Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 9. Februar 2010
in Sachen
X.___
Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Ruzek Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
ASGA Pensionskasse
Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Marta Mozar
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, Postfach 1544, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1957 geborene X.___ war seit 15. April 1998 als Bijouterie-Verkäuferin angestellt (Urk. 23/16, Urk. 23/5 S. 8), als sie sich am 2. Februar 2001 unter Hinweis auf eine seit Mai 2000 bestehende Polyarthritis zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (Urk. 23/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wies das Leistungsbegehren mit - in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwachsener - Verfügung vom 12. Juni 2002 (Urk. 23/20) aufgrund eines (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrads von 23 % (25 % im mit 50 % zu wertenden Haushaltsbereich und 20 % im Erwerbsbereich) ab.
Am 6. Dezember 2004 meldete sich X.___, die seit 1. Mai 2003 ohne festes Arbeitspensum als Verkäuferin bei der Y.___ angestellt (Urk. 23/38, Urk. 2/2) und vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2005 bei der ASGA Pensionskasse (ASGA) berufsvorsorgeversichert war (Urk. 2/4), wegen rheumatischer Beschwerden erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (Urk. 23/29). Mit Verfügung vom 11. März 2005 (Urk. 23/52) beziehungsweise vom 2. Januar 2006 (Urk. 23/77 = Urk. 2/6) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Schwyz, IV-Stelle, den Rentenanspruch der Versicherten mangels Erfüllung der (im August 2004 begonnenen) einjährigen Wartfrist respektive wegen eines - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrads von 10 % (Einschränkung von 16,9 % im mit 50 % zu wertenden Erwerbsbereich und von 4 % im Haushaltsbereich). Die gegen den letztgenannten Entscheid (Urk. 23/77) erhobene Einsprache (Urk. 23/90) wies die IV-Stelle am 17. Oktober 2006 ab (Urk. 23/96). Die dagegen gerichtete Beschwerde (Urk. 23/97 S. 2 ff.), mit der X.___ im Wesentlichen die Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2006 beantragte, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. Februar 2007 (Urk. 23/99 = Urk. 2/7) in dem Sinne teilweise gut, dass es - ausgehend davon, dass bei der Bemessung des Invaliditätsgrads ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr die gemischte, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelange - der Versicherten ab dem genannten Zeitpunkt eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % basierende halbe Rente zusprach. Nachdem sie die Versicherte im Rahmen eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens im September 2008 hatte rheumatologisch begutachten lassen (Urk. 23/135), erhöhte die IV-Stelle - unter Hinweis auf eine seit Dezember 2007 eine vollständige Erwerbsunfähigkeit mit sich bringende Verschlechterung des Gesundheitszustands - die halbe mit Wirkung ab 1. März 2008 auf eine ganze Rente (Verfügung vom 3. August 2009, Urk. 25/1).
1.2 Auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 2/12, Urk. 2/13, Urk. 2/14) verneinte die ASGA mit Schreiben vom 23. Mai 2008 (Urk. 2/5) den Rentenanspruch der Versicherten sowohl für die Zeit bis Ende Mai 2006 als auch für die Zeit nach der Zusprechung der halben Rente der IV, da sie während der Dauer des Versicherungsverhältnisses und im Zeitpunkt deren Erlöschens nicht im für einen Leistungsanspruch erforderlichen Ausmass in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.
2. Am 3. Juni 2008 liess die Versicherte mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die ASGA erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Rente aus BVG im Sinne von Art. 26 Ziff. 2 und 3 des Kassenreglementes vom 1. Januar 2005 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. August 2006 zu bezahlen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin für das gerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen.
3. Der Klägerin sei die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen."
Mit Klageantwort vom 27. August 2008 stellte die Beklagte nachstehende Rechtsbegehren (Urk. 10 S. 2):
"1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die halbe BVG-Mindestrente im Betrag von Fr. 311.-- pro Jahr auszurichten, im Übrigen sei die Klage abzuweisen;
3. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin."
