Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichter Gräub
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 8. Juli 2009
in Sachen
X.___
Kläger
gegen
Personalvorsorgestiftung Y.___
Beklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
Hubatka Müller & Vetter, Rechtsanwälte
Seestrasse 6, 8027 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, reiste am 19. August 2000 als Asylsuchender aus K.___ in die Schweiz ein (vgl. Ausweis, Urk. 16/3) und arbeitete ab dem 1. Juni 2001 als Hilfskoch bei der Y.___, womit er bei der Personalvorsorgestiftung Y.___ vorsorgeversichert war. Am 21. Februar 2002 erlitt er einen Unfall, als er beim Heben einer schweren Pfanne ein Reissen in der Schulter hörte und akute Schmerzen verspürte mit Kraft- und Beweglichkeitsverlust (Unfallmeldung vom 2. April 2003, Urk. 16/52/128). Dabei zog er sich eine Supraspinatussehnen-Ruptur links zu, wobei er bereits seit Jahren an einer Frozen Shoulder litt, welche infolge einer Schulterkontusion mit Tuberculum majus-Fraktur aufgetreten war (Bericht von Dr. med. A.___, FMH Chirurgie, vom 16. Mai 2002, Urk. 16/17/20). Am 15. Juli 2002 wurde der Versicherte von Dr. A.___ am Spital I.___ im Sinne einer arthroskopischen Supraspinatussehnen-Reinsertion, einer AC-Gelenksresektion und einer Acromioplastik operiert (Operationsbericht vom 16. Juli 2002, Urk. 16/17/18). Seine Anstellung als Hilfskoch war ihm am 22. März 2002 per 30. April 2002 gekündigt worden (Urk. 16/6/5).
Ab dem 12. Dezember 2002 wurde X.___ wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben (Zeugnis von Dr. A.___ vom 12. November 2002, Urk. 16/12/6), worauf er ab dem 15. Januar 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % bezog (Bericht vom 30. April 2003, Urk. 16/12/1).
1.2 Am 6. März 2003 (Urk. 16/2) meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei inzwischen ein aktiver Morbus Bechterew festgestellt wurde (Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 5. Mai 2003, Urk. 16/13/1). Die Invalidenversicherung sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 27. April und 18. Juni 2004 (Urk. 16/42 und Urk. 16/47) mit Wirkung ab 1. Februar 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 99 % eine ganze Rente zu. Hierauf forderte die Arbeitslosenversicherung mit Verfügung vom 29. April 2004 (Urk. 16/43/4-7) die in der Periode Februar bis Juni 2003 ausbezahlten Taggelder vollumfänglich zurück.
Mit Revisionsverfügung vom 15. September 2004 (Urk. 16/59) hob die Invalidenversicherung die Rente per 31. Oktober 2004 auf, da sich der Gesundheitszustand verbessert habe und eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit vorliege. Dies bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004 (Urk. 16/76). Das hiesige Gericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 27. Februar 2006 (Urk. 16/83) auf und wies die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Invalidenversicherung zurück. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 (Urk. 16/124) sprach sie dem Versicherten - nach Einholung ergänzender ärztlicher Auskünfte - weiterhin eine ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 73 % (ab 1. November 2004) zu.
1.3 Die Personalvorsorgestiftung Y.___ ihrerseits anerkannte eine Rentenleistungspflicht - unter Berücksichtigung der Überentschädigungsregeln - von Fr. 2'810.65 für die Periode 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2004 (Invalidität infolge der Rotatorenmanschettenläsion) und lehnte die Ausrichtung von weitergehenden Invalidenleistungen ab mit der Begründung, diese Invalidität sei auf den Morbus Bechterew zurückzuführen, welcher sich erst nach dem Austritt manifestiert habe (Schreiben vom 23. April 2008 [Urk. 12/6] und Klageantwort vom 28. Oktober 2008 [Urk. 11 S. 8]).
