Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1944, arbeitete beim Spital Y.___ in Z.___ und war bei der Personalvorsorgestiftung des Spitals Y.___ vorsorgeversichert. Am 1. September 1998 (Urk. 2/2) und am 17. August 2000 (Urk. 2/3) erklärte sie gegenüber der Personalvorsorgestiftung, dass sie ihre Altersleistung in Kapitalform zu beziehen wünsche. Am 29. Januar 2002 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. Die Invalidenversicherung sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 26. Mai 2006 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2/4), und X.___ erhielt auch eine Rente der Unfallversicherung. Die Leistungen dieser beiden Versicherungen waren so hoch, dass die Personalvorsorgestiftung ihrerseits wegen Überentschädigung keine Leistungen auszurichten hatte. Das Spital Y.___ löste ihre Personalvorsorgestiftung per 31. Dezember 2002 auf und schloss sich per 1. Januar 2003 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Mitarbeiter der A.___ an. Mit Schreiben vom 29. Januar 2003 orientierte das Spital Y.___ die Versicherte über diesen Umstand und teilte ihr mit, dass bei der A.___ bei der Alterspensionierung nur die halbe Altersleistung in Kapitalform bezogen werden könne und die andere Hälfte in Rentenform ausbezahlt werde. Der Stiftungsrat habe beschlossen, der Versicherten - sofern sie dies wünsche - trotzdem die Möglichkeit einzuräumen, das am 31. Dezember 2002 vorhandene Sparkapital bei der Pensionierung voll in Kapitalform zu beziehen. Statt auf die A.___ könne das Sparguthaben nämlich auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank übertragen werden (Urk. 2/5). X.___ erklärte am 6. Februar 2003, sie möchte, dass ihr Sparkapital, Stand 31. Dezember 2002, auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank übertragen werde (Urk. 2/6). Am 12. Dezember 2003 beantragte sie bei der A.___ die Barauszahlung ihres Kapitals (Urk. 2/7). Der Stiftungsrat wich jedoch in der Folge von der von ihm vorgeschlagenen Vorgehensweise ab und überwies das Altersguthaben der Versicherten nicht auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank und auch nicht an die A.___, sondern der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (früher: BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt) (vgl. Schreiben der B.___ vom 16. Januar 2004, Urk. 2/8). Am 6. Mai 2004 teilte die Sammelstiftung X.___ mit, da sie seit dem 9. Januar 2002 zu 100 % erwerbsunfähig sei, würden ihr seit dem 9. April 2002 Prämienbefreiung und die Beiträge zur Deckung des Sparbeitrags gewährt. Infolge Unfallausschlusses sei durch die Vorsorgeeinrichtung eine Invalidenrente bis anhin nicht geschuldet. Auch wenn sie nicht mehr beim Spital Y.___ beschäftigt sei, müsse die Versicherung weitergeführt werden, bis sie wieder vollständig gesund sei. Erst dann könne die Versicherung aufgelöst und das Altersguthaben auf eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (Urk. 2/9). Mit Schreiben vom 14. Mai 2007 hielt die Sammelstiftung ausserdem fest, es sei nicht möglich, das Alterskapital als einmalige Auszahlung zu beziehen. Das Reglement räume einer versicherten Person, welche bereits drei Jahre vor dem Schlussalter eine Invalidenrente bezogen habe, kein Anrecht auf Barauszahlung ein (Urk. 2/10). Im Laufe der im Folgenden einsetzenden Korrespondenz konnten sich die Parteien über den Anspruch der Versicherten auf Auszahlung ihres Altersguthabens in Kapitalform nicht einigen (Urk. 2/11-18).
2. Am 20. Mai 2008 liess X.___ durch Rechtsanwältin Petra Oehmke gegen die BVG-Sammelstiftung Swiss Life Klage erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin spätestens per 1. Oktober 2008 das gesamte angesparte Alterskapital auszubezahlen.
2. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin spätestens per 1. Oktober 2008 ein Viertel des von ihr angesparten Altersguthabens auszubezahlen und ihr aufgrund des restlichen Altersguthabens ab 1. Oktober 2008 eine monatliche Altersrente auszubezahlen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Die Sammelstiftung schloss mit Klageantwort vom 25. September 2008 auf vollumfängliche Abweisung der Klage (Urk. 8), wobei sie den Anspruch der Versicherten auf Rentenleistungen anerkannt hat und ihr mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 eine ungekürzte (ohne Vornahme einer Überentschädigungsberechnung) Altersrente von Fr. 12'699.-- pro Jahr ausrichtet (Urk. 14). Mit Replik vom 27. November 2008 (Urk. 13) bzw. Duplik vom 7. Januar 2009 (Urk. 17) liessen die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen festhalten. Am 9. Januar 2009 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) werden die Leistungen der beruflichen Vorsorge in der Regel als Rente ausgerichtet. Der Versicherte kann verlangen, dass ihm ein Viertel seines Altersguthabens, das für die Berechnung der tatsächlich bezogenen Altersleistungen (Art. 13 und Art. 13a) massgebend ist, als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung kann ausserdem in ihrem Reglement vorsehen, dass die Anspruchsberechtigten eine Kapitalabfindung an Stelle einer Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente wählen können und sie eine bestimmte Frist für die Geltendmachung der Kapitalabfindung einhalten müssen (Art. 37 Abs. 4 BVG).
1.2 Gemäss Art. 8 Ziff. 4 des ab dem 1. Januar 2003 gültigen Reglements der Beklagten (Urk. 2/16) kann die anspruchsberechtigte Person anstelle einer fällig werdenden Altersrente, Witwenrente oder Lebenspartnerrente die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags verlangen. Bezüglich der Auszahlung der Altersrente in Kapitalform wird in Art. 13 des Reglements ausgeführt, dass eine entsprechende schriftliche Erklärung spätestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters bzw. spätestens ein Jahr vor dem allfälligen Rücktritt abzugeben ist. Ab diesem Zeitpunkt ist sie unwiderruflich. Bei verheirateten Personen ist die Erklärung als Zeichen der Zustimmung durch den Ehegatten mit zu unterzeichnen (Abs. 2). Erreicht die versicherte Person den Altersrentenbeginn als eine im Sinne von Art. 5 invalide Person, so kann ihr nur dann ein einmaliger Kapitalbetrag ausbezahlt werden, wenn sie ein Jahr vor dem ordentlichen Rücktrittsalter noch erwerbsfähig war. Der Kapitalbetrag ist begrenzt auf den Teil des Altersguthabens, der dem aktiven Teil der Versicherung ein Jahr vor dem ordentlichen Rücktrittsalter entspricht (Abs. 4).
1.3 Laut Art. 28 Ziff. 2 des Reglements sind mit dessen Inkrafttreten sämtliche bisherigen Reglementsbestimmungen für alle Personen, bei denen der Versicherungsfall Tod, der Versicherungsfall Invalidität sowie der Vorsorgefall Alter nicht unter dem bisherigen Reglement eingetreten sind, aufgehoben. Als eingetretener Versicherungsfall Tod oder Invalidität gilt der Todestag bzw. der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Bei invaliden Personen gilt der Vorsorgefall Alter mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters gemäss diesem Reglement als eingetreten (Abs. 1). Bei eingetretenem Versicherungs- oder Vorsorgefall werden die jeweiligen Rentenleistungen mindestens in der bis anhin ausgerichteten Höhe ausbezahlt (Besitzstandgarantie). In Bezug auf die anwartschaftlichen Altersleistungen sowie deren Äufnung sind die invaliden Personen den erwerbsfähigen Personen gleichgestellt; vorbehalten bleibt eine Erhöhung der Altersgutschriftensätze sowie deren Veränderung im Sinne einer zeitlichen Vorverlegung (Abs. 2).
1.4 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG]).
2.
2.1 Gestützt auf Art. 13 Ziff. 5 Abs. 3 des Reglements der Beklagten hat die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Alterskapitals, da sie ein Jahr vor dem ordentlichen Rücktrittsalter nicht mehr erwerbsfähig gewesen ist, sondern basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung bezogen hat. Diese Regelung ist nicht gesetzwidrig, da sich Art. 37 Abs. 2 BVG lediglich auf Altersleistungen bezieht und Art. 37 Abs. 4 BVG die Vorsorgeeinrichtung nicht verpflichtet, eine Kapitalauszahlung vorzusehen. Der reglementarische Anspruch auf eine Invalidenrente erlöscht zwar gemäss Art. 15 Ziff. 1 Abs. 7 mit dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters, im Rahmen des Obligatoriums ist die Invalidenrente aber darüber hinaus geschuldet (Art. 26 Abs. 3 BVG). Somit findet Art. 37 Abs. 2 BVG im Rahmen des Obligatoriums bei vor Erreichen des Rücktrittalters zu 100 % invalid gewordenen Versicherten keine Anwendung, womit die Beklagte berechtigt ist, den Kapitalbezug für diesen Personenkreis gänzlich auszuschliessen, obwohl für ihn reglementarisch die Ausrichtung von Altersleistungen vorgesehen ist.