Mit Verfügung vom 28. August 2008 (Urk. 12) wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt Hans Stünzi gewährt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem die Parteien replicando (Urk. 15) und duplicando (Urk. 19) an ihren Anträgen festgehalten hatten, wurde am 5. November 2008 des Abschluss des Schriftenwechsels und der Beizug der IV-Akten (Urk. 23/1-137) verfügt (Urk. 20).
Unter Hinweis auf die Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2009 (Urk. 25/1) liess die Klägerin mit Eingabe vom 7. August 2009 ihr am 3. Juni 2008 gestelltes Rechtsbegehren Ziffer 1 (Urk. 1 S. 2) wie folgt ändern (Urk. 24 S. 1):
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Rente aus BVG im Sinne von Art. 26 Ziff. 2 und 3 des Kassenreglementes vom 1. Januar 2005 ge- stützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % ab 1. August 2006 und gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. März 2008 zu bezahlen."
Die ASGA hielt in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2009 (Urk. 28) an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 %, eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte und eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss dem bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG beziehungsweise dem seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben gemäss Art. 23 BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Nach Art. 23 BVG versichertes Ereignis ist einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Diese wörtliche Auslegung steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Versicherungsschutz angedeihen zu lassen, welche nach einer längeren Krankheit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und erst später invalid werden. Für eine einmal aus - während der Versicherungsdauer aufgetretene - Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft kein Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 263 Erw. 1a, 118 V 45 Erw. 5).
1.3 Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehörte.
Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist indes erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.4 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2.
2.1 Die Klägerin führte zur Klagebegründung im Wesentlichen aus, zwar seien die Rentenverfügungen der IV-Stelle Schwyz für die Beklagte grundsätzlich verbindlich, massgebend für den Rentenanspruch aus beruflicher Vorsorge sei indes nicht der seitens der IV in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ermittelte, sondern einzig der sich auf den Erwerbsbereich beziehende Invaliditätsgrad. Da ihr Gesundheitszustand sich zwischen der in Teilrechtskraft erwachsenen Verfügung vom 2. Januar 2006 (Rentenverweigerung bei - in Anwendung der gemischten Methode - ermitteltem Invaliditätsgrad von 16,9 % [richtig: 10 %]; Urk. 23/77) und derjenigen vom 21. September 2007 (Rentenzusprache bei - in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ermitteltem - Invaliditätsgrad von 58 %; Urk. 2/8) nicht verändert habe, habe ihr die Beklagte - unter Berücksichtigung der vertraglichen Wartezeit von 720 Tagen - mit Wirkung ab 1. August 2006 eine auf einem Invaliditätsgrad von 58 % beruhende Rente auszurichten (Urk. 1 S. 5 f., Urk. 15 S. 2 f.). Aufgrund der nunmehr eingetretenen massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands stehe ihr - entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 3. August 2009 (Urk. 25/1) - ab 1. März 2008 auch von der Beklagten eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Rente zu (Urk. 24).
2.2 Die Beklagte stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, der im Erwerbsbereich resultierende Invaliditätsgrad habe sich erst per 1. Juni 2006 - mithin über ein Jahr nach dem Erlöschen der Versicherungsdeckung am 30. April 2005 - von 17 % auf 58 % erhöht. Gemäss Reglement, das erst ab einem Invaliditätsgrad von 25 % einen Leistungsanspruch vorsehe (Urk. 19 S. 3), sei im Bereich der überobligatorischen Versicherung eine nach Ablauf der Nachdeckungsfrist eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrads ohnehin nicht zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 5). Auch auf eine BVG-Mindestrente bestehe indes kein Anspruch, beruhe die Erhöhung des Invaliditätsgrads doch nicht etwa auf einer Verschlechterung des Gesundheitszustands, sondern lediglich auf einem Wechsel der Methode der Invaliditätsbemessung seitens der IV (Urk. 10 S. 5). Im Bereich der beruflichen Vorsorge vermöge - anders als im Bereich der Invalidenversicherung - ein nachträglicher Status- beziehungsweise Methodenwechsel indes keine Änderung des Invaliditätsgrads zu bewirken (Urk. 10 S. 6, Urk. 19 S. 4, Urk. 28 S. 3). Die IV-Stelle habe den Zeitpunkt des Statuswechsels korrekt festgesetzt; eine davon abweichende Beurteilung in diesem Verfahren falle ausser Betracht (Urk. 19 S. 3). Massgeblicher Invaliditätsgrad für die Vorsorgeeinrichtung sei die invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Einschränkung in der Teilzeiterwerbstätigkeit, in casu mithin der - anspruchsausschliessende - Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 19 S. 5, Urk. 28 S. 3). Was die invalidenversicherungsrechtlich rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ab dem Jahr 2006 anbelange, stehe diese im Zusammenhang mit der Polyarthritis. Dieses Leiden habe während der Dauer des Vorsorgeschutzes keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gezeitigt und vermöge daher ebenfalls keine Leistungspflicht auszulösen (Urk. 28 S. 4).