2. Am 11. Juni 2008 erhob X.___ durch die Sozialberatung der Stadt C.___ Klage gegen die Personalvorsorgestiftung Y.___ mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, Invalidenrentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge ab 1. Februar 2003 nach Massgabe der Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu erbringen (Urk. 1 S. 1). Am 18. September 2008 (Urk. 9) zeigte die Sozialberatung der Stadt C.___ die Beendigung des Vertretungsverhältnisses an. Die Personalvorsorgestiftung Y.___ beantragte am 28. Oktober 2008 die Abweisung der Klage (Urk. 11 S. 2). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 (Urk. 13) zog das Gericht die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei (Urk. 16/1-128). Nachdem sich der Kläger nicht mehr hatte vernehmen lassen (Urk. 17-18), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 11. Dezember 2008 (Urk. 19) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. April 2004 beziehungsweise am 1. Januar 2005 sind die Normen der 1. BVG-Revision (Änderung vom 3. Oktober 2003) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). In Anbetracht der beantragten Rentenausrichtung ab dem 1. Februar 2003 ist die rechtliche Beurteilung der Klage anhand der bis 31. März 2004 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Als für die obligatorische Versicherung von Arbeitnehmern nach den Art. 2 und 7 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) beachtliche Mindestvorschrift (Art. 6 BVG) begründet Art. 23 BVG den Anspruch auf Invalidenleistungen von Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die obligatorische Versicherung beginnt gemäss Art. 10 Abs. 1 BVG mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet laut Abs. 2 der genannten Bestimmung unter anderem mit dessen Auflösung. Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BVG).
1.3 Unter Arbeitsunfähigkeit ist die durch den Gesundheitszustand bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss zudem erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen ist laut Rechtsprechung erheblich, wenn sie mindestens 20 Prozent beträgt (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des Bundesamtes für Sozialversicherung Nr. 44 vom 14. April 1999, Randziffer [Rz] 258 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Nach Art. 24 Abs. 1 BVG hat der Versicherte Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der Invalidenversicherung mindestens zu zwei Dritteln, und auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist. Gemäss Abs. 1 von Art. 26 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG], in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Die Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher die den Anspruch erhebende Person bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge fällt dieser Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt der Invalidität nach IVG, sondern mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (vgl. Art. 23 BVG). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit (nach einer Wartezeit von einem Jahr gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit Art. 26 BVG) invalid wird. Damit nämlich der durch die zweite Säule bezweckte Schutz zum Tragen kommt, muss das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die Person unter Umständen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und daher nicht mehr dem Obligatorium unterstanden hat (BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 130 V 275 Erw. 4.1). In sachlicher Hinsicht liegt ein solcher Zusammenhang vor, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Sodann setzt die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig wurde. Die frühere Vorsorgeeinrichtung hat nicht für Rückfälle oder Spätfolgen einer Krankheit einzustehen, die erst Jahre nach Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit eintreten. Demnach darf nicht bereits eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs angenommen werden, wenn die Person bloss für kurze Zeit wieder an die Arbeit zurückgekehrt ist. Ebenso wenig darf die Frage des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität in schematischer (analoger) Anwendung der Regeln von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilt werden, wonach eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich andauern wird. Zu berücksichtigen sind vielmehr die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, die die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 264 Erw. lc, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und; bb mit Hinweisen).
1.5 Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen).
Praxisgemäss sind daher die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe (Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit, Eröffnung der Wartezeit, Festsetzung des Invaliditätsgrades) gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine).
Diese Bindungswirkung setzt voraus, dass die IV-Stelle allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen ihre Rentenverfügung von Amtes wegen eröffnet. Dem BVG-Versicherer steht ein selbständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 273 Erw. 3.1).
2. Die Rentenentscheide der Invalidenversicherung vom 27. April und 18. Juni 2004 (Urk. 16/42 und Urk. 16/47) wurden der Beklagten offenkundig nicht zugestellt, weshalb diese nicht an die getroffenen Feststellungen gebunden ist und diese frei überprüft werden können. Hieran ändert nichts, dass die Rentenaufhebungsverfügung vom 15. September 2004 (Urk. 16/59) sowie der bestätigende Einspracheentscheid vom 28. Dezember 2004 (Urk. 16/76) der Beklagten zugestellt wurden. Der Kläger seinerseits hat sich diese indes entgegenhalten zu lassen. Diesbezüglich ist er namentlich an die Entscheidgrundlagen samt Eröffnung der Wartzeit gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen H. vom 13. August 2007, B 88/06, Erw. 4.2).
3.
