BV.2008.00056

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 28. September 2009
in Sachen
X.___
 
Kläger

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich
Beklagte


Nach Einsicht in
         die Eingabe von X.___ vom 2. Juni 2008 (Urk. 1), mit der er Klage gegen die der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe FAR (nachfolgend: Stiftung FAR) erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:
„Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 2007 Leistungen aus vorzeitigem Altersrücktritt gemäss Reglement FAR zu entrichten, insbesondere eine Überbrückungsrente nach Art. 13 Reglement FAR, sowie 5 % Zins ab Fälligkeit der einzelnen Rentenbetreffnisse;
unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.“
         auf Abweisung der Klage schliessende Klageantwort der Stiftung FAR vom 9. Oktober 2008 (Urk. 8),
         die Replik vom 23. Dezember 2008 (Urk. 14) und die Duplik vom 6. Februar 2009 (Urk. 18), in denen die Parteien an ihren Anträgen festhielten,
         die weiteren Eingaben der Parteien (Urk. 23 und 27)
         sowie die übrigen Verfahrensakten;
         in Erwägung, dass
         es sich bei der Beklagten um eine gestützt auf den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR) vom 12. November 2002 (Urk. 8/2) vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete (vgl. Art. 23 ff. GAV FAR), nicht registrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) und Art. 89bis des Zivilgesetzbuches (ZGB) handelt (Stiftungsurkunde vom 13. Mai 2003 [Urk. 8/3]),
         der betriebliche Geltungsbereich in Art. 2 GAV FAR umschrieben wird, wobei nach dessen (vorliegend relevantem) Abs. 1 folgende Betriebe beziehungsweise Betriebsteile dem GAV FAR unterstellt sind:
a) Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau)
b) Aushub, Abbruch, Deponie- und Recyclingbetriebe usw.
c) Zimmereigewerbe
d) Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe
e) Fassadenbau- und Fassadenisolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff „Gebäudehülle“ schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörigem Unterbau und Wärmedämmung)
f) Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbereich
g) Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen
h) Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen
i) Betriebe, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, ausgenommen Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.
         gemäss Art. 13 Abs. 1 Reglement FAR (Urk. 8/2a; vgl. auch Art. 14 GAV FAR [Urk. 8/2]) ein Arbeitnehmender eine Überbrückungsrente beanspruchen kann, wenn er kumulativ das 60. Altersjahr vollendet hat (lit. a), das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat (lit. b), während mindestens 15 Jahren innerhalb der letzen 20 Jahre und davon die letzten sieben Jahre vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem Betrieb gemäss Geltungsbereich GAV FAR gearbeitet hat (lit. c) und die Erwerbstätigkeit definitiv aufgibt (lit. d),
         strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Überbrückungsrente im Sinne von Art. 13 Reglement FAR hat (und infolgedessen auch auf allfällige weitere Leistungen [vgl. Art. 20 ff. Reglement FAR]),
         der Kläger im Wesentlichen vorbringen liess, dass er seit Januar 1978 bei verschiedenen Arbeitgebern im Kanton Neuenburg als Plattenleger tätig gewesen sei (mit einer kurzen Unterbrechung zufolge Arbeitslosigkeit von Oktober bis Dezember 2006), er Ende August 2007 das 60. Altersjahr vollendet habe und er demzufolge Anspruch auf eine Überbrückungsrente der Beklagten habe, wobei zu berücksichtigen sei, dass das Plattenleger-Gewerbe - entgegen den Ausführungen der Beklagten - im Kanton Neuenburg als Teil des Hochbaus zu qualifizieren sei und damit unter den GAV FAR falle (Urk. 1 und 14),
         sich die Beklagte demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt stellte, dass der Kläger als Plattenleger in Plattenleger-Betrieben gearbeitet habe, die dem GAV FAR nicht unterstellt seien, und Plattenleger-Betriebe insbesondere nicht dem Hochbau zugerechnet werden könnten, sondern vielmehr zum Ausbau-Gewerbe (wie etwa Maler und Verleger von Parkettböden) gehörten, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen der Beklagten habe (Urk. 8 und 18),
         vorweg festzuhalten ist, dass die zwischen den Parteien entstandene Kontroverse, ob die (früheren) Arbeitgeber des Klägers (beziehungsweise welche von ihnen) dem Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe (LMV) unterstellt gewesen sind oder sich freiwillig an den LMV gehalten haben, im vorliegenden Kontext nicht von Belang ist, weil - wie bereits aus Art. 2 Abs. 3 GAV FAR (Urk. 8/2) hervorgeht - die betrieblichen Geltungsbereiche des LMV und des GAV FAR nicht deckungsgleich sind, mithin ein Betrieb durchaus dem LMV unterstellt sein kann, gleichzeitig aber nicht unbedingt auch dem GAV FAR unterstellt sein muss,