3.
3.1 Nach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass bei der - mittlerweile zu 100 % invaliden - Klägerin während der Dauer des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten (1. Januar 2004 bis 30. April 2005 [Urk. 2/4, Urk. 2/16]) eine Arbeitsunfähigkeit eintrat, die in der Folge zumindest eine Teilinvalidität zeitigte (Urk. 23/52, Urk. 23/77, Urk. 23/99, Urk. 23/113, Urk. 25/1).
3.2
3.2.1 Bei Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit war die Klägerin ohne festes Pensum ("nach Absprache mit der Geschäftsleiterin"; vgl. Arbeitsvertrag vom 30. April 2003 [Urk. 2/2]) bei der Y.___ angestellt, arbeitete tatsächlich zwei bis drei Tag pro Woche (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 10. Januar 2005, Urk. 23/38 S. 2) und war - bei einem Bruttostundenlohn (einschliesslich Ferienentschädigung) von Fr. 23.-- (Urk. 2/2) für einen Jahreslohn von Fr. 26'000.-- berufsvorsorgeversichert (Urk. 2/4). Angesichts dieser Umstände erscheint zumindest nicht als offensichtlich unrichtig, dass die IV-Stelle beziehungsweise das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Klägerin als - bis 31. Mai 2006 (Urk. 23/77, Urk. 23/99, Urk. 23/113) - zu 50 % erwerbstätig taxierten (Urk. 15 S. 2).
Gestützt auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz beziehungsweise der IV-Stelle ist für die Zeit ab 15. August 2004 bis Dezember 2007 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, einer Erwerbsunfähigkeit von 16,9 % sowie einem (allfälligen) Rentenbeginn am 1. August 2005 auszugehen (Urk. 23/68, Urk. 23/77, Urk. 23/99, Urk. 25/1). Fest steht sodann und ist im Übrigen unbestritten, dass die Klägerin, wäre sie gesund gewesen, ab dem 1. Juni 2006 nicht mehr zu 50 %, sondern wieder vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, weshalb sie ab dem genannten Zeitpunkt - bei unverändertem Gesundheitszustand - zu 58 % invalid war (Urk. 23/99 S. 20, Urk. 23/109 S. 1).
3.2.2 Im Unterschied zur Invalidenversicherung versichert die obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge lediglich die Erwerbstätigen. Ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge besteht nur insoweit, als - im Zeitpunkt der für die Entstehung der Invalidität relevanten Arbeitsunfähigkeit - eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist (SZS 45/2001 S. 85 Erw. 2 sowie etwa Urteile des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008, 9C_634/2008 Erw. 5.1 und 5.1.1, und vom 6. September 2007, 9C_161/2007 Erw. 2, je mit Hinweisen). Da die Klägerin vom 1. Mai 2003 bis 31. März 2005 für ein Arbeitspensum von rund 50 % angestellt war, war sie auch in diesem Rahmen und nicht für eine vollzeitliche Beschäftigung vorsorgerechtlich versichert. Ein Leistungsanspruch kann daher ausschliesslich mit Bezug auf die Einschränkung im versicherten Teilpensum entstehen.