3.1 Der operierende Dr. A.___ berichtete am 16. Januar 2003 (Urk. 16/11/5) über die Schlusskontrolle (sechs Monate nach der Operation) mit subjektiv besseren Verhältnissen als vor der Operation, der Kläger habe nur noch Mühe bei Gewichten über der Horizontalen. Befundmässig schilderte er eine unauffällige Konturierung der linken Schulter ohne Druckdolenz, ohne Krepitation, Flexion/Extension 120/0/60 Grad, passiv bis 140 Grad, Abduktion/Adduktion 120/0/20 Grad, glenohumeral davon 90 Grad, Innen-/Aussenrotation 90/0/40 Grad sowie eine gute Kraft beim Supraspinatussehnentest. Er attestierte einstweilen noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit und empfahl die Steigerung in einem Monat auf 100 %. Er hielt fest, die Beweglichkeit sei bereits besser als vor der Operation. Bei Status nach schwerer Schulterverletzung im Krieg sei eine volle Restitution ad integrum nicht mehr möglich. Er empfahl die Durchführung von Bewegungsübungen.
Am 19. März 2003 (Urk. 16/5/5) führte Dr. A.___ ergänzend aus, der Kläger habe eine schwere Schulterverletzung während des Krieges gehabt. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen und habe zu 100 % gearbeitet. Die Rotatorenmanschettenläsion, die er sich beim aktenkundigen Unfall zugezogen habe, sei wieder voll erholt und der Kläger habe in diesem Bereich mindestens die gleiche Belastungsfähigkeit wie vor dem Unfall. Die Einschränkung der Beweglichkeit sei eine Folge der Kriegsverletzung und er sei damals arbeitsfähig gewesen.
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte am 21. April 2003 (Urk. 16/11/1-4) eine Frozen Shoulder bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur, operativ versorgt. Er attestierte in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bis 31. Dezember 2002 und eine 50%ige ab 1. Januar 2003 bis auf weiteres. Hingegen sei der Kläger in einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig.
Im Schreiben vom 5. Mai 2003 (Urk. 16/13/1) teilte Dr. B.___ mit, beim Kläger sei ein aktiver Morbus Bechterew (Spondylitis ankylosans) festgestellt worden. Somit belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit auf 100 %. Der Arzt legte dem Schreiben den Bericht von Dr. med. D.___, FMH für Radiologie, speziell Röntgendiagnostik, vom 17. April 2003 bei (Urk. 16/13/2).
Im Bericht vom 29. Dezember 2003 (Urk. 16/27/1-4) hielt Dr. B.___ beim Kläger als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neben der Frozen Shoulder bei Status nach Rotatorenmanschettenruptur einen Morbus Bechterew fest. Der Kläger sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 16. Januar 2003 zu 100 % arbeitsunfähig. Er werde hinsichtlich des Morbus Bechterew behandelt, wobei ein gewisses Potential zur Verbesserung und zum Erreichen einer Teilarbeitsfähigkeit bestehe. Eine definitive Stellungnahme sei jedoch erst in ungefähr sechs Monaten möglich.
Im Verlaufsbericht vom 18. Juli 2004 (Urk. 16/51) beurteilte Dr. B.___ den Gesundheitszustand des Klägers bei gegenüber dem Bericht vom 29. Dezember 2003 unveränderter Diagnose als stationär. In den psychischen Funktionen "Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit" sei der Kläger eingeschränkt, da er unrealistisch, kulturfremd und sehr krank sei. Er sei nach wie vor krankheitsbedingt zu 70 % und unfallbedingt zu 30 % und somit insgesamt zu 100 % arbeitsunfähig.
3.3 Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH/FMS, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Mai 2004 (Urk. 16/52/2-13) zu Händen des Unfallversicherers eine Körperschädigung mit schwerer Pfanne mit Supraspinatussehnenruptur links, einen Status nach arthroskopischer Operation mit Supraspinatussehnen-Reinsertion, AC-Gelenkresektion und Acromioplastik links, einen Status nach korrektem Durchführen der postoperativen Therapie und die Entwicklung einer partiellen Frozen Shoulder links sowie - unfallfremd - einen Morbus Bechterew (S. 6).
