mit einem vor einem Fussgängerstreifen still stehenden Personenwagen (Urk. 17/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, erhob am 14. Mai 2001 eine in sämtliche Richtungen schmerzbedingt eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 12. Mai 2001 bis auf Weiteres (Arztzeugnis vom 17. Mai 2001, Urk. 17/M1). Nachdem Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie, ab dem 12. Juni 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 17/M2) und am 7. November 2001 einen Behandlungsabschluss per Ende November 2001 in Aussicht gestellt hatte (Urk. 17/M5), der Versicherte jedoch weiterhin über Beschwerden klagte, ersuchte Dr. A.___ am 29. November 2001 die Rheuma- und Poliklinik des Spitals B.___ um Behandlungsübernahme (Urk. 17/M6).
1.2     Am 1. Dezember 2001 verursachte X.___ erneut einen Unfall, bei welchem sein Fahrzeug frontal mit der Mittelleitplanke kollidierte (vgl. Urk. 15/4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - seit der Anmeldung von X.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) am 30. Oktober 2001 nunmehr zuständiger Unfallversicherer - trat auf den Schaden ein. Eine Röntgenuntersuchung durch das Spital C.___ am Unfalltag förderte keine unfallbedingten Läsionen, sondern einzig leichte Unko- und Intervertebralarthrosen mit fraglicher degenerativer leichten Retrolisthese zu Tage (Urk. 15/2). Dr. Z.___ diagnostizierte in der Folge ein HWS-Distorsionstrauma sowie eine Thoraxkontusion und attestierte ab dem 1. Dezember 2001 wiederum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Bericht über die Erstbehandlung am 3. Dezember 2001, Urk. 15/9). Am 4. Dezember 2001 erhob Dr. A.___ keine relevanten Unterschiede zur Voruntersuchung vom 28. November 2001 und berichtete, es bestehe wiederum eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden des Versicherten und dem objektiven Befund (vgl. Urk. 15/14). In seinem Bericht vom 16. März 2002 führte der Arzt zudem aus, X.___ habe ihm am 10. Dezember 2001 mitgeteilt, er sei mit einer Überweisung an das Spital B.___ nicht einverstanden und werde sich anderweitig in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 15/14). In der Folge stand er ab dem 3. Dezember 2001 bei Dr. med. D.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, in Behandlung (vgl. Urk. 15/19). Ein stationärer Aufenthalt in der Rehaklinik E.___ vom 12. Juni bis zum 31. Juli 2002 (Urk. 15/21) führte nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustands. Mit einer attestierten Arbeitsunfähigkeit von 50 % wurde der Versicherte in die Behandlung des Hausarztes entlassen (Urk. 15/21 S. 3). Nach Erstattung eines neurologischen Gutachtens durch Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, am 30. April 2003 (Urk. 15/35), einer psychiatrischen Expertise am 20. November 2003 durch med. pract. G.___, Integrierte Psychiatrie H.___, (Urk. 15/52) und ergänzender Beurteilung durch Dr. F.___ am 12. Juli 2004 (Urk. 15/65) stellte die SUVA mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 (Urk. 15/72) ihre Leistungen per 31. Oktober 2004 ein, woran sie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2005 (Urk. 15/84) festhielt.
1.3     Mit Verfügungen vom 8. September 2005 (Urk. 13/56) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ eine vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Oktober 2004 befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zu. Nachdem Rechtsanwalt Markus Bischoff hiergegen am 3. Oktober 2005 unter Beilage eines an ihn gerichteten Schreibens von Dr. D.___ vom 26. September 2005 (Urk. 13/62) Einsprache erhoben hatte mit dem Antrag, es sei dem Versicherten ab 1. Mai 2002 bis Ende Oktober 2004 eine ganze Rente und hernach eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 13/60), sprach die IV-Stelle X.___ mit Einspracheentscheid (Urk. 13/65) bzw. Verfügung vom 10. April 2006 eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Mai 2002 zu (Urk. 13/72).
1.4         Gestützt auf diese Verfügung ersuchte X.___ die Vorsorgestiftung darum, die ihm zustehende Rente auszurichten (Urk. 2/12). Diese verneinte einen Rentenanspruch mit Schreiben vom 8. März 2007 (Urk. 2/12), woran sie im nachfolgenden Schriftenwechsel zwischen den Parteien festhielt (Urk. 2/14, 2/16). Am 19. Januar 2008 gelangte X.___ an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und ersuchte diese um Leistungsausrichtung (Urk. 2/17). Mit dem Hinweis darauf, dass die zur späteren Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 12. Mai 2001 begonnen habe, verneinte auch die Stiftung Auffangeinrichtung BVG einen Anspruch auf Leistungen (Urk. 2/18).

2.      
2.1     Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 liess X.___ durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Klage gegen die Vorsorgestiftung erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab dem 1. Mai 2002 eine ganze Invalidenrente von mindestens Fr. 5'712.-- pro Jahr auszurichten. Die rückständigen Betreffnisse seien am Fälligkeitsdatum der jeweiligen Betreffnisse mit 5 % zu verzinsen. Zudem seien die gesetzlichen und vertraglichen Teuerungszulagen auf diesen Renten auszurichten (Urk. 1).
2.2     Die Vorsorgestiftung liess in ihrer Klageantwort vom 19. August 2008 (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-8) auf Abweisung der Klage schliessen. Mit Verfügung vom 4. September 2008 (Urk. 10) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die Akten der Metzger-Versicherungen sowie die Akten der SUVA in Sachen des Klägers bei (vgl. Urk. 13/1-87, 15/1-95, 17/1, 17/M1-M6, 17/UFS1-UFS6). Replicando und duplicando liessen die Parteien an ihren Anträgen festhalten (Replik vom 28. Oktober 2008, Urk. 20; Duplik vom 24. November 2008, Urk. 23). Mit Verfügung vom 28. November 2008 (Urk. 24) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

3.       Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) vom 3. Oktober 2003 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind indes grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 beziehungsweise 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
         Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.3     Nach Art. 10 BVG beginnt die obligatorische Versicherung mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird (Abs. 1). Die Versicherungspflicht endet, wenn der Anspruch auf Altersleistung entsteht, das Arbeitsverhältnis aufgelöst, der Mindestlohn unterschritten oder die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung eingestellt wird; vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG (Abs. 2). Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert; wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig (Abs. 3).