Dass die Klägerin ab dem 1. Juni 2006 invalidenversicherungsrechtlich als im Gesundheitsfall vollzeitlich erwerbstätig qualifiziert und entsprechend - einzig aufgrund der folglich bei der Invaliditätsbemessung neu zur Anwendung gelangten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs - nicht mehr zu 16,9 %, sondern zu 58 % invalid war, ist daher berufsvorsorgerechtlich - analog der entsprechenden Regelung im Unfallversicherungsrecht (vgl. hiezu BGE 119 V 475 Erw. 1b aa) - nicht von Relevanz. Da der massgebende Invaliditätsgrad von 16,9 % beziehungsweise 17 % (zur Rundung des Invaliditätsgrads vgl. BGE 123 V 121) weder den für den einen Leistungsanspruch aus obligatorischer Vorsorge begründenden Mindestwert von 40 % (Art. 23 lit. a BVG) noch den reglementarisch vorgesehenen von 25 % (vgl. Art. 26 Abs. 1 Kassenreglement und Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge [Urk. 2/16]) erreicht, verneinte die Beklagte den Rentenanspruch der Klägerin für die Zeit bis zum Eintritt der vollständigen Invalidität im Erwerbsbereich im Dezember 2007 zu Recht.
3.3
3.3.1 Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Ende 2007 eingetretenen und seit März 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung begründenden vollständigen Erwerbsunfähigkeit ist, dass diese auf dem nämlichen Gesundheitsschaden gründet, der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit führte (sachlicher Konnex; Art. 23 BVG).
3.3.2 Sowohl das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz als auch die IV-Stelle stützten sich bei der Beurteilung der Gesundheitsstörungen und deren vor Ablauf des Versicherungsschutzes der Beklagten eingetretene Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___, Arzt des regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV (Urk. 23/99 S. 11 f., Urk. 23/96 S. 9). Dr. Z.___ war in seiner Stellungnahme vom 4. November 2005 (Urk. 23/68 S. 3) zum Schluss gelangt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der bestehenden rheumatisch und insbesondere psychiatrisch bedingten Einschränkungen in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Die früher beschriebene Polyarthritis liege nicht mehr vor. In organischer Hinsicht leide die Patientin unter wechselhaften, grösstenteils muskulären Beschwerden am Bewegungsapparat, die teilweise degenerativer Natur seien. Überdies bestehe eine Somatisierungsstörung.
Diese - gestützt auf die Akten verfasste - Einschätzung Dr. Z.___s basiert in psychiatrischer Hinsicht auf dem Gutachten der Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes W.___ vom 19. Oktober 2005 (Urk. 23/66), in dem diese eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert (Urk. 23/66 S. 5) und in einer den Leiden der Klägerin angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit eine maximal 50%ige Restarbeitsfähigkeit attestiert hatten (Urk. 23/66 S. 7).
Betreffend die organisch begründeten Gesundheitsstörungen berief sich Dr. Z.___ auf die Beurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumatologie. Dieser hatte in seinem Bericht vom 9. März 2005 (Urk. 23/59 S. 5-8) nachstehende Diagnosen gestellt (Urk. 23/59 S. 5):
- Chronisches, lumbal-betontes Panvertebralsyndrom mit lumbospondylogener Komponente rechts bei/mit
- muskulären Dysbalancen
- segmentalen Dysfunktionen
- Spondylarthrosen L5/S1 (MRI vom November 2002)
- Haltungsschwäche
- wesentlicher nicht-organischer Beschwerdekomponente
- Fingerpolyarthrosen, vor allem schmerzhafte Rhizarthrosen beidseits
- Seronegative rheumatoide Arthritis, anamnestisch seit dem Jahr 2000
- aktuell: klinisch weiterhin keine Entzündungsaktivität fassbar
- Multiple psychosomatische Probleme, vor allem gastrointestinale Beschwerden
- Depression anamnestisch
- Status nach Operation eines benignen Parotis-Mischtumors rechts im Jahr 2000
Unter Berücksichtigung sämtlicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen bestehe - aus überwiegend psychosomatischen Gründen - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 23/59 S. 8). Am 16. September 2005 bezifferte Dr. A.___ auf entsprechende Nachfrage hin die aus rein rheumatologischer Sicht bestehende Restarbeitsfähigkeit der Patientin in einer leidensangepassten Tätigkeit mit 60 % (Urk. 23/64 S. 1).