Er hielt fest, trotz üblicher postoperativer Physiotherapie habe eine partielle Frozen Shoulder resultiert. Diese partielle Schultersteife sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine natürliche Unfallfolge des aktenkundigen Unfalles. Die Situation könne so nicht belassen werden (S. 7). Am weitaus erfolgreichsten wäre die Durchführung einer Mobilisation in Narkose, was mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer signifikanten Verbesserung der linken Schulter führen würde. Spontan sei mit einer weiteren Anpassung/Angewöhnung an die Unfallfolgen zu rechnen (S. 12).
In der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch attestierte Dr. E.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit, bei der die linke Schulter nur wenig gebraucht werde, eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 7 und S. 9 f.).
3.4 Im Bericht vom 5. Oktober 2004 (Urk. 16/62) stellten die Ärzte der F.___ Klinik aufgrund eines am 24. September 2004 durchgeführten MRI der linken Schulter eine postoperativ narbige Veränderung bei Zustand nach Reinsertion der Supraspinatussehne und einen Hochstand des Humeruskopfes fest. Sie führten aus, dem MRI lasse sich eine erhebliche arthrotische Veränderung insbesondere des humeralen Gelenkknorpels entnehmen. Zusätzlich bestünden deutliche Anzeichen einer Synovitis in allen Gelenkbereichen. Es stelle sich die Frage, wie weit bei der Grunderkrankung der Spondylitis ancylosans ein gewisser Vorschaden im Bereich des Glenohumeralgelenkes bestanden habe. Schenke man dem Kläger Glauben, so sei sein linkes Schultergelenk vor dem 21. Februar 2002 absolut beschwerdefrei und funktionsfähig gewesen, was eine intraarticuläre Pathologie im Sinne einer Arthrose vor der ersten Operation ausschliessen würde. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, mit einer Wiederaufnahme der Arbeit als Koch sei unter den gegebenen Voraussetzungen längerfristig nicht zu rechnen, auch unter der Voraussetzung, dass vom Arbeitgeber ein geeigneter Arbeitsplatz zugewiesen würde.
Im Bericht vom 2. November 2004 (Urk. 16/67) diagnostizierten die Spezialisten der F.___ Klinik einen Status nach arthroskopischer Schulterrekonstruktion links mit Rotatorenmanschetten-Reinsertion, Acromioplastik und AC-Gelenkresektion, Restbeschwerden an der Schulter links bei deutlicher Omarthrose mit beginnender Dezentrierung, fraglicher Integrität der Rotatorenmanschette und Restkontakt im AC-Gelenk bei Status nach AC-Gelenkresektion sowie eine Spondylitis ancylosans. Die Ärzte hielten fest, sie hätten den Kläger zur Lokalisation des Aktivitätsprozesses zur Skelettszintigraphie angemeldet. Tendenziell empfehle sich eine erneute operative Revision des linken Schultergelenkes. Zur Arbeitsfähigkeit des Klägers machten die Ärzte keine Angaben.
3.5 Anlässlich der Begutachtung in der G.___ (Expertise vom 21. Juni 2007, Urk. 16/106/1-12) klagte der Kläger über seit 2002 bestehende zunehmende Schmerzen im Bereich des gesamten Rückens, insbesondere der Halswirbelsäule, des Schultergürtels, in den Leisten und an den Fersen. Diese Schmerzen seien nachts generell intensiver als tagsüber. Zudem bestünden wechselnde Schmerzen mit Gelenkschwellungen an den Knien, vor allem rechts, sowie im Schulterbereich. Zweimal pro Monat komme es zu starker Rötung beider Augen, die unter Applikation von lokalen Medikamenten innert ein bis zwei Tagen besser werde. Intermittierend komme es zu Schmerzen im Bereich der proximalen Oberarme bis in die Ellbogen. Beim Sitzen über 30 Minuten verstärkten sich die Schmerzen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule. Beim Gehen über 20 Minuten komme es zu zunehmenden Schmerzen in beiden Leisten, rechtsbetont. Beim Gehen über 30 Minuten komme es zudem zu stärkeren Schmerzen im Bereich der rückwärtigen Fersen beidseits (S. 5 f.).