         Plattenleger-Betriebe bei der Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereiches des GAV FAR (Art. 2 GAV FAR) nicht genannt werden, wohingegen etwa Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen, ausdrücklich aufgeführt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. h GAV FAR),
         aus der Nichtnennung von Plattenleger-Betrieben (wie etwa auch von Maler- und Parkettverleger-Betrieben) zu schliessen ist, dass diese Betriebe nicht dem GAV FAR unterstellt werden sollten (Art. 2 GAV FAR e contrario),
         diese Nichtunterstellung im Übrigen einleuchtend erscheint, weil Plattenleger - wie eben auch Maler und Parkettverleger - begrifflich nach dem üblichen Sprachgebrauch und Verständnis nicht dem Bauhauptgewerbe, sondern dem Ausbaugewerbe zuzurechnen sind,
         der vom Kläger angeführte Umstand, dass sich das Plattenleger-Gewerbe im Kanton Neuenburg traditionell dem Bauhauptgewerbe zugehörig betrachte, bei der Auslegung von Art. 2 GAV FAR nicht ins Gewicht fällt, da ausgeschlossen werden kann, dass die Vertragsparteien des GAV FAR (gesamtschweizerisch tätige Organisationen) bei der verwendeten Terminologie ausgerechnet (angeblichen) neuenburgischen Spezial-Traditionen nachgelebt hätten, ohne den geringsten Hinweis für diese ausserordentlich ungewöhnliche Vorgehensweise zu machen,
         zudem auch das Vorbringen der Beklagten, wonach die Plattenleger-Betriebe, hätten sie denn dem GAV FAR unterstellt werden sollen, allein schon wegen ihrer wirtschaftlichen und personellen Bedeutung ausdrücklich im GAV FAR genannt worden wären (Urk. 18 S. 7), angesichts der detaillierten Umschreibung des betrieblichen Geltungsbereichs des GAV FAR (Art. 2) überzeugt,
         überdies der Bundesrat am 17. September 2008 den Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) insoweit änderte, als er den genannten Gesamtarbeitsvertrag unter anderem im Kanton Neuenburg für Bodenleger und Parkettleger allgemeinverbindlich erklärte (Urk. 19/4), was das oben gewonnene Auslegungsergebnis stützt, wonach Plattenleger-Betriebe eben nicht zum Bauhauptgewerbe im Sinne des GAV FAR, sondern zum Ausbaugewerbe im Sinne des KVP gehören,
         aus dem Gesagten folgt, dass der Kläger, der im Plattenleger-Gewerbe tätig war, nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des GAV FAR untersteht, weshalb er keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Reglement FAR hat,
         an diesem Ergebnis auch die Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz (vgl. Urk. 1 S. 12 ff.) nichts ändert, weil die Beklagte - wie sie zu Recht und im Einzelnen ausgeführt hat (vgl. Urk. 8 S. 11 ff.) - dem Kläger nie eine Rente zugesichert hatte, der Kläger demzufolge auch keine für ihn nachteilige (auf eine unzutreffende Auskunft erfolgte) Disposition treffen konnte und der Kläger zudem auch selbst hätte erkennen können, dass die Plattenleger-Betriebe offensichtlich nicht unter den GAV FAR fallen,
in diesem Zusammenhang unerheblich ist, dass die Beklagte von einem Teil der Betriebe, bei denen der Kläger beschäftigt war, Beiträge überwiesen bekommen hatte, weil allein aus diesem Umstand weder ein Vorsorgeverhältnis entstanden war, noch es der Beklagten angesichts der grossen Anzahl der Zahlungen möglich und zumutbar ist, bei jedem Einzelfall sogleich abzuklären, welche Betriebe und gegebenenfalls Mitarbeiter tatsächlich unter den GAV FAR fallen,
es vielmehr Aufgabe der einzelnen Unternehmungen ist, ihre Mitarbeiter bei der richtigen Vorsorgeeinrichtung anzumelden und mit ihr abzurechnen,
sich die Beklagte nicht vorhalten lassen muss, gegen Treu und Glauben verstossen zu haben, und für die Geltendmachung von Vertrauensschutz aufgrund der vorliegenden Umstände kein Raum bleibt,
         aus dem Gesagten folgt, dass die Klage abzuweisen ist;
         in weiterer Erwägung, dass
         nach Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge BVG ein Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin auf eine Prozessentschädigung zwar nicht ausgeschlossen wird, den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen aber in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtpflegegesetz [OG]) praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen wird,
         kein Grund besteht, bei der obsiegenden Beklagten - trotz ihres Antrages - anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6),
dem Kläger eine Prozessentschädigung ausgangsgemäss nicht zusteht;

erkennt das Gericht:
1.         Die Klage wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Gabathuler
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).