1.4     Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
         Wegen der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs sind praxisgemäss die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
         Diese Bindungswirkung entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 130 V 273 Erw. 3.1). Allerdings erstreckt sich die genannte Verbindlichkeitswirkung nur auf diejenigen Feststellungen und Beurteilungen im IV-Verfahren, welche dort für die Festlegung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung entscheidend waren und über die demnach effektiv zu befinden war; andernfalls haben die Organe der beruflichen Vorsorge die Anspruchsvoraussetzungen ihrerseits frei zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts i.S. X. vom 25. Juli 2008, 9C_414/2007, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Der Kläger liess zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen ausführen, die Beklagte habe sich - obwohl diesbezüglich orientiert - weder am Einspracheverfahren der IV beteiligt, noch habe sie gegen deren Entscheid ein Rechtsmittel ergriffen, weshalb sie an deren Feststellungen gebunden sei. Gestützt auf die Eröffnung des Wartejahres am 1. Mai 2001 bestehe eine Leistungspflicht der Beklagten, sei der Kläger im Mai 2001 doch bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen (Urk. 1 S. 7). Eine gänzliche Unterbrechung des Kausalzusammenhanges zwischen der am 12. Mai 2001 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der ab 1. Mai 2002 resp. ab 1. August 2002 bestehenden Invalidität sei nicht ersichtlich. Im Gegenteil habe Dr. D.___ im Jahre nach dem zweiten Unfallereignis ausdrücklich weiter bestehende unfallbedingte Beschwerden diagnostiziert (Urk. 1 S. 8). Replicando liess der Kläger vorbringen, aus den medizinischen Akten gehe mit aller Deutlichkeit hervor, dass sowohl Unfallfolgen, welche im Unfall vom 12. Mai 2001 gründeten, als auch später hinzugetretene Krankheiten in ihrem Zusammenwirken zur heute bestehenden Arbeitsunfähigkeit beigetragen hätten. Es gelinge der Beklagten mithin nicht, eine Verdrängung der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit durch andere Beschwerden zu beweisen, was zur Gutheissung der Klage zu führen habe (Urk. 20 S. 3-4).
2.2         Demgegenüber brachte die Beklagte insbesondere vor, die Invalidenrente des Klägers gründe nicht auf einem der beiden Unfälle, sondern sei ausschliesslich krankheitsbedingt. Dass keine Folgen der Unfallereignisse mehr vorliegen würden, sei von der SUVA rechtskräftig festgestellt worden. Habe die SUVA rechtskräftig festgestellt, dass aus dem zweiten Unfall keinerlei Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit mehr resultierten, so habe dies umso mehr für das erste, harmlose Unfallereignis zu gelten (Urk. 8 S. 6-7). Für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten eine Leistungspflicht der Beklagten bejahen sollte, werde für sämtliche Leistungen die Einrede der Verjährung erhoben (Urk. 8 S. 8). In der Duplik erklärte die Beklagte ergänzend, im Gegensatz zur Invalidenversicherung sei es vorliegend für Leistungen aus der beruflichen Vorsorge sehr wohl von Bedeutung, ob Grund für die Invalidität ein Unfall oder ein Krankheitsgeschehen sei und wann ein Unfall oder eine Krankheit eingetreten sei (Urk. 23 S. 2), erstrecke sich die Bindungswirkung der IV-Verfügung doch nur auf für das IV-Verfahren massgebliche Feststellungen. Damit müsse das Gericht vorliegend frei prüfen, ob und ab wann Unfall oder Krankheit vorliege (Urk. 23 S. 3).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsunfähigkeit des Klägers, deren Ursache gemäss IV-Entscheid zur Invalidität führte, eintrat, als der Kläger bei der proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz vorsorgeversichert war. Mit anderen Worten liegt die zeitliche und sachliche Konnexität im Sinne des in Erw. 1.2 Ausgeführten im Streit.
         Wenngleich der Beklagten der Rentenentscheid der IV eröffnet worden war (Urk. 13/72), fehlt es im vorliegenden Fall an der oben dargelegten Verbindlichkeitswirkung (Erw. 1.4). Angesichts dessen, dass die Organe der Invalidenversicherung nicht zu unterscheiden haben, ob eine Arbeitsunfähigkeit auf unfall- oder krankheitsbedingten Beschwerden gründet und solche Feststellungen im IV-Verfahren demgemäss fehlen, eine Unterscheidung für eine allfällige Leistungspflicht der Beklagten demgegenüber im hier strittigen Verfahren zentral ist, fällt eine Bindungswirkung des IV-Entscheides ausser Betracht. Damit ist im vorliegenden berufsvorsorgerechtlichen Gerichtsverfahren frei zu prüfen, ob der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit in die Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte fällt.
3.2     Der nach dem Unfallereignis vom 12. Mai 2001 den Kläger erstmals untersuchende Arzt Dr. Z.___ erhob am 14. Mai 2001 (Urk. 17/M1) eine in sämtliche Richtungen schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie eine Druckdolenz im Bereich von C7. Seinen Angaben zufolge fehlten neurologische Ausfälle und erwies sich der psychische Zustand des Klägers als normal. Der Röntgenbefund zeigte weder frische Frakturen noch Artikulationsstörungen. Dahingegen wurden eine mässige Osteochondrose und Spondylose im Bereich C5-C7 visualisiert. Dr. Z.___ notierte, der Kläger habe von einem Kopfanprall und von mit einer Verzögerung von etwa 24 Stunden aufgetretenen Benommenheit, Verwirrtheit, Schlafstörungen, Spontanschmerzen im Nacken sowie Bewegungseinschränkungen der HWS berichtet. Der Arzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 12. Mai 2001 bis auf Weiteres.