Die Ärzte verwiesen auf eine Infusionstherapie (alle sieben bis acht Wochen). Danach habe der Kläger für zwei bis drei Wochen deutlich weniger Schmerzen und eine bessere Beweglichkeit, vor allem im Bereich der Halswirbelsäule. Diese Therapie bestehe seit rund drei Jahren. Im Bereich der linken Schulter sei nach einem Verhebeereignis im Juli 2002 eine Operation durchgeführt worden. Die Beweglichkeit und die Schmerzen seien danach besser gewesen. Das Heben des Armes über die Horizontale hinaus sei jedoch nicht möglich. Die Schmerzen in der linken Schulter und die Beweglichkeit seien jeweils nach der Infusionstherapie ebenfalls etwas besser (S. 6).
Die Gutachter diagnostizierten einen Morbus Bechterew in klinisch fortgeschrittenem Stadium mit Versteifung im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, peripherem Befall der Hüft- und Schultergelenke, multiplen Enthesopathien, insbesondere im Achillessehnenbereich, systemischem Befall mit Einbezug der Conjunctiva/Ulvea sowie mit Infusionstherapie mit Infliximab ca. alle sieben Wochen. Daneben verwiesen sie auf den Status nach arthroskopischer Operation der linken Schulter mit Supraspinatussehnen-Reinsertion, AC-Gelenks-Resektion und Acromioplastik im Juli 2002 mit einer residuellen Einschränkung der Gelenkbeweglichkeit, insbesondere der Abduktion über 90 Grad (S. 8).
Die Experten fassten zusammen, beim Kläger habe sich eine systemisch-entzündlich-rheumatische Erkrankung seit ca. fünf Jahren mit verschiedenen Beschwerden bemerkbar gemacht. Es bestünden Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, insbesondere in den oberen Anteilen, sowie in den stammnahen Gelenken und in Form von Sehnenansatzstellen-Entzündungen auch an den Füssen und im Beckenbereich. Im klinischen Untersuch sowie in den radiologischen Darstellungen zeigten sich weit fortgeschrittene Versteifungen in der Hals- und Brustwirbelsäule sowie einen peripheren Gelenkbefall, insbesondere im Bereich der Sacroiliacalgelenke und der Hüftgelenke. Zudem finde sich ein Befall der Schultergelenke und der Acromioclaviculargelenke. Im Bereich der Schulter bestehe zudem ein Status nach operativer Revision einer Supraspinatussehnen-Problematik sowie der Versuch einer AC-Gelenk-Resektion. Hier bestehe ein residueller Zustand mit Einschränkung der Abduktion über 90 Grad (S. 8 f.).
In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zeigten sich deutliche Einschränkungen. Die Skelettszintigraphie habe die klinischen Befunde bestätigt. Es bestünden trotz adäquater und zur Zeit maximaler Therapie weiterhin entzündliche Alterationen in fast dem gesamten Muskuloskelettalapparat (S. 9).
Die Ärzte erachteten die beobachteten Einschränkungen im Bewegungsapparat als vollständig nachvollziehbar und schlossen auf eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % für leichte Arbeiten mit Ausnahme von repetitiven Tätigkeiten über Kopf, wobei der Morbus Bechterew die Hauptursache für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei (S. 9 f.). In Bezug auf die Einschätzung von Dr. E.___ vom 7. Mai 2004 hielten sie fest, in jenem Gutachten werde ausschliesslich auf die Problematik der linken Schulter eingegangen, da es sich um ein Unfallgutachten gehandelt habe. An der Einschätzung der damaligen Situation der linken Schulter bestehe aus heutiger Sicht kein Grund zum Zweifel. Die Beurteilung sei durch das Auftreten des Morbus Bechterew mit seiner hohen entzündlichen Aktivität hinsichtlich der gesamten Arbeitsfähigkeit mittlerweile jedoch überholt (S. 11).
4.
4.1 Betreffend die Situation an der Schulter ist den Akten zu entnehmen, dass der Kläger bei seiner Arbeit als Hilfskoch einen Unfall erlitt und sich eine Supraspinatussehnen-Ruptur links zuzog, welche operativ saniert werden musste und in der Folge während längerer Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Hilfskoch führte (100 % bis 31. Dezember 2002 und 50 % ab 1. Januar 2003, bestätigt durch Dr. B.___, Urk. 16/11/1-4). Auch der operierende Dr. A.___ bestätigte am 16. Januar 2003 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, ging indes von der Rückgewinnung einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einem Monat aus (Urk. 16/11/5), welcher Meinung sich die übrigen beteiligten Ärzte indes nicht anschlossen. So war Gutachter Dr. E.___ noch im Mai 2004 der Ansicht, dass die Tätigkeit als Hilfskoch bloss im Ausmass von 50 % zumutbar sei (Urk. 16/52/2-13 S. 7).
