Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: BV.2008.00051
BV.2008.00051

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Gräub


Urteil vom 23. Januar 2009
in Sachen
X.___


Kläger

vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Anwaltsbüro Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten


gegen


1.   Y.___
 

2.   GastroSocial Pensionskasse
Bahnhofstrasse 86, Postfach, 5001 Aarau

Beklagte

Beklagte 1 vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur


sowie


Y.___
 

Klägerin

vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Stehli
Gamma Hug Christe Stehli, Rechtsanwälte
Hermannstrasse 11, 8400 Winterthur


gegen


1.   X.___


2.   Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
Bleicherweg 19, 8002 Zürich

Beklagte

Beklagter 1 vertreten durch Rechtsanwältin Rachel Grütter
Anwaltsbüro Grütter
Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten

Beklagte 2 Zustelladresse:
Laupenstrasse 27, 3001 Bern


Sachverhalt:
1.       Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21. April 2008 schied die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ die am 8. Mai 1995 geschlossene Ehe von X.___ (Kläger) und Y.___ (Beklagte 1; Urk. 1/2). Unter Dispositiv-Ziffer 9 des Urteils erkannte die Einzelrichterin wie folgt:
"9.    Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge werden im folgenden Verhältnis geteilt:
- Gesuchsteller ½, derzeitige Vorsorgeeinrichtung Allianz Suisse
- Gesuchstellerin ½, derzeitige Vorsorgeeinrichtung GastroSocial."
         Mit Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 1/1) übersandte die Einzelrichterin des Bezirkes Z.___ (auszugsweise) das Urteil vom 21. April 2008 (Urk. 1/2) unter dem Hinweis auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils per 14. Mai 2008. Ferner wurden die Akten des Scheidungsprozesses eingereicht (Urk. 2/1/1-71 und Urk. 2/2/1-23).

2.       Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 (Urk. 4) holte das Gericht bei den vom Bezirksgericht Z.___ genannten Vorsorgeeinrichtungen per Datum der Rechtskraft der Scheidung (14. Mai 2008) aktualisierte Abrechnungen über die zu teilenden Austrittsleistungen der Parteien sowie eine Bestätigung der Durchführbarkeit der Teilung ein. Ferner wurde den Scheidungsparteien Gelegenheit gegeben, die im Zeitpunkt der Eheschliessung angesparten Vorsorgegelder zu beziffern unter dem Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass der Kläger am 8. Mai 1995 noch keine und die Beklagte 1 Vorsorgegelder in der Höhe von Fr. 555.50 angespart hätten.
         Am 10. Juni 2008 (Urk. 6) bezifferte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft die Austrittsleistung des Klägers per 15. Mai 2008 mit Fr. 80'894.-- unter dem Hinweis, dass das gesamte Kapital während der Ehe erworben worden sei (Urk. 7 und Urk. 8). Die GastroSocial Pensionskasse ihrerseits bezifferte am 6. Juni 2008 (Urk. 9) die Austrittsleistung der Beklagten 1 mit Fr. 821.95 per 14. August 2008 und verwies auf ein vom 1. Februar bis 30. Juni 1995 geäufnetes Kapital von Fr. 651.--.
         Der Kläger bestätigte am 30. Juni 2008 (Urk. 10), dass er im Zeitpunkt der Heirat noch keine Vorsorgegelder angespart gehabt habe. Die Beklagte 1 liess sich hierzu nicht vernehmen.

3.       Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 (Urk. 11) wurde den Scheidungsparteien Frist angesetzt, um im vorliegenden Verfahren Anträge zu stellen; bei Stillschweigen werde von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen und die Teilung entsprechend angeordnet. Diese Fristansetzung erfolgte unter dem Hinweis, dass das Kapital des Klägers während der Ehe erworben worden und damit vollständig zu teilen sei und das Kapital der Beklagten 1 bei richtiger Dauer der gemeldeten Verzinsung Fr. 818.15 betrug und - angesichts einer Äufnung der Sparbeiträge in der Höhe von Fr. 651.-- in der Periode 1. Februar bis 30. Juni 1995 - anteilsmässig bis zur Eheschliessung am 8. Mai 1995 als im Umfang von Fr. 425.30 als vor der Ehe erworben zu qualifizieren sei. Die Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 122 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, FZG) für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten, wenn ein Ehegatte einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört oder beide Ehegatten einer solchen angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 2 ZGB).
1.2     Laut Art. 142 Abs. 1 ZGB entscheidet das (Scheidungs-)Gericht über das Verhältnis, in welchem die Austrittsleistungen zu teilen sind, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Sobald der Entscheid über das Teilungsverhältnis rechtskräftig ist, überweist das Gericht die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht (Art. 142 Abs. 2 ZBG). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung ist diesem insbesondere der Entscheid über das Teilungsverhältnis (Ziff. 1), das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung (Ziff. 2), die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen (Ziff. 3), und die Höhe der Guthaben der Ehegatten, die diese Einrichtungen gemeldet haben (Ziff. 4), mitzuteilen.