3.3     Der zur konsiliarischen Untersuchung beigezogene Rheumatologe Dr. A.___ nannte am 12. Juni 2001 (Urk. 17/M2) ein cervico-thoracospondylogenes Syndrom nach HWS-Distorsion und notierte, der Kläger leide an anhaltenden bilateralen Schultergürtelverspannungen sowie an nur noch zeitweise haltungsabhängigen tiefcervicalen Schmerzen. Hinweise für eine radikuläre Kompressionssymptomatik fehlten. Bisher habe der Kläger - noch ohne Erfolg - wenig Physiotherapie gemacht. Dr. A.___ hielt fest, im Bereich des cervicothoracalen Überganges habe auf Druck und Rotation bilateral eine Dolenz festgestellt werden können. Im Trapezius und Levator scapulae bestünden Myotendinosen. Die Schultergelenke sowie der Neurostatus hätten sich unauffällig präsentiert. Die Röntgenuntersuchung vom Mai 2001 habe einen leicht nach rechts lateralisierten Dens, eine Chondrose und beginnende HK-Spondylose bei C5/6/7 gezeigt, unauffällige Facettengelenke visualisiert und keine Hinweise für eine traumatische Läsion geliefert. Der Arzt hielt dafür, aufgrund der klinischen Befunde sei eine schwere körperliche Arbeit zur Zeit nicht zumutbar; eine leichte körperliche Arbeit sei demgegenüber möglich. Ab dem 12. Juni 2001 attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.4     Am 7. November 2001 (Urk. 17/M5) berichtete Dr. A.___, der Kläger benötige immer noch Schmerzmittel. Die Physiotherapie sei bisher ohne Erfolg, die HWS-Rotation noch endphasig eingeschränkt. Der Arzt verneinte einen zu erwartenden bleibenden Nachteil und machte den auf Ende November 2001 voraussichtlichen Behandlungsabschluss aktenkundig.
3.5     Mit Bericht an die Rheuma- und Poliklinik des Spitals B.___ vom 29. November 2001 (Urk. 17/M6) erklärte der Rheumatologe Dr. A.___, es bestünden beim Kläger ein therapieresistentes posttraumatisches cervico-thoracospondylogenes Syndrom, ein Status nach HWS-Distorsionstrauma (12.5.2001) und eine Diskopathie C5/6/7. Er erhob einen druckdolenten zervicothorakalen Übergang, leichtgradige Bewegungseinschränkungen der HWS, Myotendinosen in Trapezius und Levator scapulae sowie einen unauffälligen Neurostatus. Trotz längerfristig adäquater Physiotherapie und verschiedenen nichtsteroidalen Antirheumatika habe keine Besserung erzielt werden können. An Medikamenten sei derzeit Panadol in Reserve verordnet. Dr. A.___ attestierte ab dem 12. Juni 2001 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und bat das Krankenhaus um Behandlungsübernahme. Wie bereits erwähnt, begab sich der Kläger in der Folge nicht in das Spital B.___, sondern zu Dr. D.___ in Behandlung.
3.6     Dr. med. I.___, Assistenzarzt am Spital C.___, berichtete am 1. Dezember 2001 (Urk. 13/14/9), der Kläger, welcher mit dem Auto in eine Wand gefahren sei, habe ein HWS-Distorsionstrauma und eine Thoraxkontusion (DD: Rippenfraktur) erlitten. Über dem costosternalen Übergang (Gurtenverlauf) bestehe eine Druckdolenz, die Lungen seien auskulatorisch bland. Im Weiteren sei eine Druckdolenz über dem Muskulus trapezius beidseits feststellbar gewesen. Die HWS habe sich demgegenüber im caudalen Anteil wenig druckdolent erwiesen. Der neurologische Status und die Röntgenuntersuchungen von HWS, Dens, Thorax und Sternum hätten sich unauffällig gezeigt.
         Im Arztzeugnis vom 25. Januar 2002 an den Unfallversicherer attestierte Dr. med. J.___, Assistenzarzt Chirurgie des Spitals C.___, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 8. Dezember 2001, dem Zeitpunkt des Behandlungsabschlusses. Danach könne von einer vollständigen Arbeitsaufnahme ausgegangen werden (Urk. 13/22/67).
3.7     Ein Spinal-CT der HWS, am 5. Dezember 2001 von Dr. med. K.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, durchgeführt (Urk. 13/22/86), erbrachte keinen Nachweis einer posttraumatisch aufgetretenen cervicalen Diskushernie nach Distorsionstrauma. Bei C4/5 wurden eine Protrusion der Bandscheibe und im Segment C5/6 beidseits sowie C6/7 linksseitig eine Foramenstenose visualisiert. Anzeichen einer Spinalstenose fehlten.
3.8     Gemäss "Mutationsbestätigung Stellensuchende" des RAV C.___ vom 17. Januar 2002 (Urk. 13/22/69) hatte sich der Kläger am 30. Oktober 2001 zur Arbeitsvermittlung angemeldet, wobei von einem ganztägigen Arbeitseinsatz und damit von einem 100 % Pensum ab 1. Dezember 2001 als "Hilfsarbeiter Produktion, Lagerarbeiter" ausgegangen wurde.
3.9     Dr. D.___, welche den Kläger seit dem 3. Dezember 2001 behandelt, berichtete der SUVA am 15. April 2002 (Urk. 13/22/23), die Vorgeschichte mit den zwei Unfallereignissen und Behandlungen des Klägers bei verschiedenen Ärzten sei ihr nicht so detailliert bekannt gewesen, wie dies nun aus den ihr zugesandten Unterlagen hervorgehe. Dennoch habe der Kläger bei ihr nie den Eindruck für Aggravation oder Simulierung der Schmerzen erweckt. Er selber habe auf eine weitere Abklärung gedrängt, um die Ursache der permanenten Cervicalgien und Kopfschmerzen festzustellen. Neuerdings klage er auch über Dysästhesien an beiden Armen, welche eher bewegungsabhängig auftreten würden.