2.2 Die Klägerin lässt im Weiteren geltend machen, selbst wenn man zum Ergebnis gelange, dass aufgrund der reglementarischen Bestimmungen ein Kapitalbezug für ein Jahr vor dem Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters nicht mehr erwerbsfähige Personen ausgeschlossen sei, könne sie einen solchen beanspruchen, da bei ihr der Versicherungsfall Invalidität vor Inkrafttreten des Reglements am 1. Januar 2003 eingetreten sei und sich somit aus Art. 28 Ziff. 2 Abs. 2 des Reglements ergebe, dass sie bezüglich der anwartschaftlichen Altersleistungen den erwerbsfähigen Personen, welche jedenfalls zum Kapitalbezug berechtigt seien, gleichzustellen sei. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat (Urk. 8 S. 4 f.), bezieht sich diese Bestimmung lediglich auf die Berechnung der anwartschaftlichen Altersleistungen (Verzinsung, Umwandlungssätze). Es ergibt sich aus dem Zusammenhang des ganzen Absatzes, dass bei einem unter dem früheren Reglement eingetretenen Versicherungsfall die Besitzstandsgarantie gewahrt werden soll, d.h. es besteht mindestens ein Anspruch auf die bisherigen Invalidenleistungen, selbst wenn diese aufgrund des neuen Reglements geringer ausfallen würden. Nicht gewährt werden sollen den invaliden Personen dagegen allenfalls höhere Altersleistungen aufgrund des bisherigen Reglements. Die Bestimmung bezieht sich somit nur auf die Leistungshöhe und nicht auf die Leistungsform. Würde man dem vor Inkrafttreten des Reglements invalid gewordenen Personen den Kapitalbezug gewähren, führte dies zu einer ungerechtfertigen Ungleichbehandlung gegenüber nach Inkrafttreten des Reglements invalid gewordenen Personen. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, die Gefahr der Ungleichbehandlung werde dadurch gebannt, dass lediglich zwei Personen dem Reglement unterstehen würden, ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Beklagten um eine Sammelstiftung handelt und das Reglement offensichtlich nicht im Hinblick darauf erlassen worden ist, dass ihm nur zwei Personen unterstehen, sondern es dem Regelwerk entspricht, welches auch für andere der Sammelstiftung angeschlossene Vorsorgewerke gilt, für welche diese Bestimmungen einheitlich auszulegen sind.
2.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Klägerin aufgrund des Reglements der Beklagten kein Anspruch auf Auszahlung ihres Altersguthabens in Kapitalform zusteht.
3.
3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Klägerin gleichwohl einen Anspruch auf Auszahlung ihres Alterskapitals hat, insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr ein solcher grundsätzlich vom Stiftungsrat der Personalvorsorgestiftung des Spitals Y.___ in Aussicht gestellt worden ist. Diesbezüglich gilt es anzumerken, dass das Reglement der Personalvorsorgestiftung des Spitals Y.___ nicht bei den Akten liegt und sich lediglich aus den Akten ergibt, dass die Klägerin bei der Personalvorsorgestiftung berechtigt gewesen wäre, die Altersleistung in Kapitalform zu beziehen, währenddem unklar ist, ob dies auch noch möglich gewesen wäre, nachdem sie noch vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu 100 % erwerbsunfähig geworden ist. Die entsprechenden Erklärungen vom 1. September 1998 (Urk. 2/2) und vom 17. August 2000 (Urk. 2/3) erfolgten jedenfalls noch vor dem Eintritt der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit am 29. Januar 2002 und beziehen sich ausdrücklich nur auf den Bezug der Altersleistung. Aus dem Schreiben der Personalvorsorgestiftung vom 29. Januar 2003 geht nicht hervor, ob dabei dieser Umstand berücksichtigt worden ist (Urk. 2/5). Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben, da die Personalvorsorgestiftung nicht mehr existiert und deren Reglement nicht mehr anwendbar ist. Selbst wenn die Klägerin weiterhin bei der Personalvorsorgestiftung versichert geblieben wäre, hätte deren Stiftungsrat ausserdem den reglementarischen Auszahlungsmodus jederzeit anpassen können, zumal sie der Klägerin keinen unabänderlichen künftigen Barzahlungsanspruch einräumte. Sie stellte der Klägerin sodann zwar im Schreiben vom 29. Januar 2003 (Urk. 2/5) in Aussicht, dass sie ihr Sparguthaben auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank überweisen und danach von dieser bei Erreichen des Rentenalters in Kapitalform beziehen könne. Diese Vorgehensweise wäre jedoch aufgrund der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 FZG unzulässig gewesen, da bei der Klägerin zu diesem Zeitpunkt der Vorsorgefall (Invalidität) bereits eingetreten war und somit kein Anspruch auf die Gewährung einer Austrittsleistung mehr bestand. Die Personalvorsorgestiftung war damit gehalten, das Alterskapital der Klägerin auf eine neue Vorsorgeeinrichtung und nicht auf eine Freizügigkeitseinrichtung zu übertragen.