2.       Das Bezirksgericht Z.___ meldete mit Verfügung vom 19. Mai 2008 (Urk. 1/1) alle notwendigen Eckdaten für die Teilung der Austrittsleistungen (Eheschluss: 8. Mai 1995; Rechtskraft der Scheidung: 14. Mai 2008; Teilungsverhältnis: hälftig; Vorsorgeeinrichtung Beklagte 1: GastroSocial; Vorsorgeeinrichtung Kläger: Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft). Nach dem Einholen der aktualisierten Angaben der Vorsorgeeinrichtungen (Urk. 7-9) sind die Angaben vollständig.

3.
3.1     Die Scheidungsparteien stellten im vorliegenden Verfahren keine Anträge und liessen sich unter dem Hinweis, dass bei Stillschweigen von der Richtigkeit und Vollständigkeit der eingereichten Abrechnungen ausgegangen werde (Urk. 11), unter Darlegung der Berechnungsmethode des Kapitals der Beklagten 1 nicht vernehmen. Da sich auch aus den Akten keine Hinweise auf Unstimmigkeiten ergeben, ist von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Vorsorgeeinrichtungen auszugehen. In Bezug auf das gemeldete Kapital der Beklagten 1 von Fr. 821.95 ist anzumerken, dass dieses ausgewiesene Zinsen von Fr. 10.10 vom 1. Januar bis 14. August 2008 (214 Tage) enthält. Unter Berücksichtigung der Ehedauer bloss bis zum 14. Mai 2008 (und nicht bis zum 14. August 2008) ergeben sich indes anrechenbare Zinsen von lediglich Fr. 6.30 (für 134 Tage), weshalb das Kapital von Fr. 818.15 (per 14. Mai 2008) beträgt (vgl. Urk. 9).
3.2         Währenddem der Kläger im Zeitpunkt der Ehe keine Vorsorgekapitalien angespart hatte (Urk. 10), geht aus der Abrechnung der GastroSocial Pensionskasse vom 6. Juni 2008 (Urk. 9) hervor, dass bei der Beklagten 1 einzig im Jahr 1995 eine Altersgutschrift erfolgte, welche für die Periode 1. Februar bis 30. Juni 1995 Fr. 651.-- betrug, woraus sich bis zum Zeitpunkt der Eheschliessung (8. Mai 1995) ein Betrag von Fr. 425.30 und damit von 65,3 % des Gesamtbetrages ergibt. Die Beklagte 1 äufnete demgemäss während der Ehedauer ein Sparkapital von Fr. 225.70 (Fr. 651.-- ./. Fr. 425.30) und damit von 34,7 % des Gesamtbetrages nebst Zins. Von der Austrittsleistung per 14. Mai 2008 von Fr. 818.15 (inkl. Zins) sind somit 34,7 % und damit Fr. 283.90 während der Ehedauer erworben worden.

4.         Zusammenfassend hat der Kläger Anspruch auf Fr. 141.95 und die Beklagte 1 Anspruch auf Fr. 40'447.-- aus dem jeweiligen Vorsorgeguthaben der Gegenpartei. Die Differenz der Summen beträgt Fr. 40'305.05 zu Gunsten der Beklagten 1. Demnach ist die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft zu verpflichten, den Betrag von Fr. 40'305.05 zu Lasten des Klägers auf ein von der Beklagten 1 zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
         Die der Beklagten 1 zustehende Summe ist ab dem Teilungszeitpunkt (14. Mai 2008) zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), weshalb sich bis Ende 2008 ein Zinssatz von 2,75 % und ab 1. Januar 2009 ein solcher von 2 % ergibt. Sieht das Reglement der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft indes einen abweichenden Zinssatz vor, so ist dieser anwendbar, sofern damit im Rahmen der so genannten Schattenrechnung dem BVG-Mindestzinssatz Genüge getan wird. Dies ist dann der Fall, wenn der reglementarische Zins auf dem gesamten (obligatorischen und überobligatorischen) Kapital mindestens dem Wert des zum gesetzlichen Mindestzinssatz verzinsten obligatorischen BVG-Guthabens entspricht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen E. vom 8. April 2003, B 70/02, Erw. 3.1).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 40'305.05 zuzüglich Zinsen im Sinne von Erw. 4 zu Lasten des Klägers auf ein von der Beklagten 1 zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Rachel Grütter
- Rechtsanwältin Barbara Stehli
- Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft
- GastroSocial Pensionskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).