3.10   Vom 12. Juni bis zum 31. Juli 2002 hielt sich der Kläger zwecks Wiedereingliederung in der Rehaklinik E.___ auf (Bericht vom 13. August 2002, Urk. 13/4/1-7). Den Aufzeichnungen ist zu entnehmen, dass sich der zervicothorakale Übergang als druckdolent, die paravertebrale Muskulatur zervikal als leicht schmerzhaft und die Muskulatur als leicht verhärtet erwiesen hätten (Urk. 13/4/6). Wenngleich die HWS-Beweglichkeit jeweils normal gewesen sei und die Kraftwerte der Basistest im Normbereich gelegen hätten, habe trotz intensiver aktiver sowie passiver Therapie keinerlei Verbesserung erzielt werden können. Die Arbeit in der Gärtnerei habe der Kläger als zu schwer eingestuft und sei in der Küche nur während zweieinhalb Stunden fähig gewesen, stehend zu arbeiten (Urk. 13/4/2). Die Ärzte erklärten, die psychophysische Belastbarkeit habe teilweise wegen Selbstlimitierung nicht massgeblich gesteigert werden können. Der Kläger habe eine eher passive, fast fatalistische Haltung in Bezug auf die Therapien und berufsorientierte Ergotherapie eingenommen. Dennoch sei er als mindestens teilarbeitsfähig in leichteren Tätigkeiten einzuschätzen. Die Experten attestierten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 13/4/3).
3.11   Dr. D.___ diagnostizierte mit Bericht vom 5. August 2002 (Urk. 13/5) ein chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes Syndrom mit rezidivierendem cervicoradikulärem Reizsyndrom C6 beidseits bei Status nach Distorsionstrauma der HWS und Protrusion C4/5 sowie mit degenerativen Foramenstenosen C5/6 beidseits und C6/7 links und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 12. Mai 2001 bis auf Weiteres. Sie führte aus, beim Kläger bestünden chronifizierte Rückenschmerzen im Nacken-Schultergürtelbereich, die nach dem Distorsionstrauma der HWS im Mai 2001 akzentuiert aufgetreten seien und seither eine vollständige Therapieresistenz zeigten. Die Ärztin erachtete die unfallbedingte Rehabilitation als noch nicht abgeschlossen und wies auf die bevorstehende stationäre Behandlung in der Rehaklinik E.___ hin. In Bezug auf die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit notierte Dr. D.___, die bisherige Tätigkeit sei halbtags zumutbar (Urk. 13/5/4). Arbeiten, welche das obere Stammskelett belasten würden, seien dem Kläger auch längerfristig nicht zu mehr als zu 50 % zumutbar (Urk. 13/5/2).
3.12   SUVA-Kreisarzt Dr. med. L.___ erklärte am 27. August 2002 (Urk. 13/22/14), neben den vom Kläger genannten Kopfschmerzen sei kein pathologischer Befund zu erheben. Die HWS-Beweglichkeit sei ebenso unauffällig wie der Neurostatus. Er wisse nicht, was er bei einem normal somatischen Status bei Kopfschmerzen in einer Abschlussuntersuchung untersuchen könnte. Seiner Einschätzung zufolge handle es sich um eine psychische Fehlentgleisung.
3.13   Am 18. Dezember 2002 (Urk. 13/14/1-2) nannte Dr. Z.___ die Diagnosen einer (1) HWS-Distorsion am 12. Mai 2001 und 11. Dezember 2001 bei Protrusion C4/C5 und degenerativer Foramenstenose C5/C6 beidseits und C6/C7 links, (2) von occipitalen Kopfschmerzen, (3) einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit und (4) einer chronisch obstruktiven Lungenkrankheit (Diagnose November 1988). Vom 12. Mai bis zum 11. Juni 2001 sei der Kläger zu 100 %, vom 12. Juni bis zum 30. November 2001 zu 50 % und ab dem 1. Dezember 2001 wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Da er den Kläger letztmals am 3. Dezember 2001 gesehen habe, seien weitere Angaben nicht möglich.
3.14   Mit Bericht vom 16. März 2003 (Urk. 13/22/33) erklärte Dr. A.___, die Untersuchung des Klägers am 4. Dezember 2001 habe keine relevanten Unterschiede zur Untersuchung vom 28. November 2001 ergeben, jedoch wie schon früher eine Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und dem objektiven Befund gezeigt. An Befunden erhob der Arzt eine geringe Bewegungseinschränkung der HWS, eine lokalisierte Druckdolenz bei C6/7 und occipital. Neurologische Ausfälle an den oberen Extremitäten seien nicht erkennbar gewesen. Am 10. Dezember 2001 habe der Kläger mitgeteilt, er sei mit einer Überweisung an das B.___ nicht einverstanden und werde sich anderweitig in ärztliche Behandlung begeben.