Dr. E.___ ging indessen davon aus, dass der Kläger in einer angepassten, schulterschonenden Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig war (Urk. 16/52/2-13 S. 9 f.). Gleicher Meinung war bereits ein Jahr zuvor Dr. B.___ gewesen, welcher ebenfalls eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestätigte (Urk. 16/11/1-4). Auch die Ärzte der G.___ bestätigten die Richtigkeit der Einschätzung von Dr. E.___ und gingen demgemäss ebenfalls von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer schulterschonenden Tätigkeit (nur unter Berücksichtigung der Schultersituation) aus (Urk. 16/106/1-12 S. 11).
Diesbezüglich nicht gefolgt werden kann den Ärzten der F.___ Klinik, welche im Oktober 2004 sinngemäss eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch für eine leichte Tätigkeit attestierten (Urk. 16/62). Denn trotz den festgestellten postoperativ narbigen Veränderungen fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Kläger gar keiner Tätigkeit mehr nachgehen können soll und steht diese Beurteilung im Widerspruch zu den behandelnden und namentlich auch den begutachtenden Ärzten.
4.2 Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich weiter, dass - erstmals diagnostiziert am 5. Mai 2003 (Urk. 16/13/1) - ein aktiver Morbus Bechterew in den Vordergrund trat und den Kläger beeinträchtigte. Dieser Erkrankung konnte in der Folge trotz adäquater Behandlung, namentlich einer regelmässigen Infusionstherapie (alle sieben bis acht Wochen), nicht beigekommen werden. Der Kläger litt unter Versteifungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule mit peripherem Befall der Hüft- und Schultergelenke, multiplen Enthesopathien, insbesondere im Achillessehnenbereich, systemischem Befall mit Einbezug der Conjunctiva/Ulvea (Urk. 16/106/1-12 S. 6 und S. 8). Die Gutachter sahen diese Erkrankung als klar im Vordergrund stehend im Gegensatz zur Schulterläsion, welche nur zu einem eingeschränkten Stellenprofil führte.
4.3 Angesichts dieser Beschwerdenentwicklung steht fest, dass der Kläger vorerst wegen seiner Schulterverletzung seine Arbeitsfähigkeit einbüsste und nach Abschluss der Heilung in dem Sinne dauernd eingeschränkt blieb, dass er nurmehr in einer schulterschonenden Tätigkeit arbeiten konnte. Parallel zur Heilung der verletzten Schulter stellte sich ab Mai 2003 ein Morbus Bechterew ein, welcher den Kläger immer mehr und erheblich einschränkte. Dieser führte in der Folge dazu, dass der Kläger auch nach dem 31. Oktober 2004 (ursprüngliche Leistungseinstellung der Invalidenversicherung, wobei die Leistungen in der Folge wieder ausgerichtet wurden) erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt blieb und nurmehr im Ausmass von 30 % sowie bloss in einer angepassten Aufgabe tätig sein konnte Urk. 16/106/1-12 S. 9).
Daraus ergibt sich, das für die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit des Klägers zwei Ursachen vorliegen: Die Schulterverletzung mit der Folge einer Einschränkung auf schulterschonende Tätigkeiten und der Morbus Bechterew, welcher zu einer massiven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit führt (70 %).
4.4 Die Leistungspflicht der Beklagten beschränkt sich vorliegend auf jene Beschwerden, die während der Versichertenzeit (31. Mai 2002 [Kündigung per Ende April 2002 plus Nachdeckungsfrist, Urk. 16/6/5]) zu einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % geführt haben und in der Folge verantwortlich für die eingetretene Invalidität waren. Bei der Schulterverletzung ist dies zweifellos und unbestrittenermassen der Fall, weshalb die Beklagte für jene Folgen einzustehen hat.
In Bezug auf den Morbus Bechterew steht indes fest, dass dieser erstmals im Mai 2003 diagnostiziert wurde (Urk. 16/13/1) und sich den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass bereits während der Anstellungszeit deswegen eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten wäre. Der Kläger fiel einzig wegen seines Unfalls aus, und es gibt weder ärztliche Berichte noch Ausführungen der Arbeitgeberin oder sonstige Belege dafür, dass der Morbus Bechterew bereits vor dem 31. Mai 2002 aktiv wurde und den Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkte.