3.3.3 Bei der Erhöhung der bis dahin ausgerichteten halben auf eine ganze Invalidenrente per 1. März 2008 stützte sich die IV-Stelle im Wesentlichen auf das Gutachten des Universitätsspitals V.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 25. September 2008 (Urk. 23/135 = Urk. 25/2). Darin stellten die Ärzte gestützt auf die Ergebnisse ihrer Untersuchung vom 10. September 2008 und in Kenntnis der medizinischen Vorakten folgende Diagnosen (Urk. 23/135 S. 20):
- Rheumatoide Arthritis
- aktuell stark aktiv
- ohne Therapie
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom sowie zervikospondylogenes Syndrom bei leichten bis mässigen degenerativen Veränderungen
- Rhizarthrose beidseits
Derzeit und wohl bereits seit anfangs 2006 bestehe - allein schon aufgrund der stark aktiven rheumatoiden Arthritis mit Befall praktisch aller kleinen und grossen Gelenke - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Bei - zu erwartender - erfolgreicher Behandlung des genannten Leidens sei vom Wiedererreichen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit auszugehen (Urk. 23/135 S. 20, S. 21, S. 23 ff.).
In Bestätigung dieser Einschätzung der Rheumatologen des Universitätsspitals V.___ hielt Dr. Z.___ am 3. November 2008 fest, aufgrund der (unbehandelten) stark aktiven Polyarthritis sei der Klägerin aktuell keine Arbeitstätigkeit zumutbar (Urk. 23/137 S. 3).
3.3.4 Aufgrund der zitierten und der weiteren aktenkundigen medizinischen Berichte steht fest, dass die - schon im Jahr 2000 diagnostizierte, in der Folge indes wieder remittierte - rheumatoide Arthritis im Dezember 2007 eine zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führende starke Aktivität entwickelte. Wohl war die fragliche Gesundheitsstörung durchaus schon bekannt, als die Klägerin noch bei der Y.___ angestellt war, dies allerdings in - wenn nicht vollständig, so zumindest weitestgehend - abgeklungener und nach Lage der Akten jedenfalls mit keiner Arbeitsunfähigkeit einhergehenden Form. So hatte der Internist und Rheumatologe Dr. A.___ am 9. März 2005 eine klinisch fassbare Entzündungsaktivität der - seronegativen - rheumatoiden Arthritis noch explizit verneint (Urk. 23/59 S. 5). Da die während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Arbeitsunfähigkeit demnach - entgegen den entsprechenden Ausführungen der Klägerin (Urk. 24 S. 2) - in keinem Zusammenhang mit der für die Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 100 % ursächlichen rheumatoiden Arthritis stand, vermag auch der Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2007 und die damit verbundene Erhöhung des Invaliditätsgrads auf 100% keinen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten zu begründen (vgl. Erw. 1.3).
4.
4.1 Betreffend den Antrag der obsiegenden Beklagten auf Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 10 S. 2) ist festzuhalten, dass Art. 73 Abs. 2 BVG zwar einen entsprechenden Anspruch der obsiegenden Versicherungsträgerin nicht ausschliesst. Indes werden den Trägern der beruflichen Vorsorge gemäss BVG beziehungsweise den mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 159 Abs. 2 des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG]) - und in Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] e contrario - praxisgemäss keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es besteht kein Grund, bei der Beklagten anders zu verfahren (vgl. BGE 128 V 133 Erw. 5b, 126 V 150 Erw. 4a, 118 V 169 Erw. 7 und 117 V 349 Erw. 8, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 125 Erw. 5b und 320 Erw. 1a und b sowie 112 V 356 Erw. 6).
4.2 Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin machte mit Honorarrechnung vom 20. Januar 2010 (Urk. 30) einen Aufwand von 16,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 475.60 geltend. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 475.60 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin mit einem Betrag von Fr. 4'152.95 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Hans Stünzi, Horgen, wird mit Fr. 4'152.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Klägerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Rechtsanwältin Marta Mozar
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).