3.15   Am 30. April 2003 erstattete Dr. F.___ das von der SUVA in Auftrag gegebene Gutachten (Urk. 13/26/24-39). Er notierte, der Kläger habe anlässlich der Begutachtung vom 29. April 2003 angegeben, sein ganzer Körper sei kaputt. Alle drei Tage komme es vom Genick bis zur Stirne zu Kopfschmerzen. Die Hände würden einschlafen, die Beine seien schwach, er habe Rückenschmerzen und sei müde. Er sei nicht mehr im Stande, länger als eineinhalb Stunden zu arbeiten (Urk. 13/26/29-30). Dr. F.___ beschrieb den Kopf des Klägers aktiv und passiv als frei beweglich. Am Kopf hätten keine Dolenzen, am Nacken keine Blockierungen festgestellt werden können. Bei C6 bestehe eine Irritationszone beidseits, und der Muskulus trapezius habe sich in mässiger Tonusvermehrung gezeigt (Urk. 13/26/30). Neben einem im Weiteren unauffälligen Befund hielt der Arzt fest, es bestehe eine deutliche Dekonditionierung. Dr. F.___ erklärte zusammenfassend, es hätten sich anlässlich der aktuellen Untersuchung an Kopf und Nacken nur geringfügige Druckdolenzen an der distalen HWS gezeigt, einerseits entsprechend den degenerativen Veränderungen, andererseits gut passend zu einer brüsken Vorwärtsbewegung. Klinisch bestehe kein Hinweis für radikuläre Schmerzen bei Provokationsmanövern der HWS. Demgegenüber sei eine gedrückte psychische Haltung des Klägers aufgefallen. Der Arzt hielt fest, dass er zwar das Beschwerdebild von Kopfschmerzen, Depression, initial auch Schwindel nach dem zweiten Unfall sowie ausstrahlende Parästhesien finde, dass aber auch eine gewisse Diskrepanz zwischen den Befunden und den Beschwerden bestehe (Urk. 13/26/33). Er diagnostizierte ein chronifiziertes, depressiv gefärbtes Cervicocephalsyndrom mit Dekonditionierung und Symptomausweitung, Sämtliches noch im Rahmen des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsion (Urk. 13/26/34). Weil nach dem Ereignis vom 1. Dezember 2001 kein grosser Unterschied zur Situation nach dem ersten Unfall habe erhoben werden können, sei davon auszugehen, dass der zweite Unfall derzeit keine noch wesentlichen Folgen mehr zeitige (Urk. 13/26/35). Aufgrund der Unfallfolgen seien dem Kläger - soweit zusätzlich keine Einschränkungen durch eine Depression bestehe - alle körperlich leichten Tätigkeiten zumutbar, bei welchen keine Lasten über 10 kg zu tragen seien und die nicht in monotoner Körperstellung oder mit einseitiger Belastung verrichtet werden müssten. Auch eine lärmige Umgebung sei zu vermeiden (Urk. 13/26/36). Dr. F.___ empfahl, den Kläger psychiatrisch begutachten zu lassen (Urk. 13/26/34) sowie dessen Fahrtauglichkeit zu überprüfen (Urk. 13/26/37).
3.16
3.16.1 Die biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallereignisses vom 12. Mai 2001 (Bericht vom 18. August 2003, Urk. 15/47) ergab, dass die Geschwindigkeitsänderung anlässlich der Kollision deutlich unterhalb eines Bereiches von 20 bis 30 km/h gelegen haben dürfte. Da frontale Kollisionen grundsätzlich mit einer geringeren Belastung der HWS einhergingen als dies bei Heckkollisionen der Fall sei, liege der Harmlosigkeitsbereich für nicht unerhebliche HWS-Beschwerden nach frontalen Kollisionen bei 20 bis 30 km/h. Die Experten führten aus, aufgrund der technischen Triage und der medizinischen Unterlagen seien die festgestellten Befunde und Beschwerden durch die Kollisionseinwirkung eher nicht erklärbar; dies auch nicht unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen (Urk. 15/47 S. 4).
3.16.2 Die biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallereignisses vom 1. Dezember 2001 (Bericht vom 18. August 2003, Urk. 15/48) ergab eine Geschwindigkeitsänderung, welche unterhalb oder knapp innerhalb eines Bereiches von 20 bis 30 km/h gelegen haben dürfte und die Befunde und Beschwerden des Klägers eher nicht erklärten. Unter Berücksichtigung der degenerativen Veränderungen und des am 12. Mai 2001 stattgefunden Unfallereignisses seien sie demgegenüber eher erklärbar (Urk. 15/48 S. 4).
3.17   Am 20. November 2003 erstattete med. pract. G.___, Integrierte Psychiatrie H.___, das von der SUVA veranlasste psychiatrische Gutachten (Urk. 13/30).
         Gegenüber dem Psychiater führte der Kläger am 6. November 2003 aus, viel studieren zu müssen. Die Krebserkrankung seiner Tochter, die Krankheit seiner Frau, aber auch sein eigener Zustand gingen ihm oft durch den Kopf. Im Gegensatz zu früher habe er heute keine Kraft mehr, müsse viel schlafen und sei oft auch am Tag müde, so dass er im Sessel einnicke (Urk. 13/30/5).
         Gemäss Aufzeichnungen von med. pract. G.___ bewegte sich der Kläger unauffällig, ohne dass der Arzt schmerzbedingte Bewegungseinschränkungen hätte beobachten können. Der Kläger habe normal im Sessel gesessen und seinen Oberkörper und Hals nicht auffallend steif gehalten. Der Experte führte aus, die Unterhaltung sei wenig ergiebig gewesen, die Schilderung der Schmerzen rudimentär und vage geblieben. Ideen in Bezug auf eine Arbeitstätigkeit oder die Zukunftsplanung habe der Kläger nicht entwickelt. Er habe während der ganzen Unterhaltung wenig Gestik und Mimik gezeigt, bedrückt, etwas resigniert und angestrengt, nicht aber jammernd oder demonstrativ gewirkt (Urk. 13/30/7). Der Psychiater diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom, dessen Ausprägung aufgrund der Tatsache, dass anlässlich des Untersuchungsgespräches keine relevanten schmerzbedingten Einschränkungen hätten festgestellt werden können, als leichtgradig zu bezeichnen sei. Die Symptomatik eines Schleudertraumas liege nicht vor. Demgegenüber bestünden einige Hinweise auf eine leichtgradige depressive Symptomatik, welche indes die Kriterien einer depressiven Episode (ICD-10: F32.0) nicht erfüllten. Deutlicher im Vordergrund stehe aber eine resignative und passive Haltung hinsichtlich der sozialen Situation und beruflichen Perspektive. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung fehlten ebenso wie Anzeichen für eine Suchterkrankung oder neurotische Störung. Med. pract. G.___ hielt abschliessend fest, eine psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden. Ein wichtiges Problem des Klägers sei jedoch sicher die Tatsache, dass er auf dem heutigen Arbeitsmarkt kaum eine Chance habe, wiederum einen so gut bezahlten Arbeitsplatz wie früher zu finden (Urk. 13/30/8). In Anbetracht dieser Situation habe sich der Kläger einer resignativen Grundhaltung hingegeben, worauf auch die Überlegung im Austrittsbericht der Rehaklinik E.___, bald in Pension zu gehen, hinweise. Sein Verhalten, wie er sich zur sozialen Realität stelle, habe nichts mit dem Unfall zu tun. Eine solche Entwicklung könnte auch durch Arbeitslosigkeit hervorgerufen werden (Urk. 13/30/9).