Damit ist festzuhalten, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem während der Versichertenzeit bei der Beklagten eingetretenen Gesundheitsschaden und jenen Körperschädigungen, welche nachfolgend zur Invalidität führten, nur in Bezug auf die Schulterverletzung gegeben ist, nicht hingegen in Bezug auf den Morbus Bechterew. Damit ist die Beklagte nur für jene Invalidität zuständig, welche sich aus der Schulterverletzung ergibt.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aus der Schulterverletzung ergebende, sachlich zusammenhängende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Klägers (vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, bei der die linke Schulter nur wenig gebraucht wird) in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Da die Beklagte ihre Leistungspflicht bis am 31. Oktober 2004 anerkannt hat (Urk. 11 S. 7 f.), ist hiervon Vormerk zu nehmen und hat der Einkommensvergleich per 1. November 2004 zu erfolgen. Dass dem Kläger in der massgeblichen Periode weitergehende Leistungen zustehen würden, wurde nicht dargetan und ist angesichts der von der Beklagten dargelegten Berechnung (Urk. 12/14) auch nicht zu ersehen.
5.2 Die IV-Stelle stützte sich für die Bemessung des Valideneinkommens - angesichts des deutlich unterdurchschnittlichen letzten Einkommens des Klägers (Fr. 40'976.-- im Jahr 2003, vgl. Urk. 16/110 S. 3) auf die statistischen Erhebungen des Bundesamtes für Statistik ab (Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung, LSE). Dies ist nicht zu beanstanden. Wird im vorliegenden Fall auf die LSE abgestellt, ist jeweils vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
Da dem Kläger nur Hilfsarbeitertätigkeiten offen stehen, ist die Rubrik einfache und repetitive Tätigkeiten heranzuziehen. Laut der Tabelle TA1 der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 belief sich der Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten für Männer im privaten Sektor bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf Fr. 4'588.--, was bei Annahme einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2009 S. 94 Tabelle B 9.2) pro Woche ein Gehalt von monatlich Fr. 4'771.50 oder (x 12) von Fr. 57'258.-- pro Jahr ergibt.
5.3
5.3.1 Lässt sich das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil der Versicherte die restliche Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit - obwohl zumutbar - nicht oder nicht voll ausnützt, so können nach der Rechtsprechung ebenfalls Tabellenlöhne herangezogen werden. Da dem Kläger das selbe Segment von Arbeitsstellen offen steht, ist von den identischen Werten wie bei der Berechnung des Validenlohnes auszugehen.
Zum Ausgleich lohnmindernder Faktoren kann vom Tabellenlohn ein Abzug vorgenommen werden, welcher unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen ist, wobei der Abzug höchstens 25 % beträgt (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc).
5.3.2 Ausgehend von den oben erwähnten Werten ist dem Kläger die Erzielung eines Einkommens von Fr. 57'258.-- (Wert 2004) möglich. Indessen ist zu berücksichtigen, dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne Einschränkungen dadurch benachteiligt ist, dass er auf eine schulterschonende Tätigkeit angewiesen ist. Unter Berücksichtigung dieser - nicht erheblichen - Einschränkungen rechtfertigt sich ein Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 10 %.
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. Fr. 57'258.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 51'532.20 (90 % von Fr. 57'258.--) ergibt eine Lohneinbusse von Fr. 5'725.80 bzw. einen Invaliditätsgrad von 10 %.
Bei diesem Invaliditätsgrad stehen dem Kläger ab dem 1. November 2004 keine Invalidenleistungen der Beklagten mehr zu, weshalb die Klage abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Den Versicherungsträgern und den Gemeinwesen steht der Anspruch auf Ersatz der Parteikosten in der Regel nicht zu (§ 34 Abs. 2 GSVGer).
6.2 Vorliegend besteht kein Grund, von diesen Grundsätzen abzuweichen, weshalb der um Kostenersatz ersuchenden Beklagten (Urk. 11 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Von der Anerkennung der Beklagten von Leistungen im Umfang von Fr. 2'810.65 für die Periode 1. Februar 2003 bis 31. Oktober 2004 wird Vormerk genommen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beklagten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).