3.2 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Er trifft die Wahl im Einverständnis mit seinem Personal (Art. 11 Abs. 2 BVG). Diese (den Obligatoriumsbereich betreffende) Bestimmung ist nicht nur beim erstmaligen Anschluss, sondern auch beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung zu beachten (SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57 mit Hinweisen). Bei einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung sind reglementarische Bestimmungen vorgeformter Vertragsinhalt eines Vorsorgevertrages. Die einseitige Abänderbarkeit des Reglements durch die Stiftung setzt daher einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung im Reglement voraus, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat. Das konkludente Verhalten kann insbesondere in der vorbehaltlosen Entgegennahme des Vorsorgereglements durch den Versicherten oder in der Bezahlung entsprechender Beiträge bestehen (BGE 117 V 226 Erw. 4 mit Hinweisen).
3.3 Ob eine rechtsgenügliche Zustimmung zum Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der Personalvorsorgestiftung auf die Beklagte vorliegt - was unter anderem voraussetzt, dass eine hinreichende Information stattgefunden hat (SZS 2003 S. 43) -, geht aus den Akten nicht hervor und bleibt zumindest fraglich, braucht aber nicht weiter geklärt zu werden. Zwar ist die Befugnis des Stiftungsrates (als Organ der Pensionskasse), das Reglement abzuändern, qualitativ etwas anderes als das Einverständnis des Personals, sich einer anderen Pensionskasse anzuschliessen. Indessen ist eine Rückabwicklung des Wechsels zur Sammelstiftung zum einen schon deshalb nicht möglich, weil die Personalvorsorgestiftung nicht mehr existiert, zum andern wird eine solche auch von keiner Prozesspartei verlangt. Es ist somit von der Rechtstatsache auszugehen, dass das Vorsorgeverhältnis der Klägerin auf die Beklagte übergegangen ist (vgl. SVR 2004 BVG Nr. 18 S. 57 mit Hinweisen). Ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung aber hat zwangsläufig ein anderes Reglement zur Folge, weshalb die Ansprüche der Klägerin - vorbehältlich abweichender Vereinbarungen zwischen den Parteien - ausschliesslich nach dem Reglement der Beklagten zu beurteilen sind. Die Beklagte hat der Klägerin keine individuelle Leistungszusage (insbesondere auch nicht im Rahmen des Übergangs des Vorsorgeverhältnisses) abgegeben. Sie hat somit den Anspruch auf Kapitalauszahlung aufgrund des anwendbaren Reglements zu Recht verneint.
3.4 Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin auf eine ungekürzte Altersrente ab Eintritt ins ordentliche Rentenalter per 1. Oktober 2008 anerkannt (Urk. 14). Soweit die Klägerin eventualiter die Ausrichtung einer Altersrente verlangt, ist die Klage dadurch gegenstandslos geworden.
3.5 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Auszahlung ihres Alterskapitals hat und die Beklagte ihr zu Recht seit 1. Oktober 2008 eine Altersrente ausrichtet. Dies führt zur Abweisung der Klage.
4. Die obsiegende Vorsorgeeinrichtung als eine mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation hat in der Regel keinen Anspruch auf Parteienentschädigung (BGE 118 V 169 f. Erw. 7). In der vorliegenden Streitsache besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Petra Oehmke
- BVG-Sammelstiftung Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).