3.18   Am 27. Januar 2004 (Urk. 15/60) führte Dr. D.___ aus, sie habe den Kläger zur operativen Dekompression des Nervus ulnaris in der Klinik N.___ angemeldet. Nach wie vor bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.19         Kreisarzt Dr. L.___ erklärte am 9. Februar 2004 (Urk. 15/61), das von Dr. D.___ beschriebene Beschwerdebild (sensomotrische Ulnarisparese) gründe in einer Verletzung des Ellbogens. Damit handle es sich um ein eigenständiges krankhaftes Geschehen, welches nichts mit den vorangegangen Unfallereignissen vom 12. Mai beziehungsweise 1. Dezember 2001 zu tun habe.
3.20   Nach Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens sowie der biomechanischen Kurzbeurteilungen ergänzte Dr. F.___ seine früheren Ausführungen (Gutachten vom 12. Juli 2004, Urk. 13/36). Er erklärte, auch ohne rheumatologisches Zusatzgutachten könne nun eine abschliessende Begutachtung erfolgen, fänden sich in den Akten doch genügend fachrheumatologische Aussagen (Urk. 13/36/2). Der Gutachter hielt dafür, dem Bericht von Dr. A.___ vom 16. März 2002, wonach drei Tage nach dem zweiten Unfallereignis kein relevanter Unterschied zur Voruntersuchung vom 28. November 2001 habe festgestellt werden können, sondern wiederum die bereits früher festgestellten Diskrepanzen aufgefallen seien, komme entscheidende Bedeutung zu. Gestützt darauf sowie gestützt auf die biomechanischen Beurteilungen, das psychiatrische Gutachten und die eher geringen Befunde und Beschwerden nach dem zweiten Unfallereignis, bestens in Übereinstimmung mit einem Gurtentrauma, nicht jedoch mit den Charakteristiken einer Distorsionsverletzung der HWS - die davon etwas abweichenden rheumatologischen Ausführungen von Dr. D.___ seien im Licht einer unzutreffenden Unfallschilderung zu sehen - legten es nahe, dass der Kläger, welcher aus eigenem Entschluss seine recht gut bezahlte Arbeitsstelle aufgeben habe, einfach resigniert habe und nunmehr seine Pensionierung abwarte (Urk. 13/36/4). Den Ausführungen von Dr. A.___, wonach wenige Tage nach dem Ereignis vom 1. Dezember 2001 wieder der Status quo ante/sine bestanden habe, könne er sich nun nach Ausschluss einer psychiatrisch relevanten Erkrankung anschliessen (Urk. 13/36/6). Demgemäss seien dem Kläger (mit Blick auf die Unfallfolgen) alle körperlichen Arbeiten zumutbar, welche auch von einem 55-jährigen gesunden Mann mit gleicher Aus- und Vorbildung erwartet werden könnten (Urk. 13/36/7).
3.21  
3.21.1 In Stellungnahme zur Aktenlage hielt Dr. med. M.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), am 29. März 2005 (Urk. 13/45/2-3) fest, es bestünden keine Anzeichen für unfallfremde Leiden, welche sich zusätzlich im Sinne einer IV-relevanten Störung auswirkten. Die Situation sei mittels neurologischem und psychiatrischem Gutachten von der SUVA umfassend abgeklärt worden, weshalb sich weitergehende Abklärungen erübrigten. Es könne mithin von reinen Unfallfolgen, welche inzwischen soweit abgeheilt seien, dass die vollständige Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt sei, ausgegangen werden.
3.21.2 Auf die interne Nachfrage, ob ein Anspruch auf eine befristete Rente bestehe, führte Dr. M.___ am 13. April 2005 aus, es lägen keine medizinischen Berichte vor, welche seit dem 1. August 2002 in angepasster Tätigkeit mehr als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auswiesen. Da in der Regel auch Gutachter keine retrospektive Einschätzung vornehmen wollten, bestehe Anspruch auf eine befristete Rente (Urk. 13/45/3).
3.22   Mit Schreiben vom 26. September 2005 zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers (Urk. 13/62) diagnostizierte Dr. D.___ eine (1) sensomotorische Ulnarisparese links bei Druckschädigung im Sulcusbereich, (2) einen Status nach Distorsionstrauma der HWS mit Protrusion C4/5, degenerativer Foramenstenose C5/6 beidseits und C6/7 links, (3) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei bilateraler Diskusprotrusion L4/5 mit Duralsackimpression und medialer Diskushernie L5/S1 mit ebenfalls Duralsackkompression und engem Spinalkanal. Sie erklärte, es handle sich um eine sehr komplexe Situation mit zum Teil krankheitsbedingten Rückenleiden im Rahmen von fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Unfallfolge mit Nervus ulnaris-Parese links. Im Weiteren bestünden belastungsabhängige Schmerzen sowohl im Nacken-Schultergürtelbereich als auch lumbosakral mit zum Teil spondylogenen, zum Teil radikulären Ausstrahlungen in den linken Arm und in die Beine. Die im MRI gezeigte bilaterale Diskusprotrusion L4/5, welche die Nervenwurzel L5 intraspinal tangiere und zu einer geringen Duralsackimpression führe, sowie die lumbosakrale Diskushernie mit konsekutivem engen Spinalkanal und Duralsackimpression erklärten die Beschwerden des Klägers hinreichend. Aufgrund der gesamten Situation sei der Kläger nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine adaptierte Tätigkeit bestehe eine theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 30 %.
3.23   Am 5. Dezember 2005 (Urk. 13/68) erklärte RAD-Arzt Dr. M.___, die neuen Unterlagen belegten, dass die Wartezeit per 12. Mai 2001 zu eröffnen sei. Im Übrigen treffe es zu, dass unfallfremde, IV-relevante Leiden vorhanden seien, welche sich seit dem 1. August 2002 auswirkten und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit dem 1. August 2002 begründeten.

4.
4.1         Aufgrund der medizinischen Aktenlage ergibt sich und blieb zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass der Kläger in psychischer Hinsicht vollständig arbeitsfähig ist.
4.2     Die streitentscheidende Frage, ob Unfallfolgen, herrührend aus dem Ereignis vom 12. Mai 2001, die Leistungsfähigkeit des Klägers (noch) einschränken und mithin den wesentlichen Grund für die Rentenzusprache durch die Invalidenversicherung bildeten, ist mit Blick auf die aufliegenden Berichte klarerweise zu verneinen.
         Vorab ist festzuhalten, dass die Einschätzung von Dr. F.___ umfassend ist, auf eigenen Untersuchungen basiert, die geklagten Beschwerden und Vorakten berücksichtigt und eine nachvollziehbare Schlussfolgerung liefert. Mithin erfüllt seine Expertise die von der Rechtsprechung genannten Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten (Erw. 1.5), weshalb zur Entscheidfindung darauf abzustellen ist. Dass Dr. F.___ seiner Beurteilung zwei Gutachten (Erw. 3.15 und 3.20) zu Grunde legte und noch im April 2003 Beschwerden im Rahmen des typischen Beschwerdebildes nach HWS-Distorsion erhob sowie von einer Leistungseinschränkung in dem Sinne ausging, dass dem Kläger einzig körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar seien (Erw. 3.15), vermag den Beweiswert seines Gutachtens vom 12. Juli 2004 nicht zu schmälern. Nachvollziehbar legte der Neurologe dar, dass gestützt auf das nunmehr vorliegende psychiatrische Gutachten sowie die nachträglich eingeholten biomechanischen Kurzbeurteilungen eine abschliessende Beurteilung möglich sei. Dass diese zu einem von seiner ersten Einschätzung abweichenden Resultat führte und alle Tätigkeiten für den Kläger als wieder zumutbar bezeichnete (Erw. 3.20), ist einzig folgerichtig und im Übrigen mit der Aktenlage vereinbar.
         Das Unfallereignis vom 12. Mai 2001 blieb nachweislich ohne irgendwelche objektivierbaren Befunde. Neurologische Ausfälle fehlten ebenso wie radiologisch visualisierbare unfallbedingte Pathologien. Einzig mässige Degenerationen im Bereich C5-7 liessen sich feststellen (Erw. 3.2-3.5). Zwar hielt der Rheumatologe Dr. A.___ am 12. Juni 2001 eine schwere körperliche Arbeit als noch nicht zumutbar. Dennoch erachtete er eine angepasste Tätigkeit mit einem 50%igen Pensum bereits als möglich (Erw. 3.3) und sah Anfang November den Behandlungsabschluss auf Ende November 2001 vor (Erw. 3.4). Auch wenn Dr. A.___ am 29. November 2001 entgegen seiner Prognose noch immer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres attestierte (Erw. 3.5), ist augenfällig, dass selbst nach dem zweiten Unfallereignis die unfallbedingten Beschwerden des Klägers nur von leichter Ausprägung waren. So wurden im Spital C.___ am Unfalltag (1. Dezember 2001) einzig Druckdolenzen festgestellt, wobei sich die HWS als wenig druckdolent erwies. Dr. J.___ bestätigte denn auch den Behandlungsabschluss nach einer Woche und die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.6). Eine radiologische Untersuchung am 5. Dezember 2001 führte ebenfalls nicht zur Feststellung unfallbedingter Pathologien (Erw. 3.7), und die HWS-Beweglichkeit sowie die Kraftwerte der Basistests lagen anlässlich der stationären Rehabilitation in der Rehaklinik E.___ im Normbereich (Erw. 3.10). Konnte endlich SUVA-Kreisarzt Dr. L.___ am 27. August 2002 - neben den vom Kläger geklagten Kopfschmerzen - keinerlei pathologische Befunde erheben (Erw. 3.12), so ist die Schlussfolgerung von Dr. F.___, dem Kläger seien wieder alle Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar (Erw. 3.20), insbesondere auch mit Blick auf den von ihm selber am 29. April 2003 erhobenen weitgehend unauffälligen Befund (vgl. Erw. 3.15), nicht zu beanstanden.
         Mithin steht fest, dass das Unfallereignis vom 12. Mai 2001 spätestens im Juli 2004 keine Folgen mehr zeitigte, weshalb kein sachlicher Zusammenhang mit der von den IV-Organen festgestellten Invalidität besteht.
         Daran ändern auch die Einschätzungen von Dr. D.___ nichts. Angesichts der Tatsache, dass Dr. A.___ am 12. Juni 2001 Hinweise auf eine radikuläre Kompressionssymptomatik ausdrücklich verneint hatte (Erw. 3.3), Dr. L.___ am 27. August 2002 einen unauffälligen Neurostatus erhob (Erw. 3.12) und auch Dr. F.___ im April 2003 keine Anzeichen radikulärer Schmerzen ausmachen konnte (Erw. 3.15), vermag die Beurteilung der Ärztin vom 5. August 2002 (Erw. 3.11) nicht zu überzeugen und demnach auch nicht zu einer abweichenden Einschätzung zu führen. Dies umso weniger, als ihre Angaben in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Klägers widersprüchlich blieben. Einerseits führte sie aus, seit dem 12. Mai 2001 bestehe bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Auf der anderen Seite attestierte sie eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit. Zudem entzog es sich offenbar ihrer Kenntnis, dass die stationäre Rehabilitation in E.___ bereits stattgefunden hatte (vgl. Erw. 3.11).
         Dass RAD-Arzt Dr. M.___ in der Folge von seiner Einschätzung, es bestünden keine Anzeichen für unfallfremde Leiden, weshalb von reinen Unfallfolgen, welche inzwischen abgeheilt seien, auszugehen sei - so seine Ausführungen vom 29. März 2005 (Erw. 3.21.1) -, abrückte, ist nicht nachvollziehbar und offenkundig einzig und alleine auf das Schreiben von Dr. D.___ vom 26. September 2005 zu Händen des Rechtsvertreters des Klägers zurückzuführen. Auch dieses vermag indes weder die Einschätzung von Dr. F.___ zu erschüttern, noch ist es geeignet, das Vorliegen unfallfremder Leiden ab dem 1. August 2002 rechtsgenüglich zu belegten. Die Einschätzung des medizinischen Dienstes, seit dem 1. August 2002 hätten sich unfallfremde Leiden auf die Leistungsfähigkeit des Klägers ausgewirkt, so dass ab diesem Zeitpunkt eine völlige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei (Erw. 3.23), überzeugt in keiner Weise. Jedenfalls ergibt sich solches nicht aus dem neuesten Schreiben von Dr. D.___. Ein medizinischer Bericht, der eine solchermassen eingeschränkte Arbeitsfähigkeit per 1. August 2002 aktenkundig machte, findet sich nicht in der medizinischen Dokumentation. Selbst wenn die Ärztin am 26. September 2005 ausführte, der Kläger sei nach wie vor vollständig arbeitsunfähig (Erw. 3.22), kann damit nicht auf eine (auch) durch unfallfremde Beschwerden eingeschränkte Leistungsfähigkeit um 100 % ab August 2002 geschlossen werden. Ab wann die Beurteilung von Dr. D.___ wenn überhaupt zu gelten hätte, ergibt sich nämlich einerseits nicht aus ihren Angaben. Dass andererseits ihre diesbezüglichen Ausführungen im Bericht vom 5. August 2002 nicht zu überzeugen vermögen, wurde bereits oben dargelegt. Schliesslich hatte Dr. D.___ am 27. Januar 2004 unter Nennung der Diagnose einer sensomotorischen Ulnarisparese erklärt, der Kläger sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig (Erw. 3.18). Bleibt darauf hinzuweisen, dass Dr. D.___ diese Diagnose erstmals im Januar 2004 nannte und Dr. L.___ einen Zusammenhang der nunmehr diagnostizierten Ulnarisparese mit den beiden Unfallereignissen vom 12. Mai beziehungsweise 1. Dezember 2001 verneinte (Erw. 3.19). Da die Beurteilung von Dr. D.___ vom 26. September 2005 nicht verwertbar ist, vermag sie auch keinen sachlichen Zusammenhang der Unfallfolgen vom 12. Mai 2001 mit der Festsetzung der Invalidenrente darzutun. Endlich ist die aufgrund der Aktenlage medizinisch nicht begründbare Feststellung der IV-Stelle, ab dem 1. August 2002 sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit belegt (Erw. 3.23), nicht geeignet, an der Beurteilung von Dr. F.___ - und letztlich auch an der eigenen Einschätzung des RAD (Erw. 3.21.1) -, die unfallbedingten Beschwerden seien abgeheilt, Zweifel zu erwecken.
4.3     Selbst wenn gestützt auf den Bericht von Dr. D.___ vom 5. August 2002 (vgl. Erw. 3.11) von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit durch unfallfremde Beschwerden ausgegangen würde, fehlte es an einem diesbezüglich echtzeitlichen - während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte bis Ende Juni 2001 ergangenen - ärztlichen Attest, begab sich der Kläger doch erstmals am 3. Dezember 2001 zu Dr. D.___ in Behandlung (Erw. 3.9). Ein sachlicher Zusammenhang zu der von den IV-Organen attestierten Invalidität wäre damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. November 2006 i.S. M., B 69/02, Erw. 2.2, mit Hinweisen).
4.4         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des Klägers, auch unfallbedingte Beschwerden bildeten Grund für die Berentung durch die Invalidenversicherung (Erw. 2.1), in der Aktenlage keine Stütze findet. Im Gegenteil ist aufgrund der ärztlichen Berichte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Beschwerden, herrührend aus dem Unfallereignis vom 12. Mai 2001, im Zeitpunkt der Rentenzusprache durch die IV-Stelle keine mehr vorhanden waren. Davon ging schliesslich gar der Kläger selber aus, führte er - wenn auch im Einwandverfahren gegen den Vorbescheid der IV-Stelle - ausdrücklich aus, er sei wegen unfallfremden Leiden bei Dr. D.___ in Behandlung (Urk. 13/60/2). Dass er durch solche Beschwerden bereits während der Versicherungsdeckung durch die Beklagte erheblich eingeschränkt gewesen wäre, machte der Kläger zu Recht nicht geltend. Solches wäre mangels sachlichen Zusammenhangs (vgl. oben Erw. 4.3) ohnehin zu verneinen.
         Damit hat der Kläger, welcher aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge - ableiten wollte, die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, weshalb die Klage abzuweisen ist.
4.5         Erübrigen sich vorliegend verbindliche Feststellungen in Bezug auf das berufsvorsorgerechtliche Verhältnis des Klägers mit der Stiftung Auffangeinrichtung BVG - diese wurde nicht eingeklagt -, besteht kein Anlass, sie zum Verfahren beizuladen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers (Urk. 1 S. 9) führt die Verneinung eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beklagten nicht selbstredend zur Bejahung eines solchen gegenüber der Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Auf den diesbezüglichen Antrag des Klägers ist daher nicht einzutreten.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwältin Karin Graber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Stiftung Auffangeinrichtung BVG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Klägers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).